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KG, Beschluss vom 24. Juli 2012 - Az. (4) 161 Ss 99/12 (177/12)

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 mit den Feststellungenaufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung –auch über die Kosten der Revision – an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Beihilfezum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 BtMG, 27 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von dreiMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung desAngeklagten, der seine Freisprechung erstrebt und die Begehung derihm zur Last gelegten Tat bestritten hat, hat das LandgerichtBerlin durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner form-und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und sachlichen Rechts. Des Eingehens auf dieVerfahrensrüge bedarf es nicht, da die Revision bereits mit derSachrüge (vorläufig) Erfolg hat. I. 1. Der Verurteilung des Angeklagten hat das Landgericht imWesentlichen die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt: Im Herbst 2008 führte das LKA 426 der Berliner PolizeiErmittlungen gegen den Angeklagten. Diese wurden nach unabhängigvoneinander erteilten Hinweisen eines Informanten der Direktion 2und einer Vertrauensperson des LKA 651 (im Folgenden: VP 1), wonachder Angeklagte Rauschgiftgeschäfte vermittle, eingeleitet. Nachdemdie VP 1 den Angeklagten auf einer Wahllichtbildvorlage als den vonihm „A.“ genannten Vermittler wiedererkannt hatte,setzte das LKA 651 eine weitere Vertrauensperson (im Folgenden: VP2) auf ihn an. Die VP 2 setzte sich mit dem Angeklagten inVerbindung, bekundete ihr Interesse an dem Erwerb vonBetäubungsmitteln und führte – so die Schilderung der VP 2gegenüber dem VP-Führer - mit dem Angeklagten in dem von ihmbetriebenen Nachtclub mehrere Gespräche über die Vermittlungsolcher Geschäfte. In Vorbereitung eines daraufhin für den 25.Oktober 2008 vorbereiteten Polizeieinsatzes erhielt die VP 2Bargeld in Höhe von 100,-- Euro, das für den Kauf einerBetäubungsmittelprobe bestimmt war, und wurde durch den VP-FührerS. und den Führer der VP 1 R. kurz vor dem Einsatz ohne Erfolg aufden Besitz von Rauschmitteln durchsucht. Körperöffnungen undDetails der von der VP 2 getragenen Kleidung wurden dabei nichtdurchsucht. Am 25. Oktober 2008 betrat die VP 2 gegen 20:40 Uhr denNachtclub. Ausweislich ihrer späteren Schilderung des Tatablaufsbestellte der Angeklagte telefonisch den späteren Verkäufer derBetäubungsmittelprobe in den Nachtclub und forderte die VP 2 auf zuwarten. Der Verkäufer traf ungefähr eine Stunde später ein. Die VP2 gab ihm gegenüber an, an 100 Gramm Kokain zu einem Preis von5.000,-- bis 7.000,-- Euro interessiert zu sein. Sodann kaufte siein Anwesenheit des Angeklagten versuchsweise ein Kokaingemisch von0,605 Gramm. Anschließend verließ die VP 2 den Nachtclub undübergab den Beamten R. und S., die außerhalb des Clubs in einem Pkwwarteten, das erworbene Kokaingemisch und einen Restgeldbetrag von30,-- Euro. Inhalt und Menge der Probe haben spätereUntersuchungen, deren weitere Einzelheiten, z.B. hinsichtlich desWirkstoffgehaltes, in dem angefochtenen Urteil nicht dargelegtworden sind, ergeben. Dem Informanten und den beiden Vertrauenspersonen ist von derStaatsanwaltschaft Berlin Vertraulichkeit zugesichert worden. IhrePersonalien sind nicht bekannt geworden. Der Verkäufer desKokaingemischs konnte nicht ermittelt werden. Eine seit dem 22.Oktober 2008 – auch zur Tatzeit – durchgeführteTelekommunikationsüberwachung des von dem Angeklagten genutztenMobiltelefons hat keine Hinweise auf ein zur Tatzeit geführtesGespräch oder sonstige, auf die Vermittlung vonBetäubungsmittelverkäufen gerichtete Aktivitäten ergeben. 2. Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, dass derAngeklagte sich in der Berufungsverhandlung nicht eingelassen undlediglich pauschal seine Schuld bestritten habe. Vor demAmtsgericht Tiergarten habe er erklärt, dass er sich möglicherweiseam Tattag in dem Nachtclub aufgehalten habe. Er sei auch mehrfachvon einer Person gefragt worden, ob er Heroin oder Kokain besorgenkönne, habe dies aber abgelehnt. Er habe niemanden angerufen undgebeten, eine Probe Kokain zu bringen. An einem Verkaufsgesprächhabe er ebenfalls nicht teilgenommen. Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte ungeachtet dieserEinlassung einen Handel mit Betäubungsmitteln unterstützt habe, hatdie Berufungskammer auf die Aussagen der VP-Führer R. und S. überdie Schilderungen der Vertrauenspersonen, des die VP 1 vernehmendenPolizeibeamten W. und des Ermittlungsführers L. gestützt. DieVP-Führer hätten ausgesagt, dass die Vertrauenspersonen 1 und 2,die – wie andere auch - für ihre Einsätze gelegentlich Gelderhalten hätten, die Geschehensabläufe detailreich undnachvollziehbar geschildert hätten. Sie – die Zeugen - hättensie überdies deswegen als zuverlässig eingeschätzt, weil keineStrafverfahren gegen sie anhängig gewesen seien und sie mit denVertrauenspersonen auch in anderen Verfahren ohne Beanstandunggearbeitet hätten. Der Angeklagte sei zudem der Tat überführt, weildie Schilderung des VP 2 hinsichtlich des Ablaufes des Probekaufesund der Preisvorstellungen für weitere Käufe plausibel gewesen undkein Grund für eine unzutreffende Information der VP-Führerersichtlich sei. Schließlich sei die Schilderung der VP 2 durch denInformanten der Direktion 2 und die VP 1 bestätigt worden, die denAngeklagten unabhängig voneinander als jemanden bezeichnet hätten,der Rauschgiftgeschäfte vermitteln könne. II. 1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da die ihmzugrunde liegende Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nichtstandhält.

  1. a)Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters,dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein müssen; es genügtgrundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrerRichtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf dieSachrüge aber zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehlerunterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unteranderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Um demRevisionsgericht die insoweit gebotene Nachprüfung zu ermöglichen,müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigungauf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigenTatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogeneSchlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich alsbloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wennauch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat,Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - [4] 1 Ss 3/11 [6/11] – und14. Juni 2010 – [4] 1 Ss 126/10 [117/10] –, jeweilsm.w.Nachw.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugenvom Hörensagen gelten zudem besondere Anforderungen. Beruft sichein solcher Zeuge auf die Angaben eines Gewährsmannes, dessenIdentität dem Gericht nicht bekannt ist, so dürfen solche Angabenregelmäßig nur dann herangezogen werden, wenn sie durch anderewichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschlussvom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 591/00 - = NJW 2001, 2245 ; BGH,Beschlüsse vom 20. Februar 2002 – 1 StR 545/01 - = NStZ-RR2002, 176 und vom 20. Juni 1994 – 5 StR 283/94 - = NStZ 1994,502 ; Urteil vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94 - = NStZ 1996,291 ; Diemer in KK-StPO 6. Aufl., § 250 Rdn. 13).
  2. b)Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung nicht, denndie – zudem unzureichend dargelegte - Schilderung der VP 2ist nicht durch geeignete Beweisanzeichen bestätigt worden.
  3. aa)Die Kammer hat die erhöhten Anforderungen an dieBeweiswürdigung in den Urteilsgründen zwar erwähnt, jedoch nichtdie Notwendigkeit erkannt, sich mit der Persönlichkeit desBelastungszeugen und vor allem den für seine Bekundungenmaßgeblichen Motiven auseinanderzusetzen. Sie hat ferner den überdie Vernehmung der VP-Führer in die Hauptverhandlung eingeführtenAussageinhalt und das Aussageverhalten der VP 2, auf deren Angabensie die Verurteilung wegen Beteiligung an demBetäubungsmittelgeschäft im Wesentlichen gestützt hat, nur imAnsatz dargelegt. Sie hat sich stattdessen auf die – nichtnach den Personen differenzierte – pauschale Feststellungbeschränkt, dass die VP 1 und 2 „ohne Beanstandungen“gearbeitet, das Vertrauen der VP-Führer genossen und„detailreich und nachvollziehbar belastendeGeschehensabläufe“ geschildert hätten. Ob die Schilderung derVP 2 über das Tatgeschehen dieser – auf Hörensagen beruhenden– Wertung genügt hat, kann der Senat nicht beurteilen. Dennwelche Einzelheiten die VP 2 über die bloße Anwesenheit desAngeklagten, seine an die VP 2 gerichtete Aufforderung zu wartenund das Führen eines Telefonats nicht näher mitgeteilten Inhaltshinaus berichtet hat, hat die Kammer nicht mitgeteilt.
