← Deutschland

KG, Beschluss vom 13. September 2012 - Az. 4 Ws 97/12, 4 Ws 97/12 - 141 AR 461/12

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2012 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen

§ 119Abs. 1 St

PO erfolgt, die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation einbezogen und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz der Inhaftnahme besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1 StPO erfordert (vgl. BerlVerfGH a.a.O.). Eine derartige, dem Umstand der Inhaftierung des Angeklagten Rechnung tragende Abwägung lässt der angefochtene Beschluss, der keine, über die Bezugnahme auf den Haftbefehl vom

  1. Mai 2012 und dessen Gründe hinausgehende einzelfallbezogene Begründung aufweist, nicht erkennen. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr der Fluchtgefahr erforderlich wären. Da eine Flucht aus der Untersuchungshaftanstalt anderer Planungen und Anstrengungen bedarf als das Untertauchen eines Beschuldigten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. BerlVerfGH a.a.O.), wird der Gefahr der Flucht des Angeklagten allein durch dessen Inhaftierung hinreichend begegnet. b) Auch zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr sind die angeordneten Beschränkungen nicht erforderlich. Nachdem der Senat mit seinem Beschluss vom
  2. Juni 2012 klargestellt hat, dass der dem Haftbefehl der Kammer vom
  3. Mai 2012 zugrunde liegende Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht besteht, kann die

§ 119Abs. 1 St

PO – auch bei Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Inhaftierung des Angeklagten - nicht (mehr) auf die diesbezügliche Würdigung gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zugrunde lag. Zwar kann grundsätzlich auch ein Haftgrund, auf den der Haftbefehl nicht (mehr) gestützt ist, die

§ 119Abs. 1 St

PO rechtfertigen. Allerdings müssen konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Haftzwecks durch Verdunkelungshandlungen des inhaftierten Beschuldigten bestehen. Solche ergeben sich vorliegend weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus der Nichtabhilfeentscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer vom

  1. August 2012 und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben, ohne dass es darauf angekommen wäre, dass anstelle der nach § 126 Abs. 1 und 2 StPO für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO zuständigen Vorsitzenden die Kammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entschieden hat.
  2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/593919.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.