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VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2012 - Az. W 7 K 09.10101

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg im

  1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters
  2. Ihr Antrag auf Zulassung zum begehrten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität wurde mit Bescheid der Universität Würzburg vom
  3. März 2009, bei den Klägerbevollmächtigten am
  4. April 2009 eingegangen, abgelehnt. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
  5. April 2009, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erheben und mit Schriftsatz vom
  6. Januar 2010 beantragen, unter Aufhebung des Bescheides der Universität Würzburg vom
  7. März 2009 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2009 zum Studium der Humanmedizin zuzulassen, hilfsweise, sie beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren gerügten Mängel der Kapazitätsberechnung im Klageverfahren noch einmal von Amts wegen zu untersuchen seien. Es werde daher zunächst auf die Begründung in diesem Verfahren Bezug genommen. Dort wurde u.a. vorgetragen, dass an der vorklinischen Ausbildung Bedienstete des Klinikums hätten beteiligt werden müssen. Beim CNW sei zu bedenken, dass, wenn von demselben Dozenten gleichzeitig mehrere Lehrveranstaltungen durchgeführt würden, dies bei der Gruppengröße berücksichtigt werden müsste. Dienstleistungsabzug könne nur für einen Studiengang erfolgen, nämlich entweder für den ehemaligen Diplomstudiengang oder für den neuen Bachelorstudiengang. Gleichzeitige Abzüge seien nicht möglich. Auch sei die Festsetzung von Curricularnormwerten im Rahmen des Dienstleistungsexports zwingend erforderlich, um diesen anzuerkennen. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach für die Kapazität entscheidende Parameter durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt werden müssten. Dies sei vorliegend bei den Dienstleistungsexporten überwiegend nicht der Fall. Zu überprüfen sei auch, ob der Dienstleistungsexport auf einer normativen Rechtsgrundlage beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom
  8. Januar 2010 Bezug genommen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, die Universität Würzburg hat jedoch mit Schriftsatz vom
  9. September 2010, auf den Bezug genommen wird, zum Klagevorbringen Stellung genommen. Ein am
  10. April 2009 gestellter Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
  11. Juni 2009 Nrn. W 7 E 09.20002 u.a. abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  12. Oktober 2009 Nr. 7 CE 09.10574 u.a., auf den ebenfalls Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom
  13. September 2010 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag wurden die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Gründe I. Die zulässige Klage, über die durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen, ist nicht begründet, da der ablehnende Bescheid der Universität Würzburg vom
  14. März 2009 rechtmäßig ist und die Klägerin (schon deswegen) dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, denn sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im
  15. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da über die vergebenen Studienplätze hinaus keine freien Studienplätze vorhanden waren. Damit war die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen. Das Gericht hat den Kapazitätsbericht der Universität Würzburg für das Studienjahr 2008/2009 in Bezug auf die Lehreinheit Medizin/Vorklinik im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer Überprüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zulassung der Klagepartei nicht in Betracht kommt. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat dies bestätigt. An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten. Soweit die Klagepartei im zugrundeliegenden Klageverfahren weitere Ausführungen gemacht hat, gilt im Einzelnen Folgendes:
  16. Beteiligung von Klinikern an den Kursen der Vorklinik Hierzu hat das Gericht im Urteil vom
  17. Februar 2011, Az.: W 7 K 08.10150 Folgendes ausgeführt: „Strittig ist zwischen den Beteiligten weiter die Frage des Einsatzes von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin, insbesondere aus der Pathologie in der Vorklinik. Auch hierzu haben das Gericht im Beschluss vom
  18. Juni 2008 Nrn. W 7 E 08.20003 u.a. sowie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom
  19. Oktober 2008 Nr. 7 CE 08.10640 Stellung genommen und hierbei insbesondere die fehlende individuelle Qualifikation der klinischen Lehrpersonen hervorgehoben. Einer weiteren Vertiefung dieser Problematik und insbesondere einer – wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beantragt – Beweiserhebung durch Einvernahme der von ihm benannten Pathologen bedurfte es allerdings nicht, weil sich eine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik aus den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) in einem bezifferbaren Umfang nicht ableiten lässt. Selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Die vom Klägerbevollmächtigten erhobene Forderung widerspricht den Vorgaben der HZV. Nach § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit ist nach § 44 Abs. 2 HZV eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV sind für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Die Berechnung der Kapazität ist für jede Lehreinheit getrennt durchzuführen. Dieses Berechnungsmodell der HZV ist für die Beurteilung der Ausbildungskapazität grundsätzlich bindend. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung erbringen, kann das nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das nicht, so kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotential nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden (OVG Münster, B.v. 12.02.2007 Nr. 13 C 1/07 ). Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen oder durch Anwendung eines anderen Kapazitätsberechnungsmodells. Zudem kann die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung einer erhöhten Lehre nur durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht durch die Studienplatzbewerber eingefordert werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 28.04.2010 Nr. 2 NB 159/09 ). Eine Verpflichtung des Beklagten, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht deshalb nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten (OVG Münster, B.v. 02.03.2010 Nrn. 13 C 11/10 u.a.; VGH Kassel, B.v. 26.06.2007 Nr. 8 MM 2697/06.W6). Die Erwägungen der Klagepartei zum Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik wären auch nicht durch das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit gefordert, also der unwiderleglichen Vermutung, dass die Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind und insofern alle Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit einbezogen werden können (OVG LSA, B.v. 29.05.2008 Nr. 3 N 145/08 ). Dieser Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit gilt nämlich nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen vorklinischer und klinisch-theoretischer Medizin. Es kommt demzufolge auch nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Instituts für Pathologie an der Universität Würzburg ihre jeweiligen dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zeitlich in vollem Umfang erfüllen oder noch zeitliche Reserven aufweisen (BayVGH, B.v. 26.02.2007 Nrn. 7 CE 07.10022 u.a.; VGH Mannheim, B.v. 02.05.2007 Nr. NC 9 S 105/06 ).“ Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom
  20. Januar 2012 Az.: 7 ZB 11.783 abgelehnt und hierzu u.a. ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat … in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte zutreffend ausgeführt, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten (Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin) in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (vgl. z.B. BayVGH vom 11.4.2011 Az. 7 CE 11.10004 u.a. <juris> RdNr. 30 m.w.N.). Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Dies sind in Bayern namentlich die rechtsverbindlichen und vom Kläger nicht in Frage gestellten Regelungen der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom
  21. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  22. November 2011 (GVBl S. 653). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) grundsätzlich (allein) diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen (§ 44, § 45 HZV). Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unberücksichtigt, solange das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten (vorliegend streitgegenständlich ist das Lehrpersonal im Fach Pathologie, das der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnet ist) tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - entgegen dem Begehren des Klägers allerdings ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. z.B. BayVGH vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 <juris> RdNr. 9 ff.; OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 13 C 11/10 u.a. <juris> RdNr. 20; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 8 MM 2697/06.W6 <juris> RdNr. 6). Die Universität hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV) und der bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität anzuwenden ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV), in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Sie ist insbesondere, solange das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs selbst sicherstellen kann, nicht zu einer Beteiligung anderer Lehreinheiten verpflichtet. Es steht dem Kläger deshalb auch nicht zu, im Hinblick auf die Beteiligung anderer Lehreinheiten sein Ermessen an die Stelle des Organisationsermessens der Universität zu setzen.“ Hieran wird festgehalten.
