1 Nr. 2 AO nachzubessern, werde um eine Frist zur weitergehenden Stellungnahme nach § 91 Abs. 1 Satz 1 AO gebeten. Mit Entscheidung vom 03.06.2011 verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unzulässig und begründete dies damit, dass die Klägerin durch den Bescheid vom 29.04.2011 nicht beschwert sei. Die Aufforderung, die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2010 bis zum 01.08.2011 abzugeben, stelle eine auf § 109 AO gestützte Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist dar. Es handle sich um einen verfahrensrechtlich den Steuerpflichtigen begünstigenden Verwaltungsakt, nicht um die Ablehnung eines (nicht gestellten) Fristverlängerungsantrags. Die Klägerin hat am 05.07.2011 Klage erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass sie durch die einzelfallbezogene Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist beschwert sei; denn durch die Aufforderung verändere sich die durch den Fristenerlass geschaffene Rechtslage zu ihrem Nachteil. Zudem müsse jede einzelfallbezogene Ermessensentscheidung begründet werden. Auch sei weder aus dem Anforderungsschreiben noch aus der Einspruchsentscheidung ersichtlich, dass eine Ermessensentscheidung überhaupt stattgefunden habe. Ferner lägen dem Beklagten aus dem Büro des Bevollmächtigten der Kläger in ausreichender Zahl unaufgefordert und vorfällig abgegebene und zum Teil noch unbearbeitete Steuererklärungen vor (nach überschlägiger Durchsicht vorzugsweise in Erstattungsfällen). Die Klägerin hat zudem bei Gericht beantragt, die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für 2010 vom 29.04.2011 von der Vollziehung auszusetzen. Das Gericht hat den Streitfall mit den Beteiligten erörtert. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Bevollmächtigte der Klägerin zugesagt, die ausstehenden Erklärungen noch vor Jahresende vorzulegen. Der Beklagte hat erklärt, dass bei Erklärungseingang bis zum 31.12.2011 keine Verspätungszuschläge erhoben würden. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit im Hinblick auf den gestellten Aussetzungsantrag für erledigt erklärt. Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Hauptsache möglicherweise mit der Abgabe der angeforderten Steuererklärungen entfalle, hat der Bevollmächtigte der Klägerin angekündigt, dass er für diesen Fall seinen Klageantrag in eine Feststellungsklage umstellen werde. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der jedes Jahr wiederkehrenden vergleichbaren Situation in Bezug auf die Anforderung von Steuererklärungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zudem in dem genannten Erörterungstermin auf die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 06.05.2011 verwiesen (Aktz. S-0320 2.1-6/6 St42), der zufolge bei der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen "möglichst flexibel und nicht kleinlich zu verfahren" sei und die vorsieht, nicht bestimmte, sondern nur eine bestimmte Anzahl von Erklärungen von einem Berater anzufordern. Dies zeige, dass man auch auf andere Weise mit den verlängerten Fristen bzw. mit Vorabanforderungen umgehen könne. Das sei auch sinnvoll, da die Berater und Rechtsanwälte "näher an den Fällen dran" seien und somit besser abschätzen könnten, welche Erklärungen für eine vorzeitige Vorlage in Betracht kämen. Die angeforderten Steuererklärungen sind zwischenzeitlich vorgelegt worden. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für 2010 vom 29.04.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2011 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass der Fristenerlass eine Ermessensrichtlinie sei und als Verwaltungsvorschrift keine Regelung mit Außenwirkung in Form einer Allgemeinverfügung beinhalte. Die Klägerin habe vor der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen keine Rechtsposition innegehabt, die es ihr erlaubt hätte, Steuererklärungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist abzugeben. Ungeachtet dessen sei die Ermessensausübung rechtsfehlerfrei erfolgt. An die Darstellung der Ermessenserwägungen seien aufgrund der geringen Eingriffsintensität nur geringe Anforderungen zu stellen. Ebenso wie pauschal und ohne Ansehen des Einzelfalles die Möglichkeit einer verlängerten Abgabe über die gesetzliche Frist hinaus eingeräumt werde, müsse ähnlich einfach und schnell auch die Einschränkung dieser Verlängerung möglich sein. Die konkrete Arbeitslage des Finanzamtes müsse nicht näher dargelegt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass die Menge der vorab anzufordernden Steuererklärungen zentral von der Finanzbehörde prozentual bestimmt werde. Für jede Veranlagungsstelle werde dann eine Quote ermittelt; innerhalb dieser Quote würden Steuererklärungen nach bestimmten Kriterien angefordert. Diese Kriterien ergäben sich aus einem Schreiben der Finanzbehörde vom ... 2011 (s. Anlage zum Protokoll vom 27.04.2012), auf das Bezug genommen wird. In diesem Schreiben heißt es: Das bereits im Jahre 2010 in Teilbereichen eingeführte automationsunterstützte Vorabanforderungsverfahren werde flächendeckend und modifiziert fortgesetzt. Beratene Steuerpflichtige, die eine der nachstehenden Bedingungen (sortiert nach Prioritäten) erfüllten, würden Ende April 2011 aufgefordert, ihre Steuererklärungen zu den unten stehenden Terminen abzugeben. Das bedeute, es würden in jeder Veranlagungsdienststelle zunächst die Fälle herausgefiltert, die das erste Kriterium erfüllten. Wenn die Quote noch nicht erreicht sei, werde das nächste Kriterium abgefragt. Die Kriterien werden in dem Schreiben (auszugsweise) wie folgt benannt: "Im Vorveranlagungszeitraum
