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LAG Köln, Urteil vom 11. September 2012 - Az. 12 Sa 757/11

Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen Haupternährerklausel - AGB-Kontrolle. Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urt

§ 46Nr.

3 m.w.N.). Der dann maßgebliche Sachverhalt steht zwar noch nicht fest und kann auch nicht zwingend aus der aktuellen Sachlage geschlossen werden. Da derzeit die Ehefrau des Klägers über das höhere Einkommen verfügt, ist es zwar nicht zwingend, jedenfalls aber naheliegend, dass die Situation eintritt, hinsichtlich derer das Klärungsinteresse besteht. Dies reicht für das Feststellungsinteresse aus (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 249/06 , NZA 2008, 532 m.w.N.). 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Todes des Klägers die in § 6 der Pensionszusage vorgesehene Witwenpension zu zahlen. Aber auch unter Berücksichtigung der erstmals in der Berufung geltend gemachten Gleichbehandlungsgesichtspunkte ergibt sich kein Anspruch auf die Witwenversorgung.

  1. a)Ein Anspruch auf die begehrte Witwenrente ergibt sich nicht aus § 6 der Pensionszusage. § 6 Satz 1 der dem Kläger unter dem 29.09.2003 erteilten Pensionszusage lautet: "Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60% der in § 3 zugesagten Alterspension bzw. der nach § 4 bezogenen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben." Fraglich und streitig ist, wie diese Zusage hinsichtlich der Voraussetzung "wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben " auszulegen ist. Insoweit stellt sich zum einen die Frage, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum für die sog. Haupternährereigenschaft abzustellen ist und zum anderen, nach welchen Maßstäben sich beurteilt, welcher Ehegatte den "Unterhalt der Familie überwiegend bestritten" hat, insbesondere welche Einkünfte hierbei zu berücksichtigen sind. Bei der erforderlichen Auslegung dieser sog. Haupternährerklausel ist im vorliegenden Streitfall zu berücksichtigten, dass es sich bei der Pensionszusage um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handelt. Es handelt sich ersichtlich und unstreitig um von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers gestellte und für eine Vielzahl von Pensionszusagen vorformulierte Vertragsbedingungen.
  2. aa)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urteil vom 13.06.2012, 10 AZR 296/11 , juris; BAG, Urteil vom 10.12.2008, 10 AZR 1/08 , NZA-RR 2009, 576 ). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 13.06.2012 a.a.O. ; BAG, Urteil vom 09.06.2010, 5 AZR 332/09 , NZA 2010, 877 ). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 09.06.2010 a.a.O ; BAG v. 10.12.2008 a.a.O. ).
  3. bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die in § 6 der Pensionszusage enthaltene Haupternährerklausel nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Haupternährereigenschaft der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers ist und dass für die Frage, nach welchen Maßstäben sich beurteilt, welcher Ehegatte den "Unterhalt der Familie überwiegend bestritten" hat, auf den in §§ 1360 , 1360a BGB gesetzlich normierten Unterhaltsbegriff zurückzugreifen ist. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

(1)Der Wortlaut der Klausel, "wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben" ist hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt dabei abzustellen ist, unklar. Aus dem Wort "haben" geht zwar eindeutig hervor, dass es sich um einen Zeitpunkt in der Vergangenheit handeln muss, welcher Zeitpunkt oder Zeitraum dies sein soll, ist aber nicht weiter konkretisiert. Nach dem Wortlaut kommt damit letztlich jeder in der Vergangenheit, d. h. vor dem Tod des Versorgungsberechtigten liegende Zeitpunkt oder Zeitraum in Betracht. Nichts anderes ergibt sich, wenn man das Wort "überwiegend" in die Wortlautbetrachtung einbezieht. Die Formulierung "wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben" kann man so verstehen, dass der Familienunterhalt in zeitlicher Hinsicht überwiegend von dem Versorgungsberechtigten