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Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - Az. 13a ZB 12.30409

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom

  1. Oktober 2012 bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124). Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob „in Kabul mit politischer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen ist.“ Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei westlich orientiert. Nach einem Vorfall habe er aus Sicherheitsgründen Herat verlassen und sei nach Kabul umgezogen. Weil er auch dort durch Talibanmitglieder bedroht worden sei, habe er sich als Flüchtling nach Deutschland begeben. Bei ihm sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Die Taliban seien in der Lage, überall in Kabul tödliche Anschläge durchzuführen. Bei diesem Vorbringen ist bereits fraglich, ob der Zulassungsantrag die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen substantiierten Ausführungen zu den Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, enthält. Bei der Grundsatzberufung bedarf es konkreter Angaben über die tatsächliche oder rechtliche Frage und deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (Renner, Ausländerrecht,
  3. Aufl. 2011, RdNr. 35 zu § 78 AsylVfG). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, was eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den Annahmen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts einschließt. Daran dürfte es vorliegend fehlen. Unabhängig davon vermag die Bezugnahme des Klägers auf den von ihm geltend gemachten Vorfall in Herat, bei dem er festgehalten worden sei, weil er eine europäische Hose getragen und sich rasiert habe, zwar grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr zu begründen, jedoch liegt aufgrund des Individualschicksals eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht vor. Allgemein klärungsfähig ist auch die vom Kläger für eine Vielzahl von anderen Flüchtlingen gestellte Frage zur Verfolgung durch die Taliban nicht, weil eine Gefährdung grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls, eventuell auch von der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, abhängt und nicht pauschal für jedermann von einer politischen Verfolgung durch die Taliban ausgegangen werden kann. Insbesondere kommt es maßgeblich auf die persönlichen Besonderheiten jedes Einzelnen und die konkrete Betroffenheit in einem asylrelevanten Merkmal nach § 60 Abs. 1 AufenthG an. Da der Kläger der Volksgruppe der Tadschiken angehört, käme allenfalls eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG in Betracht, auch wenn sich der Kläger ausdrücklich hierauf nicht berufen hat. Insoweit wäre die Frage aber nicht klärungsbedürftig. Im rechtskräftigen Urteil vom
  4. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30425 <juris>) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, zu der Kabul gehört, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Tadschiken führt auch nicht zu einem gefahrerhöhenden Umstand. Für die Feststellung einer Gruppenverfolgung können diese Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG vom 14.7.2010 NVwZ 2011, 55 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/595294.html Kommentare

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