maligen Lieferanten bezogen. Die Schadensmeldungen setzten sich jedoch fort; sie betrafen nun nicht mehr nur - wie noch zu Anfang - Ledersprays der Marke "S...", sondern auch solche der Marke "E...". Mitte April 1981 kam es deshalb zu einem kurzfristigen Produktions- und Vertriebsstopp für bestimmte "E..."-Sprays; dieser wurde jedoch, nachdem Untersuchungen in der firmeneigenen Chemieabteilung ohne Ergebnis geblieben waren, nach wenigen Tagen wieder aufgehoben. Am 12. Mai 1981 fand eine Sondersitzung der Geschäftsführung statt. Den einzigen Tagesordnungspunkt bildeten die bekanntgewordenen Schadensfälle. Teilnehmer waren unter anderem sämtliche Geschäftsführer der Firma W... & M... GmbH, nämlich die Angeklagten S... und Dr. Sch..., der inzwischen verstorbene Mitangeklagte Br. und der frühere Mitangeklagte Bo... (das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden). Der Angeklagte Dr. B..., der in der Firmengruppe Leiter des Zentrallabors war, wurde als "Chefchemiker" hinzugezogen. Er trug den Sachstand
. Dabei verwies er insbesondere darauf, daß nach den bisherigen Untersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei, weshalb keine Veranlassung zu einem Rückruf dieser Produkte bestehe. Er schlug
, eine externe Institution mit weiteren Untersuchungen zu beauftragen, außerdem Warnhinweise auf allen Spraydosen anzubringen und bereits
handene Hinweise gegebenenfalls zu verbessern. Diesem
schlag schloß sich die Geschäftsführung an. Einigkeit bestand darüber, daß die Anordnung eines Vertriebsstopps, einer Rückruf- oder auch Warnaktion nur dann in Betracht zu ziehen sei, falls die noch ausstehenden Untersuchungen einen "echten Produktfehler" oder ein "nachweisbares Verbraucherrisiko" ergeben sollten. Im Anschluß an diese Sitzung wurden die Angeklagten W... und D... umfassend informiert. W... war damals Geschäftsführer der Firma So... GmbH, D... bekleidete dieselbe Stellung in der Firma E... R... GmbH. Beide machten sich die in der Sitzung getroffene Entscheidung jeweils für ihren Verantwortungsbereich zu eigen. In der Folgezeit kam es zu weiteren Gesundheitsschäden nach der Verwendung von Ledersprays der bezeichneten Marken. Auch bei den neuerlichen Untersuchungen gelang es nicht, eine bestimmte Substanz als schadensauslösend zu identifizieren. Im Laufe der Zeit wurden die auf den Spraydosen angebrachten Warnhinweise ergänzt und verbessert. Am 20. September 1983 begann die Firma W... & M... GmbH nach Interventionen des Bundesgesundheitsamts und des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Durchführung eines Verkaufsstopps sowie einer Rückrufaktion, ohne allerdings völlig auf die Weiterverwendung der in den zurückgerufenen Produkten enthaltenen Rezepturen zu verzichten. Das Landgericht macht den Angeklagten S..., Dr. Sch..., W... und D... zum
wurf, zahlreichen Benutzern der Sprays teils durch Unterlassung des rechtzeitigen Rückrufs der Produkte bei den Händlern, teils durch Fortsetzung der Produktion und des Vertriebs dieser Erzeugnisse körperliche Schäden zugefügt zu haben. Fahrlässige Körperverletzungen nimmt es, jeweils als selbständige Taten, für vier Schadensfälle an, die eintraten, nachdem am
. a) Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die §§ 264 , 265 und 266 StPO darin, daß die Strafkammer während des Laufs der Hauptverhandlung eine zweite Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen, das Hauptverfahren auch insoweit eröffnet und mit dem bereits rechtshängigen Verfahren verbunden hat. Eine Verletzung der §§ 264 und 266 StPO scheidet schon deshalb aus, weil das Gericht durch das beanstandete Verfahren keine neuen Taten zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht hat. Zwar sind mit der zweiten Anklage weitere Schadensfälle seiner Beurteilung unterstellt worden. Doch hat es im Urteil rechtsfehlerfrei eine einzige Tat der gefährlichen Körperverletzung angenommen, die Schadensfälle sowohl der ersten als auch der zweiten Anklage umfaßt. Somit bewirkte die Einbeziehung von Schadensfällen der zweiten Anklage lediglich eine Erweiterung des Umfangs derselben Tat, die bereits aufgrund der ersten Anklage Gegenstand des Verfahrens geworden war. Demgemäß hätte es des hier eingeschlagenen Verfahrens, also der Zulassung der zweiten Anklage, der auch insoweit beschlossenen Eröffnung des Hauptverfahrens und seiner Verbindung mit dem bereits rechtshängigen Verfahren nicht einmal bedurft; vielmehr reichte es aus, die Angeklagten darauf hinzuweisen, daß auch die neuerlich benannten Fälle als Gegenstand des
wurfs der gefährlichen Körperverletzung abgeurteilt werden könnten (§ 265 StPO). Dieser Hinweispflicht aus § 265 StPO hat das Gericht aber genügt, und zwar zum einen schon durch die - entbehrliche - Zulassung der zweiten Anklage selbst, zum anderen aber auch durch die am 24. November 1988 erteilten Hinweise, mit denen es insbesondere andeutete, daß "statt der angeklagten Tatmehrheit" auch insgesamt, also unter Einschluß von Fällen der zweiten Anklage, die Annahme einer einzigen Tat in Betracht kommen könne. b) Ebensowenig ist ein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß die Strafkammer - zugleich mit der Zulassung der zweiten Anklage - den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung zurückgewiesen hat. Mit der stattdessen bewilligten Verhandlungsunterbrechung von 30 Tagen war den berechtigten Verteidigungsbelangen der Angeklagten Genüge getan; sie bot hinreichend Zeit und Gelegenheit, die Verteidigung auch insoweit
zubereiten, als es sich um die Erweiterung des Tatvorwurfs handelte, zumal sich die Schadensfälle der zweiten Anklage ihrer Art nach nicht von denjenigen unterschieden, die bereits Gegenstand der Verhandlung waren.
