Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG vom 19.10.2004 EuGRZ 2004, 656 m.w.N.). Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer Nichtberücksichtigung des Sach- oder Rechtsvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG vom 27.2.1980 BVerfGE 53, 219 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG vom 12.3.1999 NVwZ 1999 Beilage Nr. 6, 51 m.w.N.). An diesen Vorgaben gemessen lässt sich die behauptete Gehörsverletzung durch die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung – die Einholung einer dienstlichen Erklärung des Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – nicht feststellen. Das Gericht hat die vom Kläger in seinem Beweisantrag formulierte Behauptung, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge iranische Staatsangehörige als asylberechtigt anerkenne bzw. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkenne, obwohl diese mit einem eigenen Pass legal über den Flughafen Teheran, einen anderen Flughafen oder die Landesgrenze ausgereist sind, unter anderem damit abgelehnt, dass es auf die konkrete Verfolgungssituation des Klägers und nicht auf die Verfolgung anderer ankäme. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es die Anerkennung anderer Asylantragsteller durch das Bundesamt für den vorliegenden Einzelfall als nicht entscheidungserheblich ansah. Inwieweit die Ablehnung eines nicht entscheidungserheblichen Beweisangebots keine Stütze im Prozessrecht finden sollte, legt der Kläger nicht dar. Er führt zwar an, der Beweisantrag habe darauf abgezielt, die bestehende Auskunftslage unter Bezug auf der Beklagten bekannte, der Auskunftslage widersprechende Tatsachen zu widerlegen, und benennt zwei – angeblich gibt es zahlreiche – Beispiele, in denen politisch Verfolgte legal ausgereist und vom Bundesamt anerkannt wurden. Abgesehen davon, dass es eine bloße Vermutung darstellt, dass es beim Bundesamt viele derartige Asylanerkennungen gibt, erschließt sich hieraus nicht, inwieweit eine Asylanerkennung durch das Bundesamt, die die Bewertung eines konkreten Sachverhalts darstellt und im übrigen auch falsch sein kann, geeignet sein könnte, Auskünfte verschiedener kompetenter Fachstellen zu widerlegen. Im übrigen ergibt sich aus der Auskunftslage, wie sie auf Seite 10 des Urteils zitiert ist, nicht, dass die legale Ausreise eines Regimegegners in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags zu der thematisierten Frage, inwieweit eine legale Ausreise gegen eine Vorverfolgung spreche oder nicht, etwa weil der iranische Staat bei politischen Gegnern nicht immer Ausreiseverbote verhänge, damit begründet, dass die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel ausreichten, um die zum Beweisthema gemachte Frage hinreichend zu klären. Es hat in diesem Zusammenhang die verschiedenen Gutachten und Auskünfte, auf die es sich dabei gestützt hat, in den Entscheidungsgründen (UA S. 10 f.) unter Wiedergabe ihres maßgeblichen Inhalts benannt. Das ist grundsätzlich prozessrechtlich zulässig (vgl. BVerfG vom 5.9.2002 Az. 2 BvR 995/02 <juris> RdNr. 11; BayVGH vom 7.12.2012 Az. 14 ZB 12.30385 m.w.N.) und verstößt nicht gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung, wie der Kläger meint. Auf der Grundlage von in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen kann das Gericht die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ablehnen (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38 /41 f.; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 44 zu § 86). Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob in solchen Fällen ein weiterer Beweis zu erheben ist, wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich deren Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, etwa weil vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie als zur Klärung des Sachverhalts ungeeignet oder nicht ausreichend erscheinen lassen. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. schon oben). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die festgestellten Ausreisemodalitäten nur als einen von zahlreichen weiteren, auf den Seiten 10 bis 14 (Mitte) der Urteilsgründe im Einzelnen erläuterten Gesichtspunkten (widersprüchliche Angaben, nachträgliche Steigerungen im Vorbringen, keine Antworten auf konkrete Fragen, Wiedergabe einer vorbereiteten Geschichte, Verfolgungsfurcht aufgrund von Vermutungen) aufgezeigt hat, aus denen es die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Klägers insgesamt herleitete. In der Sache kritisiert der Kläger in diesem Zusammenhang die Würdigung der gesamten Umstände des Falles durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei handelt es sich allerdings um Fragen der Anwendung materiellen Rechts und nicht um mögliche Fehler im Verfahren (vgl. BVerwG vom 8.2.2011 NVwZ-RR 2011, 382 ). Der im Zusammenhang mit der Anwendung sachlichen Rechts in Frage kommende Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist jedoch im abschließenden Katalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht enthalten. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich sei, gegen Denkgesetze verstoße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet habe (vgl. BVerwG vom 8.2.2011, a.a.O. , m.w.N.). Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Permalink: http://openjur.de/u/595293.html Kommentare
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