bestritten worden sein muss. Dies würde dafür sprechen, dass zumindest nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit abzustellen ist, sondern jedenfalls auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, möglicherweise auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Ehe bis zum Tod des Versorgungsberechtigten. Das Wort "überwiegend" kann sich aber ebenso gut allein auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags bzw. das Verhältnis der Unterhaltsbeiträge der Eheleute zueinander beziehen, also bedeuten, dass der Versorgungsberechtigte den überwiegenden Teil des Familienunterhalts bestritten haben muss. Bei diesem Verständnis hätte das Wort "überwiegend" für die Frage, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum für die Feststellung der Haupternährereigenschaft abzustellen ist, keinerlei Relevanz. Damit führt die Wortlauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis. Mit dem Wortlaut ist vielmehr die Auslegung des Klägers, der auf den Zeitpunkt seines Erwerbslebens abstellen will, als auch die des Beklagten, der auf den Zeitpunkt des Todes oder auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod abstellen will, vereinbar. Auch hinsichtlich der weiteren Frage, was unter "Unterhalt" i.S.d. § 6 der Pensionszusage zu verstehen ist, insbesondere welche Einkünfte hierbei zu berücksichtigen sind, ist der Wortlaut offen, da der Begriff in der Pensionszusage selbst nicht weiter konkretisiert ist.
(2)Für die Auslegung kommt es damit entscheidend darauf an, wie die in § 6 der Pensionszusage enthaltene Haupternährerklausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Dies zugrunde gelegt, ergibt die Auslegung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Haupternährereigenschaft der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod des Klägers ist. Hierfür spricht, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers als Verwenderin der sog. Haupternährerklausel, diese Klausel ersichtlich aus der Gesetzessprache übernommen hat. Die Klausel ist dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht entnommen. Die früher geltenden Vorschriften des § 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.d.F. des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom
  1. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) und § 1266 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom
  2. Februar 1957 (BGBL. I S. 45) hatten folgenden Wortlaut: § 43 Abs. 1 AVG, § 1266 Abs. 1 RVO Witwerrente erhält der Ehemann nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. § 303 SGB VI in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung lautet: § 303 Witwerrente Ist eine Versicherte vor dem
  3. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum
  4. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum
  5. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem
  6. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Das Bundessozialgericht hat bereits die Vorschrift des § 43 Abs. 1 AVG bzw. des § 1266 Abs. 1 RVO in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass es für die Frage, in welchem Zeitraum die Versicherte den "Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben" muss, auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.1973, 11 RA 245/72, BSGE 35, 243 m.w.N.). In der zitierten Entscheidung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Der Begriff des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ist nicht im Gesetz enthalten, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er findet Verwendung nicht nur bei der Auslegung der Vorschriften über die Witwerrente, sondern auch der Bestimmungen über die Geschiedenenwitwenrente und wird hier wie dort gleich verstanden. Die Wurzeln der Begriffsbildung reichen in die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes - RVA - zurück (vgl. BSG 14, 129, 132, wo die Zitate richtig lauten müssen: EuM 20, 337; 24, 371; 30, 159; 33, 156). Sie selbst hat mehrere Gründe. Zum einen zwingt schon der Gesetzestext zu zeitlichen Abgrenzungen; die Vorschriften über die Witwerrente enthalten