Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom
- Oktober 2012 wird zurückgewiesen. II. Beschwerdewert: 3.239 €. Gründe I. Im Grundbuch sind der Beteiligte und seine Ehefrau, beide Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, seit 15.4.2002 als Wohnungseigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der Teilrepublik Bosnien-Herzegowina des Staates Jugoslawien eingetragen. Der Beteiligte ist Gläubiger eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.8.2012, nach dem ihm die Schuldnerin - seine Ehefrau - 3.037,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.4.2012 zu erstatten hat. Er hat über seine Verfahrensbevollmächtigte am 1.10.2012 dem Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegt und - soweit noch erheblich - beantragt, wegen seiner Ansprüche eine Zwangssicherungshypothek an lediglich dem Miteigentumsanteil der Schuldnerin in Höhe von 3.239,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens 18 % aus dem genannten Betrag seit dem 2.10.2012 einzutragen. Das Grundbuchamt - soweit noch von Interesse - hat den Antrag mit Beschluss vom 5.10.2012 zurückgewiesen. Gläubiger und Schuldner seien gesamthänderisch eingetragen; ein Miteigentumsanteil, in den vollstreckt werden könne, bestehe somit nicht, weshalb die Eintragung der Zwangshypothek am Miteigentumsanteil nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. In dem zugrunde liegenden Kaufvertrag vom 4.12.2001 über die gegenständliche Wohnung hätten sich die Parteien in Ziff. XV. wegen aller Verpflichtungen aus und aller im Zusammenhang mit dieser Urkunde stehenden Streitigkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit und dem deutschen Recht unterworfen. Zudem hätten die Eheleute mit notarieller Kaufvertragsurkunde vom 23.10.2009 - Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen - unter Ziff. X. erklärt, sie hätten 1996 nach jugoslawischem Recht geheiratet und bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe, das unbewegliche Vermögen in Deutschland betreffend, würden sie das deutsche Recht in Form des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft wählen. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Erklärung in der Urkunde vom 4.12.2001 berühre den Güterstand nicht. Ob mit der Urkunde vom 23.10.2009 eine Eigentumsänderung auch an anderem Immobiliarvermögen beabsichtigt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben; zunächst gelte die Vermutung des § 891 BGB. Jedenfalls fehle es bislang an einer Auseinandersetzung und Überführung in Bruchteilseigentum. Selbst bei einem sofortigen Übergang in Miteigentum könne ohne Mitwirkung sämtlicher Beteiligter nicht geklärt werden, wem der Eheleute welcher Miteigentumsanteil zustehen sollte. Am 13.11.2012 wurde im Grundbuch der Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen. II. Das nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 867 Abs. 1 ZPO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- Allerdings steht der zuletzt eingetragene Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 19 Abs. 1, §§ 180 ff. ZVG, § 38 GBO) der begehrten Eintragung nicht entgegen; denn er bewirkt keine Grundbuchsperre (Hügel/Wilsch GBO
- Aufl. Zwangssicherungshypothek Rn. 90; siehe auch § 19 Abs. 3 ZVG). Jedoch weist das Grundbuchamt zutreffend darauf hin, dass es an der Voreintragung der betroffenen Schuldnerin (vgl. § 39 GBO) fehlt. Als Wohnungseigentümer verlautbart das Grundbuch Eheleute, deren Gemeinschaftsverhältnis (§ 47 Abs. 1 GBO) das der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina ist. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand in allen Landesteilen (vgl. Hügel/Zeiser GBO Internationale Bezüge Rn. 82.5). Grundsätzlich wird, was während der Ehe erworben wird, als Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen und wird gemeinsam verwaltet (Hügel/Zeiser aaO.). Errungenschaftsgemeinschaften müssen sich, wie die Gütergemeinschaft deutschen Rechts, hinsichtlich der einzelnen Vermögensgegenstände auseinandersetzen, wenn sie aufgelöst werden sollen (vgl. etwa Art. 255 FamG der Föderation vom 6.6.2005, Art. 272 ff. FamG der Republik Srpska vom 29.7.2002, bei Bergmann-Ferid Landesteil Bosnien-Herzegowina, S. 44/45; S. 85; S. 115), etwa durch vertragliche Aufteilung in Bruchteile. Erst an dem sodann geschaffenen Miteigentumsanteil kommt mit dem vorgelegten Titel die Eintragung der Zwangshypothek des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten als den ausgewiesenen Schuldner in Betracht. Die notariellen Urkunden vom 4.12.2001 und vom 23.10.2009 sind unbehelflich. Die Urkunde vom 4.12.2001 regelt den Güterstand nicht, sondern verweist dazu ausdrücklich auf die für die Eheleute geltende gesetzliche Lage entsprechend ihrer Nationalität. Die Rechtswahl im Vertrag vom 23.10.2009 entfaltet zwar nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB Wirkungen; denn eine Rechtswahl, möglicherweise auch limitiert auf einzelne Gegenstände des unbeweglichen Vermögens, kann auch während der Ehe getroffen werden (MüKo/Siehr BGB
- Aufl. Art. 215 EGBGB Rn. 37, Rn. 50), wodurch eine Abwicklungsgemeinschaft entsteht. Das Grundbuch ist dann zwar unrichtig (KGJ 50, 149), jedoch wirkt der Statutenwechsel grundsätzlich ex nunc, das heißt der alte Güterstand, der vorher galt, ist entsprechend dessen Regeln abzuwickeln (MüKo/Siehr Art. 15 EGBGB Rn. 55) und das Gesamtgut auseinanderzusetzen. Grundbuchrechtlich bedarf es dazu der Übertragung des Grundstücks (Wohnungseigentums) auf einen (oder anteilig auf beide) Ehegatten, also der Auflassung und konstitutiven Eintragung (Böhringer BwNotZ 1987, 104/110).
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert der Zwangshypothek. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/595317.html Kommentare
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