fälle "nur in etwaigen toxikologischen Wirkungsmechanismen einzelner Rohstoffe allein oder zumindest in der Kombination mit anderen Rohstoffen liegen" konnte und mithin gelegen hat. Diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung reichte zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs aus. Daran ändert es nichts, daß es - wie die Kammer selbst einräumt - bis heute nicht möglich war, diejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwissenschaftlich exakt zu identifizieren, die den Produkten ihre spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher Schäden verlieh. Auf die Ermittlung des dafür verantwortlichen Inhaltsstoffes, die Kenntnis seiner chemischen Zusammensetzung und die Beschreibbarkeit seiner toxischen Wirkungsweise kam es im
liegenden Falle nicht an. Ist in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die - wenn auch nicht näher aufzuklärende - inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich war, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, daß festgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war (so auch Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung, 1989 S. 69f, 72). Freilich müssen dort, wo sich die Ursächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen läßt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können. Dies aber hat die Strafkammer hier getan. Sie hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schadensfälle auf andere, nicht in der stofflichen Beschaffenheit des Sprays liegende Ursachen zurückgeführt werden könnten, und sie ist - nach Erörterung aller in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten - mit sachverständiger Hilfe zu dem Ergebnis gelangt, daß solche anderen Ursachen ausscheiden. In diesem Zusammenhang hat sie, was freilich nicht den Ursachenzusammenhang, sondern nur die Verantwortlichkeit der Angeklagten beseitigen könnte, zutreffend dargetan, daß in keinem der Schadensfälle eine mißbräuchliche, außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs liegende Verwendung der Ledersprays zu verzeichnen war. Soweit sie im einzelnen ausgeführt hat, daß auch eine bestimmte Disposition oder Gewohnheit der geschädigten Verbraucher (Allergiker, Raucher) nicht für die Schadensfolgen maßgebend war, hätte es solcher Darlegungen nicht einmal bedurft; denn dadurch würde der Ursachenzusammenhang nicht in Frage gestellt, und auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten bliebe angesichts des nicht unbeträchtlichen Anteils von Allergikern und Rauchern an der Gesamtheit der Bevölkerung jedenfalls dem Grunde nach unberührt: Das jeweilige Produkt muß, falls solche Gruppen nicht ausdrücklich
seiner Verwendung gewarnt werden, in der Regel so beschaffen sein, daß es auch von ihnen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bestimmungsgemäß benutzt werden kann. Der von den Beschwerdeführern geäußerte Verdacht, die Strafkammer habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Produktbenutzung und Schadenseintritt allein aus deren zeitlichem Nacheinander geschlossen, findet in der Beweiswürdigung des Tatgerichts keine Stütze. Dieses hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, daß in den einzelnen Schadensfällen der Krankheits- und Heilungsverlauf signifikante Übereinstimmungen aufwies, die ein gewichtiges Indiz für das Wirksamwerden ein- und derselben Ursache, hier also der Benutzung der Sprays, abgeben konnten. Die zu verzeichnenden Abweichungen durften demgegenüber als unwesentlich gewertet werden. Hinzu kam, daß auch Tierversuche mit den Rezepturen der beanstandeten Ledersprays Lungenschädigungen vergleichbarer Art zur Folge gehabt hatten. Angesichts dieser Beweislage läßt sich die Überzeugungsbildung des Tatgerichts rechtlich nicht beanstanden. Daß es sich nicht um ein bloß zufälliges Zusammentreffen von Spraybenutzung und Schadenseintritt handelte, bedurfte im Blick auf die Vielzahl gleichartiger Schadensfälle keiner besonderen Darlegung; dies war eine bloß theoretische Denkmöglichkeit. Wie die Kammer ausgeführt hat, stand auch die im Verhältnis zur Gesamtproduktion der Ledersprays geringe Anzahl von Schadensfällen der Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht entgegen. Gleiches gilt schließlich für den von der Kammer ebenfalls erörterten Umstand, daß dieselben Produkte bereits seit langer Zeit hergestellt und vertrieben worden waren, ohne daß dies zu entsprechenden Verbraucherbeschwerden geführt hätte. b) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für die durch den Gebrauch der Ledersprays eingetretenen Körperschäden ergibt sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Herstellerfirma W... & M... GmbH sowie der Vertriebsfirmen So... GmbH und E... R... GmbH, da diese Firmen die schadensursächlichen Artikel in den Verkehr gebracht haben. Dabei ist - wie die Strafkammer richtig erkannt hat - innerhalb der als gefährliche Körperverletzung gewerteten Fälle tatbestandsmäßiges Verhalten durch positives Tun anzunehmen, soweit Schäden durch die Verwendung solcher Sprays eintraten, die erst nach der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 produziert oder vertrieben worden waren (10 Schadensfälle). Denn Produktion und Vertrieb von Erzeugnissen durch eine im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks tätige GmbH sind ihren Geschäftsführern als eigenes Handeln - auch strafrechtlich - zuzurechnen. Sie haften für etwaige Schadensfolgen unter dem Gesichtspunkt des Begehungsdelikts. Anders verhält es sich mit den weit zahlreicheren Fällen, in denen das jeweils schadensursächliche Lederspray zu dem für den Schuldvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt zwar schon in den Handel gelangt war, den Verbraucher aber noch nicht erreicht hatte. In diesen Fällen (28 Schadensfälle aus dem Gesamtkomplex der gefährlichen Körperverletzung und alle vier Schadensfälle der fahrlässigen Körperverletzung) sind die Geschäftsführer allein unter dem Gesichtspunkt des (unechten) Unterlassungsdelikts für die entstandenen Schäden verantwortlich. Als Geschäftsführern der drei genannten Firmen oblag den Angeklagten die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, daß Verbraucher der von diesen Firmen produzierten und vertriebenen Ledersprays
Gesundheitsschäden bewahrt blieben, die ihnen bei bestimmungsgemäßer Benutzung dieser Artikel infolge deren Beschaffenheit zu entstehen drohten. Wer gesundheitsgefährdende Bedarfsartikel in den Verkehr bringt, ist zur Schadensabwendung verpflichtet und muß, falls er dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, für dadurch verursachte Schadensfolgen strafrechtlich einstehen. Die Strafkammer leitet diese Schadensabwendungspflicht aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Pflicht zur Produktbeobachtung ab, und stützt sich dabei unmittelbar auf die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung (beginnend mit BGHZ 51, 91 - Hühnerpest - bis hin zu BGHZ 104, 323 - Sprudelflasche) entwickelt worden sind (vgl. jetzt auch das die verschuldensunabhängige Haftung regelnde Produkthaftungsgesetz vom
angegangenem, pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten (Ingerenz). Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme zu der - insbesondere im Schrifttum - unterschiedlich beurteilten Frage nach Berechtigung, Grund und
aussetzungen der strafrechtlichen Haftung aus
angegangenem Tun (vgl. den Überblick bei Lackner, StGB 18. Aufl. § 13 Anm. 3 b aa). Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges
verhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das
verhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82 ; BGH NStZ 1987, 171 ; BGH, Urt. v.
