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OLG München, Beschluss vom 19. November 2012 - Az. 34 Sch 7/11

Tenor I. Das Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau/Polen, bestehend aus den Schiedsrichtern xxx als Vorsitzenden sowie xxx und xxx als Beisitzer erließ am 30. Oktober 2000 in dem in Warschau zwischen der xxx als Schiedsklägerin und xxx, xxx, xxx als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: Das Schiedsrichterkollegium hat für Recht erkannt: 1. den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin den Betrag in Höhe von 17.950,57 DEM (siebzehntausendneunhundertfünfzig deutsche Mark 57/100) mit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. vom Betrag in Höhe von 7.451,--DEM (siebentausendvierhunderteinundfünfzig deutsche Mark) ab dem 9. März 1999 bis zum Zahlungstag, vom Betrag 7.125,-- DEM (siebentausendeinhundertfünfundzwanzig deutsche Mark) ab dem 16. März 1999 bis zum Zahlungstag und vom Betrag 3.374,57 DEM (dreitausenddreihundertvierundsiebzig deutsche Mark 57/100) ab dem 5. April 1999 bis zum Zahlungstag, sowie den Betrag in Höhe von 1.151,-- USD (eintausendeinhunderteinundfünfzig USA Dollar) als Schiedsgebühr und ferner den Betrag in Höhe von 4.000,-PLN (viertausend Zloty) als Kosten der Prozessvertretung zu zahlen; 2. ... II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 9.178,00 € festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines in Warschau/Polen ergangenen Schiedsspruchs. 1. Am 1.7.1999 gab ein Franz W. in Poznán/Polen eine in polnischer Sprache abgefasste und eigenhändig unterzeichnete Erklärung ab, die in den hier erheblichen Teilen in deutscher Übersetzung folgendermaßen lautet: Im Zusammenhang mit meinem Pferdekauf bei der durch den Direktor Marian S. vertretenen Gesellschaft mbh "F." ... verpflichte ich mich, die Forderung aus der Rechnung Nr. 22/E/99 vom 4.3.99 in Höhe von 7.451,-DEM, aus der Rechnung Nr. 27/E/99 vom 11.03.99 in Höhe von 7.125,--DEM und aus der Rechnung Nr. 35/E/99 vom 31.03.99 in Höhe von 3.374,57 DEM binnen 7 Tagen ab der Unterzeichnung dieser Erklärung zu entrichten. ... ... Sollte ich die vorstehend genannten Forderungen in der vorstehend festgesetzten Frist nicht beglichen haben, ist die Firma "F." berechtigt, das nachstehend in der Schiedsklausel benannte Gericht anzurufen. Der obige Streitfall wird der Entscheidung durch das Schiedsgericht an der Wirtschaftskammer in Warschau, Str. Tr›acka gemäß der Ordnung dieses von mir genehmigten Gerichts unterworfen. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Das für die Entscheidung dieses Streitfalls zuständige Recht ist das polnische materielle Recht. Die Schiedssprache wird die polnische Sprache sein. Das Schiedsgericht wird aus einem Schiedsrichter bestehen. Beide Parteien werden Maßnahmen unternehmen, um die Beschlüsse freiwillig und unverzüglich zu erfüllen. Die Genehmigung des obigen Gerichts durch die Gesellschaft mbH "F." wird durch die Unterschrift des Direktors der Gesellschaft, des Herrn Marian S. auf dieser Erklärung bestätigt. Am unteren linken Rand des einseitigen Schriftstücks ist handschriftlich eine Ausweisnummer notiert. Die Unterschrift eines Vertreters der Gläubigerin ist auf dem vorgelegten Original nicht enthalten. 2. Die Firma "F." sp. z.o.o. erhob unter dem 13.1.2000 zum Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau Schiedsklage und beantragte, den Beklagten Franz W. zur Zahlung von 17.950,57 DM als Gegenleistung für die ihm verkauften Pferde zu verurteilen. Der Schiedsbeklagte beantragte mit seiner Klageerwiderung vom 15.5.2000 Klageabweisung und brachte vor, dass es zwei Personen mit dem Namen Franz W. gebe und dass aus der Klage nicht hervorgehe, um welche dieser Personen es gehe. Außerdem sei zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin vom Beklagten Lastkraftwagen als Verrechnung für die gelieferten Pferde annehme