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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1996 - Az. 9 S 1048/94

  1. Einem ausschließlich aus Habilitierten des Fachs, dem die Habilitationsschrift zugehört, bestehenden Habilitationsausschuß fehlt es nicht schon deshalb an der für die abschließende Bewertung der Schrift gebotenen Sachkunde, weil er zur Vorbereitung seiner Entscheidung Professoren anderer Universitäten mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.3.1994, BVerwGE 95, 237 = JZ 1995, 40 = DVBl 1994, 1351).
  2. Die stimmberechtigte Mitwirkung solcher Gutachter, die nicht Mitglieder des Habilitationsausschusses sind (externe Gutachter), am weiteren Habilitationsverfahren ist mit § 55 UG (UniG BW) nicht vereinbar. Eine eine solche Mitwirkung vorsehende Vorschrift in der Habilitationsordnung ist unwirksam. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neubewertung einer Habilitationsschrift. Der Kläger ist promovierter Chemiker. Unter dem 13.9.1989 suchte er unter Vorlage einer Habilitationsschrift ("Stabile Radikalmonomere, Synthese und Oligomerisation, Lichtabsorption und molekulare Struktur von Nitroxylradikalen") an der chemischen Fakultät der Beklagten um seine Habilitation im Fach "Makromolekulare Chemie" nach. Dem Gesuch stimmte der erweiterte Fakultätsrat der chemischen Fakultät der Beklagten am 18.10.1989 unter Einsetzung einer "kleinen Kommission des Habilitationsausschusses" zu, die sich auf einer weiteren Sitzung am 15.11.1989 positiv zu der vorgelegten Arbeit äußerte. Kleinigkeiten müßten noch korrigiert werden. Hierauf beschloß der erweiterte Fakultätsrat die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und bestellte als Gutachter die (auswärtigen) Professoren R., B. und H.. Als weiterer Gutachter und Hauptberichter wurde Prof. D. bestellt, nachdem der zunächst bestellte Gutachter Prof. F. eine Begutachtung abgelehnt hatte. Prof. D. hatte die Habilitation des Klägers betreut. Am 25.4.1990 beriet der erweiterte Fakultätsrat nach Vorlage der Gutachten die Habilitationsschrift des Klägers. Im Sitzungsprotokoll ist festgehalten, daß sich die Gutachten mit einigen Abstrichen durchweg positiv geäußert hätten und der Habilitationsausschuß nach kontroverser Diskussion über die Qualität der Arbeit beschlossen habe, eine weitere aus zweien seiner Mitglieder (Prof. D., Prof. S.) und dem Dekan bestehende Kommission einzusetzen, die dem Ausschuß Vorschläge für eine Umarbeitung der Habilitationsschrift machen solle. Eine auf Vorschlag dieser Kommission daraufhin eingeholte weitere gutachterliche Stellungnahme von Prof. N. zum zweiten Teil der Habilitationsschrift - zwei der bestellten Gutachter hatten sich für diesen Teil als nicht ausreichend kompetent angesehen - kam unter dem 4.7.1990 zu dem Ergebnis, die Arbeit erfülle nicht die Anforderungen an eine Habilitation, so daß ihre Annahme nicht empfohlen werde. Am 17.10.1990 beriet der Habilitationsausschuß erneut über die Schrift des Klägers und entschied mit 15:1 Stimmen, das Habilitationsgesuch abzulehnen; auch die Möglichkeit einer Umarbeitung bestehe nicht. Mit Bescheid vom 30.11.1990 teilte der Dekan der chemischen Fakultät dem Kläger das Ergebnis der Beschlußfassung mit. Zur Begründung gab er Auszüge aus dem Sitzungsprotokoll des Habilitationsausschusses wieder. Danach habe der Kläger eine Idee aus dem Arbeitsgebiet seines Betreuers Prof. D. aufgegriffen, dieses Gebiet indessen wissenschaftlich nur ungenügend weiterentwickeln können; eine klare Abtrennung vom Arbeitsgebiet seines Betreuers sei unterblieben. Ferner seien die beschriebenen experimentellen Arbeiten mehr der präparativen organischen Chemie zuzurechnen, nicht aber der makromolekularen Chemie. Ein für eine Habilitation zu forderndes hohes wissenschaftliches Niveau werde nicht erreicht. Die erarbeiteten Ergebnisse ließen keinen großen wissenschaftlichen Fortschritt erkennen. Die nach einer Habilitation ansonsten mögliche Ausweitung des Gebietes durch Vergabe von Diplomarbeiten und Doktorarbeiten sei aus Mangel an Ergebnissen und neuen wissenschaftlichen Ansätzen nicht möglich. Am 17.12.1990 erhob der Kläger nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Widerspruch - das Widerspruchsschreiben befindet sich nicht bei den Akten -, den er in der Folgezeit ausführlich begründete. Im einzelnen trug er vor, die Idee zu seiner Arbeit stamme von ihm selbst. Erst später sei sie auch von anderen Mitarbeitern seines Betreuers Prof. D. aufgegriffen worden. Dabei habe eine klare Abtrennung zu seinen Arbeiten bestanden. Dies habe Prof. D. in einer Stellungnahme vom 22.1.1991 ausdrücklich bestätigt. Entgegen der Auffassung des Habilitationsausschusses seien die Anfangsbedingungen und Arbeitsbedingungen nicht gut gewesen. Mit seiner Arbeit habe er zwei neue Forschungsgebiete entdeckt und bearbeitet. Dies werde durch die vier zunächst bestellten Gutachter bestätigt. Der Kläger widersprach ferner eingehend der Auffassung des Habilitationsausschusses, seine Arbeit sei mehr der präparativen organischen Chemie zuzurechnen und erreiche nicht das erforderliche hohe wissenschaftliche Niveau. Allerdings habe er - anders als bei den spektroskopischen Details - experimentelle Details nur sehr komprimiert wiedergegeben. Offensichtlich treffe auch die Annahme nicht zu, die Habilitationsschrift ermögliche aus Mangel an Ergebnissen und neuen wissenschaftlichen Ansätzen keine Folgearbeiten. Allerdings wolle er auch nicht behaupten, daß keine kleineren Mängel vorhanden seien. Er beantrage deshalb allerdings, daß ihm Gelegenheit zur Umarbeitung seiner Habilitationsschrift gegeben werde. Am 16.10.1991 beriet der Habilitationsausschuß auf der Grundlage der Widerspruchsbegründung des Klägers sowie Stellungnahmen der Mitglieder des Ausschusses eingehend über den Widerspruch. In der Protokollniederschrift ist vermerkt, die Arbeit werde als wissenschaftlich zu schwach bewertet. Eine Umarbeitung sei nicht möglich. Die in der Widerspruchsbegründung u.a. neu vorgebrachten wissenschaftlichen Erkenntnisse legten eine völlige Neufassung der Arbeit nahe. Da der Kläger die zur Ablehnung seiner Arbeit führenden Mängel nicht habe entkräften oder beseitigen können, bleibe der Ausschuß einstimmig bei seiner Ablehnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.1992 wies die Beklagte den Widerspruch auf der Grundlage der Beschlußfassung des Habilitationsausschusses zurück. Am 12.3.