aussetzungen einer solchen, zur Erfolgsabwendung verpflichtenden Garantenstellung hat die Strafkammer im
liegenden Fall rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gefahrbegründende
verhalten aller vier Angeklagten bestand darin, daß sie als Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften Ledersprays auf den Markt brachten, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitliche Schäden bei den Benutzern zu verursachen drohten. Daß es sich um gesundheitsgefährdende Produkte handelte, die Gefährdung also in ihrer stofflichen Beschaffenheit selber begründet lag, ergibt sich aus den Erwägungen, die bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Spraybenutzung und Schadenseintritt angestellt worden sind. Das hiernach gefahrbegründende
verhalten der Angeklagten war auch objektiv pflichtwidrig. Dies folgt bereits daraus, daß es die Rechtsordnung, wenn auch nicht ausnahmslos, so doch grundsätzlich verbietet, Gefahren zu schaffen, aus denen sich, greift niemand in den Lauf der Ereignisse ein, im weiteren Fortgang körperliche Schäden für Dritte entwickeln. Das gilt auch dort, wo sich keine besondere Gesetzesnorm nachweisen läßt, die solches Gefährdungsverhalten mit Sanktionen belegt, insbesondere den Verursacher strafrechtlich haftbar macht (grundlegend zum Verhältnis zwischen objektiver Pflichtwidrigkeit und Haftung: Münzberg, Verhalten und Erfolg als Grundlage der Rechtswidrigkeit und Haftung, 1966 S. 72ff, 92ff). Schon der generelle Schutz, den das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit genießt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), bietet dafür die rechtliche Grundlage. Davon abgesehen folgt im zu entscheidenden Fall die objektive Pflichtwidrigkeit des gefahrbegründenden
verhaltens auch aus gesetzlichen Bestimmungen. Die Angeklagten haben den
schriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1945 , 1946) zuwidergehandelt. Die in Rede stehenden Ledersprays waren Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 a und b LMBG (Zipfel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, L 52 § 5 LMBG Anm. 3 O). Nach § 30 Nr. 2 LMBG ist es verboten, "Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem ... Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung ... zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen."Den Begriff des Inverkehrbringens, wie er in § 7 Abs. 1 LMBG gesetzlich umschrieben ist ("jedes Abgeben an andere"), erfüllt der Vertrieb eines Produkts auch auf dem Wege vom Produzenten und seiner Vertriebsorganisation zum Groß- und Einzelhandel (Zipfel aaO § 7 LMBG Anm. VI A m.w.N.). Demgemäß verstieß der Vertrieb der gesundheitsgefährdenden Ledersprays gegen das in § 30 Nr. 2 LMBG normierte Verbot und begründete eben jene Gefahr, zu deren Vermeidung diese Bestimmung nach ihrer Überschrift ("Verbote zum Schutz der Gesundheit") wie auch nach dem Zweck des Gesetzes im ganzen zu dienen bestimmt ist (vgl. Meier DB 1985, 1220). Dabei ist unbeachtlich, daß die Angeklagten im
liegenden Verfahren nicht (mehr) wegen dieses Verstoßes verfolgt werden. Die objektive Pflichtwidrigkeit des
verhaltens entfiel hier - wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "erlaubten Risikos" (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.
bem. §§ 32ff Rdn. 94); denn angesichts der Zahl der Schadensfälle handelte es sich bei den schadensursächlichen Ledersprays nicht bloß um sogenannte "Ausreißer", die, weil sie selbst bei der Fabrikation generell einwandfreier Massenerzeugnisse nicht ausnahmslos zu vermeiden sind, unter Umständen keine strafrechtliche Haftung begründen (Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rdn. 39; vgl. auch LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1982, Nr. IV.28 S. 321 - Monza Steel). War danach eine Garantenstellung der Angeklagten gegeben, so versagt demgegenüber der vom Beschwerdeführer S... erhobene Einwand, der Eindruck von der Gefährlichkeit der Ledersprays habe sich allenfalls nach der Geschäftsführerbesprechung vom 12. Mai 1981 derart gefestigt, daß der weitere Vertrieb dieser Produkte und ihre Belassung im Handel "sorgfaltswidrig" erscheinen konnte. Die objektive Pflichtwidrigkeit des
verhaltens setzt nicht
aus, daß der Handelnde bereits damit seine Sorgfaltspflichten verletzt, sich also fahrlässig verhalten hat (a.A. offenbar Schünemann ZStW 96
werfbar ist, kommt es nicht an. Demgemäß begründet die Schaffung einer Gefahrenlage die zur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung auch dann, wenn darin noch keine Sorgfaltswidrigkeit liegt; schuldhaft muß das pflichtwidrige
verhalten des Garanten nicht sein (statt aller: Stree in Schönke/Schröder, StGB
angegangenem Tun, 1968, S. 133; aus zivilrechtlicher Sicht: Foerste in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 24 Rdn. 233ff m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung von Schünemann, der eine strafrechtlich erhebliche Rückrufpflicht in Fällen dieser Art generell ablehnt (Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, 1979 S. 99ff; ders. wistra 1982, 41, 44f, ähnlich: Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten, 1986 S. 274f; N. Schmid SchwZStR 105
allem auf den Weg des Produkts, das - seiner Zweckbestimmung entsprechend - in die Hände des Verbrauchers gelangen soll. Liegt gerade im Vertrieb gesundheitsgefährdender Konsumgüter die Pflichtwidrigkeit, so wäre es sachlich verfehlt, denjenigen, der dafür verantwortlich ist, von der strafrechtlichen Haftung für die Folgen seines Tuns freizustellen. Auch die Einzelbegründung, die Schünemann für seine Auffassung gibt, überzeugt nicht. Von einer "prinzipiellen Unbrauchbarkeit des Ingerenzansatzes" kann bei pflichtwidrig gefährdendem
