Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden waren, auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes (ursprünglich eingeführt durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2676) in der Fassung des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 09.12.2004, BGBl I2004, 3310 (InvStG), mit Erträgen verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind und bei denen es sich nicht um Erträge aus Termingeschäften handelt bzw. ob eine fehlende Verlustverrechnungsmöglichkeit mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Bei dem Kläger handelt es sich um inländisches Spezial-Sondervermögen i.S.d. § 15 InvStG, das durch die Universal-Investment-Gesellschaft mbH vertreten wird. Der Kläger hat ein von dem Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1.12des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.11. des nachfolgenden Kalenderjahres. Der Kläger verfügte zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 zum 30.11.2005 über einen Verlustvortrag in Höhe von 1.324.527,60 EUR, der als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden war. Der Verlustvortrag resultiert aus Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2000 bis 2004geltenden Fassung (EStG). Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG, insbesondere des § 39 Abs. 1 KAGG,erzielt worden (wegen der Ermittlung und Fortführung der Verluste im Einzelnen wird auf die dem Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2008 als Anlage beigefügte „Entwicklung der Erträge aus Termingeschäften seit 11/00“, verwiesen). In dem Geschäftsjahr vom 01.12.2004 bis 30.11.2005erwirtschaftete der Kläger nach Berücksichtigung der anteiligen Aufwendungen Zinserträge in Höhe von 4.291.943,18 EUR. Die A-GmbHreichte für den Kläger am 31.03.2006 bei dem Finanzamt eine das Geschäftsjahr 2004/2005 betreffende Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 13 Abs. 2 InvStGein, in der sie einen „Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge“ in Höhe von 4.292.000 EUR erklärte. Am 27.12.2006 ging bei dem Finanzamt ein Schreiben der A-GmbH ein, mit dem sie u.a. für den Kläger die Verrechnung der Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 KAGG erzielt worden waren mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen (gemäß § 3Abs. 1 InvStG) beantragte. Die Änderung beantragte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2005 IX R 21/04 ( BStBl II 2007, 158 )Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die in den Feststellungsakten abgeheftete Kopie verwiesen. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 26.05.2008 die beantragte Verlustverrechnung ab und verwies zur Begründung darauf, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 InvStG eine Verrechnung der unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG erlittenen Verluste aus Terminsgeschäften mit den unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielten Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen nicht möglich sei, weil es sich insoweit nicht um Beträge „gleicher Art“ handele. Die Verrechnung der unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG erlittenen Verluste aus Termingeschäften sei auf die unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielten Gewinne aus Termingeschäften begrenzt. Dies führe bei dem Kläger dazu, dass eine Verrechnung mit den in den Geschäftsjahren vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 und 01.12.2006 bis zum 30.11.2007 erzielten und thesaurierten Gewinnen aus Termingeschäften durchzuführen sei (unter Hinweis auf BMF-Schreiben vom 04.12.2007, BStBl I 2007, 375). Dagegen hat der Kläger Sprungklage erhoben, die am 07.07.2008zugestellt worden ist und der das Finanzamt mit Schreiben vom 31.07.2008 zugestimmt hat. Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger vor, unter der Geltung des KAGG habe die steuerliche Behandlung der Termingeschäftsgewinne hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang der steuerlichen Behandlung von Zinserträgen, inländischen Mieterträgen und sog. sonstigen Erträgen des Fonds entsprochen. Die Verlustverrechnung sei zwar im Bereich der privaten Direktanlage gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG eingeschränkt gewesen, die Anwendung dieser Vorschriften auf die Ertragsermittlung der Investmentfonds sei aber seinerzeit umstritten gewesen. Die Finanzverwaltung sei der Auffassung gewesen, dass diese, die Verlustverrechnung beschränkenden Regelungen anzuwenden gewesen seien und die Investmentfonds sich seinerzeit der Meinung der Finanzverwaltung angeschlossen hätten. Sie hätten dementsprechend Verluste aus Termingeschäften unter dem KAGG nicht mit ebenfalls voll steuerpflichtigen Zinserträgen oder inländischen Mieterträgen verrechnet, sondern hätten diese vielmehr ausschließlich innerhalb der Ertragskategorie „Termingeschäfte“ verrechnet und einen verbleibenden Verlust ggf. gesondert vorgetragen. Das InvStG enthalte nunmehr in § 3 Abs. 4 eine eigene Regelung zur Verlustverrechnung, wonach negative Erträge des Fonds bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit diesen zu verrechnen seien. Nach Rz. 69 des BMF-Schreibens vom 02.06.2005 (BStBl I 2005,728) würden Erträge als Erträge gleicher Art gelten, wenn für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die steuerlichen Folgen gleich seien. Das heißt, das InvStG stelle grundsätzlich auf den Zeitpunkt und den Umfang der Steuerpflicht von einzelnen Ertragsarten ab. Auch im Anhang 3 zur Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 02.06.2005 habe die Finanzverwaltung in einem tabellarischen Überblick die einzelnen Ertragsarten nach den Kriterien Zeitpunkt und Umfang der Steuerpflicht abgegrenzt. Zinsen, inländische Mieterträge und sog. sonstige Erträge seien nach der aktuellen Rechtslage sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung in vollem Umfang steuerpflichtig. Somit entsprächen diese Erträge bezüglich ihrer steuerlichen Behandlung sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des Umfangs der Besteuerung den Gewinnen aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStGi.V.m. § 39 Abs. 1 KAGG. Da seit Einführung des InvStG die Einschränkung des § 23 EStG für die Verlustverrechnung nicht mehr gelte, könnten die „alten Verluste“ aus Termingeschäften somit unter dem Geltungsbereich des InvStG mit „artgleichen“ Zinsen, inländischen Mieterträgen und sog. sonstigen Erträgen verrechnet werden. Dies gelte umso mehr als mit dem InvStG für Termingeschäftsgewinne eine neue steuerliche Behandlung eingeführt worden sei. Solche neuen Termingeschäftsgewinne seien im Falle der Thesaurierung zunächst überhaupt nicht und im Falle der Ausschüttung nur bei betrieblichen Fondanteilsscheininhabern, nicht jedoch bei privaten Fondanteilsscheininhabern, steuerpflichtig. Bereits die Gesetzeshistorie zeige somit, dass eine Verrechnung der ab Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes noch nicht verrechneten Terminsgeschäftsverluste nunmehr mit gleichartigen Erträgen, nämlich den Zinsen, inländischen Mieterträgen und sog.sonstigen Erträgen zu erfolgen habe. Das Tatbestandsmerkmal „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Abs. 4 InvStG könne bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung nur dahin verstanden werden, dass im Bereich der steuerlichen Erträge als Unterscheidungsmerkmal bzw. wesentliche Eigenschaft für die Bestimmung der Gleichartigkeit nur die Art und Weise der Besteuerung der unterschiedlichen Erträge herangezogen werden könne, d.h. Erträge, deren steuerliche Behandlung beim Steuerpflichtigen identisch seien, könnten zu einer „Art“ zusammengefasst werden, seien mithin „gleicher Art“. Dies treffe für unter der Anwendbarkeit des KAGG entstandene Termingeschäftsgewinne auf der einen Seite und für Zinsen auf der anderen Seite jedoch nicht für unter der Anwendbarkeit des KAGG entstandene Termingeschäftsgewinne und für unter der Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes entstandene Termingeschäftsgewinne zu. Auch die historische Auslegung spreche für die begehrte Verrechnung der Verluste aus Termingeschäften. So sei die ursprüngliche Gesetzesfassung des InvStG vom 15.12.2003 noch ohne eine Beschränkung der Verlustverrechnung mit Erträgen gleicher Art verabschiedet worden. Der