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, seine Habilitationsschrift unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Er hat ergänzend vorgetragen, seit 1984 unter der Betreuung von Prof. D. drei Jahre lang als Hochschulassistent bei der Beklagten tätig gewesen zu sein. Seit dieser Zeit habe er an der Habilitation gearbeitet. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, daß seine Arbeit habilitationswürdig sei. Hieran änderten auch solche Passagen in den Gutachten nichts, die der Arbeit distanzierend gegenüberstünden. Der Ausschuß habe sich über die Gutachten nicht hinwegsetzen dürfen. Im übrigen habe auch die Möglichkeit bestanden, ihm eine Umarbeitung der Arbeit aufzuerlegen. Die Ablehnungsgründe des Habilitationsausschusses seien darüber hinaus unzutreffend und inhaltlich nicht überzeugend. Dies habe er bereits in der Widerspruchsbegründung ausführlich dargelegt. Seine Habilitationsschrift sei bei der Bewertung Opfer eines professoralen Streits geworden. Soweit das Gutachten Prof. N. negativ ausgefallen sei, dürfe es nicht verwertet werden, weil die Habilitationsordnung der Beklagten höchstens vier Gutachten vorsehe. Darüberhinaus enthalte dieses Gutachten, obwohl zu einer begrenzten Fragestellung eingeholt, eine Gesamtbewertung der Arbeit. Die Bewertung der Arbeit als nach Qualität und Umfang nicht ausreichend sei pauschal und nicht substantiiert. Schließlich sei die Behandlung der Habilitationsschrift durch die Beklagte auch verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Weder sei die Ablehnung der Habilitationsschrift Ergebnis professoralen Streits noch habe sich der Kläger eine eigenständige, von seinem akademischen Lehrer losgelöste Thematik erschlossen. Die von diesem benannten, der Habilitationsschrift thematisch nahestehenden Diplomarbeiten und Doktorarbeiten seien sämtlich von Prof. D. im Rahmen eigener Forschung ausgegeben worden. Desweiteren sei der Anteil der eigentlichen Polymer-Forschung in der Arbeit des Klägers für eine Habilitation im Fach makromolekulare Chemie weder im Umfang noch in der Qualität ausreichend gewesen. Sie lasse nicht die nach § 2 Nr. 1 HabilO geforderte Eignung zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit erkennen. Die Habilitation sei auch keine Berufszugangsprüfung. Es komme nicht darauf an, ob sie eine Reihe zutreffender Antworten oder brauchbarer Lösungen liefere. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Gesamtleistung ein Niveau erreicht habe, das üblicherweise an der chemischen Fakultät der Beklagten als erforderlich angesehen werde. Die Habilitation sei Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet und hebe sich somit im Niveau deutlich von den bei Diplomprüfungen oder Promotionen geforderten Leistungen ab. Der Habilitationsausschuß habe vorliegend die erstellten Gutachten zugrunde gelegt; er sei an diese allerdings nicht gebunden. Die universitätsexternen Gutachter hätten sich auch nicht uneingeschränkt positiv geäußert. Dies habe ein Sondergutachten erforderlich gemacht, das die Schrift nicht zur Annahme empfohlen habe. Schließlich räume auch der Kläger Mängel der Schrift ein. Von einem Wissenschaftler, der sich im Fach Chemie habilitieren wolle, müsse erwartet werden, daß er auch das richtige Maß an Informationen über die von ihm angewandten Techniken wiedergebe. Ein Nachschieben solcher Informationen oder ein Verhandeln über das richtige Ausmaß könne in einer Habilitationsschrift nicht hingenommen werden. Mit Urteil vom 18.2.1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt, die Bewertung einer schriftlichen Habilitationsleistung stelle eine Rechtsentscheidung dar, der eine fachlich-wissenschaftliche Beurteilung zugrundeliege und die daher verwaltungsgerichtlich nur in eingeschränktem Umfang darauf überprüfbar sei, ob sie unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei, das zuständige Gremium allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet habe, ob es sich von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen habe leiten lassen oder ob es von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sei nicht einschlägig. Zwar stelle auch die Bewertung einer schriftlichen Habilitationsleistung eine den Berufszugang beschränkende Prüfung im Sinne von Art. 12 GG dar. Indessen habe der Habilitationsausschuß die vom Kläger erarbeiteten Ergebnisse nicht als falsch oder nicht vertretbar bewertet, sondern das insgesamt niedrige wissenschaftliche Niveau der Arbeit bemängelt. Eine solche fachlich-wissenschaftliche Einschätzung unterliege allein den genannten gerichtlichen Prüfungsmaßstäben. Hiernach sei der Ablehnung des Habilitationsgesuchs rechtmäßig. Der Habilitationsausschuß entscheide nach § 8 Abs. 1 HabilO der Beklagten über die Annahme der