4 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Schließung der City BKK die Arbeitsverhältnisse aller – auch der ordentlich kündbaren – Arbeitnehmer, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht wurden, endeten und diese Regelung insoweit eindeutig und verfassungsgemäß sei (vgl. ArbG Hamburg 12.10.2011 – 3 Ca 239/11 und 3 Ca 240/11 , juris; ArbG Hamburg 7.11.2011 – 22 Ca 166/11 und 22 Ca 168/11 , juris), bis zum Gegenteil, dass eine solche Auslegung der Regelung in § 155 Abs.
4 Satz 1 SGB V im Sinne einer „tabula-rasa“-Lösung offensichtlich quer zum gesamten Arbeitsrecht stehe und die Gesetzesbegründungen keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen vom Gesetzgeber gewollten Systembruch hergäben, weshalb durch § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V lediglich klargestellt sei, dass die Vertragsverhältnisse nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften endeten (vgl. ArbG Berlin 23.11.2011 – 56 Ca 8155/11 , juris). Dazwischen gibt es einzelfallbezogene Differenzierungen. Danach endeten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der City BKK durch die gesetzliche Regelung des § 155 Abs.
4 Satz 1 SGB V bei verfassungskonformer Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht, wenn Arbeitnehmer von der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung weiterbeschäftigt worden seien (vgl. ArbG Hamburg 12.10.2011 – 20 Ca 115/11 und 20 Ca 116/11 , juris; ArbG Hamburg 2.11.2011 – 28 Ca 157/11 , juris). Oder sie endeten im Ergebnis einer verfassungsorientierten Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht, wenn Unterbringungsangebote nicht unterbreitet worden seien (vgl. – verbunden mit einer Ausdehnung des Kreises derer, denen Unterbringungsangebote zu unterbreiten gewesen seien – ArbG Berlin 23.11.2011 – 21 Ca 7934/11 , juris), oder wenn die Unterbringungsangebote nach § 164 Abs. 3 SGB V den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern nicht zuzumuten gewesen seien (vgl. ArbG Berlin 23.11.2011 – 21 Ca 7861/11 und 21 Ca 8139/11 , juris; ArbG Berlin 25.11.2011 – 33 Ca 7824/11 , juris). § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch dahin ausgelegt worden, dass eine Beendigung der Vertragsverhältnisse mit der Schließung der Kasse nur dann eintrete, wenn ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 SGB V unterbreitet, aber vom Arbeitnehmer nicht angenommen worden sei – und da ordentlich kündbare Arbeitnehmer nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vornherein nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden könnten, finde der Beendigungstatbestand der Schließung der Krankenkasse auf diese schon keine Anwendung (vgl. ArbG Berlin 24.11.2011 – 50 Ca 7831/11 und 50 Ca 8663/11 , juris; ArbG Düsseldorf 12.1.2012 – 4 Ca 5507/11 , juris). Die ersten veröffentlichten Berufungsentscheidungen bestätigen ungeachtet der in ihnen vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen die hier relevante Feststellung, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit sich in der Sache den Rechtsschutzanliegen von Beschäftigten der geschlossenen City BKK angenommen hat (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg 12.4.2012 – 5 Sa 2554/11 , 5 Sa 2555/11 und 5 Sa 142/12 , juris; LArbG Berlin-Brandenburg 20.4.2012 – 6 Sa 2556/11 und 6 Sa 2557/11 , juris; LArbG Berlin-Brandenburg 11.5.2012 – 13 Sa 2486/11 , juris; LArbG Baden-Württemberg 18.5.2012 – 7 Sa 13/12 , juris; LArbG Baden-Württemberg 21.5.2012 – 1 Sa 2/12 und 1 Sa 3/112, juris). Revisionen beim Bundesarbeitsgericht sind anhängig. Wie immer die in den Entscheidungen der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Einzelnen zu bewerten sein mögen (vgl. dazu Thommes, KrV 2012, 27), sicher ist, dass die Arbeitsgerichte tatsächlich effektiven Rechtsschutz mit Blick auf den Streit über die Folgen der Schließung der City BKK für bestehende Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stellen. Nur darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang des Rechtsschutzbegehrens eines Arbeitnehmers der geschlossenen Krankenkasse unmittelbar gegen den Schließungsbescheid an. Es besteht daher auch bei Würdigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte kein Anlass, dem Kläger im Sozialgerichtsweg die Drittanfechtung des Schließungsbescheides zur Prüfung der und Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides ihm gegenüber zu eröffnen. Vielmehr bleibt es dabei, dass eine Drittanfechtung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Revision war zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/593532.html Kommentare
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