1 AGG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung gegenüber der ausschreibenden Stelle geltend machen. Die Klage ziele darauf, dass bei der Bewerberermittlung das Diskriminierungsverbot beachtet werde. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass insoweit differenziert werden müsse zwischen dem Bewerberauswahlverfahren, das mit der Tätigkeit des Berufungsausschusses beginne, und dem vorangehenden Bewerberermittlungsverfahren, dessen Bestandteil die Ausschreibung sei. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass ein Verstoß gegen § 11 AGG keine Rechtsfolgen habe. Diese Auffassung sei mit dem Grundsatz der Effektivität der Durchsetzung des Unionsrechts nicht vereinbar. Bei Ausschreibungen von Stellen des öffentlichen Dienstes sei ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 5 AGG i.V.m. § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 AGG denkbar. Es werde beantragt und angeregt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage einzuholen, ob die Richtlinie 2000/78/EG auch für Ausschreibungen zur Bewerberermittlung gelte und ob bejahendenfalls bei diskriminierenden Ausschreibungen von Beschäftigungsverhältnissen, auf deren Eingehung ein Anspruch bestehe, zur effizienten Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geboten seien. Klärungsbedürftig sei des Weiteren die Frage, ob das Unionsrecht örtlich differenzierte Regelungen in einem Mitgliedsstaat wie hier die nur in Bayern geltende Konkordatsbindung erlaube sowie schließlich die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar sei, dass die Überprüfung religiöser Diskriminierungen durch kirchliche Stellen bei Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst gerichtlicher Kontrolle entzogen sei und es damit gegen die Entscheidung des Bischofs keinen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten gebe. Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Die Stellenausschreibung leite das beamtenrechtliche Auswahlverfahren ein und sei eine behördliche Verfahrenshandlung, die von § 44a VwGO erfasst werde. Der Beigeladene hat sich im Antragsverfahren nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die umfangreiche Antragsbegründung Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf § 44a VwGO als unzulässig angesehen, soweit der Antrag auf Neuausschreibung der Stelle ohne Hinweis auf die Konkordatsbindung gerichtet war. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa) Der Regelung des § 44a VwGO liegt das Modell der Rechtsschutzkonzentration zugrunde (BVerwG vom 1.9.2009 BVerwGE 134, 368 /376).
GO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidungen zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine unter Verstoß gegen § 44a VwGO erhobene Klage ist unzulässig. Die Vorschrift räumt der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs ein und soll verhindern, dass Gerichte in derselben Sache eventuell mehrfach in Anspruch genommen werden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 1 zu § 44a). Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG vom 1.9.2009 a.a.O. S. 373 m.w.N.). Rechtsschutz besteht grundsätzlich erst gegen die Sachentscheidung selbst, die das entsprechende Verfahren zum Abschluss bringt. Im Rahmen der dann möglichen Klage überprüft das Gericht inzident auch die vorbreitenden Verfahrenshandlungen.
dem das Auswahlverfahren zur Wiederbesetzung der Professur für Praktische Philosophie an der Beklagten noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger auch noch keine ablehnende Entscheidung erhalten hat, ist seine Klage auf Neuausschreibung mit dem Ziel der Beachtung des Diskriminierungsverbots bei der Bewerberermittlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Die Ausschreibung von Stellen im öffentlichen Dienst und die Festsetzung von Anforderungsprofilen sind vorbereitende Verfahrenshandlungen, die der Stellenbesetzung als eigentliche Sachentscheidung vorgelagert sind und gegen die kein isolierter Rechtsschutz möglich ist (OVG NRW vom 10.6.2011 Az. 1 A 1125/09 <juris> RdNr. 15 - 17; OVG Bremen vom 20.8.2010 Az. 2 B 162/10 <juris> RdNr. 15; Geiger in Eyermann, a.a.O., RdNr. 9 zu § 44a). Das gilt – wie der Senat hinsichtlich des laufenden Wiederbesetzungsverfahrens bereits entschieden hat (BayVGH vom 30.4.2009 BayVBl 2010, 115 /116) – auch für Professorenstellen (vgl. auch OVG NRW vom 15.9.2010 NVwZ-RR 2011, 65 /66; SächsOVG vom 19.1.1998 NVwZ-RR 1999, 209 /210; Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, RdNr. 8 zu Art. 18). Anders wäre es nur dann, wenn der abschließenden Auswahlentscheidung im Wege eines gestuften Verfahrens einzelne Entscheidungen vorangingen, die der selbstständigen Bestandskraft fähig wären und für sich genommen der Anfechtung unterlägen (vgl. BVerwG vom 1.9.2009 a.a.O. S. 376). Das ist jedoch nicht der Fall.