Habilitation. Diese Entscheidungsbefugnis sei nicht auf die aus drei seiner Mitglieder gebildete Kommission übertragen worden. Auch habe eine Bindung des Ausschusses an die eingeholten Gutachten nicht bestanden. Diese müßten lediglich zur Kenntnis genommen werden und stellten daher eine bloße Empfehlung dar. Auch die Einholung des Sondergutachtens sei nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt, nachdem sich die Professoren B. und R. zu einer fachlichen Beurteilung des zweiten Teils der Habilitationsschrift nicht in der Lage gesehen hätten. Dahinstehen könne, ob das zusätzliche Gutachten entgegen dem erteilten Auftrag auch Teile des ersten Teils der Schrift in seine negative Bewertung einbezogen habe. Soweit dies der Fall gewesen sein könne, sei dieser Mangel für die ablehnende Entscheidung nicht kausal gewesen, da sich der Ausschuß durch das Zusatzgutachten lediglich bestätigt gesehen habe und daher seine Entscheidung auf eigene Ablehnungsgründe gestützt habe. Nicht zu beanstanden sei, daß der Ausschuß von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit, die Habilitationsschrift zur Umarbeitung zurückzugeben, keinen Gebrauch gemacht habe, nachdem er dies aufgrund seiner fachlichen Bewertung nicht für möglich gehalten habe. Ausreichende Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bei der Beschlußfassung bestünden nicht. Ebensowenig sei feststellbar, daß der Habilitationsausschuß allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verkannt habe oder von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Die Frage, ob der Kläger lediglich eine Idee aus dem Arbeitsgebiet des ihn betreuenden Professor D. aufgegriffen habe, ohne seine Arbeit von dessen Arbeitsgebiet klar abzutrennen, sei nicht tatsächlicher Natur, sondern beinhalte eine fachwissenschaftliche Einschätzung, die dem Bewertungsspielraum des Ausschusses zugeordnet werden müsse. Gleiches gelte für die Frage, ob aufgrund der Habilitationsarbeit des Klägers die Vergabe weiterer Diplomarbeiten oder Doktorarbeiten möglich sei. Prof. D. habe in seiner Stellungnahme vom 22.2.1991 nur von Anregungen gesprochen. Da das Verhältnis dieser Arbeiten zur Habilitationsschrift gerade fachlich umstritten sei, stehe nicht fest, daß sie nur durch die Habilitationsschrift möglich geworden und zu einer wissenschaftlichen Ausweitung des Themas geführt hätten. Gegen dieses ihm am 31.3.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.4.1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er ergänzend aus, soweit in den ablehnenden Bescheiden ausgeführt sei, er habe eine Idee aus dem Arbeitsgebiet von Prof. D. aufgegriffen, beruhe dies auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage. Prof. D. habe zur Zeit der Anfertigung der Habilitationsschrift an dem Problem der Alterung von Kunststoffen gearbeitet. Gegenstand und Hauptteil seiner Habilitationsschrift sei es dagegen gewesen, vereinfacht ausgedrückt Bausteine für den Aufbau neuartiger magnetischer Kunststoffe herzustellen. Seine richtungsweisenden experimentellen Arbeiten habe er 1983 bis 1985 durchgeführt. Damals sei es ihm erstmals gelungen, eine stabile Radikale aufzubauen, die unter vollständigem Erhalt des paramagnetischen Zentrums polyreagierbar sei. Es handle sich daher bei seinem und dem Arbeitsbereich von Prof. D. um zwei völlig unterschiedliche Gegenstandsbereiche. Ebenso seien aus dem wissenschaftlichen Ansatz, der erstmals in der Habilitationsschrift entwickelt worden sei, Dissertationen und Diplomarbeiten entstanden, die ohne die Habilitationsleistung nicht denkbar gewesen seien. Denn nach Herstellung der Radikalmonomere habe sich eine Fülle weiterer Fragestellungen ergeben. Auch Prof. D. habe sich ab 1985 hierfür interessiert. Schließlich ergebe sich aus der Zusammensetzung des Habilitationsausschusses, daß lediglich zwei seiner Mitglieder als Polymerchemiker in der Lage gewesen seien, das von ihm mit der Arbeit betretene Neuland zu bewerten. Auch die vier bestellten Gutachter seien hierzu in der Lage gewesen. Hingegen seien die übrigen Mitglieder des Ausschusses hierzu wegen mangelnder Sachkompetenz nicht in der Lage gewesen, so daß der Ausschuß an das Ergebnis der Gutachten gebunden gewesen sei. Denn die einzelnen Fachrichtungen im Bereich Chemie seien derart spezialisiert, daß eine umfassende Kenntnis auf anderen Gebieten nicht mehr zu leisten sei. Hierfür spreche auch, daß die Habilitationskommission externe Professoren mit der Begutachtung beauftragt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
  3. Februar 1994 - 13 K 778/92 - zu ändern, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 30.11.1990 i.d.F. ihres Widerspruchsbescheids vom 13.2.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Habilitationsschrift des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es sei unzutreffend, daß der Kläger und Prof. D. zwischen 1985 und 1990 in unterschiedlichen Forschungsbereichen tätig gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus einem Übersichtsartikel von Prof. D. aus dem Jahre