einschränkende Zusatz „gleicher Art“ sei erst durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 laut den Gesetzesmaterialien zur Klarstellung eingefügt worden. Dadurch gebe der Gesetzgeber zu verstehen, dass die Verrechnung von Verlusten einer Ertragskategorie mit positiven Erträgen einer steuerlich beim Fondanteilsscheininhaber gleich zu behandelnder Ertragskategorie desselben oder eines zukünftigen Fondgeschäftsjahres dem Steuerrecht bereits immanent sei. Auch unter dem Gesichtpunkt der systematischen Auslegung ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil der Begriff „gleicher Art“ im Einklang mit den Regelungen im Einkommensteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz systemkonform auszulegen sei. Das Einkommensteuerrecht sehe grundsätzliche eine Verlustverrechnung vor. Ändere sich die steuerliche Behandlung einzelner Erträge durch Zeitablauf, werde nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für die Prüfung der Gleichartigkeit von positiven und negativen Erträgen auf den jeweiligen Rechtszustand abgestellt, in dem die Erträge entstanden seien. Diese Grundsätze hätten sich explizit u.a. in § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG i.V.m. mit dem Verlustverrechnungsvorschriften der § 2 Abs. 3 EStG und des § 10d EStG niedergeschlagen. Gesetzessystematisch sei eine Beschränkung der Verlustverrechnung grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie ausdrücklich im Gesetz genannt sei. Hätte der Gesetzgeber des InvStG eine Verlustverrechnungsbeschränkung entsprechend den § 2 Abs. 3 EStG a.F., § 15a EStG und § 15 Abs. 4 Satz 2 ff. EStGbeabsichtigt, hätte er den § 3 Abs. 4 InvStG genauso präzise fassen müssen. Ein völliger Wegfall der Verlustverrechnungsmöglichkeit etwa durch eine Verrechnung mit nunmehr steuerfreien Termingeschäftsgewinnen unter dem Investmentsteuergesetz hätte nach Meinung des Klägers einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft und sei aber auch im Falle einer solchen gesetzlichen Anrechnung letztlich verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Ansicht des Klägers werde auch durch eine teleologische Auslegung des § 3 Abs. 4 InvStG untermauert. Der Sinn dieser Norm bestehe in einer Vermeidung von Verlustverrechnungen auf der Ebene des Investmentvermögens, wenn die positiven und negativen Erträge jeweils für sich betrachtet unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hätten. Insbesondere solle die Verrechnung positiver Erträge, die beim Anleger steuerpflichtig seien, mit negativen Erträgen, die beim Anleger steuerfrei seien, vermieden werden, da dies zu hohen Steuerausfällen führen und einem Missbrauch Vorschub leisten könne. Zudem solle der Anleger nach dem Transparenzprinzip dem Direktanleger gleichgestellt werden. Auch aus der Gesetzesbegründung zu dem EURLUmsG gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Verlustverrechnung nur begrenzt habe einschränken wollen. Der relevante Passus laute: „Es wird klargestellt,dass eine Verrechnung nur zwischen den Vertragsarten des Investmentvermögens zulässig ist, die beim Anleger hinsichtlich Steuerbarkeit, Umfang der Steuerpflicht und Erfassungszeitraum gleichbehandelt werden“. In diesem Sinne sei nur eine Verrechnung mit unter der Geltung des InvStG voll steuerpflichtig generieren Erträgen (z.B. Zinsen, inländische Mieten und sonstige Erträge) möglich, da deren steuerliche Behandlung und der Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses sowohl mit Blick auf eine Ausschüttung als auch eine Thesaurierung in der Behandlung der Termingeschäftserträge unter dem KAGG identisch seien. Die Verlustverrechnung im Sinne des Klagebegehrens sei auch aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des objektiven Nettoprinzips geboten. Im streitgegenständlichen Geschäftsjahr 2004/2005 habe der Kläger nur Zinseinkünfte erzielt, so dass eine Verlustverrechnung in diesem Geschäftsjahr schon aus tatsächlichen Gründen nur zwischen „alten“ Termingeschäftsverlusten und diesen Zinseinkünften in Betracht komme. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung einer mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidungen bedürften eine besonderen sachlichen Rechtfertigung (unter Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG- vom 04.12.2002 2 BvR400/98). Dies gelte sogar dann, wenn die Verluste nicht generell vom Abzug ausgeschlossen seien, sondern es nur zu einer zeitlichen Verlagerung des Verlustausgleichs komme. Würden Verluste aus einer bereits bei Thesaurierung steuerpflichtigen Ertragskategorie nicht mit Gewinnen in einer gleichermaßen steuerpflichtigen Ertragskategorie verrechnet und stattdessen mit späteren Gewinnen verrechnet, die zwischenzeitlich steuerfrei geworden seien, so verstoße dies gegen das objektive Nettoprinzip. Das würde mithin zu einer Besteuerung von Scheingewinnen – im vorliegenden Falle bei den Zinsen – kommen. Denn mit dem InvStG habe sich die steuerliche Behandlung der Gewinne aus Termingeschäften insoweit geändert, als diese bei Thesaurierung nicht steuerpflichtig seien.Insofern entfalle wegen der unterschiedlichen Folgen bei der Thesaurierung jegliche wirksame Verlustverrechnungsmöglichkeit im Sinne eines steuerlich wirksamen Abzugs. Durch diese Situation entstünde somit ein effektiver Fortfall jeglicher Verrechnungsmöglichkeit im Hinblick auf die „alten“Termingeschäftsverluste für den Kläger, so dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vorläge. Derartige vollständige Verlustverrechnungsausschlüsse seien auch bereits als verfassungswidrig erachtet worden. So sei die Vorschrift des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. als mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig angesehen worden (unter Hinweis auf Beschluss des BVerfGvom 30.09.1998 2 BvR 1818/91 ). Darüber hinaus vertritt der Kläger die Ansicht, dass ein vollständiges Verrechnungsverbot ihn in seinem durch konkrete Dispositionen verfestigten Vertrauen auf den Fortbestand einer umfassenden Verlustverrechnung im Rahmen der Fondbesteuerung verletzen würde. In einem solchen Fall sei das Interesse des Einzelnen auf Fortbestand der Regelung einerseits mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Änderungsanliegens für die Allgemeinheit andererseits abzuwägen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dabei Übergangsregelungen gebieten würde (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02 ). Eine angemessene Übergangsregelung in Bezug auf die „alten“Termingeschäftsverluste wäre bei einer solchen Auslegung jedoch nicht getroffen worden. Ganz offensichtlich habe der Gesetzgeber zu Recht darauf vertraut, dass die verfassungssystematisch gelungene Verlustverrechnungsregelung des § 3 Abs. 4 InvStG auch einen Vortrag alter Termingeschäftsverluste unter dem KAGG und einer Verrechnung derselben mit bei Ausschüttung und Thesaurierung voll steuerpflichtigen Zinsen, inländischen Mieterträgen und sog.sonstigen Erträgen zulasse und damit eine Übergangsregelung entbehrlich mache. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Finanzamt zu verpflichten, die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 13 Abs. 2 InvStGfür das Geschäftsjahr vom 01.12.2004 bis 30.11.2005 vom 31.03.2006dahingehend zu ändern, dass ein Verlustvortrag in Höhe von 1.324.527,60 EUR aus Termingeschäften berücksichtigt und der Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge mit 2.967.415,58EUR festgestellt werden,hilfsweise,die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dem Begehren des Klägers wäre bereits auch dann nicht zu folgen gewesen, wenn er seine Verluste aus Termingeschäften im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt hätte. Die erlittenen Verluste aus Termingeschäften hätten nur mit positiven Erträgen verrechnet werden können, die ebenfalls noch nicht bei Thesaurierung, sondern allenfalls bei Ausschüttung steuerpflichtig seien. Hierzu würden wegen des abschließenden Charakters des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG positive Erträge aus Termingeschäften, aber auch aus Wertpapierveräußerungsgewinnen zählen, sofern nicht das ggf.anwendbare Halbeinkünfteverfahren die Gleichartigkeit verhindern würde. Der Gesetzgeber habe für negative Erträge, die unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG erzielt und in nachfolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen worden seien, keine besondere Übergangsregelung geschaffen. Somit sei § 3 Abs. 4 InvStGanwendbar, woraus sich ergebe, dass auch die fraglichen Altverluste aus Termingeschäften nur mit den unter dem Anwendungsbereich des InvStG erzielten Erträgen „gleicher Art“ ausgleichbar bzw. verrechenbar seien. Hinsichtlich des Merkmals der Gleichartigkeit im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 InvStG sei bei den hier streitigen Altverlusten aus Termingeschäften fraglich, ob die Zuordnung zu einer bestimmten „Art“ auf der Basis der Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Verluste oder auf der Basis der Rechtslage im Zeitpunkt der begehrten Verlustverrechnung zu treffen sei. Bei beiden denkbaren Auslegungsvarianten dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Altverluste aus Termingeschäften mit der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG belastet seien und dass zudem § 3 Abs. 4InvStG eine Verrechnung auf Anlegerebene nicht mehr zulasse.Insofern könne eine Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 InvStG nur dazu führen, dass eine Verrechnung nur mit positiven Erträgen aus Termingeschäften in Betracht komme. Diese Verrechnung würde sich jedoch zunächst nur im nicht steuerbaren Bereich auswirken.Insoweit trete im Vergleich zur alten Rechtslage eine zeitliche Verschiebung der Berücksichtigung auf den Zeitpunkt einer evtl.Ausschüttung erzielter positiver Erträge aus Termingeschäften ein,die sich zudem nur bei betrieblichen Anlegern steuerlich auswirken könne. Nach der Auslegung der Verwaltung könnten Altverluste aus Termingeschäften im Anwendungsbereich des InvStG nur mit zukünftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden (unter Hinweis auf BMF-Schreiben vom 04.12.2007 BStBl I 2008, 375). Dabei ordne das BMF die Altverluste der Verlustart „nicht steuerbare Erträge“ zu und sehe insoweit eine Verrechnung im zunächst nicht steuerbaren Bereich vor. Bei der Beurteilung des Merkmals der „Gleichartigkeit“ der Altverluste nach der alten Rechtslage sei hierin eine auf § 163 AO zu stützende Billigkeitsregel zu sehen, da die Altverluste bei dieser Auslegungsvariante ansonsten überhaupt nicht mehr verrechenbar wären. Im Übrigen entspreche die Lösung des BMF der Auslegung des Merkmals der „Gleichartigkeit“ nach der neuen Rechtslage. Der für den Kläger und das Sondervermögen im Vergleich zur alten Rechtslage nachteilige Effekt ergebe sich daraus, dass eine Verrechnung mit sonstigen positiven Einkünften i.S.v. § 23 Abs. 1 EStG auf Anlegerebene nach neuem Recht nicht mehr möglich sei und dass die steuermindernde Wirkung bei Erzielung positiver Erträge aus Termingeschäften nicht bereits bei deren Thesaurierung,sondern erst im Fall der Ausschüttung an betriebliche Anleger eintrete. Dagegen wirke es sich nicht zusätzlich nachteilig aus,dass die Verrechnung an die Erzielung positiver Erträge aus Termingeschäften geknüpft sei. Auch nach der alten Rechtslage sei eine Verrechnung nicht möglich gewesen, solange keine positiven Einkünfte i.S.v. § 23 Abs. 1 EStG erzielt worden seien. Auch habe nach der alten Rechtslage zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Verrechnung mit Zinseinnahmen bestanden. Bei Klagestattgabe stünde sich der Kläger daher hinsichtlich der Nutzbarkeit der Altverluste wesentlich besser als nach der alten Rechtlage. Mit der Umgestaltung der besonderen investmentsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage durch das InvStG habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (wegen der weiteren allgemeinen Ausführungen zu diesem Punkt wird auf das Schreiben des Finanzamts vom 30.10.2008, Seite 12 f. bzw. Bl. 105f. der Finanzgerichtsakte verwiesen). Mit der Beschränkung der Verrechnung der Altverluste auf zukünftige positive Erträge aus Termingeschäfte und mit der zeitlichen Verschiebung der Verlustberücksichtigung auf den Zeitpunkt einer evtl. Ausschüttung bewirke die gegenwärtige Rechtslage, gegenüber der bereits nach dem alten Recht bestehenden Beschränkung durch § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG i.V.m. § 39 Abs. 1Satz 1 KAGG zwar eine