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OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - Az. 34 Wx 251/12 Kost

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom

  1. Mai 2012 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom
  2. Oktober 2009 dahingehend abgeändert, dass die Reallast unter Nr. 3 nur mit dem Betrag von 84,- € zu berechnen ist. Gründe I. Aufgrund Eintragung einer Reallast an einem Grundstück, hinsichtlich dessen durch Aufteilung in Wohn- und Teileigentum insgesamt 128 Miteigentumsanteile entstanden waren, gemäß Antrag vom 8.9.2009 erging am 5.10.2009 eine Kostenrechnung, die die Beteiligte zu 1, eine Bauträgergesellschaft, ohne Beanstandung beglich. Mit Schreiben vom 10.2.2012 an den Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2) legte sie gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und bezog sich auf ein anderes Verfahren, in dem der Bezirksrevisor die Ansicht vertreten hatte, bei Eintragung einer Reallast zugunsten wie auch zu Lasten eines in mehrere Miteigentumsanteile aufgeteilten Grundstücks könne nur eine Gebühr angesetzt werden. Nachdem der Beteiligte zu 2 sich auf Verwirkung der Erinnerung berief, verwarf das Amtsgericht - Grundbuchamt - diese mit Beschluss vom 9.5.2012 als unzulässig. Der unter dem 3.7.2012 hiergegen eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht - Grundbuchamt - nicht ab. II. Die Beschwerde ist nach § 14 Abs 3 KostO zulässig. Die Beschwerde ist vom - im Handelsregister eingetragenen - einzelvertretungsbefugten Prokuristen der Beteiligten zu 1 und damit von einer nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG vertretungsbefugten Person eingelegt. Die Beschwerde hat auch Erfolg, da die nach 2 1/2 Jahren eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht als verwirkt angesehen werden kann und sich die Berechnung im Kostenansatz als unzutreffend herausstellt.
  3. Zu Unrecht geht das Amtsgericht von einer Verwirkung des Rechtsmittels aus. Innerhalb des Kostenrechts ist die Verwirkung des Erinnerungs- oder Beschwerderechts nicht unumstritten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, die verfahrensmäßige Befugnis zur Anrufung eines Gerichts gegen den Kostenansatz könne grundsätzlich nicht verwirkt werden (SchlHOLG SCHlHA 2000, 118/119; Assenmacher/Mathias KostO
  4. Aufl. Stichwort Verwirkung S. 1072; Lappe in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO
  5. Aufl. § 14 Rn. 55), denn die Verwirkung sei nur bei materiellen Ansprüchen oder prozessualen Rechten möglich. Nach anderer Ansicht (Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand August 2012 § 14 Rn. 11; Treffer JurBüro 1998, 174; OLG Frankfurt Rpfleger 1965, 182; sowie für den Antrag auf Geschäftswertfestsetzung etwa OLG Hamm Rpfleger 1987, 204 ; SchlHOLG SchlHA 1982, 48) kann auch ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz verwirkt sein. Dies wird zugelassen, wenn die Geltendmachung des Rechtsbehelfs als missbräuchliche Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu beurteilen ist, der prozessuale Angriff also so lange verzögert wurde, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt war und alle Beteiligten sich auf eine Erledigung des Kostenstreits eingestellt hatten (OLG Frankfurt Rpfleger 1965, 182; KG Rpfleger 1962, 117). Nachdem die Verjährung nach § 17 Abs. 1 KostO erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem eine rechtskräftige Entscheidung über die Kosten erging, könnte durch das Hinauszögern des grundsätzlich unbefristeten Rechtsmittels der Verjährungseintritt verhindert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es daher gerechtfertigt und erforderlich, eine Verwirkung auch den unbefristeten Rechtsbehelfen in Kostensachen entgegenhalten zu können; denn auch dieses Verfahren