verhalten die Rede nicht sein. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die hier vertretene Auffassung zu "unsinnigen" Folgen führe, weil der neu in den Betrieb Eintretende mangels pflichtwidrigen
verhaltens nicht hafte, der ausgeschiedene "Pensionär" dagegen in der Garantenstellung verbleibe. Wer in den Betrieb eintritt, rückt regelmäßig durch Übernahme der Aufgaben in die Garantenstellung des
gängers ein, und die - aus fortbestehender Garantenstellung folgende - Handlungspflicht des Ausgeschiedenen beschränkt sich naturgemäß darauf, was er als nunmehr Betriebsfremder noch zur Schadensabwendung beitragen kann. Der weitere Einwand, das Unternehmen besitze keinerlei Rechtsmacht zur Beeinflussung des Schicksals der bereits in den Verkehr gelangten Ware, schlägt deshalb nicht durch, weil es für die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Schadensabwendung allein auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Einflußnahme ankommt und in der Gestalt des - im Vertriebshandel nicht ungebräuchlichen - Rückrufs eine solche Möglichkeit ja gerade besteht. Unzutreffend ist schließlich auch die Behauptung, der Produzent nehme, wenn die Ware seinen Herrschaftsbereich erst einmal verlassen habe, zum drohenden Schadenseintritt keine andere Stellung ein als jeder unbeteiligte Dritte. Bei dieser zustandsfixierten Sicht gerät die Handlungsmöglichkeit und -verantwortung des Gefahrverursachers ganz aus dem Blickfeld. Produzent und Vertriebsorganisation haben den umfassendsten Überblick, da sich bei ihnen die Schadensmeldungen sammeln. Ein von ihnen ausgehender Rückruf hat im Vergleich zum Eingreifen Dritter eine größere Wirkungschance schon deshalb, weil Händler und Verbraucher bei ihnen am ehesten diejenige Sachkenntnis
aussetzen dürfen, die erforderlich ist, um die Fehlerhaftigkeit des Produkts zu beurteilen, das Ausmaß der drohenden Gefahr abzuschätzen und die richtige Auswahl der zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Auch darin unterscheidet sich die Stellung des verantwortlichen Produzenten oder seiner Vertriebsorganisation gegenüber den Abnehmern von derjenigen eines unbeteiligten Dritten. Die Bejahung des Rückrufgebots bedeutet - entgegen der von den Angeklagten vertretenen Ansicht - auch keine Überspannung der ihnen obliegenden Pflichten. Bei den betroffenen Ledersprays handelte es sich um Gegenstände des häuslichen Bedarfs, die massenweise hergestellt worden waren und von denen - wie die bisherige Schadensentwicklung gezeigt hatte - eine ernstzunehmende Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Verbrauchern ausging. Wirksame
kehrungen zur Schadensverhütung waren deshalb geboten. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Rückruf reichten nicht aus. Ergänzungen und Verbesserungen der den Dosen aufgedruckten Gebrauchs- und Warnhinweise genügten schon deshalb nicht, weil solche Maßnahmen die bereits in den Handel gelangten Produkte nicht mehr erfassen konnten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei einer "strengeren", die Gefahren zutreffend aufzeigenden Fassung dieser Hinweise der Vertrieb der Ledersprays noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen gelegen hätte. Der Rückruf vertrug auch keinen Aufschub. Daß chemisch-toxikologische Untersuchungen noch keine Klarheit über die eigentliche Ursache der gemeldeten Schadensfälle erbracht, namentlich nicht zur Entdeckung der schadensauslösenden Substanz geführt hatten, rechtfertigte ein weiteres Zuwarten nicht. Abzulehnen ist auch die vom Angeklagten S...
getragene Ansicht, eine Rückrufpflicht habe solange nicht bestanden, wie die Behörden,
allem das Bundesgesundheitsamt, noch andere
kehrungen für ausreichend hielten. Die Aufgabe, in wirksamer Weise dafür zu sorgen, daß gesundheitsgefährdende Erzeugnisse, die in den Handel gelangt sind, keinen Schaden anrichten, obliegt - unabhängig davon, was die zuständigen Behörden für geboten erachten - den für Herstellung und Vertrieb dieser Produkte Verantwortlichen (vgl. BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1988 Nr. IV.1.5
Gesundheitsschäden gebührte hier der
rang (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl. Rdn. 1.332f; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rdn. 22; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung, Gruppe 1 S. 70; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1054 - Reifen). Anders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn den Verbrauchern bei Unterbleiben des Rückrufs nur geringfügige Nachteile drohen, der Rückruf jedoch für das Unternehmen mit schwerwiegenden, womöglich existenzgefährdenden Folgen verbunden wäre. Doch lag ein solcher Fall hier nicht
. Auf der einen Seite waren die Verbraucher der Gefahr ernsthafter, teilweise sogar lebensbedrohlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt. Auf der anderen Seite betrug der Anteil der Lederspray-Produkte am Gesamtumsatz der Firma W... & M... GmbH nur etwa 6-8%; auch ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhalt dafür, daß der später tatsächlich vollzogene Rückruf das wirtschaftliche Fortbestehen der Firmengruppe in Frage gestellt hätte. d) Die Pflicht zum Rückruf oblag - jeweils zur gemeinschaftlichen Befolgung - den Geschäftsführern der drei Gesellschaften. Sie erstreckte sich allerdings, was auch berücksichtigt worden ist, nur bei den Angeklagten S... und Dr. Sch... (sowie den weiteren Geschäftsführern der Muttergesellschaft) auf alle gesundheitsgefährdenden Ledersprays, beschränkte sich dagegen bei dem Angeklagten W., seiner Geschäftsführerstellung entsprechend, auf Produkte der Marke "S..." und bei dem Angeklagten D... demgemäß auf Produkte der Marke "E...". Diese Pflichtenstellung jedes einzelnen Angeklagten erfuhr keine Einschränkung dadurch, daß die genannten Gesellschaften jeweils mehrere Geschäftsführer hatten und in der Firma W... & M... GmbH jedem von ihnen ein besonderer Geschäftsbereich zugeteilt war: dem Angeklagten S... der Geschäftsbereich I (Chemie), dem früheren Mitangeklagten Br. der Geschäftsbereich II (Technik, Einkauf, Lager- und Speditionswesen), dem Angeklagten Dr. Sch... der Geschäftsbereich III (Verwaltung) und dem früheren Mitangeklagten Bo... der Geschäftsbereich IV (Absatzwesen). Im Prinzip bleibt eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluß auf die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt (allgemeine Meinung, vgl. Scholz/Schneider, GmbHG
