Tenor Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 gegen das Zwischenurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die weiteren Beteiligten zu 4 und 5 tragen die jeweils auf sie entfallenden Gerichtskosten sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Die Klägerin trägt hinsichtlich der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde gegen die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 die auf sie entfallenden Gerichtskosten sowie 3/5 ihrer außergerichtlichen Kosten; die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 trägt sie in vollem Umfang. Streitwert: 50.000 € (je 10.000 € hinsichtlich jedes Streitverhältnisses zwischen der Klägerin und jedem weiteren Beteiligten) Gründe I. Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5, ein Journalist und ein TV-Redakteur, unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dagegen, als Zeugen vernommen zu werden. Die Klägerin produziert und vermarktet Geflügelprodukte. 2007 geriet sie in den Verdacht, nicht einwandfreies Fleisch verarbeitet zu haben. Dem vorausgegangen waren betriebsbedingte Kündigungen von etwa 230 Mitarbeitern. Diese waren zum Teil in der Gewerkschaft NGG, der Beklagten zu 2, organisiert. Der Beklagte zu 1 ist der Geschäftsführer der Gewerkschaft in O.. Einige der gekündigten Mitarbeiter erhoben Kündigungsschutzklagen, an denen auch die Gewerkschaft beteiligt wurde. Nachdem der beschriebene Verdacht in diesem Zusammenhang dem Beklagten zu 1 zu Ohren gekommen war, veranlasste dieser die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: Beteiligte zu 1 bis 3) dazu, insoweit eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Dieser Sachverhalt wurde durch Berichte in Sendungen des NDR öffentlich bekannt, nachdem die weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5 (im Folgenden: Beteiligte zu 4 und 5) mit den Beteiligten zu 1 bis 3 wegen des Verdachts Rücksprache gehalten hatten. Ein auf Anzeige des Beklagten zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Klägerin wurde im Juni 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beklagte zu 1 wurde im Januar 2009 wegen übler Nachrede erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt, im Januar 2011 aber vom Oberlandesgericht O. freigesprochen. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Ereignisse Verluste in Millionenhöhe erlitten zu haben. Ihre Schadensersatzklage gegen den NDR wurde im Juli 2011 vom Landgericht H. erstinstanzlich abgewiesen. In jenem Rechts-1 streit hat das Landgericht u.a. die Beteiligten zu 4 und 5 ausführlich zu ihren Kontakten mit den Beteiligten zu 1 bis 3 und den dabei gewonnenen Erkenntnissen als Zeugen vernommen. Es hat seine Entscheidung u.a. auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Gewerkschaft NGG, die Beklagte zu 2, und deren Geschäftsführer in O., den Beklagten zu 1, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es hinsichtlich einiger Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat am 28. Juni 2011 einen Beweisbeschluss erlassen. Danach soll Beweis erhoben werden über das Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten zu 1 bis 3 und über den Inhalt etwaiger zwischen den genannten Beteiligten und den Beteiligten zu 4 und 5 anschließend geführter Gespräche durch deren Vernehmung als Zeugen. Sämtliche genannten Beteiligten haben das Zeugnis verweigert, die Beteiligten zu 1 bis 3 unter Berufung auf § 384 Nr. 2 ZPO, die Beteiligten zu 4 und 5 unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil die Zeugnisverweigerung der Beteiligten zu 1 bis 3 für berechtigt, die der Beteiligten zu 4 und 5 für unberechtigt erklärt. Dagegen haben die Klägerin und die Beteiligten zu 4 und zu 5 die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Rechtsbeschwerde inzwischen zurückgenommen. II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 und zu 5 ist statthaft, weil ein Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung grundsätzlich anfechtbar ist (vgl. § 387 Abs. 3 ZPO) und das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 , WM 2008, 1808 , 1809). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Zeugnisverweigerung der Beteiligten zu 4 und zu 5 für unberechtigt zu erklären, wie folgt begründet: Diese Zeugen könnten sich nicht mit Erfolg auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen. Nach dieser Vorschrift seien zwar Personen, die in einem Rundfunksender arbeiteten, grundsätzlich berechtigt, Angaben zu ihren Informanten (den Beteiligten zu 1 bis 3) und dem Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte zu verweigern. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zeugnisverweigerung bezüglich des Namens eines Informanten und des Inhalts des mit diesem geführten Gesprächs bestehe jedoch dann, wenn der Pressemitarbeiter den Informanten bereits öffentlich bekannt gegeben und über den Inhalt der mit diesem geführten Gespräche berichtet habe. Denn der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts liege im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den Medien und den privaten Informanten und - mittelbar - in der Gewährleistung einer institutionellen eigenständigen und funktionsfähigen Presse. Das Zeugnisverweigerungsrecht diene jedoch nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklä-6 rung von Rechtsverletzungen freizustellen. Diese Grundsätze gälten auch im Streitfall. Denn die Beteiligten zu 4 und 5 hätten zum Inhalt der Gespräche mit den Beteiligten zu 1 bis 3 vor dem Landgericht H. in öffentlicher Sitzung umfassend ausgesagt. Auch in einem solchen Fall sei nach Auffassung des Senats der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berührt. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.