wird von den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen beherrscht (OLG Hamm Rpfleger 1980, 243). Allerdings wird die Frage, ab wann Verwirkung geltend gemacht werden kann, höchst unterschiedlich beantwortet. Zum Teil orientiert sich die Rechtsprechung allein an dem Ablauf der Nachforderungsfrist des § 15 Abs. 1 KostO (so etwa SchlHOLG SchlHA 1982, 48), ohne allerdings darauf einzugehen, dass diese Frist gerade dem Schutz des Kostenschuldners vor Nachforderungen zu dienen bestimmt ist, der nach einer bestimmten Zeit Gewissheit haben muss, dass weitere Forderungen der Staatskasse nicht auf ihn zukommen. Andere Entscheidungen halten einen Antrag auf Geschäftswertfestsetzung nicht für verwirkt, wenn er vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 KostO gestellt wurde (s. OLG Hamm RPfleger 1987, 204). Dies hat das SchlOLG (SchlHA 2000, 118) auch für die Kostenerinnerung nach § 14 KostO so gesehen. Zutreffend verweisen die Entscheidungen darauf, dass die Frage, welche Frist letztlich als angemessen zu erachten ist, jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat (OLG Frankfurt Rpfleger 1965, 182). Daher kommt zwar der Frist des § 15 KostO eine Indizwirkung zu. Es darf aber nicht verkannt werden, dass eine erfolgreiche Kostenerinnerung in der Regel nur dann erhoben wird, wenn die Staatskasse sich zu eigenen Gunsten, also zu Lasten des Kostenschuldners verrechnet hatte. Das Postulat nach einer Balance der für den Kostenschuldner und die Staatskasse geltenden Frist des § 15 Abs. 1 KostO berücksichtigt nicht, dass in diesen Verfahren die Staatskasse in der Situation ist, sich die Titel gegen den Kostenschuldner selbst zu schaffen. Daher darf auch die Wertung des Gesetzgebers durch die Vorschrift des § 17 Abs 2 KostO nicht außer Betracht bleiben. Gerade in den Fällen einer begründeten Kostenerinnerung muss die Staatskasse stets bis zum Eintritt der Verjährung mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen rechnen. Die grundsätzliche Bejahung einer Verwirkung vor dem Eintritt der Verjährung würde den Kostenschuldner benachteiligen. Zutreffend wird daher auf den Wertungswiderspruch verwiesen, wenn das zeitliche Moment der Verwirkung sich an der kurzen Frist des § 15 Abs. 1 KostO orientiert (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1987, 204 ). Eine Verwirkung vor Eintritt der Verjährung nach § 17 Abs. 2 KostO kommt daher nur in seltenen Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht (SchlHOLG SchlHA 2000, 118; Rohs/Wedewer § 14 Rn 11). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch der Beteiligte zu 2 geht ersichtlich nicht davon aus, dass die Zahlung der Kostenschuld allein ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs schon einen solchen besonderen Umstand darstellen könnte. Nachdem in der Kostenrechnung eine Zahlungsfrist von 2 Wochen genannt ist, lässt die Zahlung der Rechnung schon nicht den Schluss zu, dass der Betroffene mit dem Kostenansatz einverstanden ist.
  6. Die Kostenrechnung weist unzutreffend die Gebühr für die Eintragung von 128 Reallasten aus einem Geschäftswert von 25.000 € aus. Weder Berechtigter noch Verpflichteter der Reallast sind nämlich 128 herrschende Grundstücke, sondern jeweils lediglich eines, von denen das dienende in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt ist. Dementsprechend wurde auch nur eine Reallast eingetragen. Folglich kann daher das Amtsgericht - Grundbuchamt - auch nur eine Gebühr aus dem Geschäftswert von 25.000 €, also insgesamt den Betrag von 84 € ansetzen. Der Kostenansatz vom 5.10.2009 ist daher in Nr. 3 entsprechend zu korrigieren. III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KostO). Permalink: http://openjur.de/u/595314.html Kommentare

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