. Es handelte sich - wie die Strafkammer zutreffend ausführt - um die Bewältigung eines "ressortüberschreitenden" Problems, das in unterschiedlicher Weise alle vier Geschäftsbereiche der Muttergesellschaft wie auch die Vertriebsgesellschaften anging. So stellte sich dem Geschäftsbereich I die Frage, ob die chemische Zusammensetzung der beanstandeten Produkte zu ändern sei; im Geschäftsbereich II mußte geprüft werden, ob der Einkauf bestimmter, zur Herstellung verwendeter Stoffe fortgesetzt werden könne; der Geschäftsbereich III hatte sich über Art und Weise der Behandlung weiterer Verbraucherbeschwerden schlüssig zu werden; und im Geschäftsbereich IV war zu klären, wie es mit dem Absatz der Ledersprays (über die davon ebenfalls betroffenen Vertriebsgesellschaften) in Zukunft zu halten sei. Angesichts dieser "Allgegenwart" des Problems kam eine ressortinterne, mit den anderen Geschäftsbereichen nicht abgestimmte Lösung von
nherein nicht in Betracht. Gefordert war vielmehr ein Eingreifen der Geschäftsleitung, in deren Kompetenz auch die Entscheidung über den gebotenen Rückruf fiel. Was die Angeklagten W... und D... betrifft, so wurde ihre Pflichtenstellung nicht dadurch beseitigt, daß sie - wiewohl selbst Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften - dem früheren Mitangeklagten Bo..., der als Geschäftsführer der Muttergesellschaft dem Geschäftsbereich IV (Absatzwesen)
stand, untergeordnet waren. Auch eine unternehmensinterne Organisationsstruktur, die auf der Ebene der Geschäftsleitung gesellschaftsübergreifende
gesetzten-Untergebenen-Verhältnisse schafft, ändert grundsätzlich nichts an der mit der Geschäftsführerrolle verbundenen Verantwortung. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte S... innerhalb des Kreises der Geschäftsführer eine dominierende Stellung einnahm, so daß Entscheidungen gegen sein Votum praktisch ausgeschlossen erschienen. Umstände dieser Art schränken die rechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Geschäftsführers nicht ein (vgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich). Sie sind allenfalls für die Frage bedeutsam, ob dem jeweiligen Geschäftsführer das gebotene Handeln zumutbar war. e) Von der Pflicht zum Rückruf, die allen Geschäftsführern gemeinsam oblag, war allerdings das den einzelnen Geschäftsführer treffende Handlungsgebot zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, für jeden der Angeklagten sei der Rückruf möglich und auch zumutbar gewesen. Zumutbar - so meint sie ferner - wäre es auch für jeden von ihnen gewesen, im Falle der Ablehnung einer solchen Aktion durch die anderen von sich aus in dieser Richtung tätig zu werden. Eventuelle betriebsinterne oder berufliche Nachteile hätten angesichts der den Verbrauchern drohenden schweren Gesundheitsschäden in Kauf genommen werden müssen. Tatsächlich wäre allen Angeklagten die Anordnung und Durchführung des Rückrufs möglich gewesen. Diese Beurteilung begegnet Bedenken. Denn sie läßt außer acht, daß innerhalb einer GmbH, die mehrere Geschäftsführer hat, grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung besteht. Danach sind die Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zu handeln befugt. Keiner von ihnen darf ohne Mitwirkung der anderen
gehen. Maßnahmen der Geschäftsleitung sind von allen Geschäftsführern gemeinsam zu beschließen (allgemeine Meinung, vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG
, wenn bei
nahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn jene hinzugedacht würde (st. Rspr., so in jüngster Zeit BGH StV 1984, 247 f; BGH NStZ 1985, 26 f; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 ; BGHR StGB
GB 18. Aufl.
GB 44. Aufl.
GB 23. Aufl. § 13 Rdn. 15). Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, daß die
nahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (dies entspricht der sog. Risikoerhöhungstheorie, vgl. Rudolphi in SK 5. Aufl.
ausgesetzt wird; vielmehr liegt darin nur die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes. Nach diesen Grundsätzen ist hier die Bejahung des Ursachenzusammenhangs im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Frage der Ursächlichkeit stellte sich im
liegenden Fall auf drei verschiedenen Stufen. Auf der ersten Stufe war zu entscheiden, ob die gebotene Rückrufaktion überhaupt zustandegekommen wäre, auf der zweiten, ob sie den jeweils zwischengeschalteten Händler rechtzeitig erreicht hätte, und auf der dritten, ob dieser den Rückruf beachtet, das schadensauslösende Lederspray also nicht dem Verbraucher ausgefolgt hätte, so daß dessen gesundheitliche Schädigung unterblieben wäre.
, wenn mehrere Garanten, die eine ihnen gemeinsam obliegende Pflicht nur gemeinsam erfüllen können, gemeinschaftlich den Entschluß fassen, dies nicht zu tun (Jescheck in LK
herigen Verabredung; vielmehr genügt auch ein erst während der Tat entstandenes Einverständnis (Roxin in LK
bem. §§ 13ff Rdn. 83; Rudolphi in SK 5. Aufl.