nämlich keine und die Vorschriften über die Geschiedenenwitwenrente nur eine ungeeignete Bestimmung der maßgeblichen Zeit ("Zeit des Todes"); es liegt darum nahe, nicht am Todestag zu haften, sondern einen Zeitraum zugrunde zu legen, der sich freilich nicht allzu weit vom Tag des Todes entfernt. Die weiteren Überlegungen orientieren sich am Zweck der Hinterbliebenenrente. Die Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente wird dadurch verwirklicht, daß der Gesetzgeber die unbefristete Rentengewährung von einer bestimmten Unterhaltslage vor dem Tode der Frau abhängig macht. Damit verleiht er dieser Lage "Dauerwirkung". Er tut das, weil er in generalisierender Betrachtungsweise unterstellt, daß die gegebene Lage ohne den Tod der Frau fortbestanden hätte. Von daher wird es verständlich, als maßgebenden Zeitraum für die Beurteilung der Unterhaltsverhältnisse einen Dauerzustand zu wählen, und zwar den, der sich unter den vor dem Tode vorhandenen Zuständen als der letzte Dauerzustand darstellt. Folgerichtig sind dann vorübergehende Besonderheiten in den Unterhaltsverhältnissen grundsätzlich ohne Bedeutung." In die nachfolgende gesetzliche Vorschrift des § 303 SGB VI ist der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte maßgebliche Zeitpunkt "im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod" klarstellend in das Gesetz aufgenommen worden. Nach Auffassung der Kammer ist bei der Auslegung der im Streitfall verwendeten Haupternährerklausel von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Es ist zwar keineswegs zwingend, dass sich der Arbeitgeber bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht orientiert, wenn er aber - wie vorliegend - den Wortlaut aus der sozialrechtlichen Gesetzgebung übernimmt und davon absieht, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Haupternährereigenschaft selbst zu definieren, so will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, 3 AZR 21/00 , EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2 m.w.N.; BAG, Urteil vom 11.10.2011, 3 AZR 795/09 , EzA § 322 ZPO 2002 Nr. 2). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers - in Bezug auf die den Anspruch auf Witwenpension einschränkende Voraussetzung der Haupternährereigenschaft - eine eigenständige, d. h. von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Witwerrente abweichende Regelung treffen wollte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Pensionszusage. Es entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsbegriffe, die in AGB verwendet werden in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen sind, insbesondere wenn sie - wie vorliegend - erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2003, VIII ZR 135/02 , NJW 2003, 2607 m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB,
  7. Auflage, § 305c Rn. 16). Dafür, dass die an der Erteilung von Pensionszusagen beteiligten Verkehrskreise die im Streitfall verwendete Haupternährerklausel, die ersichtlich dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht entlehnt worden ist, abweichend von der jahrzehntelangen Auslegung durch die Sozialgerichte dahin gehend verstanden haben, dass für die Feststellung der Haupternährereigenschaft auf den Zeitraum des Erwerbslebens abzustellen ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung des Vertragswillens verständiger und redlicher Vertragspartner ist damit für die Bestimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu legen. Dass der Kläger nicht erkannt hat, dass die Klausel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung dahin zu verstehen ist, dass es auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ankommt, ist unerheblich, da für die Auslegung von AGB der Grundsatz der objektiven Auslegung gilt. Entsprechendes gilt für den Begriff des Unterhalts. Dabei handelt es sich um einen Begriff, der gesetzlich in den §§ 1360 , 1360a BGB normiert ist. Da der Begriff in der Pensionszusage selbst nicht weiter definiert ist, ist auch hier davon auszugehen, dass damit die gesetzlichen Bestimmungen des §§ 1360 , 1360a BGB in Bezug genommen sind.
