Tenor I. Das Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau/Polen, bestehend aus den Schiedsrichtern xxx als Vorsitzenden sowie xxx und xxx als Beisitzer erließ am 30. Oktober 2000 in dem in Warschau zwischen der xxx als Schiedsklägerin und xxx, xxx, xxx als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: Das Schiedsrichterkollegium hat für Recht erkannt: 1. den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin den Betrag in Höhe von 17.950,57 DEM (siebzehntausendneunhundertfünfzig deutsche Mark 57/100) mit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. vom Betrag in Höhe von 7.451,--DEM (siebentausendvierhunderteinundfünfzig deutsche Mark) ab dem 9. März 1999 bis zum Zahlungstag, vom Betrag 7.125,-- DEM (siebentausendeinhundertfünfundzwanzig deutsche Mark) ab dem 16. März 1999 bis zum Zahlungstag und vom Betrag 3.374,57 DEM (dreitausenddreihundertvierundsiebzig deutsche Mark 57/100) ab dem 5. April 1999 bis zum Zahlungstag, sowie den Betrag in Höhe von 1.151,-- USD (eintausendeinhunderteinundfünfzig USA Dollar) als Schiedsgebühr und ferner den Betrag in Höhe von 4.000,-PLN (viertausend Zloty) als Kosten der Prozessvertretung zu zahlen; 2. ... II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 9.178,00 € festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines in Warschau/Polen ergangenen Schiedsspruchs. 1. Am 1.7.1999 gab ein Franz W. in Poznán/Polen eine in polnischer Sprache abgefasste und eigenhändig unterzeichnete Erklärung ab, die in den hier erheblichen Teilen in deutscher Übersetzung folgendermaßen lautet: Im Zusammenhang mit meinem Pferdekauf bei der durch den Direktor Marian S. vertretenen Gesellschaft mbh "F." ... verpflichte ich mich, die Forderung aus der Rechnung Nr. 22/E/99 vom 4.3.99 in Höhe von 7.451,-DEM, aus der Rechnung Nr. 27/E/99 vom 11.03.99 in Höhe von 7.125,--DEM und aus der Rechnung Nr. 35/E/99 vom 31.03.99 in Höhe von 3.374,57 DEM binnen 7 Tagen ab der Unterzeichnung dieser Erklärung zu entrichten. ... ... Sollte ich die vorstehend genannten Forderungen in der vorstehend festgesetzten Frist nicht beglichen haben, ist die Firma "F." berechtigt, das nachstehend in der Schiedsklausel benannte Gericht anzurufen. Der obige Streitfall wird der Entscheidung durch das Schiedsgericht an der Wirtschaftskammer in Warschau, Str. Tr›acka gemäß der Ordnung dieses von mir genehmigten Gerichts unterworfen. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Das für die Entscheidung dieses Streitfalls zuständige Recht ist das polnische materielle Recht. Die Schiedssprache wird die polnische Sprache sein. Das Schiedsgericht wird aus einem Schiedsrichter bestehen. Beide Parteien werden Maßnahmen unternehmen, um die Beschlüsse freiwillig und unverzüglich zu erfüllen. Die Genehmigung des obigen Gerichts durch die Gesellschaft mbH "F." wird durch die Unterschrift des Direktors der Gesellschaft, des Herrn Marian S. auf dieser Erklärung bestätigt. Am unteren linken Rand des einseitigen Schriftstücks ist handschriftlich eine Ausweisnummer notiert. Die Unterschrift eines Vertreters der Gläubigerin ist auf dem vorgelegten Original nicht enthalten. 2. Die Firma "F." sp. z.o.o. erhob unter dem 13.1.2000 zum Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau Schiedsklage und beantragte, den Beklagten Franz W. zur Zahlung von 17.950,57 DM als Gegenleistung für die ihm verkauften Pferde zu verurteilen. Der Schiedsbeklagte beantragte mit seiner Klageerwiderung vom 15.5.2000 Klageabweisung und brachte vor, dass es zwei Personen mit dem Namen Franz W. gebe und dass aus der Klage nicht hervorgehe, um welche dieser Personen es gehe. Außerdem sei zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin vom Beklagten Lastkraftwagen als Verrechnung für die gelieferten