  23. Zur Gruppengröße bzw. zum Anrechnungsfaktor 1,0 Hierzu hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
  24. Oktober 2009 Az.: 7 CE 09.10574 u.a. die Auffassung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geteilt und unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt: „Die Forderung, bei gleichzeitigem Abhalten mehrerer Kleingruppenveranstaltungen durch den selben Dozenten müsse, wenn es schon bei dem Anrechnungsfaktor F=1,0 bleibe, zumindest die Gruppengröße entsprechend erhöht werden, so dass etwa statt zwei Seminaren mit jeweils 20 Teilnehmern nur noch ein Seminar mit insgesamt 40 Teilnehmern anzusetzen sei, findet in den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage. Eine solche Vorgehensweise stünde vielmehr im Widerspruch zur Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich selbst bei paralleler Durchführung von Lehrveranstaltungen der Vor- und Nachbereitungsaufwand für den Dozenten nicht in gleicher Weise reduziert wie bei der Zusammenfassung zu einer gemeinsamen Veranstaltung. Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom
  25. November 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass sich aufgrund des unterschiedlichen Diskussionsverlaufs in jeder Parallelveranstaltung inhaltlich-thematisch andere Fragestellungen bzw. Diskussionspunkte ergeben, die durch den Dozenten vor- und nachbereitet werden müssen. Es erscheint hiernach gerechtfertigt, auch parallel stattfindende Seminare nicht nur mit dem vollen Anrechnungsfaktor F=1,0 anzusetzen (vgl. bereits BayVGH vom 22.7.2008 Az. 7 CE 08.10488 ), sondern auch jedes der Seminare mit der jeweiligen Gruppengröße einzeln zu berücksichtigen. Eine andere Verfahrensweise wäre im Übrigen auch in der Praxis kaum realisierbar, da im Zeitpunkt der Erstellung des Kapazitätsberichts regelmäßig noch nicht absehbar sein wird, ob und in welchen Fällen im nachfolgenden Studienjahr gleiche Lehrveranstaltungen vom selben Dozenten zeitgleich nebeneinander durchgeführt werden.“ Die Klagebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung dieser Frage.
  26. Dienstleistungsabzug Entgegen der Annahme der Klägerbevollmächtigten hat die Universität einen Abzug für den Diplomstudiengang Biologie im maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht mehr angesetzt. Im Übrigen hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
  27. Oktober 2009 a.a.O. umfassend zum Dienstleistungsabzug im vorliegenden Berechnungszeitraum und zur normativen Festsetzung von Curricular- bzw. Curricularnormwerten geäußert und dabei Folgendes ausgeführt: „Offenkundig unzutreffend ist nach den vorliegenden Kapazitätsunterlagen die Annahme der Antragsteller, die Hochschule habe im Studienjahr 2008/2009 Dienstleistungen sowohl für den auslaufenden Diplomstudiengang Biologie als auch für den neu anlaufenden Bachelorstudiengang Biologie angesetzt. Ebenfalls nicht bestätigen lässt sich ihre Vermutung, in dem beim Dienstleistungsexport angesetzten Masterstudiengang Biomedizin seien im Studienjahr 2008/2009 noch keine Studierenden aufgenommen worden. Nach Auskunft des Antragsgegners erfolgten in diesem Fach die ersten Immatrikulationen schon zum Wintersemester 2004/
  28. Dass im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum für den Diplomstudiengang Psychologie weiterhin ein Export angesetzt wurde, war zulässig, da der neue Bachelorstudiengang Psychologie erst zum Studienjahr 2009/2010 eingerichtet wurde. Auch hinsichtlich der angesetzten Curricularwerte ist die Kapazitätsberechnung der Hochschule nicht zu beanstanden. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen einen Abzug für den Diplomstudiengang Biologie – Nebenfach Physiologische Chemie - wenden, gehen ihre Einwände schon deshalb ins Leere, weil dieses Fach im Berechnungszeitraum 2008/2009 nicht mehr angesetzt wurde. Die Dienstleistungsabzüge für die der Lehreinheit Medizin Vorklinik nicht zugeordneten Studiengänge Biologie Bachelor und Biomedizin Master sind auch nicht deswegen rechtlich zu beanstanden, weil dafür keine hinreichende normative Grundlage bestünde. Die für den Gesamtausbildungsaufwand in den genannten Studiengängen angesetzten Curricularwerte, die sich auf den Umfang des von der Lehreinheit Medizin Vorklinik zu erbringenden Dienstleistungsbedarfs in Gestalt entsprechender Curricularanteile auswirken, mussten weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden. Zwar sind nach Art. 7 Abs. 3 Satz 6 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen – StV – vom
  29. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2), in Kraft getreten am
  30. Januar 2008 (GVBl S. 548), die für den Ausbildungsaufwand maßgeblichen studiengangspezifischen Normwerte „durch Rechtsverordnung“ festzusetzen. Diese Vorgabe gilt aber nach der Zielrichtung und dem Regelungszusammenhang des Staatsvertrags (Art. 7 Abs. 1 StV) allein für die in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge (derzeit Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie [Diplom]), für die in der Anlage 7 zur Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV - vom 18.6.2007 [GVBl S. 401], zuletzt geändert durch V. 18.7.2009 [GVBl. S. 340]) jeweils bestimmte Curricularnormwerte in abstrakt-genereller Form festgesetzt worden sind. Für alle übrigen Studienfächer besteht dagegen keine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand in Gestalt einer Rechtsnorm (Verordnung oder Satzung) gesondert festzulegen. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – v.