(3)Dieser Auslegung steht der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck nicht entgegen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.09.2000 ( 3 AZR 387/99 , NZA 2002, 54 ) die - in dem dortigen Streitfall in einer Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung) enthaltene -Haupternährerklausel u.a. nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass für die Feststellung der Haupternährereigenschaft auf eine "Gesamtbetrachtung" abzustellen sei, wobei das Bundesarbeitsgericht offen gelassen hat, ob es auf die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des früheren Arbeitnehmers oder auf die Zeit bis zu dessen Tod ankommen soll. Begründet worden ist dies im Wesentlichen mit dem Entgeltcharakter der Hinterbliebenenversorgung und dem Versorgungszweck. Diese Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vermag die Kammer unter Berücksichtigung der obigen Auslegungsergebnisse in Bezug auf den vorliegenden Streitfall nicht zu teilen. Es ist zwar zutreffend, dass der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter zukommt. Auch kommt der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich Entgeltcharakter zu. Dies spricht aber nicht dagegen, für die Haupternährereigenschaft auf den letzen wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod abzustellen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass das zusätzliche "Entgelt" von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers nur für den Fall versprochen ist, dass der Kläger den überwiegenden Unterhalt seiner Familie bestritten hat. Das "versprochene Entgelt" besteht damit darin, dass für den Fall, dass ein Versorgungsbedarf des überlebenden Ehegatten besteht, dieser durch die Hinterbliebenenversorgung abgesichert ist. Der Regelungszweck der hier zugesagten Witwenrente besteht damit nicht in erster Linie in der Zuwendung eines zusätzlichen Entgelts, sondern in der Versorgung des überlebenden Ehegatten. Bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Haupternährereigenschaft abzustellen ist, kann daher auch nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, dass der Arbeitnehmer, der während seines Arbeitsverhältnisses überwiegend Haupternährer der Familie war, seine Arbeitsleistung auch im Hinblick auf die ihm für seine Ehefrau zugesagte Hinterbliebenenversorgung erbracht hat, daher möglicher auf zusätzliche Vorsorgemaßnahmen verzichtet hat und sich daraus ein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers ergebe. Auch das Arbeitsgericht hat erstinstanzlich bereits zutreffend ausgeführt, dass die Witwenversorgung nicht Gegenleistung für die vom Ehemann und originären Versorgungsgläubiger erbrachte Arbeitsleistung ist, da der Anspruch von der Unterhaltssituation der Eheleute abhängig gemacht worden ist und diese mit dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis "nichts zu tun hat". Soweit das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus auf den Versorgungszweck einer betrieblichen Altersversorgung abgestellt und angenommen hat, bei dieser Betrachtung spreche alles dafür, die Haupternährereigenschaft im Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen, so überzeugt auch dies nicht. Denn dem liegt die Annahme des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, dass Versorgungsleistungen dazu beitragen sollen, dass der einmal erreichte Lebensstandard möglichst weitgehend gewahrt bleiben könne; dieser Lebensstandard bilde sich nicht in der letzten Zeit vor dem Tod des früheren Arbeitnehmers, sondern über einen längeren Zeitraum. Diese Annahme ist zwar grundsätzlich zutreffend, lässt aber außer Betracht, dass der in der Verwendung der Haupternährerklausel zum Ausdruck kommende Versorgungszweck auch allein in der Unterhaltsersatzfunktion bestehen kann. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente hat den Zweck, das durch den Tod der Versicherten entfallene Einkommen zu ersetzen. Sie soll eine durch den Tod des Versicherten verursachte Einbuße an tatsächlichen Unterhaltsleistungen ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1968, 4/12 RJ 386/67 , BSGE 28, 96; BSG, Urteil vom 24.04.1980, 1 RA 3/79 , SozR 2200, § 1266 Nr. 15 m.w.N.). Da es dem Arbeitgeber freisteht, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, kann er auch die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Hinterbliebenenversorgung gewährt werden soll. Wenn der Arbeitgeber bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung - wie vorliegend - den Wortlaut aus der sozialrechtlichen Gesetzgebung übernimmt, so will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (vgl. oben). Dies beinhaltet nach Auffassung der Kammer dann in der Regel aber auch die Implementierung des mit der Regelung verfolgten Versorgungszwecks. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - keine sonstigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber mit der Haupternährerklausel in Abweichung zu den sozialrechtlichen Gegebenheiten einen anderen Regelungszweck verfolgen wollte. Dementsprechend besteht nach der hier vertretenen Auffassung der Versorgungszweck nicht darin, den einmal erreichten Lebensstandard zu sichern, sondern darin, eine durch den Tod des Versicherten verursachte Einbuße an tatsächlichen Unterhaltsleistungen ersetzen. Nach alledem ist die Kammer nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden zu der Überzeugung gelangt, dass § 6 der Pensionszusage so auszulegen ist, dass es für die Feststellung der Haupternährereigenschaft in zeitlicher Hinsicht auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ankommt. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung. Die Kammer hält insoweit an der in dem Auflagenbeschluss vom 19.04.2012 geäußerten Auffassung, die Unklarheitenregel finde Anwendung, nicht fest. Zwar könnte die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.09.2000 vorgenommene Auslegung der Haupternährerklausel, nach der es auf eine "Gesamtbetrachtung" ankommen soll, auf den vorliegenden Fall übertragbar und sicherlich auch rechtlich vertretbar sein, die Kammer ist aber letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass die hier vorgenommene Auslegung aus den oben genannten Gründen den klaren Vorzug verdient. Dies insbesondere deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt hat, dass die Haupternährerklausel sich ersichtlich an den (früheren) sozialversicherungsrechtlichen Gesetzesvorschriften orientiert. Für die erkennende Kammer bestehen damit im Ergebnis keine „erheblichen Zweifel“ an der richtigen Auslegung.