und letztlich seinerseits auch eine Gegenforderung bestehe. Die Schiedsklägerin erklärte daraufhin, dass die Klage gegen Franz W. als die in der zur Klage beigefügten Rechnungen genannte Person gerichtet sei. Daraufhin beanstandete der Schiedsbeklagte die Identität des Beklagten nicht mehr, erklärte jedoch Gegenforderungen zu haben. Zur Verhandlung am 26.10.2000 erschien die Gegenseite nicht. Das Schiedsgericht verurteilte mit Schiedsspruch vom 30.10.2000 Franz W. zur Zahlung der vorgenannten Rechnungsbeträge und verwies hinsichtlich der Gegenforderungen darauf, dass weder Gegenklage erhoben noch nachgewiesen sei, dass der Streit über die Gegenforderungen der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliege. 3. Am 29.11.2001 beantragte ein Vertreter der Schiedsklägerin zu Protokoll des Amtsgerichts Eggenfelden/Bayern die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Das Verfahren wurde beim seinerzeit zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht geführt (4Z Sch 26/01) und dem Antragsgegner ("Franz W.") Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Unter dem 16.1.2002 teilte der Bevollmächtigte der damaligen Antragstellerin mit, dass man sich für einen anderen Verständigungsweg entschieden habe, was als Rücknahme des Antrags ausgelegt wurde. Am 17.1.2002 ging beim Bayerischen Obersten Landesgericht noch die Erwiderung des dortigen Antragsgegners vom 15.1.2002 ein, dessen Personaldokument den an ihn weitergeleiteten Unterlagen beikopiert war. Dieser ließ über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Feststellung beantragen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Der Verfahrensbevollmächtigte erklärte, er habe anlässlich des Schiedsgerichtsverfahrens Franz W. junior außergerichtlich vertreten. Dieser sei auch Käufer der Pferde gewesen. Franz W. senior, gegen den sich wohl der Antrag auf Vollstreckbarerklärung richte, sei am Schiedsverfahren nicht beteiligt und auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Rechtliches Gehör sei ihm aus demselben Grund nicht gewährt worden. Die Schiedsklägerin habe damals klargestellt, dass die Klage gegen denjenigen Franz W. gerichtet sei, den die Rechnungen zur Klageschrift ausgewiesen hätten. Dies sei aber Franz W. junior gewesen. Mit Beschluss vom 18.4.2002 entschied sodann das Bayerische Oberste Landesgericht, dass die Antragstellerin nach Rücknahme ihres Antrags die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der anschließende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.6.2002 weist als Antragsgegner Franz W. senior aus. 4. Im gegenständlichen Verfahren hat die Antragstellerin mit der Behauptung, ihr sei die Forderung verkauft worden, Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gegen "Franz W." beantragt. Beigefügt war eine Ausfertigung des Schiedsspruchs mit beglaubigter Übersetzung und der Vertrag vom 15.7.2010 über den Verkauf der Forderung. Der Antrag wurde am 9.2.2011 an Franz W. persönlich durch Übergabe zugestellt, dessen Bevollmächtigter für Franz W. senior Zurückweisung des Antrags beantragt hat. In der Sache hat er die Aktivlegitimation der Antragstellerin bestritten und vorgetragen, der Schiedsspruch sei gegen eine nicht passiv legitimierte Person ergangen. Die Parteien hätten sich im Übrigen dahingehend geeinigt, dass ein Lkw-Pferdetransporter und zwei Transportanhänger in Zahlung gegeben und vom Geschäftsführer der Schiedsklägerin weiter verkauft würden. Damit habe die im Schiedsspruch enthaltene Forderung erledigt sein sollen. Hierfür ist Zeugenbeweis angeboten. Hilfsweise werde mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht aufgerechnet. Im Schiedsverfahren sei nicht einmal geklärt worden, ob dieses sich gegen Franz W. senior oder Franz W. junior richte. Erst im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht sei dann von Antragstellerseite ausdrücklich Franz W. senior als