  4. In seinem Arbeitsbereich "organische Radikale als Bausteine für Kunststoffe mit magnetischen Eigenschaften" seien von 1985 bis 1991 acht Dissertationen unter seiner Anleitung entstanden. Diese zitierten zwar auch den Kläger; hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, daß die am Lehrstuhl Prof. D. entstandenen Forschungen und Publikationen ohne die Habilitationsleistung des Klägers nicht denkbar gewesen seien. Eine Bindung des Habilitationsausschusses an die erstellten Gutachten habe im übrigen nicht bestanden. Die Fakultät Chemie der Beklagten sei personell homogen zusammengesetzt. Gerade auch die Habilitationsforschung des Klägers beweise die engen thematischen Bezüge und Verzahnungen zwischen den Lehrgebieten der der Fakultät angehörenden Professoren. Die herkömmliche Zuordnung zu Spezialgebieten der akademischen Lehre sei im Bereich der Forschung überholt. Hier seien über das eigene Spezialgebiet hinaus ausgezeichnete Kenntnisse erforderlich. Dem Habilitationsausschuß habe die eigene Fachkompetenz daher nicht gefehlt. Dem Senat haben neben den verwaltungsgerichtlichen Akten auch die einschlägigen Akten der Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Ablehnung der Habilitationsschrift des Klägers durch den Habilitationsausschuß der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch auf ihre erneute Bewertung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Habilitation bei der Beklagten ist § 55 UG i.V.m. der Habilitationsordnung der Beklagten vom 25.1.1985 - HabilO -. Danach ist die Habilitation die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet, § 55 Abs. 1 Satz 1 UG, § 1 Abs. 1 Satz 1 HabilO. Sie setzt - neben anderem - die Vorlage einer Habilitationsschrift voraus, aus der die Eignung zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit (vgl. § 56 Satz 1 UG) hervorgeht, § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG, § 2 Nr. 1 Satz 1 HabilO. Für die Durchführung des Habilitationsverfahrens ist gem. § 55 Abs. 2 Satz 3 UG i.V.m. § 3 Abs. 1 HabilO der Habilitationsausschuß zuständig, der aus den Professoren und Privatdozenten des erweiterten Fakultätsrats (hier der chemischen Fakultät) besteht und nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 HabilO über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung beschließt. Als berufsbezogene Prüfung (BVerwG, Urteil vom 16.3.1994, BVerwG 95, 237 f. = JZ 1995, 40 f. = DVBl. 1995, 1351 f.) muß das konkrete Habilitationsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) effektiv geschützt wird. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 34 f.), daß zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden dürfen. Neben dem Grundsatz, daß vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen (BVerfG a.a.O. S. 54/55), bleibt die Prüfungsentscheidung, hier die Entscheidung über die Habilitationsschrift, im übrigen eine rechtlich gebundene Entscheidung, für die den Prüfern, hier dem Habilitationsausschuß, ein Bewertungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten ist, wenn die Entscheidung auf Verfahrensfehlern beruht, ihr ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder sachfremde Erwägungen für die Entscheidung maßgebend waren. Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der Habilitationsschrift des Klägers durch den Habilitationsausschuß der chemischen Fakultät der Beklagten voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligten streiten nicht um die Frage, ob die Ausführungen des Klägers in seiner Habilitationsschrift richtig oder falsch sind. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Arbeit den Anforderungen genügt, die an eine Habilitationsschrift zu stellen sind; daß dabei die ablehnende Entscheidung des Habilitationsausschusses verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Soweit ausweislich der bei den Akten der Beklagten befindlichen Niederschriften die Entscheidungen sowohl über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und Bestellung von Gutachtern als auch die Einsetzung einer weiteren Kommission im Rahmen einer Sitzung des erweiterten Fakultätsrats erfolgt sind, dessen professorale Mitglieder neben den Privatdozenten zugleich Mitglieder des Habilitationsausschusses sind, kann offenbleiben, ob diese Entscheidungen im Rahmen von Sitzungen des erweiterten Fakultätsrats hätten ergehen dürfen. Soweit hierin ein Verfahrensfehler begründet sein sollte - aus den entsprechenden Niederschriften ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob ausschließlich die Mitglieder des Habilitationsausschusses an ihnen mitgewirkt haben -, führte ein solcher Verfahrensfehler nämlich nicht zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen; eine - unterstellte - Mitwirkung auch anderer Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats an den genannten Entscheidungen wäre zwar unzulässig gewesen, hätte aber auf die abschließende Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift keinen Einfluß gehabt (zu dieser Voraussetzung für die Annahme der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2, Prüfungsrecht,
  5. Aufl., 1994, RdNr. 284). Der Verfahrensfehler wäre nämlich lediglich im Vorfeld der abschließenden Beratung und Entscheidung durch den Habilitationsausschuß erfolgt und schon deshalb nicht erheblich, weil er für den weiteren Fortgang des Verfahrens keinerlei negative Auswirkungen für den Kläger gehabt hat. Keinen Verfahrensfehler stellte die Beauftragung einer Kommission durch Beschluß des Habilitationsausschusses vom 29.4.1990 dar, die dem Ausschuß weitere Vorschläge für eine Umarbeitung der Schrift des Klägers machen sollte. Denn dieser Kommission wurde keine Entscheidungszuständigkeit übertragen; vielmehr sollte sie lediglich die Grundlage für weitere Entscheidungen des Habilitationsausschusses schaffen. Auch die zusätzliche Beauftragung von Prof. N. als Gutachter für den zweiten Teil der Arbeit des Klägers ist nicht zu beanstanden. Zwar sieht § 7 Abs. 1 HabilO die Bestellung von höchstens vier Gutachtern zur Vorbereitung der Entscheidung des Habilitationsausschusses vor, so daß die Bestellung eines weiteren