(4)Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 10.12.2008, 10 AZR 1/08 , NZA-RR 2009, 576 ). Diese Gefahr bestand im Streitfall nicht.
(5)Auch im Übrigen hält die in § 6 der Pensionszusage verwendete Haupternährerklausel der AGB-Kontrolle stand. Insoweit wird auf die vom Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene AGB-Kontrolle ergänzend Bezug genommen. cc) Dieses Ergebnis zugrunde gelegt, kann der Kläger mit seiner Klage derzeit keinen Erfolg haben, da der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod derzeit nicht feststellbar ist. Dieser bestimmt sich in entsprechender Anwendung der sozialgerichtlich entwickelten Grundsätze wie folgt: Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tode des primär Versorgungsberechtigten. Es beginnt ausnahmsweise entsprechend früher, wenn ein sog. zum Tode führendes Leiden eingesetzt und unmittelbar zum Tode geführt hat, d. h. wenn es wegen seiner Dauer nicht selbst einen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand begründet hat. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R ,

§ 46Nr.

3 m.w.N.). Der im Streitfall maßgebliche Dauerzustand vor dem Tod ist derzeit nicht feststellbar, weil der Tod des Klägers noch nicht eingetreten ist. Ob der Kläger den Unterhalt der Familie in dem dann maßgeblichen Dauerzustand bestritten haben wird oder nicht, lässt sich auch nicht zwingend aus der derzeitigen Einkommenssituation ableiten. Aufgrund der seit dem Jahr 2001 höheren Gesamteinkünfte der Ehefrau spricht viel für deren derzeitige Haupternährereigenschaft, so dass die Ehefrau - wenn die Verhältnisse so blieben - keine Witwenrente erhalten würde. Allerdings kann sich zum einen die Unterhaltssituation durch das Spar- und Konsumverhalten der Eheleute ändern, zum anderen ist für die Frage, wer den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, nicht allein auf die Einkünfte abzustellen. Auch für die Frage, welche Feststellungen für das Bestehen der Haupternährereigenschaft im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod zu treffen sind, kann auf die von der sozialrechtlichen Rechtsprechung zu § 43 Abs. 1 AVG (= § 1266 Abs. 1 RVO) entwickelten Grundsätze verwiesen werden, die nach Auffassung der Kammer im Streitfall entsprechend anzuwenden sind. Danach hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie „überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat. Unter „Unterhalt der Familie" i.S.d. §§ 1360 , 1360a BGB ist alles zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind (BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R ,

§ 46Nr.

3 m.w.N.). Dazu ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wie hoch nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten der gesamte Lebensbedarf der Familie i. S. der §§ 1360 , 1360a BGB im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten war. Danach ist in einem zweiten Schritt festzustellen, mit welchen Mitteln und von welcher Person der Bedarf gedeckt wurde. In einem dritten Schritt ist dann durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt (vgl. BSG v. 16.03.2006 a.a.O. ). Dies alles lässt sich im Streitfall derzeit nicht feststellen.

