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OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 - Az. 1 St OLG Ss 39/10

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln. Gründe Der zulässige Antrag des Angeklagten ist begründet, weil sein Rechtsmittel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht als Revision, sondern als Berufung aufzufassen ist. 1. Das Amtsgericht war nicht befugt, das Rechtsmittel des Angeklagten § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, denn es handelte sich nicht um eine (Sprung-) Revision, sondern um eine Berufung gegen das Urteil vom 9.11.2009.

  1. a)Nach § 346 Abs. 1 StPO kann das Tatgericht, dessen Urteil angefochten worden ist, zwar eine gegen seine Entscheidung eingelegte Revision verwerfen, wenn diese verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der gehörigen Form ( § 345 Abs. 2 StPO ) angebracht worden sind. Die für die Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO relevante Vorfrage, ob das in Rede stehende Rechtsmittel überhaupt zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht aber im Verfahren gemäß § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 1469 , 1470; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 346 Rn. 10). Steht gegen das angefochtene Urteil als statthaftes Rechtsmittel nicht nur die Revision, sondern auch die Berufung zur Verfügung, so ist im Rahmen der Prüfung dieser Vorfrage die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts und unter besonderer Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen. Eine irrtümliche Falschbezeichnung wirkt sich dabei nicht zu seinen Lasten aus, § 300 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 300 Rn. 3; Jahn JuS 2000, 383 , 384 m.w.N.). Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 GG ) vielmehr dasjenige Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung des angefochtenen Urteils ermöglicht und mit den geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist. Das ist die Berufung (siehe nur OLG Düsseldorf Beschl. v. 7.6.2000 - 2 Ws 146/00, beijuris).
  2. b)Ein derartiger Zweifelsfall liegt hier vor. Dem bisherigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten liegt die Wahl des Berufungsverfahrens mit seinen umfassenden Prüfungsmöglichkeiten in tatsächlicher Hinsicht näher als eine Revisionseinlegung mit dem Ziel einer (grundsätzlich) bloßen Rechtskontrolle unter Verzicht auf nochmalige Tatsachenfeststellungen. Weder die Erklärungen des Angeklagten noch die sonstigen Umstände lassen gesicherte Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Angeklagte mit dem Begriff "Revision" in seiner Rechtsmitteleinlegungsschrift vom 16.1.2009 rechtlich zutreffende Vorstellungen verbunden hat. Schon die Erklärung, er werde diese "auch in der gesetzten Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Urteils begründen", indiziert, dass er von der Bedeutung der strengen Förmlichkeiten des Revisionsrechts (Monatsfrist) ein nur laienhaftes Bild hat. Seine am 7.12.2009 eingegangene "Revisionsbegründungsschrift" muss naheliegenderweise so verstanden werden, dass er sich mit dem Rechtsangriff gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auch gegen die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen wendet. Mangels gesicherter Erkenntnisse für ein abweichendes Anfechtungsziel ist das Rechtsmittel des Angeklagten mithin als Berufung zu behandeln. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt daher der Aufhebung. Zur KlarsteIlung war zudem festzustellen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung zu behandeln ist (wie hier OLG Hamm NJW 2003, 1469 , 1470). Die Sache ist an das zuständige Berufungsgericht weiterzuleiten. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner aaO. 346 Rn. 12). Permalink: http://openjur.de/u/59375.html Kommentare

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