Gutachters grundsätzlich unzulässig ist. Indessen hatten sich zwei der vier bestellten Gutachter nicht zu einer kompetenten Bewertung des zweiten Teils der Arbeit in der Lage gesehen. So hat es Prof. B. für möglich gehalten, daß er den zweiten Teil der Arbeit mangels genügender Vertrautheit in seinem Gewicht nicht richtig bewertet, während Prof. R. in seinem Gutachten ausgeführt hat, daß er sich für die physikalisch-chemischen Untersuchungen des zweiten Teils im Hinblick auf den erforderlichen wissenschaftlichen Vergleich zu anderen Arbeiten nicht zuständig fühle. Damit war für den zweiten Teil der Arbeit eine fachkundige Begutachtung durch sämtliche bestellte Gutachter nicht erfolgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß für diesen Teil der Arbeit zusätzlich Prof. N. als Gutachter bestellt wurde, um so neben den verbliebenen zwei - auch insoweit sachkundigen - Gutachtern ein weiteres (drittes) Gutachten für den zweiten Teil der Arbeit zu bestellen. Dieses Vorgehen ermöglichte dem Habilitationsausschuß, die fachliche Thematik der Habilitationsschrift umfassend gutachterlich abzudecken und seine Entscheidung fachkundig vorzubereiten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang das (erstmalige) Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der zweite Teil der Arbeit stelle lediglich einen Anhang zum ersten Teil dar; er gehöre nicht zum eigentlichen Thema der Habilitation, sondern betrachte dieses noch einmal von der anderen Seite und runde es ab. Denn ebenso wie der erste Teil ist auch der zweite ein Bestandteil der vorgelegten Habilitationsschrift und daher gleichermaßen in die gutachterliche Vorbereitung und abschließende Bewertung der Leistung einzubeziehen. Daß im übrigen von Prof. N. der Rahmen des ihm erteilten Auftrages überschritten worden ist, vermag der Senat dem Gutachten nach seiner Gliederung, die sich nur auf die von Prof. N. zu begutachtenden Teile der Arbeit beschränkt, nicht zu entnehmen. Ein (erheblicher) Verfahrensfehler ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß die externen Gutachter nach Erstattung ihrer Gutachten entgegen § 7 Abs. 4 HabilO nicht mehr am weiteren Verfahren (stimmberechtigt) mitgewirkt haben. Jedenfalls ergibt sich aus den einschlägigen Protokollen des Habilitationsausschusses weder, daß sie bei den Sitzungen des Ausschusses anwesend waren, noch, daß sie entschuldigt fehlten. Das Recht zur Mitwirkung am weiteren Verfahren setzt indessen jedenfalls die Einladung zu den entsprechenden Sitzungen voraus und hätte in den Niederschriften hierüber vermerkt werden müssen. Dies war nicht der Fall. Die danach unterbliebene - dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt - Einladung zur Teilnahme am weiteren Verfahren bleibt jedoch deshalb ohne rechtliche Folgen, weil § 7 Abs. 4 HabilO unwirksam ist. Denn diese Bestimmung wird von der Ermächtigung des § 55 Abs. 2 UG nicht gedeckt, wonach für das Habilitationsverfahren nur die Mitwirkung der Professoren - einschließlich Hochschuldozenten und Privatdozenten - (der entsprechenden Fakultät) vorgesehen ist. Zwar wäre die Mitwirkung externer Professoren, die zuvor mit der Begutachtung einer Habilitationsschrift beauftragt waren, mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 4 UG noch zu vereinbaren. Einer solchen wörtlichen Auslegung steht jedoch Sinn und Zweck des Habilitationsverfahrens entgegen. Das Habilitationsrecht ist der jeweiligen Universität vorbehalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 UG). Dies schließt eine stimmberechtigte Mitwirkung solcher Professoren, die nicht Mitglieder der Universität sind, aus. Dazu gehören auch solche Professoren, die als Externe die Habilitationsschrift begutachtet haben. Die Begutachtung dient lediglich der Vorbereitung der Entscheidung des hierzu berufenen Universitätsgremiums bzw. Fakultätsgremiums (vgl. § 7 Abs. 1 HabilO) und stellt insofern lediglich eine (sachkundige) Empfehlung dar (§ 7 Abs. 5 HabilO), auf deren Grundlage sodann über die Habilitationsschrift entschieden wird. Dementsprechend sah bereits § 26 Abs. 3 HSchG i.d.F. vom 27.7.1983 (GBl. S. 246) vor, daß an Entscheidungen über Habilitationen "nur die Universitätslehrer" mitwirken dürften. Darunter waren die Lehrer derjenigen Universität zu verstehen, an welcher das Habilitationsverfahren durchgeführt wurde. Soweit § 55 Abs. 2 i.d.F. vom 22.11.1977 (GBl. S. 437) - auf dieser Vorschrift beruht die HabilO der Beklagten - nachfolgend bestimmte, daß an der Beschlußfassung "nur Professoren und Privatdozenten" mitwirken dürften, war damit keine Änderung der Rechtslage verbunden. Vielmehr sollte durch diese Bestimmung lediglich dem allgemeinen Grundsatz Genüge getan werden, daß ein Prüfer mindestens die gleiche Qualifikation haben müsse, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden solle (amtliche Begründung zu § 55, LT- Drs. 7/2041; S. 132). Daß die stimmberechtigte Mitwirkung an Habilitationsverfahren allein Mitgliedern der Universität vorbehalten ist, ergibt sich schließlich deutlich aus § 38 Abs. 5 Satz 1 Hochschulrahmengesetz i.d.F. vom 9.4.1987 - HRG -, wonach in Fällen, in denen - wie hier - ein Organ des Fachbereichs für die Durchführung von Habilitationsverfahren zuständig ist, allen "Professoren des Fachbereichs" die Möglichkeit einzuräumen ist, hieran nach näherer Bestimmung des Landesrechts stimmberechtigt mitzuwirken. § 55 UG i.d.F. vom 5.10.1987 (GBl. S. 397; Neufassung GBl. 1987, S. 545) ist an diese Vorschrift angepaßt worden. Danach sind alle Professoren nach Maßgabe der HabilO berechtigt, an der Bewertung der Habilitationsschrift stimmberechtigt mitzuwirken. Ferner kann die HabilO die Mitwirkung von Hochschuldozenten und Privatdozenten vorsehen (§ 55 Abs. 2 Satz 4, 5 UG). Auch nach dieser durch § 55 UG erfolgten Ausformung des in § 38 Abs. 5 HRG vorgesehenen Fachvertretungsprinzips (vgl. LT-Drs. 9/4241, S. 72; ferner amtliche Begründung zu § 38 Abs. 5 HRG, BT-Drs. 10/2883, S. 25; Hailbronner, HRG, § 38 RdNrn. 