Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 28.12.2001 verfügte die Beklagte im Rahmen von Kanalbauarbeiten (Bau eines Abwassersammlers) in der Stuttgarter Straße, Höhe Sybelstraße und Luisenstraße, in Karlsruhe zwei baustellenbedingte Fahrbahnverschwenkungen und richtete in Folge dieser Verschwenkungen in diesem Bereich auf dem auch für die Gegenrichtung freigegebenen Rad- und Gehweg zwei Notwege mit einer Strecke von 70 m/80 m ein, die mit Zeichen 239 StVO nur für Fußgänger freigegeben wurden. Zusätzlich wurden die Radfahrer mit Zusatzzeichen 1012-32 StVO aufgefordert, abzusteigen. Die Baustellen wurden Ende 2002 vom Tiefbauamt der Beklagten eingerichtet. Die Abnahme der Verkehrszeichen erfolgte am 26.03.2002. Die Baumaßnahmen, die ursprünglich im Oktober 2002 bzw. März 2003 beendet sein sollten, dauern nach Angaben der Beklagten noch an. Mit Schreiben vom 15.04.2002 legte der Kläger gegen das Verkehrszeichen 239 mit Zusatzschild 1012-32 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, für eine der Straßenverkehrsordnung entsprechende Verkehrsführung und Beschilderung im Baustellenbereich zu sorgen. Zur Begründung trug er unter anderem vor: Der gemeinsame Geh- und Radweg ende vor den beiden Notwegen. Der Radwegverkehr werde nicht gesichert auf die Fahrbahn abgeleitet, sondern fahre direkt auf den Gehweg zu. Das aufgestellte Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1012-32 solle offensichtlich nicht nur auf das Radfahrverbot auf dem Gehweg hinweisen. Vielmehr solle erreicht werden, dass Radfahrer absteigen und als Fußgänger, die ein Fahrrad schieben, den Gehweg benutzen. Diese Anordnung sei rechtswidrig. Das Befahren von mit Zeichen 239 gezeichneten Gehwegen mit Fahrrädern sei bereits nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 a StVO verboten. Die Verwendung des Zusatzzeichens in diesem Zusammenhang verstoße gegen § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, seien nach Nr. I der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO nicht anzuordnen. Sofern ein Radweg gesperrt, durch Fußwege unterbrochen oder sonst unbenutzbar sei, bestehe für Radfahrer keine gesetzliche Verpflichtung, das Fahrrad auf dem Gehweg zu schieben, sondern es sei nach § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn zu benutzen. Aus diesem Grund gebe es keine Rechtsvorschrift, die es den Straßenverkehrsbehörden erlaube, die Radfahrer zum Schieben zu zwingen. Die Verkehrsregelung beschränke ihn nicht nur in unzulässiger Weise in seinen Rechten als Radfahrer, sondern er werde durch die fehlerhafte Beschilderung einer vermeidbaren Gefährdung ausgesetzt. Denn die Kraftfahrer würden aufgrund der Beschilderung glauben, der Radfahrer sei nicht zur Fahrbahnbenutzung berechtigt. Viele Kraftfahrer versuchten die vermeintliche Gehwegbenutzungspflicht mit unzulässigen Mitteln durchzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2002 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers kosten- und gebührenpflichtig zurück unter anderem mit der Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden könnten gem. § 45 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht hätten sie zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum. Die Anordnung solcher Maßnahmen erfolge unter den Vorgaben der StVO, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95), die Bestandteil der VwV-StVO seien. Damit sei die RSA 95 allen verkehrsrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Sicherung von Arbeitsstellen zugrunde zu legen. Ergänzt würden die Regelungen der RSA 95 durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97). Die im Zuge der Baumaßnahmen in der Stuttgarter Straße angeordnete Verkehrsführung sei zwischen Straßenverkehrsbehörde, Polizei und Straßenbaulastträger abgestimmt und entspreche den oben angeführten Bestimmungen. Im Übrigen sei und ist die Entscheidung nach § 45 StVO, zur Durchführung von Straßenbauarbeiten Verkehrsverbote und -beschränkungen anzuordnen, den Verkehr umzuleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen