Tenor Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom
(3)-, abgedruckt bei Hohm, a.a.O., Bd. III, Abschnitt VII - § 7 Abs. 4 (VG-Nr.1)) in einem Fall entschieden, in dem der zuständige Leistungsträger nach dem AsylbLG über eine Leistungsversagung gem. § 66 Abs. 3 SGB I die Offenbarung des wahren Namens des betroffenen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers erzwingen wollte, dass sich die Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nur auf Tatsachen beziehe, die für die Gewährung von Asylbewerberleistungen relevant seien, namentlich ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung (Berechtigung, Bedarf etc.) in der Person dessen vorlägen, der sie begehre. Ob diese Person [Anm.: unter Verletzung ausländerrechtlicher Mitwirkungsobliegenheiten], die die Voraussetzungen erfülle, sich ihres richtigen oder eines falschen Namens bediene, sei irrelevant, solange sie nicht unter beiden Namen Leistungen beziehe. Weiter führt das VG Kassel aus, dass der Antragsteller möglicherweise durch Verschweigen seines wahren Namens die Ausstellung von Ausreisepapieren verhindere und somit die Rückführung in sein Heimatland verzögere, sei zwar unerfreulich, stelle [Anm.: von § 1a Nr. 2 AsylbLG abgesehen, der erst durch das
- Änderungsgesetz zum AsylbLG 1998 eingefügt wurde] aber keinen Versagungstatbestand nach dem AsylbLG dar (vgl. auch Hohm, a.a.O., § 7 Rn. 137). Die vom Antragsgegner gem. §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGB I verfügte Leistungskürzung lässt sich auch nicht als gesetzlich zwingend vorgegebene Leistungseinschränkung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG aufrechterhalten. Gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob eine Leistungseinschränkung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG aufgrund der Feststellungen des BVerfG in seinem Urteil vom
- Juli 2012 ( a.a.O. ) derzeit, d.h. bis zur Neuregelung der Höhe der Grundleistungen durch den Gesetzgeber, überhaupt noch zulässig mit der Folge ist, dass die vom BVerfG seiner Übergangsregelung zugrunde liegenden Werte nach dem RBEG (zeitweise) unterschritten werden dürfen (verneinend SG Altenburg, Beschluss vom
- Oktober 2012 - S 21 AY 3362/12 ER -, BA S. 5 f., abrufbar unter: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2012/11/SG-Altenburg-vom-11.10.12-Bargeldk%C3%BCrzung-bei-%C2%A7-1a-AsylbLG.pdf; SG Lüneburg, Urteil vom
- Oktober 2012 - S 26 AY 4/11 -, UA S. 16; SG Düsseldorf, Beschluss vom
- November 2012 - S 17 AY 81/12 ER -, BA S. 4 f., abrufbar unter: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2012/11/SG-Düsseldorf-1aAsylbLG.pdf, Classen, Das BVerfG-Urteil zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG, Asylmagazin 9/2012, S. 286