  1. b)Der mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch des Klägers auf die Witwenrente ergibt sich auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.
  2. aa)Dahingestellt bleiben kann, ob auf Grund der Übergangsbestimmung in § 33 Abs. 1 AGG dieses Gesetz bereits auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann oder ob auf die Rechtslage während des laufenden Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen enthalten ein Verbot der Geschlechtsdiskriminierung auch für die betriebliche Altersversorgung.

(1)Nach § 7 i.V.m. § 1 AGG, das am 18. August 2006 in Kraft getreten ist, ist nunmehr eine Benachteiligung u.a. “wegen des Geschlechts” unzulässig. Der Anwendung dieses Gesetzes in sachlicher Hinsicht - seine zeitliche Anwendbarkeit unterstellt - steht nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG entgegen. Nach dieser Vorschrift “gilt” für die betriebliche Altersvorsorge, also Altersversorgung, das Betriebsrentengesetz. Diese Regelung im AGG enthält keine “Bereichsausnahme” für die betriebliche Altersversorgung (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 249/06 , NZA 2008, 532 ).
(2)Auch soweit man auf die Rechtslage während des laufenden Arbeitsverhältnisses des Klägers abstellt, galten Bestimmungen, nach denen die Benachteiligung wegen des Geschlechts in der betrieblichen Altersversorgung verboten war. (
  1. a)Mit Wirkung zum 21. August 1980 wurde durch das “Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz” u.a. § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB eingefügt. Danach durfte bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Vergütung im Sinne dieser Vorschrift sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung unmittelbar oder mittelbar gewährt und damit auch die betriebliche Altersversorgung (BAG v. 11.12.2007 m.w.N., a.a.O.) (
  2. b)Für Zeiten vorher folgt dasselbe Ergebnis aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen Geltung für die betriebliche Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz ausdrücklich anerkannt wurde (nunmehr § 1b Abs. 1 Satz 4 2. Alt. BetrAVG). Dieser Rechtsgrundsatz ist durch die Wertungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Art. 3 GG geprägt. Damit ist er auch im Lichte des Verbotes der Benachteiligung wegen des Geschlechts in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG auszulegen. In § 612 Abs. 3 BGB wurde deshalb lediglich ohnehin geltendes Recht konkretisiert (BAG v. 11.12.2007 m.w.N., a.a.O.). (
  3. c)Auch die europarechtliche Vorschrift des Art. 157 AEUV (Art. 141 EG a.F.), auf die sich der Kläger beruft und deren Anwendbarkeit vorliegend unterstellt werden kann - enthält das Gebot, gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen und gilt auch für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Vergütung i.S.v. Art. 157 Abs. 2 Satz 1 AEUV, welche ein Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers zahlt.
  4. bb)Der Kläger wird jedoch im Sinne der einschlägigen Rechtsgrundlagen durch die Regelung in § 6 der Pensionszusage nicht unerlaubt wegen seines Geschlechts benachteiligt.
(1)Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2007 berufen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um Versicherungsbedingungen, die männlichen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung einschließlich einer unbedingten Witwenversorgung gewährte, hingegen weiblichen Arbeitnehmern nur eine betriebliche Altersversorgung mit einer Witwerversorgung zusagte, die unter der Bedingung stand, dass die Ehefrau den überwiegenden Teil des Unterhalts bestritten hat. Darin ist eine unterschiedliche Entlohnung zu sehen, die allein auf dem Geschlecht beruht und nicht gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 249/06 , NZA 2008, 532 ). Ein vergleichbarer Fall liegt hier - unabhängig davon, dass es sich hier um Regelungen in einer Einzelzusage handelt - schon deshalb nicht vor, weil die formularmäßige Pensionszusage sowohl die Witwen- als auch die Witwerversorgung unter die einschränkende Bedingung stellt, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den überwiegende Unterhalt der Familie bestritten hat. Denn § 7 der Pensionsordnung enthält unter der Überschrift "Witwerpension" die Regelung, dass § 6 entsprechend für den Witwer einer Betriebsangehörigen oder Firmenpensionärin gilt. Die einschränkende Bedingung besteht damit für beide Geschlechter gleichermaßen. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts kommt damit ersichtlich nicht in Betracht.