51 a; Jescheck, Strafrecht AT
satztaten in solchem Falle jeder lediglich wegen Versuchs bestraft werden kann. Denn so verhält es sich nur, wenn der Tatbeitrag des anderen für ihn eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt (Lenckner aaO), beruht also gegebenenfalls nicht etwa darauf, daß es am Ursachenzusammenhang fehlen würde, sondern hat seinen Grund darin, daß der tatsächliche Kausalverlauf nicht mehr vom
satz gedeckt ist (vgl. Lackner, StGB
liegt (§ 223 a StGB). Gleiches gilt für die in Anbetracht des festgestellten Kenntnisstandes der Angeklagten berechtigte Bejahung der Fahrlässigkeit wie auch des bedingten
satzes in den jeweils betroffenen Fällen. Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155 ; 19, 295 ; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 95f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte. 2. Die ansonsten nicht zu beanstandenden Schuldsprüche müssen jedoch teilweise geändert werden, soweit das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht jeweils wegen mehrerer Taten verurteilt hat.
fälle sei auf eine selbständige Unterlassung der Angeklagten zurückzuführen. Durch jeden neuen Schadensfall seien sie auf die von den Ledersprays ausgehenden Gefahren hingewiesen und zu Überlegungen veranlaßt worden, wie man den Eintritt weiterer Schäden verhindern könne. Nach jedem gemeldeten Fall seien sie pflichtwidrig untätig geblieben, so daß jeder spätere Schadensfall auf einer besonderen Pflichtverletzung beruhe, die mithin auch jeweils eine neue, selbständige Tat darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden. Jeder Angeklagte hat nur eine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm insoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und dieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140 , 143; BGH NJW 1985, 1719 f). Wann der Eintritt mehrerer Schadensfälle auf derselben Unterlassung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 1970 - 2 StR 299/70 ; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.
6), beurteilt sich nach Maßgabe des zur Pflichterfüllung und damit zur Schadensabwendung gebotenen Tuns; stellt sich dies Tun als nur eine, pflichtwidrig unterlassene Handlung dar, so liegt auch nur eine Unterlassungstat
( BGHSt 18, 376 , 379; Lackner, StGB
bem. §§ 52ff Rdn. 28; Samson in SK
40). So verhielt es sich hier. Hätten sich die Angeklagten pflichtgemäß zum jeweils frühesten, für sie maßgeblichen Zeitpunkt mit Erfolg für die erforderliche Rückrufaktion eingesetzt, so wären sämtliche Schadensfälle, also nicht nur der erste, sondern ebenso auch alle folgenden vermieden worden. Die Nämlichkeit der gebotenen Handlung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Angeklagten durch die Meldung des jeweils nächsten Schadensfalles stets von neuem an ihre Pflichtenstellung gemahnt wurden. Allerdings unterscheiden sich die zu den verschiedenen Zeitpunkten gebotenen Handlungen darin, daß nur die erste sämtliche Schadensfälle, jede spätere dagegen lediglich die weiteren Schadensfälle verhindert hätte. Bei einem Vergleich der zu den verschiedenen Zeitpunkten "fälligen" Handlungen ergibt sich jedoch, daß sie nicht nur im jeweils gebotenen Tun, nämlich der Herbeiführung des Rückrufs, übereingestimmt hätten, sondern darüberhinaus auch, was den Erfolg der Schadensvermeidung anging, jedenfalls in einem Punkte zusammengetroffen wären; denn jede von ihnen hätte zumindest den letzten Schadensfall abgewendet. Bereits das teilweise Zusammentreffen der gebotenen Handlungen im Erfolg der Schadensabwendung reicht aber aus, um auf der Ebene des Gebotenen diejenige Einheit zu vermitteln, die - spiegelbildlich - auf der Ebene des wirklichen Geschehensablaufs die Annahme tateinheitlichen Unterlassens rechtfertigt. Ebenso, wie bei den Begehungsdelikten schon eine bloß teilweise Überschneidung der Ausführungshandlungen Tateinheit herstellt, wird bei den Unterlassungsdelikten Tateinheit dadurch begründet, daß die gebotenen Handlungen teilweise denselben tatbestandsmäßigen Schadenserfolg verhindert hätten (vgl. Struensee, Die Konkurrenz bei Unterlassungsdelikten, 1971 S. 72f, 46ff; a.A. RGSt 16, 290 ). bb) Bei dem Angeklagten D... ist zu beachten, daß die fahrlässige Körperverletzung auch mit der gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit steht. Das Handlungsgebot, das die Herbeiführung des zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufs zum Gegenstand hatte, blieb während des gesamten Tatzeitraums unverändert bestehen. Es reichte auch über die Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 hinaus. Daß dem Angeklagten für die Zeit davor eine fahrlässige, für die Zeit danach jedoch eine
sätzliche (gefährliche) Körperverletzung zur Last liegt, betrifft nur die Art, wie er dies Handlungsgebot verletzte. Hätte er zum ersten, für ihn maßgeblichen Zeitpunkt seiner Pflicht zum Handeln genügt, so wären die weiteren Schadensfälle, auch soweit sie den
wurf der gefährlichen Körperverletzung begründen, vermieden worden. Damit aber treffen fahrlässige und gefährliche Körperverletzung tateinheitlich zusammen.