2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Greift der Kläger eine Ermessensentscheidung an, muss er substantiiert und schlüssig dartun, dass der angefochtenen Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt, weil die beklagte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der zu Grunde liegenden Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, dass er also sein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung als verletzt ansieht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.04.1994 - VII R 67/93 , BFH/NV 1995, 77 , mit weiteren Nachweisen; ebenso: von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 40 Rz. 108; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 40 FGO Tz. 69). Die mit Bescheid vom 29.04.2011 an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die Steuererklärungen für 2010 bis zum 01.09.2011 vorzulegen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2011 - X R 18/09 , BStBl. II 2012, 129 ; s. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2012, § 149 Tz. 16; ebenso Eichhorn DStR 2009, 1887, 1888). Diesem Verwaltungsakt liegt
1 Satz 1 AO eine Ermessensentscheidung zugrunde (s. auch unten:
2 Satz 1 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, grundsätzlich spätestens fünf Monate danach abzugeben, also im Falle der hier streitigen Erklärungen für 2010 bis zum 31.05.2011.
1 Satz 1 Alt. 1 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängert werden. Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02 , BStBl. II 2006, 642 ). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit dem gleichlautenden Fristenerlass Verwaltungsvorschriften über die Verlängerung der Abgabefristen erlassen. Nach Abschnitt II. des Erlasses wird die Frist, sofern die Steuererklärungen - wie im Streitfall - durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, grundsätzlich nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Es bleibt allerdings ausdrücklich den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn - für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, - für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, - sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, - hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, - für Beteiligten an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder - die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.Diese Verwaltungsvorschriften sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden ermöglichen. Sie sollen - für beide Seiten - den gleichmäßigen Arbeitsanfall steuern und die Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe typisierend berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95 , BStBl. II 2000, 514 ). Die sachgerechte Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraus, dass den Beratern ein zeitlich ausreichender Spielraum eingeräumt ist, um die von ihnen betreuten Steuerpflichtigen in gleichmäßiger Weise beraten zu können, damit jedem Ratsuchenden qualitativ eine gleichwertige Beratung geboten werden kann. Der Berater soll nicht unter dem Druck einer kurzen Abgabefrist gezwungen sein, eine Rangfolge - nach welchen Kriterien auch immer - für die Beratung der von ihm betreuten Steuerpflichtigen einzuführen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2001 - 6 K 493/97 , juris). Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Gericht, die im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO). Sind wie hier Ermessensrichtlinien erlassen, ist zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02 , BStBl. II 2006, 642 ). b) Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2010 vom 29.04.2011 ist allerdings bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Sie ist nicht hinreichend begründet worden. aa)
1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach Abs. 2 Nr. 2 der genannten Vorschrift bedarf es keiner Begründung, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Dasselbe gilt
Abs. 2 Nr. 3, wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Die in § 121 AO genannten Einschränkungen der allgemeinen Begründungspflicht gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Falle von Ermessensentscheidungen; d. h. auch hier kann unter bestimmten Voraussetzungen die schlichte Angabe einer Rechtsgrundlage - ohne weitere Begründung - genügen (so etwa zur Begründung einer Prüfungsanordnung BFH-Urteil vom 28. April 1983 - IV R 255/82 , BStBl. II 1983, 621 ; vgl. auch Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Tz. 69).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.