(2)Der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit er für die von ihm angenommene Diskriminierung wegen des Geschlechts darauf abstellt, dass die erwerbstätige Ehefrau gegenüber der nicht erwerbstätigen Ehefrau schlechter gestellt wird. Es trifft zwar zu, dass die erwerbstätige Ehefrau - sofern sie nicht nur erwerbstätig ist, sondern darüber hinaus den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hat - in Bezug auf den Erhalt der dem Ehemann zugesagten Witwenversorgung schlechter gestellt ist, die Regelung in § 6 der Pensionsordnung stellt aber unter diesem Gesichtspunkt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Die Benachteiligung wegen des Geschlechts setzt eine weniger günstige Behandlung von Frauen im Vergleich zu Männern bzw. von Männern im Vergleich zu Frauen voraus. Der Kläger vergleicht hingegen zwei Gruppen von Frauen, die sich hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit unterscheiden. Daraus lässt sich eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nicht herleiten.
(3)Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch nicht darin gesehen werden, dass - wie der Kläger meint - seine Pensionszusage im Vergleich zu anderen Arbeitskollegen, deren Ehefrauen nicht Haupternährer sind, wirtschaftlich gemindert sei, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Auch insoweit vergleicht der Kläger nicht Männer und Frauen in vergleichbarer Lage, sondern sich als Mann mit anderen Männern, die sich in Bezug auf die Erwerbstätigkeit ihrer Ehefrau unterscheiden.
(4)Eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung kommt nur in Betracht, wenn man die Gruppe der weiblichen Arbeitnehmer, die eine Witwerversorgung unter der einschränkenden Bedingung der Haupternährereigenschaft von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers zugesagt erhalten haben, mit der Gruppe der männlichen Arbeitnehmer, die eine Witwenversorgung unter der einschränkenden Bedingung der Haupternährereigenschaft von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers zugesagt erhalten haben, vergleicht. Denn geht man davon aus, dass auch in der heutigen Gesellschaft überwiegend noch die Männer Haupternährer der Familien sind, so ist die Regelung geeignet, die Gruppe der Frauen zu benachteiligen, weil diese eine Witwerversorgung zugesagt erhalten, die wirtschaftlich weniger werthaltig ist, weil sie - aufgrund der statistisch häufigeren Haupternährereigenschaft der Männer - seltener anfällt. Die den männlichen Arbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen zugesagte Witwenversorgung ist im Vergleich dazu werthaltiger, weil diese - aufgrund der statistisch häufigeren Haupternährereigenschaft der Männer - häufiger anfällt. (
  1. a)Da danach allenfalls die Gruppe der Frauen durch die Haupternährerklausel benachteiligt wird, bestehen bereits Zweifel daran, dass der Kläger Ansprüche wegen mittelbarer Benachteiligung geltend machen könnte, da er als Mann nicht Angehöriger der potenziell benachteiligten Vergleichsgruppe ist (vgl. zum AGG: Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Auflage, § 3 Rn. 30). Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil ein Anspruch aus weiteren Gründen ausscheidet. (
  2. b)Eine mittelbare Benachteiligung scheitert daran, dass die oben skizzierte mögliche Benachteiligung der Gruppe der Frauen im Vergleich zu der Gruppe der Männer nicht durch die - hier allein streitgegenständliche - Pensionszusage erfolgt. Bei der Pensionszusage vom 29.09.2003 handelt es sich um eine einzelvertragliche Zusage. Von der streitbefangenen Regelung ist damit nur der Kläger betroffen. Es gibt damit gar keine von der konkreten Regelung betroffenen Gruppen, die miteinander verglichen werden könnten. Der Kläger hat auch nicht etwa konkret vorgetragen, dass und ggf. welche Personen bzw. Personengruppen im konkreten Fall tatsächlich ungleich behandelt worden sein sollen. Dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers etwa nach allgemeinen Vorgaben auch weiteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen entsprechende Zusagen erteilt hat, hat der für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht konkret dargetan. (