weitere Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips. So würden Altverluste aus Termingeschäften unberücksichtigt bleiben, wenn das Sondervermögen keine weiteren positiven Erträge aus Termingeschäften mehr erziele oder wenn solche Erträge nicht ausgeschüttet würden. So sei auch bereits die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStGverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, weil sie auf sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers beruht habe (so BFH- Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05 , BStBl II 2007, 259 ). Im Ergebnis sei sogar eine Beschränkung des Verlustausgleichs bei Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften mit § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9EStG nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern sogar zwingend erforderlich gewesen, um dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht zu werden. Durch die Umgestaltung des InvStG habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum zur Konkretisierung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen und die steuerliche Verstrickung von Termingeschäften im Rahmen der Einführung des InvStG geändert. Unmittelbare Folge dieser Gestaltungsentscheidung sei, dass sowohl Alt- als auch Neuverluste aus Termingeschäften nicht mehr im Zeitpunkt der Thesaurierung positiver Erträge aus Termingeschäften, sondern erst im Zeitpunkt einer evtl.Ausschüttung solcher Erträge an betriebliche Anleger steuerlich wirksam würden. Hiervon unberührt bleibe eine steuerliche Auswirkung im Zeitpunkt der Veräußerung der Einkunftsquelle (heißt der Fondanteile) durch den Anleger, da die Thesaurierung in jedem Falle den Wert des Fondvermögens (und damit auch der Fondanteile)beeinflusse. Diese Gestaltungsentscheidung stelle keine Verletzung der Folgerichtigkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, da es sich um eine neue steuerliche Belastungsentscheidung handele. In Ausübung des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums habe der Gesetzgeber auf die Besteuerung bestimmter Veräußerungsgeschäfte bereits im Zeitpunkt ihrer Thesaurierung (und bei fehlender Ausschüttung bei Privatanlegern auch endgültig) verzichtet, soweit es sich um Geschäftsvorfälle handele, die bei Zwischenschaltung eines Investmentfonds anfallen würden (sog. Fondprivileg des InvStG). Da die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften im Falle der Thesaurierung mit der Nichtberücksichtigung entsprechender Gewinne im Falle der Thesaurierung einhergehe, führe der Untergang der Altverluste prinzipiell zu keiner Verletzung des Folgerichtigkeitsgrundsatzes. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers müsse auch bei Bestimmung der Kontrolldichte eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach der sog. neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden. So dürften im vorliegenden Falle nicht die strengeren Kriterien des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herangezogen werden, weil eine solche Prüfung nur dann angebracht sei, wenn die Änderung der Bemessungsgrundlage zu einer besonders einschneidenden Ungleichbehandlung führen würde. Dies sei jedoch hinsichtlich der Verluste aus Termingeschäften gerade nicht der Fall, da jedenfalls mit der Einführung des InvStG auch die entsprechenden Gewinne bei Thesaurierung steuerlich keine Berücksichtigung mehr finden würden und die Altverluste auch in vergangenen Perioden ohnehin nach § 39Abs. 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG auf Fondebene nur mit positiven Erträgen aus Termingeschäften hätten verrechnet werden können. Es sei auch nicht außer Acht zu lassen, dass die fehlende Nutzbarkeit der Altverluste aus Termingeschäften auch durch den Umstand begründet sei, dass das Sondervermögen zunächst keine positiven Erträge aus Termingeschäften getätigt habe. Dieser Umstand liege jedoch außerhalb der Sphäre des Gesetzgebers. Aber auch bei Anwendung des strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seien die von dem Kläger geltend gemachten Benachteiligungen der Altverluste aus Termingeschäften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Benachteiligung