Antragsgegner bestimmt worden. Die Schiedsklägerin sei sowohl mit Franz W. senior als auch mit Franz W. junior in Geschäftsverbindung gestanden und habe daher Ausweiskopien beider Personen besessen. Das Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht sei ausdrücklich unter Vorlage einer Kopie des Reisepasses gegen Franz W. senior gerichtet gewesen. Nunmehr werde eine Ausweiskopie von Franz W. junior vorgelegt. Damit bleibe nur der Schluss, dass der Schiedsspruch gegen die falsche Person ergangen sei. Im Schiedsverfahren sei die Beklagtenseite tatsächlich davon ausgegangen, dass die streitige Forderung sich gegen Franz W. junior richte und richten müsse, der sich als Geschäftspartner für das streitige Geschäft ebenso wie für ein Lkw-Gegengeschäft angesehen habe. Die Unklarheit, gegen welchen der beiden gleichnamigen Personen geklagt werde, sei seinerzeit gerügt worden. Die Schiedsklägerin habe daraufhin im Schriftsatz vom 16.6.2000 an das Schiedsgericht beim Beklagtenrubrum eine Telefonnummer angegeben, die zur fraglichen Zeit auf Franz W. senior angemeldet gewesen sei. Außerdem sei damals schriftsätzlich klargestellt worden, dass der Vater als Geschäftspartner gemeint sei, während der Sohn nur den Empfang quittiert habe. Zugestellt worden sei seinerzeit ausschließlich an Franz W. senior. Die Antragstellerin verweist in ihrer Replik auf die Ausweiskopie von Franz W. junior mit der Nummer, die identisch sei mit derjenigen auf der Erklärung vom 1.7.1999. Eine Einigung zwischen den Parteien über eine Verrechnung der Forderung mit Gegenleistungen (Lastkraftwagen und zwei Pferdeanhänger) sei nicht zustande gekommen. Im Vorverfahren habe die Gegenseite ausdrücklich erklärt, dass Franz W. junior Käufer der Pferde gewesen sei. Aus diesem Grunde richtet sich das Verfahren gegen den richtigen Antragsgegner, ebenso betreffe der polnische Schiedsspruch gemäß der Vorlage der Ausweise dort Franz W. junior. 5. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.9.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 22.10.2012 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses, namentlich auch der Erklärungen des persönlich anwesenden Franz W. junior wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Für den Antrag, den Schiedsspruch vom 30.10.2000 für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. - jetzt - § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295), weil kein deutscher Schiedsort besteht und der Antragsgegner seinen Sitz in Bayern hat. Klargestellt wurde jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, dass Antragsgegner im hiesigen Verfahren Franz W. junior ist. 1. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch wurde im Original mit einem Bestätigungsvermerk des Präsidenten und der "Urkundsbeamtin" des (institutionellen) Schiedsgerichts vorgelegt, außerdem die deutsche Übersetzung von einer in Polen beeidigten Dolmetscherin, schließlich eine Erklärung, in der sich Franz W. der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterwirft. Ob die Urkunden die in Art. II und Art. IV Abs. 1 und 2 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden: UNÜ) vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, ist für die Zulässigkeit des Antrags nicht erheblich (vgl. BGH NJW 2000, 3650 ; WM 2001, 971 ). Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz und Authentizität des Schiedsspruches zwischen den Parteien unstreitig, ebenso dessen Inhalt. 2. Der Schiedsspruch selbst ist zwischen der damaligen Schiedsklägerin (Zedentin) und dem Antragsgegner ergangen.

  1. a)Der Senat hat aufgrund der im Original vorgelegten Abtretung und der beglaubigten deutschen Übersetzung des vorgelegten Handelsregisterauszugs keine Zweifel an der wirksamen Abtretung - einschließlich des damit verbundenen Übergangs der Schiedsklausel - gerade an die Antragstellerin und damit an deren Aktivlegitimation.