  3. c)Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung durch die Verwendung der sog. Haupternährerklausel auch deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Verwendung der Haupternährerklausel durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in der Entscheidung vom 26.09.2000 ( 3 AZR 387/99 , NZA 2002, 54 , unter III der Gründe) angesprochen und Bedenken geäußert, letztlich aber dahinstehen lassen. Während Blomeyer/Rolfs/Otto, (BetrAVG, 4. Auflage, Anhang 1 Rn. 73), Rolfs (NZA 2008, 553) und Rengier (NZA 2006, 1251) Haupternährerklauseln für unzulässig halten, ist Höfer (BetrAVG, Bd. 1, ART Rn. 785) der Auffassung, dass keine mittelbare Diskriminierung vorliege. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die potenzielle Schlechterstellung der Frauen durch die Verwendung der Haupternährerklauseln sachlich gerechtfertigt ist. Das Ziel des Arbeitgebers, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Unterhaltsbedarf des Hinterbliebenen abhängig zu machen, ist rechtmäßig. Da der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung zuzusagen, ist es auch rechtmäßig, die Zusage von Bedingungen abhängig zu machen. Die Anknüpfung an die sog. Haupternährereigenschaft ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da in der Regel dann Versorgungsbedarf für den Hinterbliebenen besteht, wenn der primär Versorgungsberechtigte überwiegend den Familienunterhalt bestritten hat. Die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.09.2000 angesprochenen und von Rengier für seine Auffassung herangezogenen Bedenken, die Haupternährerklausel sei zu unbestimmt, da sie nicht hinreichend deutlich mache, welche Einkünfte zu berücksichtigen seien, überzeugt nicht. Nach Auffassung der Kammer (vgl. hierzu oben unter III 2. a)) ist die Klausel, jedenfalls dann, wenn sie ersichtlich den Wortlaut der (früheren) sozialrechtlichen Gesetzestexte zur Hinterbliebenenversorgung aufgreift, sowohl hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Haupternährereigenschaft als auch hinsichtlich der Frage, welche Einkünfte zu berücksichtigen sind, entsprechend der von den Sozialgerichten hierzu entwickelten Rechtsprechung zu verstehen. Auch ist der Begriff "Unterhalt" in §§ 1360 , 1360 a BGB gesetzlich geregelt. Dass die in der Haupternährerklausel verwendeten Begriffe ausfüllungsbedürftig sind, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Die Klausel ist damit - entgegen der Auffassung von Rengier - als geeignetes Mittel anzusehen, um den Versorgungsbedarf des Hinterbliebenen festzustellen und damit das Ziel, die Hinterbliebenenversorgung vom Unterhaltsbedarf des Hinterbliebenen abhängig zu machen, zu erreichen. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die Haupternährerklausel auch angemessen im engeren Sinne, da die Interessen des Arbeitgebers, die Hinterbliebenenversorgung nicht uneingeschränkt zuzusagen, die Interessen der potenziell benachteiligten weiblichen Arbeitnehmer, die Hinterbliebenenversorgung für ihre Ehemänner auch dann zu erhalten, wenn diese überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten haben, überwiegt, weil in diesen Fällen in der Regel davon ausgegangen werden darf, dass der überlebende Ehemann auch weiterhin seinen Unterhalt bestreiten kann und nicht auf die Betriebsrente der verstorbenen Arbeitnehmerin angewiesen ist. Ein Anspruch des Klägers wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung besteht damit unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt. IV. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG zu tragen. V. Die Revision wird wegen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Riemann Scharf Beißel Permalink: http://openjur.de/u/593933.html Kommentare
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