sei verhältnismäßig, weil dem Gesetzgeber kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Lösung des Problems zur Verfügung gestanden habe, das sich bezüglich der aus der Bemessungsgrundlage der Besteuerung thesaurierten Erträge „herausgewachsenen“und mit der begrenzten Wirkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG„vorbelasteten“ Altverlusten ergebe und weil das Ergebnis auch bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen erscheine. Darüber hinaus würden der Mechanismus und die Wirkungsweise des § 3 Abs. 4 InvStG für die Angemessenheit der Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der Altverluste aus Termingeschäften sprechen. Bei Sondervermögen, deren Anlegerkreis einer hohen Fluktuation unterliege, führe § 3 Abs. 4 InvStG zu einer systembedingten Durchbrechung des Transparenzprinzips. Entstünden in einem Geschäftsjahr nach § 3 Abs. 4 InvStG nicht verrechenbare Verluste und würden die Verluste erst in einem späteren Geschäftsjahr verrechenbar, in dem jedoch der Anlegerkreis ganz oder teilweise gewechselt habe, so führe die durch § 3 Abs. 4 InvStG angeordnete Verrechnung bereits auf der Ebene des Fonds dazu, dass faktisch Anleger in den Genuss der steuermindernden Verlustberücksichtigung kommen würden, die zum Zeitpunkt der Verlustentstehung keine Anteile an dem Sondervermögen gehalten hätten. Umgekehrt wirke sich der erzielte Verlust bei denjenigen Personen nicht aus, die im Zeitpunkt der Verlustentstehung Anleger gewesen seien und vor dem Geschäftsjahr der tatsächlichen Verrechnung ausgeschieden seien.Trotz dieses Nachteils habe sich der Gesetzgeber für die Verrechnung der Verluste bereits auf Fondebene entschieden, da diese Methode gewichtige praktische Vorteile gegenüber der Volltransparenz der Verlustberücksichtigung nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen biete und im Übrigen auch an die Ermittlungspraxis der Fonds anknüpfe (unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/1553 vom 19.09.2003, S. 121 und 129). Würden jedoch – wie von dem Kläger beantragt – die Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Erträgen aus anderen,unter der Geltung des InvStG bei Thesaurierung voll steuerbaren und steuerpflichtigen Erträgen zugelassen, so würde dies zu einer nicht mehr vertretbaren Missachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips führen. Denn sofern der Anlegerkreis nach der Entstehung der Altverluste gewechselt habe, würden sich bei den neuen Anlegern Verluste ungeachtet einer Ausschüttung steuermindernd auswirken,die den neuen Anlegern in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht zuzurechnen seien und hinsichtlich der diese Anleger bei Thesaurierung entsprechender Gewinne diese nicht versteuern müssten (hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auf die Seiten 17 ff. des Schreibens des Finanzamts vom 30.10.2008, verwiesen). Entgegen der Ansicht des Klägers könne er sich auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen, denn seinem damaligen Verzicht auf eine Verrechnung der Verluste mit den noch vor Einführung des InvStG erzielten Zinsen, Mieten und sonstigen steuerpflichtigen Erträgen habe keine möglicherweise schutzwürdige Dispositionsfreiheit zugrunde gelegen. Das Verbot der Verrechnung mit anderen Erträgen sei vielmehr gesetzlich angeordnet gewesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.07.2008 und 11.10.2012 sowie auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 30.10.2008 verwiesen. Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid vom 14.06.2012 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Daraufhin hat der Kläger durch Schreiben vom 18.07.2012 auf der Grundlage des § 90 a Abs. 2Satz 1 FGO die mündliche Verhandlung beantragt. Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten vorgelegen. Gründe 1. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt und die erklärten ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge nicht mit früheren Verlusten aus Termingeschäften aus der Zeit vor der Geltung des InvStG (Alt-Verlusten) verrechnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.