HSchPG) vom
Unterrichtung der abgelehnten Bewerber über das endgültige Ergebnis des Auswahlverfahrens und über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung vorbehalten. Zwar erkennt die Rechtsprechung durchaus Fallgestaltungen an, in denen § 44a VwGO einschränkend auszulegen ist, weil andernfalls ausreichender Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausschluss zu unzumutbaren
teilen führen würde, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten (BVerfG vom 24.10.1990 NJW 1991, 415 /416; BVerwG vom 14.7.2004 Az. 6 B 30/04 <juris> RdNr. 12 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Auch wenn Fehler in der Ausschreibung, deren Anforderungsprofil für die Bewerberauswahl verbindlich bleibt, auf die Rechtmäßigkeit der späteren Auswahlentscheidung durchschlagen können (BVerfG vom 8.10.2007 BayVBl 2008, 628 /629 und vom 26.11.2010 NVwZ 2011, 746 /747), wird dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes dadurch genügt, dass der unterlegene Bewerber
einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen kann mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern (vgl. BayVGH vom 30.4.2009 a.a.O. S. 116; OVG NRW vom 15.9.2010 a.a.O. S. 66; SächsOVG vom 19.1.1998 a.a.O. S. 210; OVG Bremen vom 20.8.2010 a.a.O. RdNr. 16). In einem solchen Fall werden die Ausschreibung und das in ihr enthaltene Anforderungsprofil den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle unterzogen, soweit dies entscheidungserheblich ist (vgl. OVG NRW vom 10.6.2011 a.a.O. RdNr. 17). Hierdurch wird zugleich dem Recht des Bewerbers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG vom 8.10.2007 a.a.O. S. 629, vom 26.11.2010 a.a.O. S. 747 und vom 12.7.2011 Az. 1 BvR 1616/11 <juris> RdNrn. 22 - 24). Im Übrigen hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass die Hochschule und der staatliche Dienstherr bei der Auswahl der Bewerber um einen Konkordatslehrstuhl (Art. 3 § 5 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29.3.1924 [Bayerisches Konkordat], Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15.1.1925 [BayRS 2220-1-UK], das
BV fortgilt, zuletzt geändert durch Vertrag vom 8.6.1988 mit Zustimmung des Landtags vom 14.7.1988 [Bekanntmachung vom 26.7.1988, GVBl S. 241]) die Konkordatsbindung des Lehrstuhls und damit den „katholisch-kirchlichen Standpunkt“ der Bewerber nicht berücksichtigen dürfen (zuletzt BayVGH vom 23.2.2012 BayVBl 2012, 601 /602). Dementsprechend behandelt die Beklagte den Kläger auch als Bewerber, der am Auswahlverfahren teilnimmt. Sowohl die Beklagte (Schreiben vom 22.12.2011, Bl. 156 der VG-Akte) als auch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Schreiben vom 30.11.2011, Bl. 151 der VG-Akte) haben erklärt, dass das Konkordat auf die universitäre Auswahl keinen Einfluss habe und es daher auf die religiöse oder weltanschauliche Haltung der Bewerber nicht ankomme. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2012 nochmals bekräftigt. Eine belastende Entscheidung, die es gebieten würde, Rechtsschutz zu gewähren, ist dem Kläger gegenüber – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen.
1 i.V.m. § 1 AGG ausgeschrieben werden. Die Pflicht zur benachteiligungsfreien Stellenausschreibung (BAG vom 18.8.2009 BAGE 131, 342 [RdNr. 25]) bezweckt, dass schon bei der Ausschreibung einer Stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung bestimmter Gruppen von Bewerbern unterbleibt ( BT-Drs. 16/1780, S. 36 ). Das Anforderungsprofil einer Stelle, die ein öffentlicher Arbeitgeber ausschreibt, muss deshalb diskriminierungsfrei und der zu besetzenden Stelle angemessen sein und eine am Prinzip der Bestenauslese entsprechende Auswahl- und Besetzungsentscheidung gewährleisten (BVerwG vom 3. März 2011 BVerwGE 139, 135 [RdNr. 21]). bb) Einen Anspruch auf Unterlassung einer Ausschreibung und auf diskriminierungsfreie Neuausschreibung können Bewerber jedoch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht herleiten. Objektiv geeignete Bewerber, die durch eine Besetzungsentscheidung in vergleichbarer Situation ungünstiger behandelt werden, können vom Arbeitgeber
Maßgabe des § 15 AGG zwar Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen materiellen Schadens (§ 15 Abs. 1) sowie eine angemessene Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens (§ 15 Abs. 2) verlangen (vgl. BAG vom 18.3.2010 NZA 2010, 872 , vom 19.8.2010 NZA 2010, 1412 und NZA 2011, 203 sowie BVerwG vom 3.3.2011 a.a.O. für die Vorenthaltung einer Einladung zum Vorstellungsgespräch). Die Vermutung einer Benachteiligung kann sich dabei auch aus einer Stellenanzeige ergeben, die Bewerber, welche ein in § 1 AGG genanntes Merkmal aufweisen, vom Kreis der für die zu besetzende Stelle in Betracht kommenden Personen ausschließt (BAG vom 19.8.2010 a.a.O. S. 1415). Unterlassungsansprüche während eines laufenden Auswahlverfahrens räumt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Bewerbern, die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot geltend machen, jedoch nicht ein. Lediglich für den Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ist in § 17 Abs. 2 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch vorgesehen und kommt dann auch bei diskriminierenden Stellenausschreibungen in Betracht (vgl. z.B. BAG vom 18.8.2009 a.a.O. [RdNrn. 25 ff.]). cc) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ergeben sich für Stellenbewerber auch nicht aus § 21 Abs. 1 AGG. § 21 AGG betrifft nicht den Schutz von Beschäftigten und Bewerbern vor Benachteiligungen, sondern ausschließlich den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr im Sinne des § 19 AGG. Das ergibt sich insbesondere aus seiner systematischen Verortung im Dritten Abschnitt des Gesetzes („Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr“, § 19 bis § 21).