Pferde annehme und letztlich seinerseits auch eine Gegenforderung bestehe. Die Schiedsklägerin erklärte daraufhin, dass die Klage gegen Franz W. als die in der zur Klage beigefügten Rechnungen genannte Person gerichtet sei. Daraufhin beanstandete der Schiedsbeklagte die Identität des Beklagten nicht mehr, erklärte jedoch Gegenforderungen zu haben. Zur Verhandlung am 26.10.2000 erschien die Gegenseite nicht. Das Schiedsgericht verurteilte mit Schiedsspruch vom 30.10.2000 Franz W. zur Zahlung der vorgenannten Rechnungsbeträge und verwies hinsichtlich der Gegenforderungen darauf, dass weder Gegenklage erhoben noch nachgewiesen sei, dass der Streit über die Gegenforderungen der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliege. 3. Am 29.11.2001 beantragte ein Vertreter der Schiedsklägerin zu Protokoll des Amtsgerichts Eggenfelden/Bayern die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Das Verfahren wurde beim seinerzeit zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht geführt (4Z Sch 26/01) und dem Antragsgegner ("Franz W.") Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Unter dem 16.1.2002 teilte der Bevollmächtigte der damaligen Antragstellerin mit, dass man sich für einen anderen Verständigungsweg entschieden habe, was als Rücknahme des Antrags ausgelegt wurde. Am 17.1.2002 ging beim Bayerischen Obersten Landesgericht noch die Erwiderung des dortigen Antragsgegners vom 15.1.2002 ein, dessen Personaldokument den an ihn weitergeleiteten Unterlagen beikopiert war. Dieser ließ über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Feststellung beantragen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Der Verfahrensbevollmächtigte erklärte, er habe anlässlich des Schiedsgerichtsverfahrens Franz W. junior außergerichtlich vertreten. Dieser sei auch Käufer der Pferde gewesen. Franz W. senior, gegen den sich wohl der Antrag auf Vollstreckbarerklärung richte, sei am Schiedsverfahren nicht beteiligt und auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Rechtliches Gehör sei ihm aus demselben Grund nicht gewährt worden. Die Schiedsklägerin habe damals klargestellt, dass die Klage gegen denjenigen Franz W. gerichtet sei, den die Rechnungen zur Klageschrift ausgewiesen hätten. Dies sei aber Franz W. junior gewesen. Mit Beschluss vom 18.4.2002 entschied sodann das Bayerische Oberste Landesgericht, dass die Antragstellerin nach Rücknahme ihres Antrags die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der anschließende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.6.2002 weist als Antragsgegner Franz W. senior aus. 4. Im gegenständlichen Verfahren hat die Antragstellerin mit der Behauptung, ihr sei die Forderung verkauft worden, Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gegen "Franz W." beantragt. Beigefügt war eine Ausfertigung des Schiedsspruchs mit beglaubigter Übersetzung und der Vertrag vom 15.7.2010 über den Verkauf der Forderung. Der Antrag wurde am 9.2.2011 an Franz W. persönlich durch Übergabe zugestellt, dessen Bevollmächtigter für Franz W. senior Zurückweisung des Antrags beantragt hat. In der Sache hat er die Aktivlegitimation der Antragstellerin bestritten und vorgetragen, der Schiedsspruch sei gegen eine nicht passiv legitimierte Person ergangen. Die Parteien hätten sich im Übrigen dahingehend geeinigt, dass ein Lkw-Pferdetransporter und zwei Transportanhänger in Zahlung gegeben und vom Geschäftsführer der Schiedsklägerin weiter verkauft würden. Damit habe die im Schiedsspruch enthaltene Forderung erledigt sein sollen. Hierfür ist Zeugenbeweis angeboten. Hilfsweise werde mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht aufgerechnet. Im Schiedsverfahren sei nicht einmal geklärt worden, ob dieses sich gegen Franz W. senior oder Franz