nehmen. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn den Angeklagten ist im Hauptverhandlungstermin vom
schlag" habe er "der Geschäftsleitung die Entscheidung mit dem Verzicht auf einen sofortigen Rückruf zumindest erleichtert". Darin liege seine "strafrechtlich relevante psychische Beihilfe". Der Geschäftsleitung wäre die von ihr getroffene Entscheidung "zumindest erschwert worden", wenn er "der tatsächlichen damaligen Situation entsprechend seine völlige Hilflosigkeit auch als Chemiker dargelegt ... und insbesondere darauf verwiesen hätte, daß bisher keine toxikologische Untersuchung der Lederspray-Produkte durchgeführt worden" sei und "daher die negativen betriebsinternen Untersuchungsergebnisse nur einen beschränkten Aussagewert hinsichtlich der Nichttoxizität der Ledersprays haben" würden. Er habe "weiter gewußt, daß mögliche externe Untersuchungen an der schon jetzt gegebenen Gefährlichkeit der im Handel befindlichen und bis zum Abschluß der Untersuchungen noch in den Verkehr gebrachten Produkte nichts ändern" würden. Ein Verbraucherrisiko habe "angesichts der bisherigen Schadensentwicklung, über die er den besten Überblick" gehabt habe, jedenfalls schon zum damaligen Zeitpunkt bestanden. Mit dieser "unvollständigen und eher bagatellisierenden Darstellung der ganzen Problematik" habe er der "kaufmännisch ausgerichteten Geschäftsführung ihre fehlerhafte Entscheidung" gegen einen Rückruf und zusätzliche Maßnahmen zur Schadensverhütung (Warnaktion und Vertriebsstopp) erleichtert. Dieser "Tatbeitrag" sei, wie er auch gewußt habe, "mitursächlich" für den Eintritt der weiteren Schadensfälle geworden. Diese rechtliche Würdigung ist fehlerhaft. Der
wurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung wird von den Feststellungen nicht getragen. Soweit die Strafkammer das als Beihilfe angesehene Verhalten des Angeklagten bezeichnet, begnügt sie sich durchweg mit Wertungen, für die es an einer hinlänglichen Tatsachengrundlage fehlt: Der Angeklagte habe das Ausmaß und die Schwere des Ledersprayproblems nicht "in der notwendigen Deutlichkeit und Vollständigkeit dargelegt", er habe die von den Lederspray-Produkten ausgehenden Gefahren "heruntergespielt und bagatellisiert", die Fehlentscheidung der Geschäftsleitung mit "dieser unvollständigen und eher bagatellisierenden Darstellung" erleichtert. Aus diesen Wertungen ist nicht zu ersehen, inwiefern es den Darlegungen des Angeklagten an "Deutlichkeit" gefehlt haben soll, welche Angaben zur "Vollständigkeit" noch vonnöten gewesen wären und welche konkreten Äußerungen des Angeklagten dem pauschalen Urteil zugrundeliegen, er habe die von den Ledersprays ausgehenden Gefahren "heruntergespielt und bagatellisiert". Begründet wären diese Wertungen nur, wenn aus den Feststellungen hervorginge, daß der Angeklagte den Geschäftsführern gegenüber sachlich unzutreffende Angaben gemacht oder einen für die Gefährlichkeit der Sprays wesentlichen Umstand verschwiegen hätte. Doch ist dies nicht der Fall. Dafür, daß er unrichtige Behauptungen aufgestellt hätte, fehlt jeder Anhalt. Nichts anderes gilt für die angebliche Unvollständigkeit seiner Darlegungen. Sie käme als Tatbeitrag ohnehin nur dann in Betracht, wenn in der Kenntnis der für die gemeldeten Schadensfälle bedeutsamen Faktoren zwischen ihm und der Geschäftsleitung ein Informationsgefälle bestanden hätte. Dafür findet sich aber in den Feststellungen kein Beleg. Aus ihnen geht nicht hervor, daß der Angeklagte ein Wissen, das ihm kraft seines Sachverstands als Chemiker und vermöge seiner Befassung mit dem Problem zugewachsen wäre, in irgendeinem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt der Geschäftsleitung
enthalten hätte. Was die Strafkammer in dieser Beziehung festgestellt hat, spricht vielmehr im Gegenteil dafür, daß der Angeklagte die Geschäftsführer jeweils richtig und vollständig über alle Fakten und deren sachverständige Beurteilung unterrichtete, zumal zwischen ihm und ihnen ein umfassender Informationsfluß gegeben war. So wurde der Angeklagte zu den wöchentlichen Fachgesprächen, die zwischen den in M. tätigen Geschäftsführern stattfanden und bei denen alle anstehenden Tagesprobleme zur Sprache kamen, hinzugezogen, wenn dabei sein Aufgabenbereich betroffen war. Dem Angeklagten S... lieferte er halbjährlich sogenannte Chemieberichte, die auch Schadensfälle der hier in Rede stehenden Art zum Gegenstand hatten. Der letzte,
der Geschäftsführerbesprechung vom
" nicht gebe. Den Feststellungen ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten könnte, daß er in den beiden Folgemonaten etwa zusätzliche, für die anstehende Entscheidung wesentliche Erkenntnisse gewonnen und diese der Geschäftsführung bei der erwähnten Besprechung verheimlicht hätte. Fehlt bereits hiernach den Wertungen der Strafkammer die tatsächliche Grundlage, so tritt dieser Mangel auch in denjenigen Ausführungen zutage, mit denen sie darstellt, was - ihrer Ansicht nach - vom Angeklagten zu erwarten gewesen wäre. Zu Unrecht meint sie, der Angeklagte hätte "seine völlige Hilflosigkeit auch als Chemiker" darlegen müssen. Diese Schlußfolgerung konnten alle Geschäftsführer selbst ziehen, nachdem der erwähnte Chemiebericht keine Klärung der Schadensursachen erbracht und der Wissensstand des Angeklagten sich seitdem nicht verbessert hatte. Der Strafkammer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie dem Angeklagten
hält, er hätte darauf verweisen müssen, daß bisher keine toxikologische Untersuchung der Lederspray-Produkte durchgeführt worden war und daher die negativen betriebsinternen Untersuchungsergebnisse nur einen beschränkten Aussagewert haben würden. "Alle Angeklagten wußten, daß die durchgeführten firmeninternen Überprüfungen und analysierten Untersuchungen einen konkreten Produktfehler als Ursache dieser spraybedingten Erkrankungen nicht erbracht hatten." Im gesamten Geschäftsführerbereich, nicht nur in der Chemieabteilung, gab es von Anfang an einen ständigen "Informationsaustausch über den jeweiligen Sachstand und die Ergebnisse der veranlaßten innerbetrieblichen Untersuchungen". Für die Annahme, der Angeklagte habe die Geschäftsführer über den "Aussagewert" der betriebsinternen Untersuchungsergebnisse getäuscht oder auch nur im unklaren gelassen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Raum. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, der Angeklagte habe "weiter" gewußt, daß mögliche externe Untersuchungen an der schon jetzt gegebenen Gefährlichkeit der im Handel befindlichen und bis zum Abschluß der Untersuchungen noch in den Verkehr gebrachten Produkte nichts ändern würden; um dies zu erkennen, bedurften die Geschäftsführer keines sachverständigen Rates. 2. Rechtfertigt sich hiernach der