zu lenken, eine Einzelfallentscheidung, die im jeweiligen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde bzw. der Straßenbaubehörde stehe. Dieses Ermessen sei unter Abwägung einer Vielzahl von Gesichtspunkten, namentlich der Stärke der verschiedenen Verkehrsarten, der vorhandenen und verbleibenden Verkehrsräume, der örtlichen Besonderheiten, der Jahreszeit, der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigungen, der Möglichkeit von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, der Kosten von Ersatzmaßnahmen, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit ausgeübt worden. Den Ausführungen der vorgenannten Vorschriften zufolge dürfe die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Geh- und Radwege seien nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege. Geh- und Radwege sollten nur im Ausnahmefall als gemeinsame Wege mit einer Mindestbreite von 1,6 m durch die Engstelle geführt werden, indes nur, wenn die Engstelle nicht länger als 50 m sei und schwacher Fußgänger- und/oder Radfahrerverkehr herrsche. Vorliegend weise der Notweg zwar eine Breite von 2 m auf, allerdings sei der gemeinsame Geh- und Radweg zusätzlich in Gegenrichtung freigegeben und somit selbst für einen Notweg zu schmal, um auch den Radweg sicher zu führen. Zudem könne die Ausnahmeregelung bei einer Länge der Engstelle von 70 m bzw. 80 m keine Anwendung finden. Dabei sei auch zu bedenken, dass die VwV-StVO für einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der nur in einer Richtung freigegeben sei, innerorts bereits eine Mindestbreite von 2,5 m fordere. Das angebrachte Zusatzzeichen sei im Verkehrszeichen-Katalog aufgeführt. Zusatzzeichen seien gem. § 39 Abs. 2 StVO Verkehrszeichen, weshalb eine Rechtswidrigkeit nicht vorliege. Darüber hinaus verstoße die Kombination weder gegen § 39 Abs. 1 noch gegen § 45 Abs. 9 StVO. Das Zusatzschild verdeutliche den Rechtsgehalt des Zeichens 239 StVO. Dies sei in den RSA 95 vorgesehen. Es werde dem Kläger zugestimmt, dass der Radfahrer die Fahrbahn benutzen dürfe, wenn ein Radweg nicht vorhanden sei. Die angeordnete Beschilderung verpflichte den Kläger nicht, das Fahrrad auf dem Gehweg zu schieben. Die Verkehrsbehörde habe, wie dargelegt, eine Beschilderung angeordnet, die im besonderen Maße den Bedürfnissen einer sicheren Verkehrsführung gerecht werde. Gefährdungen ergäben sich daraus nicht. Wie der Kläger dargelegt habe, sei ein Ausweichen auf die Straße unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit für die Radfahrer ein gefährliches Unterfangen, zumal im vorliegenden Fall der Gegenverkehr mehrfach gekreuzt werden müsse. Aus diesem Grund sei es vorgesehen und auch zumutbar, dass Radfahrer vor den beiden Fahrbahnverschwenkungen absteigen und ihr Fahrrad bis zum Ende der jeweiligen Notwege über eine Strecke von 70 bzw. 80 m an der Hand führen. Der Zeitverlust sei sehr gering. Die Schilderkombination solle gerade das gefährliche Wechseln auf die Fahrbahn vermeiden und die Radfahrer vor der unklaren Situation der Baustellenverschwenkung zum Absteigen und Schieben des Fahrrads veranlassen. Dem Vortrag, durch die fehlerhafte Beschilderung sei der Radfahrer einer vermeidbaren Gefährdung ausgesetzt, könne nicht gefolgt werden. Zweifelsfrei sei die Benutzung der Fahrbahn im Baustellenbereich gefährlich. Der Radfahrer sei aber frei in seiner Entscheidung, sich der Gefahr auf der Fahrbahn auszusetzen oder die wenigen Meter als Fußgänger, der sein Fahrrad schiebe, auf dem Gehweg zurückzulegen. Es bleibe dem Kläger unbenommen, die gefährlichere Variante zu wählen. Dieses Recht brauche er sich nicht zu erstreiten. Dieses habe er. Einen Anspruch auf Verkehrsführung nach seinen Vorstellungen habe er allerdings nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung den einschlägigen Vorschriften entspreche, Ermessensfehler der anordnenden Behörde nicht erkennbar und die Maßnahmen in Bezug auf die Zumutbarkeit ausgewogen seien. Auf den am 18.09.