W. junior richte. Erst im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht sei dann von Antragstellerseite ausdrücklich Franz W. senior als Antragsgegner bestimmt worden. Die Schiedsklägerin sei sowohl mit Franz W. senior als auch mit Franz W. junior in Geschäftsverbindung gestanden und habe daher Ausweiskopien beider Personen besessen. Das Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht sei ausdrücklich unter Vorlage einer Kopie des Reisepasses gegen Franz W. senior gerichtet gewesen. Nunmehr werde eine Ausweiskopie von Franz W. junior vorgelegt. Damit bleibe nur der Schluss, dass der Schiedsspruch gegen die falsche Person ergangen sei. Im Schiedsverfahren sei die Beklagtenseite tatsächlich davon ausgegangen, dass die streitige Forderung sich gegen Franz W. junior richte und richten müsse, der sich als Geschäftspartner für das streitige Geschäft ebenso wie für ein Lkw-Gegengeschäft angesehen habe. Die Unklarheit, gegen welchen der beiden gleichnamigen Personen geklagt werde, sei seinerzeit gerügt worden. Die Schiedsklägerin habe daraufhin im Schriftsatz vom 16.6.2000 an das Schiedsgericht beim Beklagtenrubrum eine Telefonnummer angegeben, die zur fraglichen Zeit auf Franz W. senior angemeldet gewesen sei. Außerdem sei damals schriftsätzlich klargestellt worden, dass der Vater als Geschäftspartner gemeint sei, während der Sohn nur den Empfang quittiert habe. Zugestellt worden sei seinerzeit ausschließlich an Franz W. senior. Die Antragstellerin verweist in ihrer Replik auf die Ausweiskopie von Franz W. junior mit der Nummer, die identisch sei mit derjenigen auf der Erklärung vom 1.7.1999. Eine Einigung zwischen den Parteien über eine Verrechnung der Forderung mit Gegenleistungen (Lastkraftwagen und zwei Pferdeanhänger) sei nicht zustande gekommen. Im Vorverfahren habe die Gegenseite ausdrücklich erklärt, dass Franz W. junior Käufer der Pferde gewesen sei. Aus diesem Grunde richtet sich das Verfahren gegen den richtigen Antragsgegner, ebenso betreffe der polnische Schiedsspruch gemäß der Vorlage der Ausweise dort Franz W. junior. 5. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.9.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 22.10.2012 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses, namentlich auch der Erklärungen des persönlich anwesenden Franz W. junior wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Für den Antrag, den Schiedsspruch vom 30.10.2000 für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. - jetzt - § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295), weil kein deutscher Schiedsort besteht und der Antragsgegner seinen Sitz in Bayern hat. Klargestellt wurde jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, dass Antragsgegner im hiesigen Verfahren Franz W. junior ist. 1. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch wurde im Original mit einem Bestätigungsvermerk des Präsidenten und der "Urkundsbeamtin" des (institutionellen) Schiedsgerichts vorgelegt, außerdem die deutsche Übersetzung von einer in Polen beeidigten Dolmetscherin, schließlich eine Erklärung, in der sich Franz W. der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterwirft. Ob die Urkunden die in Art. II und Art. IV Abs. 1 und 2 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden: UNÜ) vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, ist für die Zulässigkeit des Antrags nicht erheblich (vgl. BGH NJW 2000, 3650 ; WM 2001, 971 ). Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz und Authentizität des Schiedsspruches zwischen den Parteien unstreitig, ebenso dessen Inhalt. 2. Der Schiedsspruch selbst ist zwischen der damaligen Schiedsklägerin (Zedentin) und dem Antragsgegner ergangen.
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