  2. b)Des Weiteren ist der Senat aber auch überzeugt, dass sich das ausländische Schiedsverfahren gegen den Antragsgegner als Beklagten richtete. Der seiner Qualität nach abschließende und endgültige Schiedsspruch ist ergangen gegen Franz W., unter dessen bezeichneter deutschen Anschrift zwei Personen identischen Namens leben (Franz W. senior und junior). Wenn in einem Schiedsspruch die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig ist, kann die Eindeutigkeit unter engen Voraussetzungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren hergestellt werden (vgl. Senat vom 28.11.2005, 34 Sch 19/05 = SchiedsVZ 2006, 111). Die Eigenschaft gerade des Antragsgegners als Partei des Schiedsverfahrens ergibt sich eindeutig aus folgenden Umständen: Die Klage sollte sich nach den Gründen des Schiedsspruchs gegen die Person richten, die die Erklärung vom 1.7.1999 abgegeben hat. In der Begründung des Schiedsspruchs wird darauf abgestellt, dass der Klage die Erklärung des Beklagten vom 1.7.1999 beigefügt gewesen sei, in der dieser den jetzt geltend gemachten Betrag anerkannt und sich verpflichtet habe, zu bezahlen. Unterzeichner der Erklärung vom 1.7.1999 war nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung aber der Antragsgegner. Der Senat schließt aus, dass das Schiedsgericht eine andere Person als beklagte Partei angesehen hat. Nach der Einlassung des Antragsgegners wurde die Erklärung gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der "F." abgegeben. Diesem war somit bekannt, wer die Erklärung vom 1.7.1999 abgegeben hatte. Diese Sachlage war auch für den Antragsgegner erkennbar, da das Dokument vom 1.7.1999 der Klage beigefügt war. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsklägerin im Schiedsverfahren selbst ausgeführt habe, dass derjenige Franz W. verklagt sei, der auf den Rechnungen als Käufer der Pferde aufgeführt sei und gleichfalls die Erklärung vom 1.7.1999 unterzeichnet habe, während "sein Sohn" nur den Empfang der Pferde quittiert habe, ergibt sich zwar ein Widerspruch. Denn Franz W. junior wäre demnach nicht - was aber nun feststeht - mit dem Unterzeichner der Erklärung identisch. Aber auch dieses Schreiben geht davon aus, dass Schiedsbeklagter der Unterzeichner der Erklärung ist. Wenn das Schiedsgericht Widersprüche nicht aufgeklärt hat, etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Antragsgegner auch der Rechnungsadressat war, betrifft dies die Passivlegitimation im Schiedsverfahren und kann vom staatlichen Gericht wegen des Verbots der révision au fond (dazu Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 74) nicht aufgeklärt werden. An der formellen Stellung des Antragsgegners als Schiedsbeklagten ändert sich dadurch nichts. Ohne dass es noch darauf ankäme, spricht im Übrigen die Einlassung von Franz W. sen. sowohl im vorangegangenen Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht als auch zunächst im hiesigen Verfahren - durch denselben Verfahrensbevollmächtigten - dafür, dass Schiedsbeklagter der Antragsgegner war. So hat der Antragsgegnervertreter im Schriftsatz vom 15.1.2002 ausgeführt: "Seinerzeit war von gleicher Seite behauptet worden, Herr Franz W. jun. sei - zutreffend - Käufer der Pferde gewesen. ... Aus diesem Grund war Herr Franz W. sen., gegen den sich nun offenkundig der Antrag auf Vollstreckbarerklärung richtet, am Schiedsgerichtsverfahren nicht beteiligt. ... Aus der Begründung des Schiedsurteils ergibt sich, dass die Problematik zweier gleichnamiger Personen durchaus schriftlich vorgetragen worden war. Dies ergibt sich auch, dass Erklärungen zu Gegenforderungen (des Herrn W. jun.) abgegeben wurden. Der gleiche hatte dann klargestellt, dass die Klageschrift gegen den Franz W. gerichtet sei, der in den Fakturen (Rechnungen) zur Klageschrift ausgewiesen ist. Das war Herr Franz W. jun., der alle streitgegenständlichen Transporte persönlich ausgeführt hatte." Der Senat geht davon aus, dass der von beiden - Franz W. junior und Franz W. senior - mandatierte Verfahrensbevollmächtigte über die notwendigen und richtigen Informationen verfügte. Dieser hat sogar noch am 1.12.2011, nachdem klargestellt war, dass sich das Verfahren gegen Franz W. junior richtet, ausgeführt, es sei tatsächlich davon ausgegangen worden, dass sich die streitige Forderung gegen Franz W. junior richte und richten müsse, weil dieser sich als Geschäftspartner für dieses streitige Geschäft gesehen habe. 3. Die Vollstreckbarerklärung ist auszusprechen, weil Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen (Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ, § 1061 Abs. 2 ZPO), nicht vorliegen.
