Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungs-bescheides vom 28. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 420,00 Eur
§ 28Abs.
4 SGB II eine derartige ausdrückliche Einschränkung. Vielmehr wird vertreten, dass die Verwendung des in § 34 Abs. 4 SGB XII enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der Schülerbeförderung dazu diene, auf die jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten flexibel reagieren zu können (Luik in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, § 34 Rn. 44). Zwar kann ein Schulhort nicht unter den in § 34 Abs.
§ 28Abs.
4 SGB II enthaltenen Begriff der „Schule“ subsumiert werden, weil er keine allgemeinbildende Schule i.S.d. Landesschulrechts ist. Ein Schulhort ist vielmehr eine Tageseinrichtung gem. § 22 SGB VIII, insb. gem. § 22a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (vgl. SG Chemnitz, Urteil vom 8. Dezember 2011 - S 37 AS 4144/11 -, zit. nach juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Unterscheidung zwischen Schule und Schulhort nimmt der Gesetzgeber im Recht der Grundsicherung, vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II, und der Sozialhilfe, vgl. §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 131 Abs. 4 Satz 4 SGB XII, auch vor. Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer das Tatbestandsmerkmal "für den Besuch der nächstgelegenen Schule" in § 34 Abs.
§ 28Abs.
4 SGB II nicht von vorn herein nur im Sinne einer unmittelbaren, auf die räumlichen Gegebenheiten bezogenen Kausalität zu verstehen. Für den (erfolgreichen) Besuch der K. war die Klägerin nach den Angaben der Beteiligten und den darauf beruhenden Feststellungen der Kammer auf eine begleitende nachmittägliche Hortbetreuung angewiesen. Dieser Besuch war - wie vorstehend dargelegt - zwangsläufig mit dem Erfordernis einer Beförderung der Klägerin im Anschluss an den Schulunterricht zum Schulhort verbunden. Ließe man für den e.g. Tatbestand eine mittelbar kausale, finale Betrachtungsweise ausreichen, wären die §§ 28 Abs. 4 SGB II, 34 Abs. 4 SGB XII vorliegend erfüllt. Nichts anderes gilt für den in § 34 Abs. 5 SGB XII bzw. § 28 Abs. 5 SGB II normierten Tatbestand der Lernförderung. Ob mit der Argumentation der Beklagten, in dem Schulhort der Klägerin habe lediglich eine (qualifizierte) Hausaufgabenbetreuung, nicht aber einer gezielte, an die Vorgaben der Grundschule geknüpfte individuelle (z.B. fächerbezogene) Förderung im Sinne eines klassischen Nachhilfeunterrichts stattgefunden, der Besuch eines Schulhortes bereits tatbestandlich auszuscheiden ist, erscheint der Kammer zumindest klärungsbedürftig. Denn zu § 35 Abs. 5 SGB XII wird vertreten, die Norm enthalte zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, um den Bedürfnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (Luik, a.a.O., § 34 Rn. 53). Ob vorliegend ein Tatbestand des § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII bzw. des § 28 Absätze 2 bis 7 SGB II erfüllt ist, braucht die Kammer letztlich nicht abschließend entscheiden. Zwar ist der Einwand der Beklagten, bei gesondert zu erbringenden Leistungen für Bildung und Teilhabe müsse eine Gleichbehandlung zwischen sog. Analog-Leistungsberechtigten und Grundleistungsberechtigten im AsylbLG herbeigeführt werden, als erstrebenswertes Ziel nicht von der Hand zu weisen. Sofern aber für Grundleistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch ein abgeschlossenes Regelungssystem für gesondert zu berücksichtigende Bedarfe für Bildung und Teilhabe Anwendung finden soll, wie es vom Gesetzgeber mit § 28 Absätzen 2 bis 7 SGB II und § 34 Absätzen 2 bis 7 SGB XII für Grundsicherungsberechtigte, Sozialhilfeempfänger und über § 2 Abs. 1 AsylbLG auch für sog. Analog-Leistungsberechtigte statuiert wurde (vgl. Leopold in: juris-Praxiskommentar zum SGB II,
- Auflage, § 28 Rn. 37 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 104 und Luik, a.a.O., § 34 Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 124), hat er eine entsprechende Ergänzung der für Grundleistungsberechtigte geltenden Vorschriften des AsylbLG vorzunehmen. Der der Kammer bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
