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SG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2012 - Az. S 3 AS 1269/12 ER

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 wird abgelehnt. 2. Der Antra

§ 31Nr.

6). Das trifft nicht zu auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Eigenbemühungen habe nachweisen müssen, nicht mehr im Leistungsbezug gestanden. Richtig ist, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sich und die Kinder am

  1. Oktober 2011 mit Wirkung zum
  2. November 2011 aus dem Leistungsbezug abmeldeten. Die Nachweise sollte er aber bereits am
  3. September 2011 vorlegen; die Eigenbemühungen waren im Zeitraum vom
  4. August bis zum
  5. September 2011 zu entfalten. Der Antragsteller könnte sich nicht einmal erfolgreich darauf berufen, bereits in dieser Phase die Beendigung des Leistungsbezugs geplant zu haben. Solange er Leistungen vom Antragsteller bezog und die Eingliederungsvereinbarung vom
  6. August 2011 galt, hatte er die darin vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Wenn ihm die vereinbarten Eigenbemühungen nicht mehr sinnvoll erschienen sein sollten, etwa weil sich für ihn und seine Familie andere Einkommensquellen ergeben hatten, stand es ihm frei, das Gespräch mit seiner Vermittlerin zu suchen und vorzuschlagen, eine neue Eingliederungsvereinbarung mit geändertem Inhalt abzuschließen. Dies hat er nicht getan und erst recht nicht ist die Eingliederungsvereinbarung aufgehoben oder auch nur geändert worden. c. Der Antragsteller war in der Eingliederungsvereinbarung vom
  7. August 2011 ausreichend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden (zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung vgl. BSG, Urt. v.
  8. Dez. 2008, B 4 AS 60/07 R,

§ 16Nr.

4 ; Urt. v. 18. Febr. 2010, B 14 AS 53/08 R,

§ 31Nr.

5). d. Nachdem der Antragsgegner den Umfang der Minderung auf 101,10 EUR monatlich korrigiert hat, was 30 Prozent des für den Antragsteller maßgeblichen Partnerregelbedarfs entspricht, bestehen keine Bedenken gegen Umfang, Beginn oder Dauer der Minderung. Der Antragsgegner stellte die Minderung auch vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II fest. e. Der Minderung steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller und seine Familie sich vom

  1. November 2011 bis zum
  2. Februar 2012 nicht im Leistungsbezug befanden hatten. Nach dem Wortlaut der §§ 31 ff. SGB II setzt eine Sanktion nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte sich zwischen der Pflichtverletzung und der Bekanntgabe des Sanktionsbescheids ununterbrochen im Leistungsbezug befunden hat. Selbst mit Blick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot besteht kein Anlass, ein solches Erfordernis in die Sanktionsvorschriften hineinzulesen. Zwar war bereits vor Einführung von § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Sanktion, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Pflichtverletzung steht (siehe dazu etwa Sozialgericht Hamburg, Urt. v.
  3. Nov. 2007, S 62 AS 1701/06 , ZFSH/SGB 2008, 38). Mit diesem Erfordernis sollte unter anderem verhindert werden, dass die Behörde Sanktionssachverhalte „aufspart“ und erst zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zu einem Anknüpfungspunkt für eine Sanktion macht. Doch wird dieser zeitliche Zusammenhang inzwischen durch die 6-Monatsfrist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II gewährleistet (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/3404, S. 112). Als absolute zeitliche Grenze gilt sie auch dann, wenn es zwischenzeitlich zu einer vorübergehenden Beendigung des Leistungsbezugs kommt. Mit anderen Worten, eine vorübergehende Beendigung des Leistungsbezugs vermag die 6-Monatsfrist weder zu verlängern, noch zu verkürzen. Damit ist das berechtigte Interesse des Leistungsberechtigten, im Falle einer Pflichtverletzung nicht auf unbestimmte Zeit mit einer Sanktion rechnen zu müssen, ausreichend gewahrt. Es ist nicht geboten, bei einer vorübergehenden Beendigung des Leistungsbezugs darüber hinaus sämtliche noch nicht sanktionierten Pflichtverletzungen „auf Null“ zu setzen. Dagegen spricht schließlich, dass der Leistungsempfänger, der eine Pflichtverletzung begangen hat, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Sanktion durch kurzzeitige Abmeldung aus dem Leistungsbezug – möglicherweise nur für einen Tag – umgehen könnte.
  4. Soweit der Antragsteller die Gewährung höherer Leistungen begehrt, ist sein Eilantrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (
  5. April 2012) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen zu können, als die 72,34 EUR monatlich, die ihm mit Bewilligungsbescheid vom
  6. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  7. April 2012 bewilligt wurden (40,73 Regelleistung zuzüglich 132,71 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung abzüglich 101,10 EUR Minderungsbetrag wegen Sanktion). Insbesondere ist sein Arbeitslosengeld II nach Maßgabe des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II gemindert, wie sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt. III. Das Verfahren ist für den Antragsteller gerichtskostenfrei, § 183 Satz 1 SGG. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller unterlegen ist und die Aufwendungen des Antragsgegners nicht erstattungsfähig sind. IV. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Bei einem maximalen Beschwerdewert von 303,30 EUR (dreimal 101,10 EUR) würde der Schwellenwert von 750 Euro nicht überschritten; ebenso wenig sind wiederkehrende oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Permalink: http://openjur.de/u/593515.html Kommentare

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