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Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - Az. 14 ZB 12.30385

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt. Gründe A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V. mit § 138 Nrn. 3 und 6 VwGO ist nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegt nicht vor. 1. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es seine vier in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Auskünfte abgelehnt habe. Die Ablehnung der Beweisanträge finde im Prozessrecht keine Stütze; das Verwaltungsgericht habe gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zwar Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG vom 12.3.1999 NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, 51 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

  1. a)Den Beweisantrag 1, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Kläger dem iranischen Staat als Teilnehmer der Protestaktionen in Würzburg und Regensburg namentlich bekannt sei, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden. Es hat somit die Beweistatsache als nicht entscheidungserheblich angesehen und in seinem Urteil auch so behandelt. Das Beweisangebot war demnach für das Verwaltungsgericht nicht im Sinne der o.g. Rechtsprechung erheblich. Inwieweit die Ablehnung eines nicht entscheidungserheblichen Beweisangebots keine Stütze im Prozessrecht finden sollte (vgl. hierzu z.B. BVerwG vom 27.7.2006 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 338), legt der Kläger nicht dar.
  2. b)Die weiteren Beweisanträge 2 bis 4, dass die Teilnahme des Klägers an den o.g. Protestaktionen von den iranischen Behörden als Verunglimpfung des iranischen Staates und Angriff auf diesen gewertet würde, dass der Kläger allein wegen seiner Teilnahme an den Protestaktionen bei einer Rückkehr in den Iran mit Verhaftung, Folter und extralegaler Tötung oder „Verschwindenlassen“ zu rechnen habe, da jeder, der gegen die islamische Republik Iran agitiere, sich nach dortiger Auffassung eines Verbrechens schuldig mache und dass die Mitgliedschaft des Klägers beim Zentralrat der Exmuslime (ZdE) als Abfall vom islamischen Glauben gewertet werde und der Kläger allein deswegen beachtlich wahrscheinlich mit Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in den Iran zu rechnen habe, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die schon vorhandenen Beweismittel („Auskunftslage“) abgelehnt. Das Gericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht für hinreichend sachkundig halte, um die das jeweilige Beweisthema betreffenden Fragestellungen beantworten zu können. Die verschiedenen Gutachten und Auskünfte, auf die es sich dabei gestützt hat, hat es in den Entscheidungsgründen (UA S. 11 ff.) unter Wiedergabe ihres maßgeblichen Inhalts benannt. Eine solche Verfahrensweise ist grundsätzlich prozessrechtlich zulässig (vgl. BVerfG vom 5.9.2002 Az. 2 BvR 995/02 <juris> RdNr. 11; BVerwG vom 3.2.2005 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 300); BayVGH vom 11.5.2010 Az. 14 ZB 10.30114 <juris> RdNr. 4; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 44 zu § 86 m.w.N.). Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung, wie der Kläger meint. Denn für die beantragte Erholung von (weiteren) Sachverständigengutachten gilt dieser Grundsatz nicht (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38 /41 f.). Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG vom 6.6.2012 Az. 7 B 68/11 <juris> RdNrn. 14 f. m.w.N.; vom 6.2.1985 a.a.O. ). Der Kläger meint, die beantragte Beweiserhebung wäre vorliegend geboten gewesen, weil das Verwaltungsgericht selbst mit Schreiben vom 25. Juni 2012 beim Auswärtigen Amt eine mit den Beweisanträgen weitgehend inhaltsgleiche Anfrage gestartet habe, die das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 18. Juli 2012 letztlich damit beantwortet habe, dass ihm zur Anfrage keine Erkenntnisse vorlägen und das Auswärtige Amt nicht beurteilen könne, inwieweit die islamische Republik Iran die Teilnahme des Klägers an diversen Protestaktionen zum Anlass nehmen könnte, Maßnahmen gegen ihn bei einer Rückkehr in den Iran zu ergreifen. Damit habe das Verwaltungsgericht selbst zum Ausdruck gebracht, dass es die diesbezügliche Anfrage als entscheidungserheblich ansehe. Auch damit zeigt der Kläger die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht auf. Entgegen der Darstellung des Klägers in der Antragsbegründung war die o. g. Anfrage des Verwaltungsgerichts nicht konkret auf den Kläger (und dessen konkrete Aktivitäten) bezogen, sondern allgemein auf „Teilnehmer der Protestaktionen“; entsprechend allgemein war auch die Antwort des Auswärtigen Amts. Zudem hat das Auswärtige Amt verneint, dass die Mitgliedschaft beim ZdE e.V. auf die Gefährdung von Teilnehmern der Protestaktionen von Einfluss sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13 ff.) die konkreten Aktivitäten des Klägers gewürdigt und schließlich ausgeführt, es habe aufgrund der Tatsache, dass es sich nach seiner Überzeugung beim Kläger nicht um ein exponiertes Mitglied der Protestbewegung handele, offen bleiben können, ob die Protestbewegung an sich überhaupt eine solche Qualität an exilpolitischer Betätigung erreiche, dass von einem Hineinwirken in den Iran und demzufolge von einem Verfolgungsinteresse des iranischen Staates an exponierten Personen ausgegangen werden könne. Zweifel hieran könnten insoweit bestehen, als es der Protestbewegung auch um die deutsche Asylpolitik gehe und die Schwerpunktsetzung zwischen Kritik am deutschen System und Kritik am Heimatland zumindest offen sei. Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft beim ZdE e.V. liege keine exponierte exilpolitische Betätigung vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten nur dann angenommen werden kann, wenn der iranische Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervorgetreten ist und sein Gesamtverhalten ihn den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH vom 9.8.2012 Az. 14 ZB 12.30263 <juris> RdNr. 3; vom 27.10.2009 Az. 14 ZB 09.30257 <juris> RdNr. 3 m.w.N.). Der Kläger stellt weder seine - vom Verwaltungsgericht angenommene - nicht exponierte Stellung in Frage noch benennt er neuere Erkenntnismittel, die eine andere Einschätzung der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran nach exilpolitischer Betätigung nahelegen würden. Der Kläger legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Teilnahme an den Protestaktionen in Würzburg und Regensburg oder seine Mitgliedschaft beim ZdE e.V. einer anderen Beurteilung als die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten von Iranern unterliegen müssten. Wie sich bei dieser Sachlage dennoch eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, wird auch unter Hinweis auf die ursprüngliche Anfrage beim Auswärtigen Amt, die das Verwaltungsgericht ersichtlich als überholt angesehen hat, nicht dargelegt. Soweit der Kläger auf Auskünfte des Bundesamts für Verfassungsschutz verweist, die den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auskünften widersprächen, und insoweit die weitere Beweiserhebung für geboten erachtet, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 13 seines Urteils aus, diese vom 1. Oktober 1997 datierenden Auskünfte seien durch die von ihm herangezogenen zahlreichen neueren Auskünfte überholt. Dagegen führt der Kläger nichts an. Sonstige Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisgrundlagen werden nicht vorgebracht. 2. Des Weiteren rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil unberücksichtigt und ungewürdigt gelassen, dass er den Iran illegal verlassen habe. Es habe damit wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Urteil sei insoweit auch nicht mit Gründen i.S. von § 138 Nr. 6 VwGO versehen. Beide Verfahrensmängel sind nicht hinreichend dargelegt. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen, d.h. die in der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängel müssen „bezeichnet“ werden. Soweit wie im vorliegenden Fall die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen geltend gemacht wird, wird dem Bezeichnungserfordernis nur genügt, wenn exakt angegeben wird oder ohne Weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen den übergangenen Vortrag enthalten. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise erst die Gehörsrüge schlüssig zu machen (vgl. BVerwG vom 14.1.1998 Az. 6 B 92/97 <juris> RdNr. 3; OVG Hamburg vom 21.4.2005 AuAS 2005, 172). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Verwaltungsgericht auf Seite 15 seines Urteils unter Hinweis auf Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur anführt, es sei nicht anzunehmen, dass dem Kläger aufgrund seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohen würde; dies sei auch nicht geltend gemacht worden. Von dem Verweis auf den „Auslandsaufenthalt“ des Klägers könnte auch dessen - nunmehr geltend gemachte - illegale Ausreise aus dem Iran erfasst sein. Im Übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen. Um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzunehmen, müssten im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Acht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 122 /146; BVerwG vom 22.5.2006 NJW 2006, 2648 /2650 m.w.N.). Die o.g. Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum „Auslandsaufenthalt“ des Klägers zeigen, dass es auch der Frage der (legalen oder illegalen) Ausreise des Klägers keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat. Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einer - wie hier vorgetragenen - bloßen Nichtberücksichtigung eines bestimmten Vortrags von vornherein aus; ein solcher Verfahrensmangel ist nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG vom 9.6.2008 Az. 10 B 149/07 <juris> RdNr. 4 m.w.N.). Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Antragsverfahren war ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie vorstehend ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Mit der Ablehnung dieses Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 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