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am 17.10.2002 Klage erhoben. Er beantragt, die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 28.12.2001 - Verkehrszeichen 239 StVO mit Zusatzzeichen 1012-32, Stuttgarter Straße, Höhe Sybelstraße - und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.09.2002 aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, im Bereich der Baustelle Stuttgarter Straße Höhe Sybelstraße, eine der Straßenverkehrsordnung entsprechende verkehrsrechtliche Allgemeinverfügung zu erlassen, die die berechtigten Sicherheitsinteressen der Radfahrer angemessen berücksichtige. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen: Er fahre regelmäßig mit dem Fahrrad entlang der Stuttgarter Straße, um in der Oststadt kulturelle und gastronomische Einrichtungen und Freunde zu besuchen. Durch die Allgemeinverfügung sowie die darauf beruhende Beschilderung werde er in seinem Recht aus § 2 Abs. 1 StVO verletzt, auf dem Fahrrad fahrend die Fahrbahn zu benutzen. Er habe aufgrund des Verkehrszeichens entweder die Möglichkeit, sein Fahrrad über den Gehweg zu schieben oder auf die Fahrbahn zu wechseln. Zutreffend sei, dass er nicht gezwungen sei, sein Fahrrad über den Gehweg zu schieben. Faktisch sei die Sachlage aber eine andere. Ein Radfahrer solle dazu angehalten werden, sein Fahrrad zu schieben und nicht auf die Fahrbahn zu wechseln, weil der Wechsel auf die Fahrbahn gefährlich sei. Faktisch sei er gezwungen, seine grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit zu riskieren, oder aber dem faktischen Zwang, sein Fahrrad über den Gehweg zu schieben, Folge zu leisten. Es sei eine Situation geschaffen, in der er die Wahl zwischen zwei rechtswidrigen Alternativen habe. Eine Verpflichtung, vom Fahrrad abzusteigen und dieses über einen Gehweg zu schieben, sei nach der StVO nicht zulässig. Die Alternative, auf die Fahrbahn zu wechseln, sei ebenfalls rechtswidrig, weil die Beklagte insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht, einen gefahrlosen Wechsel auf die Fahrbahn zu ermöglichen, nicht gerecht geworden sei. Er sei gezwungen, über eine nicht abgesenkte Bordsteinkante an einer nicht gekennzeichneten kurvigen Engstelle auf die Fahrbahn zu wechseln, an der die Autofahrer nicht mit Radfahrern rechneten, weil parallel zur Straße Radwege vorhanden seien. Die Kombination des Verkehrszeichens mit dem Zusatzschild sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO verstoße. Beschränkungen des fließenden Verkehrs seien danach nur zulässig, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe. Diese liege nicht vor. Außerdem seien nach der Verwaltungsvorschrift zu § 39 bis 43 StVO Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergäben, unzulässig. Die Anordnung des Zeichens 239 mit Zusatzzeichen 1012-31 sei nach den RSA 95 nur im Zusammenhang mit der Überwindung von Hindernissen, wie Brücken, Absätzen usw. genannt und nicht auf einen niveaugleichen Notweg anzuwenden. Der im Widerspruchsbescheid genannte Regelplan B 11/7 beschreibe nicht die vorliegend gegebene Situation, sondern die Führung des Fußgänger- und Radwegs über einen Notweg auf der Fahrbahn, also gerade die sinnvolle und sichere Verkehrsführung, die die Beklagte unterlassen habe vorzunehmen. Auch existiere eine Längenbeschränkung von Notwegen nicht. Die genannte Mindestlänge von 50 m beziehe sich im Regelplan B 11/7 auf den Abstand von dem Baustellenzeichen zur Arbeitsstelle. Die Breite von 2 m übertreffe die in den RSA 95 geforderte Mindestbreite von 1,60 m. Auf der Stuttgarter Straße gebe es unstreitig nur ein geringes Fußgänger- und Radfahreraufkommen. Er habe auch einen Anspruch auf eine Beschilderung und Verkehrsführung, die rechtmäßig sei und seinen Sicherheitsbedürfnissen hinreichend Rechnung trage. Die Maßgaben der RSA 95 seien durch die Beklagte nicht umgesetzt worden. Bei korrekter Anwendung hätte sie die streitgegenständliche Verkehrslage nicht schaffen dürfen. Vielmehr sollten nach der RSA 95 Fußgänger und Radfahrer möglichst gemeinsam über den verbleibenden Geh- oder Radweg geführt werden. Es hätte ein Radfahrer- Notweg geschaffen werden müssen. Diese RSA - konforme Variante habe die Beklagte nicht gewählt. Er habe zwar keinen direkten Anspruch auf Umsetzung behördeninterner Richtlinien. Diese würden jedoch die Maßstäbe der Verkehrssicherungspflichten der Straßenverkehrsbehörden widerspiegeln. Ein Verstoß gegen die RSA stelle somit einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten dar. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend geltend gemacht, bei der durchzuführenden Ermessensentscheidung seien die Interessen aller Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Der Kläger lasse außer Acht, dass es auch eine Gefährdung durch Radfahrer gebe. Wenn ein gemeinsamer Notweg sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer geschaffen werde, bedeute dies automatisch eine erhöhte Gefährdung für die Fußgänger. Es sei deswegen nicht zu beanstanden, dass solche gemeinsamen Wege nur angelegt werden sollten, wenn die Engstelle nicht länger als etwa 50 m sei und kein reger Fußgänger- oder Radverkehr herrsche. Im Übrigen sei nicht dargetan, wieso es für den Kläger eine schwere und unzumutbare Belastung sei, wenn er sein Fahrrad 70 bis 80 m schieben müsse. Die streitbefangene Beschilderung stelle einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen der Verkehrsteilnehmer dar, der sachgerecht und nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Beschilderung, die ausschließlich seine Interessen in Betracht ziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Gründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden mit Verfügung der Berichterstatterin vom 21.07.2003 auf die Möglichkeit des Ergehens eines Gerichtsbescheids hingewiesen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der durch Verkehrszeichen verlautbarten Anordnung eines Fußgängerwegs - Zeichen 239, Zusatzzeichen 1012-32 zu § 41 StVO - in der Stuttgarter Straße, Höhe Sybelstraße. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf Erlass einer der Straßenverkehrsordnung entsprechenden Allgemeinverfügung, die die berechtigten Sicherheitsinteressen der Radfahrer angemessen berücksichtige. Dies hat bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt; auf die Begründung dieses Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und klarstellend wird auf Folgendes hingewiesen: Dem Kläger dürfte die für eine Anfechtungsklage bezüglich der verkehrsrechtlichen Anordnung notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zustehen. Hierbei geht das Gericht angesichts des Andauerns der Bauarbeiten in der Stuttgarter Straße davon aus, dass die angegriffene verkehrsrechtliche Maßnahme in Höhe der Sybelstraße noch fortbesteht und zwar noch so, wie sie am 28.12.2001 angeordnet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, DÖV 1993,823). Hiernach dürfte der Kläger in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sein. Der Kläger wird aber durch die angefochtene Ausweisung eines Sonderwegs "Fußgänger" mit dem Zusatzschild "Radfahrer absteigen" in der Stuttgarter Straße in Höhe Sybelstraße nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die durch das Aufstellen entsprechender Verkehrsschilder verlautbarte Anordnung eines Sonderwegs "Fußgänger" (§ 41, Zeichen 239 StVO - "Fußgänger") findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, wobei nach S. 2 Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Im Übrigen ist die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO, zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum Verkehrsverbote und -beschränkungen anzuordnen, eine Einzelfallentscheidung, die im jeweiligen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht. Dieses Ermessen wird unter Abwägung einer Vielzahl von Gesichtspunkten, namentlich der Stärke der verschiedenen Verkehrsarten, der vorhandenen und verbleibenden Verkehrsräume, der örtlichen Besonderheiten, der Jahreszeit, der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigungen, der Möglichkeit von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, der Kosten von Ersatzmaßnahmen, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit ausgeübt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.11.1998 - OVGBf IV 12/96 -). Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die von dem Kläger angegriffene verkehrsrechtliche Maßnahme lagen hier vor. In der Stuttgarter Straße, einer innerstädtischen Straße der Beklagten mit einem auch in Gegenrichtung freigegebenen Geh- und Radweg, wurden Ende März 2002 vom Tiefbauamt der Beklagten wegen Kanalbauarbeiten - Bau eines Abwassersammlers - Baustellen in Höhe der Sybelstraße und in Höhe der Luisenstraße eingerichtet. Die Baumaßnahmen, die ursprünglich bis Oktober 2002 bzw. März 2003 andauern sollten, dauern nach Angaben der Beklagten noch an. Im Zug der Bauarbeiten wurden im Bereich der Arbeitsstellen die beiden Fahrbahnen der Stuttgarter Straße verschwenkt. Dies bewirkte, dass der in diesem Bereich vorhandene, auch für die Gegenrichtung freigegebene Geh- und Radweg über eine Länge von 70 m bzw. 80 m noch eine Breite von ca. 2 m aufwies. Bei einer solchen Sachlage darf sich die Straßenverkehrsbehörde im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und zwar vor allem der Gehwegbenutzer für eine Sperrung des gemeinsamen Geh- und Radwegs bzw. für die Einrichtung eines nur für Fußgänger freigegebenen Notwegs in diesem Bereich entscheiden. Dies gilt umso mehr, als nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO für einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der nur in einer Richtung freigegeben ist, innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m vorgesehen ist (VwV-StVO zu § 2, Abs. 4 S. 2, Nr. 11, 2, a, bb). Ferner setzen § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die erstens auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Sacheigentum von Verkehrsteilnehmern erheblich übersteigt. Eine solche besondere Gefahrenlage ist aufgrund der Einrichtung der Baustelle in der Stuttgarter Straße gegeben. Dagegen bleibt es der Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten, aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens festzulegen, mit welcher von mehreren in Betracht zu ziehenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Allenfalls dann, wenn die Straßenverkehrsbehörde sich für eine ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahme entschieden hätte, wäre die von der Beklagten getroffene verkehrsrechtliche Anordnung "Sonderweq Fußgänger" kein geeignetes Mittel im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - und Urteil v. 27.01.1993, aaO ). Dies ist aber hier nicht der Fall. Insbesondere verursacht die Errichtung eines Notwegs nur für die Fußgänger keine unverhältnismäßigen Nachteile für den übrigen Individualverkehr, insbesondere für die Radfahrer. Denn diese haben die Möglichkeit, entweder mit ihrem Rad die Fahrbahn zu benutzen, oder, wenn ihnen dies angesichts der Baustelle zu gefährlich erscheint, abzusteigen und ihr Fahrrad über die eingerichteten Notwege von einer Länge von 80 m bzw. 70 m zu schieben. Diese - rechtlich zulässigen - Möglichkeiten sind einem Radfahrer in einem Baustellenbereich auch zumutbar. Dies gilt vorliegend angesichts der Streckenlänge, der erhöhten Sorgfaltspflicht aller Verkehrsteilnehmer im Baustellenbereich, der in diesem Bereich angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h sowie der zeitlichen Beschränkung der Maßnahme umso mehr. Der Eignung der angefochtenen Maßnahme, während der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten, steht auch nicht entgegen, dass diese nach Auffassung des Klägers nicht den Vorgaben der Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen - RSA - entspreche. Ob diese Beurteilung hier zutrifft, kann offen bleiben; denn diese Richtlinien sind keine die Gerichte bindenden Normen. Sie bieten unter anderem Gesichtspunkte für die Einschätzung der Eignung einer Maßnahme für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Eine Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien genannten Vorgaben kann daher nicht ohne Weiteres, sondern nur je nach den Umständen des Einzelfalls zur mangelnden Eignung der getroffenen Maßnahme führen, etwa wenn die Maßnahme mit konkret nachzuweisenden, unverhältnismäßigen Gefahren für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, aaO ). Dies ist aber vorliegend, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Waren demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung "Sonderweg-Fußgänger" erfüllt, so durfte die Beklagte die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen. Insoweit könnte der Kläger nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn seine Interessen nicht rechtsfehlerfrei abgewogen worden wären mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Anordnung der entsprechenden Maßnahme sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, aaO ). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Interessen des Klägers bestünden bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. In seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird der Kläger durch die verkehrsrechtliche Anordnung nicht verletzt. Denn es wurde keine gegenüber dem allgemeinen Schadensrisiko eines Radfahrers wesentlich gesteigerte Gefährdungssituation geschaffen, die der Kläger als Radfahrer nicht hinzunehmen brauchte. Unter Berücksichtigung der erhöhten Sorgfaltspflicht aller Verkehrsteilnehmer im Baustellenbereich, der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, der Streckenlänge und der zeitlichen Beschränkung der Maßnahme ist dies nicht der Fall. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, der bei Benutzung der Fahrbahn eintretenden Gefährdung zu entgehen, indem er sein Rad im Baustellenbereich über den Notweg schiebt. Zudem werden die Radfahrer auf diese für sie zwar freiwillige, aber ungefährliche und zumutbare Alternative auch noch ausdrücklich hingewiesen, sodass diese sich eigenverantwortlich entscheiden können. Ferner wird der Kläger auch nicht in qualifizierter Weise in seinen Rechten als Fahrradfahrer beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 StVO). Denn ihm steht die Möglichkeit offen, im Baustellenbereich als Radfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen und insbesondere die Fahrbahn zu benutzen. Soweit der Kläger weiter die Verpflichtung der Beklagten begehrt, im Bereich der Baustelle Stuttgarter Straße, Höhe Sybelstraße, eine der Straßenverkehrsordnung entsprechende verkehrsrechtliche Allgemeinverfügung zu erlassen, die die berechtigten Sicherheitsinteressen der Radfahrer angemessen berücksichtige, geht das Gericht bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (vgl. Schriftsatz des Kläger- Vertreters vom 10.03.2003, S. 1) davon aus, dass dieser Antrag lediglich einen unselbständigen Annex zu dem erhobenen Anfechtungsbegehren darstellt für den Fall, dass dieses Begehren Erfolg gehabt hätte, so dass über ihn nicht gesondert zu entscheiden war. Der Annahme eines selbständigen Verpflichtungsantrags für diesen Fall stände im Übrigen entgegen, dass der Beklagten bei einem Erfolg des Anfechtungsbegehrens erst die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, im Verwaltungsverfahren neue verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, bevor solche im Wege des Verpflichtungsbegehren eingeklagt werden könnten. Eine Auslegung des Verpflichtungsbegehrens als Hilfsantrag für den Fall, dass das Anfechtungsbegehren keinen Erfolg hätte, erscheint nicht sachdienlich. Denn wie sich aus dem im Rahmen des Anfechtungsbegehrens Ausgeführten ergibt, ist die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten in Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Radfahrer nicht zu beanstanden, sodass das im Übrigen auch völlig unbestimmte Verpflichtungsbegehren für diesen Fall ohne Weiteres erfolglos gewesen wäre. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf € 4.000,-- festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/59485.html Kommentare
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