dem sich der Zweite Abschnitt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 6 bis § 18) ausdrücklich mit dem „Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen“ einschließlich der Rechte der Beschäftigten im Falle einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung (§ 15) befasst, müssen diese Regelungen insoweit als erschöpfend und abschließend angesehen werden. Im Verhältnis zu § 21 AGG ergibt sich dies auch daraus, dass § 15 und § 21 AGG, der in Abs. 2 ebenfalls einen Schadensersatzanspruch vorsieht, jeweils Regelungen über die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche enthalten (§ 15 Abs. 4, § 21 Abs. 5), die jedoch im Einzelnen voneinander abweichen. Auch die Gesetzesbegründung hebt die Unterscheidung zwischen den „arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten“ in Abschnitt 2 und den „Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr“ in Abschnitt 3 des Gesetzes deutlich hervor ( BT-Drs. 16/1780, S. 2 ). Schließlich bestimmt § 19 Abs. 5 Satz 1 AGG ausdrücklich, dass „die Vorschriften dieses Abschnitts“ und somit auch § 21 AGG keine Anwendung finden auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien begründet wird. Ein solches besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis ist jedoch bei der Begründung eines unbefristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses regelmäßig anzunehmen. § 21 AGG kommt daher im Falle einer Benachteiligung von Beschäftigten im Sinne des § 6 Abs. 1 AGG und bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (§ 24 AGG) nicht zur Anwendung. Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des Senats vom 30. April 2009 (a.a.O. S. 118) nicht entnehmen. Soweit dort ausgeführt wird, mangels persönlicher Beeinträchtigung könne keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung gegenüber der ausschreibenden Stelle
1 AGG geltend machen, wer als potentieller Interessent auf eine Bewerbung verzichte und sich damit der Gefahr einer Diskriminierung im Auswahlverfahren von vornherein entziehe, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass Bewerbern ein solcher Anspruch zustünde. Vielmehr fallen diese – wie bereits ausgeführt – von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 21 AGG heraus.
1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können. Mit dieser Vorschrift stimmt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom
den entsprechenden Vorschriften im nationalen Recht aufgegeben werde, die festgestellte diskriminierende Praxis zu unterlassen, ist eine solche Sanktion nicht zwingend, sondern steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, noch dazu während eines Bewerbungsverfahrens, sind daher bei diskriminierenden Ausschreibungen
den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwingend geboten. cc) Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob das Unionsrecht örtlich differenzierte Regelungen in einem Mitgliedsstaat wie die nur in Bayern geltende Konkordatsbindung erlaube und ob es mit Unionsrecht vereinbar sei, dass die Überprüfung religiöser Diskriminierungen durch kirchliche Stellen bei Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst gerichtlicher Kontrolle entzogen sei, sind vorliegend nicht entscheidungserheblich.
dem Rechtsbehelfe des Klägers gegen behördliche Verfahrenshandlungen während des laufenden Auswahlverfahrens durch § 44a VwGO ausgeschlossen sind, ist die Vereinbarkeit der Regelungen des Konkordats mit Unionsrecht für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Auffassung des Klägers fehlerhaften Nichtzulassung der Berufung liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der geltend gemachte Verfahrensfehler muss sich auf die Entscheidung in der Sache, hier also die Klageabweisung, beziehen und nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 VwGO über die Zulassung der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Stand Januar 2012], RdNr. 58 zu § 124). 4. Zur Ausgangsentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Hilfsantrags (Verpflichtung der Beklagten zur Nichteinholung der Zustimmung des Erzbischofs), dessen Zulässigkeit das Verwaltungsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint hat, enthält die Antragsbegründung keine Ausführungen. Insoweit fehlt es an der
GO gebotenen Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung
Auffassung des Klägers zuzulassen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.