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Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - Az. 13a ZB 12.30414

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom

  1. Oktober 2012 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylVfG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob wegen der sich weiter verschlechternden Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungsverbot anzunehmen ist.“ Zwar sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für alleinstehende arbeitsfähige afghanische Männer derzeit nicht von einer allgemeinen Gefahrenlage auszugehen sei. Die Situation für die Bewohner Afghanistans bzw. zurückkehrende Flüchtlinge habe sich aber in den letzten Monaten stark verändert. Die Gewalt sei weiter eskaliert, die Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, medizinischen Leistungen und Wohnungen nehme seit Jahren stetig rapide ab. Nach den Berichten internationaler Organisationen sei selbst Kabul voll von Flüchtlingen, auch zurückgekehrten, die alle auf der Straße leben und betteln müssten. Nicht einmal ein Leben am Rande des Existenzminimums sei mehr möglich. Die aufgeworfene Frage kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG vom 19.11.1996 BVerwGE 102, 249 ; vgl. auch vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77 u.a.) eine extreme allgemeine Gefahrenlage für den Kläger in Afghanistan verneint. Es ist damit auch der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiären Rückhalt, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt (BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris>; vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 EzAR-NF 69 Nr. 11 und zuletzt vom 8.11.2012 Az. 13a B 11.30391 ). Soweit der Kläger diese Rechtsprechung für überholt hält, hat er keine Erkenntnismittel benannt, worauf sich diese Auffassung begründet. Vielmehr erstrecken sich seine Ausführungen auf allgemeine Hinweise auf eine Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage. Die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert aber, dass konkrete Anhaltspunkte für eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden (Berlit in GK-AsylVfG, RdNr. 607 und 609 zu § 78). Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger rügt hierbei, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht angemessen bzw. die Beweise fehlerhaft gewürdigt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Datumsangabe nach dem westlichen Mondkalender in einem vom Kläger eingereichten Dokument spreche dagegen, dass es sich um ein von den Taliban abgefasstes Schriftstück handle, sei eine bloße Mutmaßung ohne jede tatsächliche Grundlage. Auch sei ein Sachverständigengutachten zur Echtheitsüberprüfung des Dokuments nicht eingeholt worden. Tatsächlich sei es jedoch nicht ungewöhnlich, dass Schreiben der Taliban Daten nach dem westlichen Kalender tragen würden. Damit wird jedoch kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395 /409 = NJW 2003, 1924 ). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH vom 13.3.1981 BayVBl 1981, 529 ). Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG vom 19.7.1967 BVerfGE 22, 267 /273). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte und die hierzu vorgelegten Unterlagen, insbesondere ein nach dem (westlichen Mondkalender) am
  3. Oktober 2010 abgefasstes Schriftstück zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen befasst. Nach Würdigung aller Umstände ist es zu der Überzeugung gekommen, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers „eher konstruiert als wirklich erlebt“ sei (UA S. 4). Indem das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Beteiligten gewürdigt hat, ist dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen (vgl. BayVerfG vom 13.3.1981 a.a.O. ). Die von der klägerischen Auffassung abweichende Bewertung seines Vortrags stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern der – im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht einschlägigen – Beweiswürdigung. Ein Beweisantrag wurde nicht gestellt. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass jedenfalls eine landesweite konkrete Gefährdung des Klägers, wie sie ein Schutzanspruch voraussetzen würde, nicht gegeben sei. Hiergegen wurde nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/595295.html Kommentare

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