91 f.), das sich allein auf die Mitglieder derjenigen Fakultät bezieht, bei welcher die Habilitation erfolgen soll, ist über den Kreis der Universitätsmitglieder hinaus die stimmberechtigte Teilnahme weiterer Professoren nicht möglich. Der Habilitationsausschuß hat daher zu Recht ohne Mitwirkung der von ihm bestellten externen Gutachter über die Annahme der Habilitationsschrift entschieden. Die ablehnende Entscheidung i.d.F. des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht unter einem Begründungsmangel. Denn sie läßt die tragenden Erwägungen des Habilitationsausschusses für die Nichtannahme der Habilitationsschrift erkennen und macht deutlich, daß und warum die Arbeit das vom Habilitationsausschuß für eine solche Schrift erforderlich gehaltene fachwissenschaftlichen Niveau nicht besitzt. Daß für die entsprechende Bewertung der Arbeit sachfremde Erwägungen maßgeblich gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sieht der Senat keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, er sei Opfer eines von unsachlichen Gesichtspunkten geprägten professoralen Streits. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Habilitationsausschuß bei seiner Beschlußfassung auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Habilitationsausschuß bei seiner Beschlußfassung bemängelt, daß eine klare Abtrennung der Habilitationsschrift des Klägers vom Arbeitsgebiet seines Betreuers Prof. D. unterblieben sei, hat der Kläger dem eine Stellungnahme von Prof. D. vom 22.2.1991 entgegengehalten, wonach eine klare Trennung zwischen den Arbeiten des Klägers und anderen Arbeiten in seinem, Prof. D.`s, Arbeitskreis bestanden habe und der Kläger das Gebiet der Oligo- bzw. Polyamide mit Radikalgruppen selbständig bearbeitet habe. Diese zwischen den Beteiligten streitige Frage begründet indessen keinen Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht. Ob und ggf. in welchem Umfang nämlich eine schriftliche Habilitationsleistung von einem Forschungsbereich des den Habilitanden betreuenden Professors, in dessen Institut die Arbeit gefertigt wurde, abgegrenzt werden kann bzw. ob und in welchem Umfang es Überschneidungen beider Arbeitsbereiche gibt, ist zunächst eine fachwissenschaftliche Bewertungsfrage, die auch im Wege eines Sachverständigengutachtens keiner tatsächlichen Klärung zugeführt werden könnte; ihre Beantwortung hängt nämlich maßgeblich davon ab, wie eng bzw. wie weit der Rahmen eines Arbeitsgebiets innerhalb (hier) des Faches Chemie aus fachwissenschaftlicher Sicht gezogen wird. Klare objektivierte Grenzen könnten vorliegend insoweit nicht gezogen werden. Hiervon abgesehen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung des Habilitationsausschusses im wesentlichen bestätigt. So hat er nach seinen Angaben im Jahre 1983 nach erfolgter Promotion die seiner Habilitationsschrift zugrunde liegende Idee in Absprache mit Prof. D. aufgegriffen und bis 1985 als einziger Aufsätze zu diesem Thema veröffentlicht. Dann sei auch Prof. D. "eingestiegen" und habe sich mit "der anderen Chemie" daran beteiligt. Insofern sei er der "Pionier" gewesen, während sich Prof. D. "angekoppelt" habe. Diese eigenen Ausführungen des Klägers zeigen auf, daß der Habilitationsausschuß zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Arbeitsbereiche des Klägers und von Prof. D. nicht klar gegeneinander abgegrenzt waren. Es unterliegt desweiteren dem ihm bei der Bewertung der Arbeit eingeräumten fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum, wenn er die Nähe des Arbeitsgebietes des Klägers zu dem Arbeitsgebiet seines Betreuers als negatives Merkmal der Habilitationsschrift heranzieht. Dies ist als Bewertungskriterium im übrigen auch deshalb nicht zu beanstanden, weil einerseits den Professoren nach § 56 UG die (eigenständige) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse obliegt und andererseits aus der Habilitationsschrift die Eignung des Bewerbers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgehen soll (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG). Der Frage, auf wen die Vermischung der Arbeitsbereiche seit 1985 zurückzuführen ist und ggf. in welcher Form und in welchem Ausmaß von den jeweiligen Forschungsergebnissen profitiert wurde, war in diesem Zusammenhang der Habilitationsausschuß nicht nachzugehen verpflichtet. Soweit die Beteiligten ferner um die Frage streiten, ob die Habilitationsschrift des Klägers weitere wissenschaftliche Arbeiten ermöglicht, bedarf auch dies nicht der näheren Aufklärung etwa durch ein Sachverständigengutachten. Ein solches Gutachten könnte gleichfalls keinen Aufschluß darüber geben, ob der Habilitationsausschuß seiner Entscheidung mit der Erwägung, die Arbeit liefere keine entsprechenden Anregungen, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Vielmehr handelt es sich bei der genannten Frage um eine Prognose aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht, die an den Inhalt der vorgelegten Schrift anknüpft und für die der Habilitationsausschuß gleichfalls einen Einschätzungsspielraum besitzt. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß während der Anfertigung der Habilitationsschrift am Institut des Betreuers des Klägers wissenschaftliche Arbeiten erstellt worden sein sollen, die durch die Untersuchungen des Klägers angeregt worden seien. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, er habe während seiner Arbeit auch Doktoranden von Prof. D. betreut; diese hätten teilweise mit Forschungsmitteln, die er selbst erhalten habe, Themen, z.B. Polyamide, im Zusammenhang mit seinem Thema abgearbeitet. Auch hiernach bauten diese Arbeiten nicht auf Ergebnissen der 1989 fertiggestellten Habilitationsschrift auf, sondern wurden im Zusammenhang mit ihrer Erstellung durchgeführt und sollten insofern die Forschungsarbeit des Klägers offenbar unterstützen. Maßgeblich ist jedoch, daß der Habilitationsausschuß eine "nach einer Habilitation ansonsten mögliche Ausweitung des Gebietes durch Vergabe von Diplomarbeiten und Doktorarbeiten ... aus Mangel an Ergebnissen und neuen wissenschaftlichen Ansätzen" nicht für möglich gehalten und mit dieser Bewertung auf die fertiggestellte Arbeit abgestellt hat. Dies ist als Bewertungskriterium gleichfalls nicht zu beanstanden. Mit der Arbeit des Klägers wurde ein bis dahin offenbar nicht untersuchtes Gebiet betreten, so daß es naheliegt, den Wert der vorgelegten Schrift auch danach zu beurteilen, ob sie als Grundlage für weitere Forschungstätigkeiten dienen kann. Schließlich beruht die Nichtannahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers durch den Habilitationsausschuß nicht auf einer - insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren - fehlerhaften Bewertung. Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung der Habilitationsarbeit steht allein dem Habilitationsausschuß zu. Sie beruht auf einer in eigener Verantwortung getroffenen gutachtlichen Bewertung der Arbeit nach Kenntnisnahme der eingeholten Gutachten (vgl. § 8 Abs. 1 HabilO; Senatsurteil vom 18.11.1986 - 9 S 746/85 -). Dabei haben die Mitglieder des Habilitationsausschusses auch darüber zu befinden, welche Qualifikation der Habilitand für die wissenschaftliche Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre aufweisen muß und ob er nach seiner Arbeit diesem Anspruch genügt. Art. 5 Abs. 3 GG stellt insoweit keinen "Korrekturmaßstab" für die Frage dar, wie diese wissenschaftliche Ausweisung zu erfolgen hat (BVerwG, Beschluß vom 29.3.1979, Buchholz 421.0 Nr. 106). Der hiernach dem Habilitationsausschuß bei seiner Bewertung eingeräumte Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Befähigung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 UG, § 1 HabilO kann deshalb durchaus auch zu unterschiedlichen Wertungen und damit auch Niveauunterschieden zwischen einzelnen Universitäten führen (Senatsurteil vom 18.11.1986 a.a.O. ; m.w.N.). Allerdings darf die Ablehnung einer Habilitationsschrift trotz des den Mitgliedern des Habilitationsausschusses eingeräumten Beurteilungsspielraums und trotz des bloßen Empfehlungscharakters der vorbereitenden Gutachten nicht willkürlich sein. Daß diese Willkürgrenze vorliegend überschritten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn die beauftragten Gutachter haben sich nicht durchweg positiv zu der Arbeit des Klägers geäußert. Zwar hat Prof. R. (Universität ), der sich allerdings für die rein physikalisch-chemischen Untersuchungen im zweiten Teil der Arbeit "nicht zuständig" fühlte, die Schrift als originellen Beitrag auf einem aktuellen und wichtigen Forschungsgebiet bezeichnet, der experimentell nach den Regeln der Kunst in der Polymerchemie durchgeführt worden sei; die Arbeit könne als Habilitationsleistung anerkannt werden. Ebenso hat Prof. H. (Universität ) die Arbeit als wissenschaftlich fundiert und sorgfältig experimentell bezeichnet; er empfehle ihre Annahme als Habilitationsleistung. Demgegenüber weisen indes die weiteren Gutachten, die - mit Ausnahme von Prof. N. (Universität ) - die Annahme der Schrift als Habilitationsleistung gleichfalls empfehlen, durchaus auf Mängel der Arbeit hin, die der Habilitationsausschuß nicht unbeachtet lassen mußte. So hat Prof. D. teilweise zu knappe Darstellungen in der Arbeit angesprochen. Im zweiten Teil der Arbeit sei nur für einen mit der Materie Vertrauten einsichtig, weshalb die unterschiedliche Farbigkeit verschiedener Nitroxyle untersucht worden sei. Seine Vorbehalte, auch einige ungeschickte sprachliche Formulierungen und zwei "leicht ersichtliche" Fehler in Formeln betreffend, seien allerdings mehr formaler Art. Prof. B. wiederum, der die Arbeit "trotz gewisser Mängel" als Habilitationsleistung gleichfalls befürwortete - auch er fühlte sich im übrigen mit dem zweiten Teil der Arbeit nicht genügend vertraut - vermißte in dem ersten Teil der Arbeit eine "eingehendere Charakterisierung der erhaltenen Oligomeren" und warf darüber hinaus die Frage auf, ob die Arbeit in der vorliegenden Form den an eine Habilitationsschrift zu stellenden Anforderungen entspreche (Schreibfehler, sprachlicher Ausdruck); indessen sei das Ziel der Arbeit "letztlich erreicht" worden. Prof. N. schließlich, der nur mit der Begutachtung des zweiten Teils der Arbeit einschließlich der ESR-Untersuchungen beauftragt war, empfahl die Ablehnung der Arbeit; Schlußfolgerungen aus einer (im einzelnen bezeichneten) Untersuchung seien als weitgehend spekulativ zu bewerten; vorgestellte ESR-Untersuchungen beschränkten sich auf Routinemessungen; die Untersuchung von Nitroxyl-Absorptionseigenschaften im sichtbaren Bereich seien mit Standard-Techniken durchgeführt worden. Bei zwei (gleichfalls im einzelnen benannten) Deutungen bzw. Interpretationen werde eine kritische Betrachtung der experimentellen Grenzen vermißt. Ebenso begegne