wurf der Beihilfe nicht unter dem Gesichtspunkt unzureichender Unterrichtung und Beratung der Geschäftsführer, so ist er auch nicht etwa deshalb begründet, weil der Angeklagte es unterließ, den Rückruf in
schlag zu bringen, sondern sich darauf beschränkte, weitere Untersuchungen durch eine externe Institution und die Anbringung sowie gegebenenfalls Verbesserung der Warnhinweise zu empfehlen. Diese Unterlassung stellt schon tatbestandsmäßig keine Beihilfe dar. Eine Rechtspflicht des Angeklagten, der Geschäftsleitung den Rückruf der Lederspray-Produkte anzuempfehlen, bestand nicht. Anders als die Geschäftsführer, die Produktion und Vertrieb der Erzeugnisse zu verantworten hatten, war der Angeklagte nicht durch
angegangenes Gefährdungsverhalten in eine Garantenstellung gerückt, die ihn zur Schadensabwendung verpflichtete. Er war zwar Leiter des Zentrallabors der Firmengruppe und nahm damit eine herausgehobene Position in ihr ein ("Chefchemiker"). Doch gehörte er nicht der Geschäftsleitung an, sondern unterstand als Angestellter der Geschäftsführung, insbesondere dem Angeklagten S... als dem für den Sachbereich I (Chemie) zuständigen Geschäftsführer. Damit war sein Verantwortungsbereich, auch was die strafrechtliche Haftung betrifft, auf die ihm übertragenen Aufgaben und die von ihm wahrzunehmenden Funktionen beschränkt. Als Leiter des Zentrallabors trug er die Verantwortung für die Vermeidung von Produktfehlern im Herstellungsbereich; eine innerhalb dieses Bereichs liegende Pflichtwidrigkeit (wie etwa die Zulassung des Verwendens giftiger Zusatzstoffe, verfahrenstechnische Fehler oder Mängel in der Kontrolle der Fertigungsprozesse) fällt ihm jedoch nicht zur Last. Desweiteren war er verantwortlich dafür, daß die Geschäftsleitung, soweit sie ihn dafür in Anspruch nahm, aus seinem Fachbereich zutreffende und vollständige Informationen erhielt. Wie bereits dargelegt, rechtfertigen die Feststellungen nicht den Schluß, daß er dieser Verantwortung nicht gerecht geworden wäre. Bei der Geschäftsführerbesprechung vom
schlag des Rückrufs unterlassen, sondern von einer Rückrufentscheidung abgeraten hätte. Den Feststellungen ist das jedoch nicht zu entnehmen. Zwar heißt es dort, der Angeklagte habe insbesondere darauf verwiesen, daß nach den bisherigen Untersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei und "deshalb keine Veranlassung für einen Rückruf der Produkte bestehe". Doch spricht der Zusammenhang, in den diese Wendung gestellt ist, für eine Deutung, wonach der Angeklagte nicht etwa von einem Rückruf abriet, sondern lediglich äußerte, daß die innerhalb seines Aufgabenbereichs gewonnenen Erkenntnisse keinen Produktfehler ergeben hätten, der einen Rückruf notwendig mache. Dieses Verständnis wird auch dadurch nahegelegt, daß sich der Angeklagte nur so im Rahmen seines Aufgabenbereichs hielt: was anzuordnen war und was nicht, nachdem sich die Schadensfälle gehäuft hatten, ohne daß eine chemisch-toxikologische Ursache dafür benannt werden konnte, fiel nicht in seinen Verantwortungsbereich, sondern in den der Geschäftsleitung. Bei dieser Auslegung erklärt sich auch, weshalb die Strafkammer dem Angeklagten nur eine unzureichende Unterrichtung und Beratung der Geschäftsführung
wirft, die Verurteilung aber nicht darauf stützt, er habe gegen den Rückruf votiert. Selbst wenn aber der Angeklagte - ohne die Einschränkung: "aus der Sicht des Chemiebereichs" - die Äußerung getan haben sollte, es bestehe kein Anlaß zum Rückruf der Produkte, so würde seine Verurteilung wegen Beihilfe am Mangel des
satzes scheitern. Den Gehilfenvorsatz hat nur, wer sich bewußt ist, mit seinem Verhalten die Haupttat zu fördern ( BGHSt 3, 65 f; BGHR StGB § 27 Abs. 1
satz 2 ). Daß dieses Bewußtsein dem Angeklagten gefehlt hat, liegt nahe und ist jedenfalls weder ausgeschlossen noch auszuschließen. Denn es spricht wenig dafür, daß er geglaubt haben könnte, mit der beschriebenen Äußerung die Entscheidung der Geschäftsleitung beeinflussen zu können. Zum einen mußte er aus dem bisherigen Verhalten der Geschäftsführer, insbesondere ihrer Reaktion auf die bisher schon gemeldeten Schadensfälle, die Einsicht gewonnen haben, daß sie ohnehin keinen Rückruf zu beschließen gewillt waren, solange sich die Entwicklung nicht entscheidend verschärfte, sei es nun durch behördliche Interventionen, sei es durch Auffindung eines chemisch-toxikologisch eindeutig benennbaren Produktfehlers. Zum anderen konnte, was dem Angeklagten im Zweifel auch selber bewußt war, seiner Meinungsäußerung zum Rückruf nicht das Gewicht eines fachmännisch- sachverständigen Rats zukommen, da er gegenüber der Geschäftsleitung insoweit - "man tappte" allseits "im Dunkeln" - keinen Informationsvorsprung besaß. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung noch zu Feststellungen führen könnte, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen. Der Senat beschränkt sich daher nicht darauf, das Urteil soweit es sich gegen ihn richtet, aufzuheben, sondern spricht ihn selbst frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung erfaßt außer der zu seinen Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung auch seine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeldbeträgen nebst Zinsen. Aufrechterhalten bleibt dagegen die zu seinen Gunsten getroffene Auslagenentscheidung im Verfahren über den Entschädigungsantrag der Nebenklägerin K.. Der Freispruch des Angeklagten bedingt, daß die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen (§ 467 Abs. 1 StPO). Etwas anderes gilt nur für - etwaige - notwendige Auslagen, die ihm durch die Entschädigungsanträge der Nebenklägerinnen Q. und J. entstanden sind; diese Auslagen sind von den genannten Nebenklägerinnen zu tragen (§ 472 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 405 Satz 1 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/59498.html ( https://oj.is/59498 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 40 Referenzen 6 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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