  3. a)Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen. Allerdings genügt die Schiedsvereinbarung, die nur vom Antragsgegner unterschrieben wurde, nicht den Anforderungen des Art. II UNÜ. Der Antragsgegner hat sich aber insoweit auf das Schiedsverfahren rügelos eingelassen. Er hat insbesondere erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht, die in polnischer Sprache abgefasste Erklärung vom 1.7.1999 ohne Kenntnis ihres tatsächlichen Inhalts unterschrieben zu haben, nämlich auf falsche Angaben des Geschäftsführers der Schiedsklägerin über deren Inhalt hin. Abgesehen davon, dass diese Behauptung in der mündlichen Senatsverhandlung bestritten wurde - insoweit nicht im Protokoll enthalten - und eine Verwechslung mit einem Lieferschein angesichts der drei auch für einen Sprachunkundigen in dem fremdsprachigen Schriftstück erkennbaren Rechnungsbeträge unglaubhaft ist, wäre der Antragsgegner mit diesem Einwand wegen rügeloser Einlassung ausgeschlossen (vgl. Zöller/Geimer § 1061 Rn. 22; Anh. § 1061 Rn. 3; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2572 je m.w.N.), weil auch das polnische Schiedsverfahrensstatut eine dem § 1031 Abs. 6 ZPO entsprechende Regel kennt (Pankowska-Lier Schiedsgerichtsbarkeit in Polen S. 90).
  4. b)Versagungsgründe nach Art. V Abs. 2 (namentlich) Buchst. b UNÜ (ordre public) sind ebenfalls nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere ist das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Antragsgegner war, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, über die schiedsgerichtliche Korrespondenz in vollem Umfang informiert und in der Lage, zu dem Vorbringen der Schiedsklägerin Stellung zu nehmen; er hat dies auch getan, jedenfalls im Zusammenhang mit behaupteten "Gegenforderungen" (vgl Schriftsatz vom 15.3.2011 mit Anlagen).
  5. c)Soweit gegen die Vollstreckbarerklärung noch vorgebracht wird, die Parteien hätten sich dahingehend geeignet, dass für die Forderung verschiedene Fahrzeuge in Zahlung gegeben worden seien, kann sich der Antragsgegner nicht mehr hierauf berufen. Denn Einwendungen, die vor Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind und im Schiedsverfahren noch vorgebracht werden konnten, sind präkludiert (vgl. Zöller/Geimer § 1060 Rn. 12). Die behauptete Abrede soll vor Einleitung des Schiedsverfahren zustandegekommen sein. Anders wäre dies nur dann, wenn das Schiedsgericht über die Einwendung nicht entscheiden konnte, weil sie nicht der Schiedsvereinbarung unterlag. Ob dies auch gilt, wenn das Schiedsgericht zu Unrecht der Meinung war, darüber nicht entscheiden zu können, kann offenbleiben. Nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Antragsgegners liegt keine Aufrechnung vor, sondern eine Einigung, dass bestimmte Gegenstände in Zahlung gegeben und weiter verkauft werden. Behauptet wird, die Parteien hätten sich geeinigt, dass die Forderung erfüllt sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerseite vorgelegten Schreiben an das Schiedsgericht vom 15.5.2000, in dem davon die Rede ist, dass die Fahrzeuge gerade zur Erledigung der Forderung aus den klagegegenständlichen Lieferscheinen geliefert wurden. Wenn an anderer Stelle von der "Rechnungsgegenforderung" die Rede ist, ändert dies hieran nichts. Diese Einwendung unterlag der Schiedsklausel. Wenn das Schiedsgericht demgegenüber von einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ausging und es als verfahrensrechtlich notwendig ansah, innerhalb einer durch die maßgebliche Schiedsordnung vorgegebenen Frist Gegenklage zu erheben, unterliegt dies wegen des Verbots der révision au fond nicht der Nachprüfung durch das staatliche Gericht. Soweit das Schiedsgericht weiter ausführte, der Schiedsbeklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass der Streit aus den Gegenforderungen der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliege, kam es auf diese Frage mangels Erhebung einer Gegenklage nicht mehr an. 4. Die Aufrechnung mit den Prozesskosten aus dem vorangegangenen Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (4Z Sch 26/01) wurde hilfsweise zu einem Zeitpunkt erklärt, als noch nicht klargestellt war, gegen wen sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung richtete. Der hiesige Antragsgegner kann mit dem Franz W. senior zustehenden Gegenanspruch mangels Konnexität nicht aufrechnen (vgl. § 387 BGB). 5. Nebenentscheidungen Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG mit §§ 3 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/595313.html Kommentare

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