  31. 5 2007 [GVBl S. 320] zuletzt geändert durch G. v. 7.7.2009 [GVBl S. 256]) sieht lediglich vor, dass der Ausbildungsaufwand von der Hochschule „durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt“ wird, wobei das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben kann. Aus dem Begriff „Normwert“ ergibt sich dabei nicht, dass es sich um einen in Form eines Rechtssatzes festgelegten Wert handeln müsste. Der an die Stelle der früheren kapazitätsrechtlichen Bezeichnung „Richtwert“ getretene Terminus „Normwert“ begründet keine Normierungsverpflichtung, sondern soll lediglich die Wertungsabhängigkeit und Verbindlichkeit der festgesetzten Werte verdeutlichen (vgl. Bode in: Dallinger u. a., HRG, § 29 Rn. 5 Fn. 11). Die Hochschule muss den zuvor von ihr selbst bestimmten Curricularwert, mit dem der typische (Lehr-) Aufwand für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang zahlenmäßig abgebildet wird, der nachfolgenden Kapazitätsberechnung zugrunde legen. Diese rechtliche Selbstbindung setzt aber weder voraus noch hat sie logisch zur Folge, dass die Curricularwertfestsetzung in der Form einer eigenständigen Rechtsnorm geschehen müsste. Es genügt vielmehr, dass die Hochschule den für zutreffend erachteten Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt. Auch das in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 BayHZG sowie in § 59 Satz 2 HZV verwendete Wort „festsetzen“ bekräftigt nur die Verbindlichkeit der errechneten Curricularwerte, stellt aber diesen Zwischenschritt der Kapazitätsermittlung nicht unter einen förmlichen Satzungsvorbehalt. Gegen ein solches Formerfordernis spricht vor allem der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Fälle, in denen die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in Gestalt einer Satzung treffen muss, ausdrücklich bezeichnet hat (Art. 3 Abs. 1 und 2 HZG). Auch in anderem Zusammenhang ist im Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz und in der Hochschulzulassungsverordnung jeweils genau geregelt, in welchen Bereichen normative Festlegungen in Form von Satzungen oder Rechtsverordnungen geboten oder zulässig sind (z. B. Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Satz 2 HZG; § 3 Abs. 5 Satz 7, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 4 Satz 2 HZV). Dieser Regelungssystematik liefe es zuwider, wenn man aus dem bloßen Begriff „festsetzen“, der beispielsweise auch für die Bestimmung der Anteilquoten innerhalb einer Lehreinheit verwendet wird (§ 49 Abs. 2 HZV), das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Fixierung ableiten wollte. Das von den Antragstellern postulierte umfassende Normierungserfordernis ergibt sich auch nicht aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Erwägungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 /338 ff.; vom 8.2.1977 BVerfGE 43, 291 /327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173 /194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (ebenso OVG NRW vom 5.6.1997 Az. 13 C 46/96 <juris>). Für den Gesamtcurricularwert des Studiengangs, für den Dienstleistungen erbracht werden, kann danach nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung u. a. für die Studienfelder „Naturwissenschaften“ und „Medizin, Pharmazie und Psychologie“ Curricularwertbandbreiten vorgeschrieben hat, die bei der hochschulspezifischen Festsetzung der Curricularwerte auch in den hier angesprochenen Studiengängen Biologie Bachelor und Biomedizin Master einen normativ verbindlichen Rahmen bilden (§ 59 Sätze 3 und 4 HZV). Der danach verbleibende individuelle Festsetzungsspielraum ist eine notwendige Folge der in den letzten Jahren vollzogenen grundlegenden Umstrukturierung des Hochschulsystems (insbes. Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse), in deren Verlauf den einzelnen Hochschulen und Fakultäten eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität eingeräumt wurde. Dass diese Konkretisierungsbefugnis im vorliegenden Fall von der Hochschule in sachwidriger Weise ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert vorgetragen. Unbegründet sind daher auch die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen den Curricularwert für den – der Lehreinheit Medizin Vorklinik zugeordneten – Studiengang Biomedizin Bachelor in Höhe von 3,3405 und die dafür angesetzte Anteilquote in Höhe von 0,