  4. bb)Eine Vertrauensperson der Polizei, die sich regelmäßig indem kriminellen Umfeld bewegt, in dem die StrafverfolgungsbehördenErkenntnisse zu gewinnen versuchen, und aufgrund ihrerMöglichkeiten, das Vertrauen von Straftätern zu gewinnen odervorhandene Verbindungen auszunutzen, angeworben worden ist, bietetbesonderen Anlass zu einer (kritischen) Würdigung ihrer Angaben,wenn - wie hier ausweislich der Angaben des Zeugen S. – einfinanzielles Eigeninteresse an einem Gelingen der polizeilichenMaßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem liegt einInteresse von Vertrauenspersonen, auch zu künftigen Einsätzenhinzugezogen zu werden, regelmäßig nahe. Eine inhaltlicheAuseinandersetzung mit den Angaben der VP 2 wäre fernererforderlich gewesen, weil aufgrund der zeitgleich durchgeführtenTelefonüberwachung zumindest eine Bestätigung des durch die VP 2erwähnten Telefonanrufs des Angeklagten zu erwarten gewesen wäre.Die Generalstaatsanwaltschaft hat insofern zutreffend daraufhingewiesen, dass die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagtemit einem polizeilich nicht registrierten und nicht überwachtenMobiltelefon telefoniert haben kann, zwar theoretisch möglich ist,jedoch nicht auf objektiven Anhaltspunkten beruht.
  5. cc)Es sind zudem keine geeigneten zusätzlichen Beweisanzeichenvorhanden. Diese müssten wegen der dürftigen Erkenntnisse über diePerson der VP 2 und deren Aussage besonderes Gewicht haben, um dieAngaben des nicht vernommenen Gewährsmannes bestätigen zu können.Die Übergabe der erworbenen Betäubungsmittelprobe, ein –isoliert betrachtet - gewichtiges Beweisanzeichen, reichtangesichts der Begleitumstände des Polizeieinsatzes nicht aus, umdie inhaltliche Richtigkeit der Schilderung der VP 2 zu stützen.Aufgrund der fehlenden Überwachung während der Tat und derunzureichenden Überprüfung der Vertrauensperson unmittelbar vor demEinsatz hatte diese ausreichend Zeit und Gelegenheit,Betäubungsmittel in einer – wie hier - kleinen Menge ohneEinbindung des Angeklagten mitzuführen, an sich zu nehmen oder zubeschaffen. Denn die VP-Führer, die den Einsatz begleiteten, habendie Handlungen der VP 2 im Inneren des Nachtclubs von ihremaußerhalb des Clubs gelegenen Standort aus nicht beobachten können.Auch durchsuchten sie die VP 2 vor Beginn des Einsatzes nuroberflächlich auf den Besitz von Betäubungsmitteln und stelltennicht fest, wie viel Bargeld sie vor und nach dem Einsatz bei sichführte. Der übergebene Restgeldbetrag von 30,-- Euro stelltangesichts der sich der VP 2 bietenden Möglichkeiten, unbeobachtet70,-- Euro einzubehalten, kein wichtiges Indiz für den Verkaufdar. Die der Direktion 2 und dem LKA 651 durch einen Informanten unddie VP 1 erteilten Hinweise wiederum sind nicht ausreichendkonkret, um eine tragfähige Stütze der Angaben des VP 2 bieten zukönnen. Der Senat kann den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, inwelchem zeitlichen Abstand zu der Tat der Angeklagte„weiterhin“ Rauschgiftverkäufe vermittelt haben soll.Auch geben die Mitteilungen lediglich Andeutungen über eineVerwicklung des Angeklagten wieder, jedoch keine konkretenInformationen beispielsweise über die Art der gehandeltenBetäubungsmittel und der Beteiligung des Angeklagten, von dem es inder Beweiswürdigung ohne Hinweis auf tatsächlich vollzogeneVerkäufe lediglich heißt, er sei in der Vergangenheit, zu nichtgenannten Zeitpunkten, als jemand bezeichnet worden, „derRauschgiftgeschäfte im erheblichen Umfang vermitteln könnte“.Die Angaben des Informanten und der VP 1 bieten auch deswegen keineuneingeschränkt zuverlässige Grundlage für die Schilderung der VP2, weil zusätzlich durch sie erhobene Vorwürfe, der Angeklagteführe „einen bordellähnlichen Betrieb“ durch dieErmittlungen nicht bestätigt worden sind. 2. Der Senat hebt das angefochtene Urteil, das auf denvorstehend erörterten Rechtsverletzungen beruhen kann (§ 337 Abs. 1StPO), gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlinzurück, da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuenHauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werdenkönnen. Permalink: http://openjur.de/u/594643.html Kommentare

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