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Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2012 - Az. 13a ZB 12.30112

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom

  1. Januar 2012 ist unbegründet. Die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen (Raketenangriff auf das Haus seiner Familie) offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Außerdem habe es seine Entscheidung u.a. auf zwei Berichte von UNAMA gestützt, die als Erkenntnisquellen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien. Diese Rüge vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395 /409 = NJW 2003, 1924 ). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach bei Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist (BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133 /144). Die Behauptung, der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG vom 19.7.1967 BVerfGE 22, 267 /273). Das Recht auf rechtliches Gehör ist aber verletzt, wenn das Gericht die Annahme der Unstimmigkeit der Verfolgungsgeschichte wegen Widersprüchlichkeit des Vorbringens auf einen im Verfahren nicht erörterten sachlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit der der Kläger unter den gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchte (BVerwG vom 28.12.1999 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist hier nicht von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfachen Nachfragens den Vorfall des Raketenangriffs auf das Haus seiner Familie, den er noch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als maßgeblichen Grund für seine Flucht aus Afghanistan genannt habe, nicht mehr erwähnt habe. Das Gericht könne daraus nur den Schluss ziehen, dass dieses Ereignis so nicht stattgefunden habe. Andernfalls wäre es nicht verständlich, dass der Kläger vergessen hätte, ein so einschneidendes Ereignis, das er konkret auf seine Person beziehe, anzugeben (UA S. 8). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
  2. Januar 2012 wurde der Kläger zweimal „nach anderen Vorfällen, die ihn zur Ausreise gewogen hätten“, gefragt (VG-Akte Bl. 40). Hierzu erklärte der Kläger, dass beispielsweise bei der Durchsuchung eines Dorfes im Distrikt Khost durch amerikanische und britische Marine Häuser kontrolliert worden seien und ein Haus mit Waffen gefunden worden sei. Die Leute aus dem Haus seien festgenommen worden, um zu erfahren, wem die Waffen gehörten. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die amerikanische Armee habe es in den betroffenen zwölf Distrikten viele Vorfälle mit Todesfällen und Verhaftungen gegeben. Auch außerhalb der Armee habe es Raketenangriffe und Explosionen überall gegeben. Aus der Zusammenschau von Niederschrift und Urteilsgründen sowie der Erwähnung des klägerischen Vortrags zum Beschuss des Hauses seiner Familie durch Taliban-Kämpfer im Tatbestand wird ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinandergesetzt hat. Außerdem hat es die vom Kläger in der Verfolgungsgeschichte erwähnten „Vorfälle“ angesprochen. Auch bezüglich der Einführung der Erkenntnismittel sind die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Der Umstand, dass die „Auskunftsliste Afghanistan“ (VG-Akte Bl. 26) hinsichtlich der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) nur den Namen enthält, aber keine einzelnen Berichte ausweist, erscheint bedenklich, weil im Asylverfahren die Gerichte nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse einschließlich Presseberichten und Behördenauskünfte verwerten dürfen, die von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden (BVerfG vom 18.6.1985 BVerfGE 70, 180 /189). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte nicht allein, sondern nur „im Übrigen“ auf die Ausführungen im UNAMA Annual Report 2010 sowie Midyear Report 2010 zur Bedeutung von Drohbriefen („night letters“) abgestellt hat. Die geltend gemachte Bedrohung durch Taliban sei deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger erstmals in der Klagebegründung angegeben habe, dass er als Dolmetscher für eine amerikanische Einheit an der Verhaftung einer für die Taliban wichtigen Person mitgewirkt habe und erst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass er durch Doppelagenten von seiner (persönlichen) Gefährdung erfahren habe (UA S. 8). Wenn – wie hier – ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann ein Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG vom 26.10.1989 Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 4 = NVwZ-RR 1990, 379 ; vom 17.12.2010 BayVBl 2011, 352; Kraft in Eyermann, VwGO,
  3. Aufl. 2010, RdNr. 26 zu § 132). Dies ist bezüglich des vom Verwaltungsgericht herausgestellten gesteigerten Vorbringens nicht der Fall. Das Erfordernis, im Hinblick auf jede selbständig tragende Begründung Zulassungsgründe darzulegen, gilt nicht nur dann, wenn die Argumente an unterschiedlichen Punkten ansetzen (z.B. Verfolgungsrelevanz einer Bedrohung und Glaubwürdigkeit des Asylklägers), sondern auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die Bewertung, das Vorbringen sei unglaubhaft, tragend auf mehrere Erwägungen gestützt hat (Berlit in GK-AsylVfG, RdNr. 582 zu § 78). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG (vgl. BVerwG vom 21.12.2006 NVwZ 2007, 469 ). Permalink: http://openjur.de/u/595291.html Kommentare

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