  32. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des VGH Mannheim vom
  33. Mai 2009 (Az. NC 9 S 240/09 <juris>), wonach die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule fehlerhaft ist, wenn sie auf einem nicht durch Rechtsverordnung festgelegten Curricularnormwert beruht, lässt sich aufgrund einer unterschiedlichen Rechtslage nicht auf die Situation in Bayern übertragen. Im Mittelpunkt der zitierten Entscheidung des VGH Mannheim stehen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 Satz 6, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden- Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG – vom 15.9.2005, GBl S. 629, i. d. F. des Gesetzes vom 20.11.2007, GBl S. 505, 511), wonach auch für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festzusetzen sind. Ein vergleichbares umfassendes Normierungsgebot fehlt im bayerischen Hochschulkapazitätsrecht, da die in Art. 7 Abs. 3 Satz 6 StV enthaltene Verpflichtung, studiengangspezifische Normwerte „durch Rechtsverordnung“ festzusetzen, nur die in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge erfasst und Art. 4 Abs. 1 Satz 4 HZG für die übrigen Fälle keine verbindlichen Vorgaben dazu enthält, in welcher rechtlichen Form die Hochschulen studiengangspezifische Normwerte festzusetzen haben. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass auch im zugeordneten Studiengang Biomedizin Bachelor keine gesonderte satzungsmäßige Festsetzung des Curricularwerts erfolgt ist, sondern dieser Wert nur intern ermittelt und in dem der Zulassungszahlsatzung zugrunde liegenden Kapazitätsbericht festgeschrieben worden ist. Die Hochschule hat dabei erkennbar auch die in § 59 HZV enthaltenen normativen Vorgaben eingehalten. Aus der Beschwerdeerwiderung geht hervor, dass der Curricularwert nach dem in Deputatsstunden gemessenen, für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden erforderlichen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt wurde (§ 59 Satz 2 HZV). Da sich der Studiengang Biomedizin nicht eindeutig einem der in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung genannten Studienfelder zuordnen lässt, für die der Verordnungsgeber Curricularbandbreiten festgelegt hat, musste der für den Curricularwertfestsetzung geltende Rahmen hier gemäß § 59 Satz 6 HZV unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abgeleitet werden, wobei angesichts des Verhältnisses der einzelnen Curricularanteile dem Studienfeld „Medizin, Pharmazie, Psychologie“ zu Recht ein größeres Gewicht als dem Studienfeld „Naturwissenschaften“ beigemessen wurde. Die innerhalb der Lehreinheit auf den Studiengang Biomedizin Bachelor entfallende Anteilquote wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise so festgesetzt, dass nach entsprechendem Schwund im
  34. Fachsemester eine Semesterstärke von (2 x 12 =) 24 Studienplätzen nicht überschritten wird, womit der begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im Praktikum Physiologische Chemie (Gruppengröße 12) Rechnung getragen wird (hierzu ausführlich BayVGH vom 12.3.2007 Az. 7 CE 07.10003 ).“ Da somit die Kapazitätsberechnung der Universität Würzburg im Berechnungszeitraum 2008/2009 nicht zu beanstanden ist und die festgesetzten Studienplätze im Sommersemester 2009 alle vergeben waren, war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/594619.html Kommentare

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