1. Entscheidungen des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht für Privatpersonen (§ 475 StPO) unterliegen nicht der Beschwerde. 2. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten (unanfechtbaren) Maßnahme ist unzulässig. Tenor 1. Die Beschwerden der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer 39 des Landgerichts Berlin vom 14.Dezember 2011 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Beschwerden zutragen. Gründe Gegen die Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Berlin ein Verfahren wegen versuchten Totschlags u.a. geführt worden, das inder ersten Instanz am 19. September 2011 mit einer (hinsichtlichdes Angeklagten P. nicht rechtskräftigen) Verurteilungabgeschlossen worden ist. Während des laufenden Strafverfahrenshatte der Angeklagte P., der sich durch die Bildberichterstattungder B.Z. Ullstein GmbH über das Strafverfahren in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah, bei dem Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen gestellt. Einen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 7. Dezember 2011, ihnen zur Führung des Zivilverfahrens Akteneinsicht zu gewähren, hat der Vorsitzende der Strafkammer 39, bei der das Hauptverfahren anhängig war, mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 bewilligt. Der gegen die durch Übersendung der Akten im Januar 2012 erledigte Anordnunggerichteten Beschwerden der Angeklagten vom 5. und 9. März 2012, auf deren Einzelheiten der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer nichtabgeholfen. 1. Die Beschwerden sind nicht statthaft.
- a)Gemäß § 478 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO sind ausschließlich Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht für Privatpersonen und andere Stellen (§ 475 StPO) anfechtbar. Die angefochtene Entscheidung hat hingegender Vorsitzende des erkennenden Gerichts getroffen. Abgesehendavon, dass die Entscheidung aufgrund der bereits erfolgten Umsetzung der Verfügung prozessual überholt ist, unterliegt die Genehmigung von Akteneinsicht – hier nach § 475 Abs. 2 StPO– durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichtsnicht der Beschwerde (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar2002 – 2 Ws 258/01 - = NJW 2002, 1590 ; Gieg in KK-StPO 6.Aufl., § 478 Rdn. 5; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 304 Rdn.5).
- b)Etwas anderes lässt sich auch den vom Angeklagten P. zitierten Entscheidungen nicht entnehmen. Es ist zwar zutreffend,dass das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehrfortwirkender Grundrechtseingriffe die Annahme eines berechtigtenInteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme erfordern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997– 2 BvR 817/90 - = NJW 1997, 2163 ). Der Senat lässt dahinstehen, ob ein solcher Eingriff hier anzunehmen wäre, denn dieZulässigkeit eines Feststellungsantrags setzt ein – hier nachder Strafprozessordnung nicht vorgesehenes – vor Eintritt derErledigung statthaftes Rechtsmittel voraus (vgl. BVerfG, a.a.O.).Entsprechend lag dem vom Landgericht Dresden (Beschluss vom 6.Oktober 2005 – 3 AR 8/05 - = StV 2006, 11 ) beurteiltenSachverhalt die (anfechtbare) Gewährung von Akteneinsicht durch dieStaatsanwaltschaft zugrunde. Die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes gegen unanfechtbareEntscheidungen bedeutete eine Umgehung des Willens desGesetzgebers. Der von einer solchen Entscheidung Betroffene, dem imlaufenden Verfahren kein statthaftes Rechtsmittel zur Verfügungsteht, müsste lediglich die prozessuale Überholung abwarten, sodanneinen Feststellungsantrag einreichen und könnte sich auf diesem Weg– systemwidrig - ein zulässiges Rechtsmittel schaffen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Von der Möglichkeit, bei den Angeklagten nach § 109 Abs. 2 Satz 1JGG in Verbindung mit § 74 JGG von der Überbürdung der Kostenabzusehen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Anders als beidem durch die Anklageerhebung eingeleiteten gerichtlichen Verfahrenberuht die Entstehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens alleinauf der autonomen Entscheidung der volljährigen Angeklagten,Rechtsmittel einzulegen. Es ist ihnen – auch auserzieherischen Gründen - vor Augen zu führen, dass die Einlegungvon (unzulässigen) Rechtsmitteln Kosten verursachen, die sie imFalle ihres Unterliegens tragen müssen und auch ohne Gefährdungihrer Existenz tragen können (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar2010 –
(4)1 Ss 525/09 (284/09) -, m.w.Nachw.). Permalink: http://openjur.de/u/594644.html Kommentare
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