- Dezember 2012 für ein Drittes Änderungsgesetz zum AsylbLG zielt mit den dort vorgesehenen Regelungen des Art. 1 Nr. 2 c) über eine Neufassung des § 3 Absätze 3 bis 5 AsylbLG in diese Richtung, denn er sieht in § 3 Abs. 3 AsylbLG-E eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für Bildung und Teilhabe der §§ 34 , 34a SGB XII ausdrücklich vor. Bis zum Inkrafttreten einer derartigen gesetzlichen Regelung ist die Kammer bei der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an eine abschließende Aufzählung des Gesetzgebers der Leistungen für Bildung und Teilhabe in § 28 SGB II oder § 34 SGB XII nicht gebunden. Sie kann deshalb der o.g. Rechtsprechung des BVerfG durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zur Geltung verhelfen, was im Einzelfall - und nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines Dritten Änderungsgesetzes zum AsylbLG - ggf. auch zu einer Leistungsempfänger freundlicheren Handhabe des sog. Bildungs- und Teilhabepaketes führen kann. Die Kammer hat mit der vorliegenden Entscheidung zur Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum einem dem Umstand Rechnung getragen, dass die minderjährige Klägerin aufgrund ihres Migrationshintergrunds besondere schulische Defizite und damit einen gegenüber Leistungsberechtigten ohne Migrationshintergrund erhöhten Förderbedarf hatte, damit ihre soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse erfolgreich verlaufen kann. Auf die Darstellungen der Sozialpädagogin N. vom Jugendamt der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung durch ihre in einwandfreiem Deutsch getätigten Angaben über die Abläufe in ihrem ehemaligen Schulhort sowie durch ihre schulischen Erfolge, die sich in dem Erreichen der Klassenziele und ihrer Versetzung in die nächst höheren Klasse manifestierten, eindrucksvoll bestätigt, dass eine eingehende, die schulischen Abläufe begleitende Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund bei dauerhafter Aufenthaltsperspektive - hier der nachmittägliche Hortbesuch - nicht nur rechtlich geboten ist i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern auch unter Heranziehung sonstiger gesellschaftlich anerkannter Maßstäbe eine überaus sinnvolle Maßnahme darstellt. Zum anderen hat die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass es die Beklagte durch ihre Planungen und Entscheidungen zur Grundschul- und Schulhortstruktur in ihrem Stadtgebiet selbst zu verantworten hat, dass sich der in ihrer Bedarfsplanung enthaltene Schulhort in der J. räumlich in erheblicher Entfernung zu den Grundschulstandorten befindet. Die Klägerin hat, insoweit durch die Beklagte unwidersprochen, dargelegt, dass ihre Bemühungen um die Erlangung eines Platzes in den beiden Schulhorten, die ihrer Grundschule räumlich angegliedert sind, ohne Erfolg waren. Es fehlte ihr aufgrund der zu geringen Platzkapazität an einer Ausweichmöglichkeit. Eine zeitnahe Einnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Schulhort im Anschluss an das Unterrichtsende war der Klägerin aus räumlich-logistischen Gründen ohne die Inanspruchnahme des Bustransfers durch den Träger des Schulhortes nicht möglich; die Nutzung des ÖPNV oder die fußläufige Bewältigung der Strecke von 1,5 km durch das Stadtgebiet war ihr somit bei Meidung einer Ausgrenzung aus der Gruppe der übrigen Grundschüler, die den Schulhort in der J. besuchten, unzumutbar. Die Funktion des gemeinschaftlichen Mittagessens als wichtiges Element der sozialen Teilhabe und zur Verhinderung von Ausgrenzungsprozessen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Bildungs- und Teilhabepakets ausdrücklich anerkannt. Namentlich der Übergangsregelung des § 131 Abs. 4 Satz 4 SGB XII liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, bei (noch) nicht vorhandener Infrastruktur an Schulen Türen zu öffnen und dazu beizutragen, dass sich bestimmte Strukturen erst (oder jedenfalls schneller als erwartet) entwickeln (vgl. Luik, a.a.O., § 131 Rn. 45 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 125). Will die Beklagte zusätzliche Kosten, wie im vorliegenden Fall durch den täglichen Bustransfer der betroffenen Grundschüler durch den Träger entstanden, zur Entlastung ihres Sozialetats vermeiden, ist sie gehalten, durch geeignete Maßnahmen ihres Schulverwaltungs- und Jugendamtes entsprechend gegenzusteuern. So hat sie es im Rahmen ihrer Bedarfsplanung nach dem SGB VIII in der Hand, Schulhorte grundsätzlich nur in räumlicher Einheit mit oder unmittelbarer Nähe zu den Grundschulstandorten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Alternativ käme eine andersgeartete Ausgestaltung des Verfahrens zur Vergabe der offenbar extrem nachgefragten Schulhortplätze an den Grundschulstandorten mit dem Ziel in Betracht, Hilfebedürftige nach den Maßstäben des SGB II, SGB XII oder AsylbLG bei der Platzvergabe in der Grundschule angegliederten Schulhorten bevorzugt zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die nahezu hälftige Reduzierung des ursprünglichen Klagebegehrens der Klägerin, die sich insoweit freiwillig in die Rolle der unterlegenen Beteiligten begeben und für diesen Teil ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen hat. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/595058.html Kommentare
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