man beim Lesen der Schrift zahlreichen z.B. Formel-Fehlern. Die Arbeit erfülle nicht die Anforderungen an eine Habilitation. Haben die Gutachter hiernach die vorgelegte Schrift nicht übereinstimmend uneingeschränkt zur Annahme empfohlen, so überschreitet der Habilitationsausschuß mit seiner Entscheidung, die Habilitationsschrift nicht anzunehmen, nicht die Grenze der Willkür. Die Gutachten sind vom Ausschuß auf seiner Sitzung vom 17.10.1990 eingehend diskutiert worden; ebenso war der ausführlich begründete Widerspruch des Klägers auf der Sitzung vom 16.10.1991 Gegenstand der Beratung über die Frage, ob an der Ablehnung der Habilitationsschrift festgehalten werden solle. Dieser Beratung lagen zudem schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern des Habilitationsausschusses zur Widerspruchsbegründung des Klägers zugrunde, die den Mitgliedern des Ausschusses schon vor der Sitzung zur Kenntnis gegeben worden war. Daß es der Ausschuß in diesem Zusammenhang abgelehnt hat, ein vom Kläger für wichtig gehaltenes und im Rahmen der Widerspruchsschrift angesprochenes Ergebnis bei der Bewertung der Habilitationsschrift zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Denn dieses Ergebnis hat keinen Eingang in die Schrift gefunden. Gegenstand der Bewertung ist indessen allein die Habilitationsschrift selbst, die der Ausschuß nach dem Dargelegten ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Soweit schließlich der Kläger der Entscheidung des Habilitationsausschusses entgegenhält, dieser sei für das von ihm bearbeitete Fachgebiet nicht hinreichend sachkundig und habe sich deshalb über die die Annahme seiner Schrift befürwortenden Gutachten nicht hinwegsetzen dürfen, greift dieser Einwand nicht durch. Bei berufsbezogenen Prüfungen gebietet Art. 12 Abs. 1 GG eine sachkundige Leistungsbewertung, die jedenfalls dann nicht hinreichend gewährleistet erscheint, wenn die zur Entscheidung berufenen Professoren (sowie Hochschuldozenten und Privatdozenten) Mitglieder eines sog. "gemischten Fachbereichs" sind. In einem solchen Fall wirkten nämlich auch solche Personen an der Bewertung mit, die ihre stimmrechtsbegründende Qualifikation nicht in einem wissenschaftlichen Fach oder Fachgebiet erworben haben, dem die Habilitationsschrift zugehört oder das von ihr zumindest wesentlich berührt wird. Dies hat für die zum Zwecke der Beschlußfassung eingeholten Gutachten zur Folge, daß ihnen nicht nur Empfehlungscharakter zukommt; vielmehr ist ihnen aufgrund einer Vermutung fachlicher Richtigkeit eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung beizumessen, über die sich das Entscheidungsgremium nur hinwegsetzen darf, wenn es sie in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert (BVerwG, Urteil vom 16.3.1994 a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Denn der Habilitationsausschuß setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern der chemischen Fakultät der Beklagten zusammen, die ihre stimmrechtsbegründende Qualifikation in diesem Fach erworben haben. Einer sachkundigen Bewertung der Arbeit des Klägers durch dieses Gremium steht auch nicht entgegen, daß mit der Begutachtung überwiegend fakultätsfremde Professoren beauftragt worden sind. Zwar läßt diese vom Regelfall des § 7 Abs. 2 HabilO abweichende Verfahrensweise den Schluß zu, daß die Mitglieder des Habilitationsausschusses überwiegend nicht über solche Spezialkenntnisse verfügen, die eine präzise Begutachtung der Arbeit erlaubt hätten. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) für die Annahme der notwendigen Sachkunde nicht perfekter Kenntnisse eines jeden einzelnen über Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs; erforderlich sind insoweit nur solche Kenntnisse, ohne die eine Habilitationsschrift nicht verantwortlich zu bewerten ist. Über diese verfügen die Mitglieder des Habilitationsausschusses der chemischen Fakultät der Beklagten, die sämtlich in diesem Fach habilitiert sind, ohne weiteres. Sie waren aufgrund ihrer Fachkompetenz in der Lage, die erstellten Gutachten sachverständig zu lesen und auf dieser Grundlage - nicht zuletzt auch in Kenntnis des Umstands, daß die Annahme der Habilitationsschrift nicht uneingeschränkt und von sämtlichen Gutachtern empfohlen worden war -, eine eigene Bewertung der Schrift vorzunehmen. Es besteht daher kein Anlaß, das Defizit an Sachkunde, das in solchen Gremien gegeben sein mag, die sich aus Habilitierten mehrerer Fächer zusammensetzen, vorliegend durch eine verstärkte Bindung an die Annahmeempfehlung der Gutachter auszugleichen. Das stimmrechtsbegründende formale Kriterium der Habilitation der Mitglieder des Habilitationsausschusses befindet sich insoweit mit dem materiellen Kriterium ihrer Sachkunde als von Art. 12 Abs. 1 GG geforderter Voraussetzung für eine angemessene Leistungsbewertung im Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, daß es der Habilitationsausschuß auch abgelehnt hat, die Arbeit anstelle einer Ablehnung dem Kläger zur Umarbeitung zurückzugeben (§ 8 Abs. 3 HabilO). Diese Entscheidung steht im Ermessen des Habilitationsausschusses. Seine Erwägungen, dem Kläger im Hinblick auf die von ihm erkannten Mängel der Schrift, die Hinweise des Klägers auf neue "wichtige Ergebnisse" und die nur sehr komprimiert wiedergegebenen experimentellen Details keine Möglichkeit zur Umarbeitung zu geben, weil diese Gesichtspunkte nur in einer Neufassung der Habilitationsschrift berücksichtigt werden könnten, lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/593637.html Kommentare

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