Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen. II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €. Gründe I. Der Beteiligten gehört bebauter Grundbesitz. Soweit hier noch erheblich räumte sie ihrem Lebensgefährten Siegfried S. zu notarieller Urkunde vom 3.7.2012 auf dessen Lebensdauer ein Wohnungsrecht, bestehend aus dem Recht auf ausschließliche Benützung der im ersten Obergeschoß des Anwesens gelegenen abgeschlossenen Wohnung und auf Mitbenützung aller gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen ein. Das Wohnungsrecht soll, aufschiebend bedingt, mit dem Tod der Beteiligten wirksam werden und, auflösend bedingt, bei vorheriger Auflösung der Partnerschaft mit dem Berechtigten erlöschen. Weiter soll es zum Nachweis des Erlöschens genügen, wenn die Beteiligte zu notarieller Erklärung feststellt, dass die Partnerschaft beendet ist und sie die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bewilligt. Die Bewilligung zur Eintragung des Wohnungsrechts ist mit der Maßgabe erteilt, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten bzw. die Feststellung der Beendigung der Partnerschaft genügen soll. Das Grundbuchamt hat auf den Vollzugsantrag am 11.7.2012 eine Zwischenverfügung folgenden Inhalts mit Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses erlassen: Das Wohnungsrecht könne zwar mit der vorbezeichneten auflösenden Bedingung eingetragen werden, nicht hingegen als Inhalt des Rechts die Nachweisform. Denn es stehe nicht in der Rechtsmacht der Beteiligten, Verfahrensvorschriften abzuändern. Der Nachweis, dass die Partnerschaft aufgelöst sei, könne nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden. Die bloße Erklärung, sie sei beendet, sei lediglich eine Behauptung. Anders könne es sein, wenn als auflösende Bedingung die notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten über die Beendigung der Partnerschaft gewählt worden wäre. So könne die abgegebene Erklärung aber nicht ausgelegt werden. Auch die Löschungserleichterungsklausel könne unter diesen Umständen nicht eingetragen werden. Denn eine solche könne nur zum Inhalt haben, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung genüge. Bedingung sei hier aber die Auflösung der Partnerschaft selbst und nicht die Behauptung der Beteiligten, dass es so sei. Die Beteiligte habe deshalb in der Form des § 29 GBO ihre Eintragungsbewilligung in den beiden Punkten einzuschränken. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beurkundenden Notars. Der behauptete Widerspruch zwischen dem beendigenden Ereignis und dessen Nachweis bestehe nicht. Man sei aber damit einverstanden, als Löschungserleichterung einzutragen: "bei Nachweis der auflösenden Bedingung", das wäre (insoweit) die beglaubigte Erklärung der Grundstückseigentümerin. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen dem Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung und der Behauptung der Beteiligten, dass die Bedingung eingetreten sei, nicht nachvollziehbar Das Grundbuchamt hat am 23.11.2012 nicht abgeholfen. Das Recht sei (u.a.) auflösend bedingt für den Fall bestellt, dass die Partnerschaft aufgelöst sei. Es könne nicht festgelegt werden, wie der Bedingungseintritt nachgewiesen werde. Die Löschungserleichterung schränke das Recht in seinem materiellen Bestand nicht ein. Ohne entsprechende auflösende Bedingung könne die Löschungserleichterungsklausel nicht dahingehend lauten, dass zur Löschung schon die Feststellung der Beteiligten über die Beendigung genüge. II. Die zulässige (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 mit § 73 und § 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO sind gegeben. Es ist zwar unzulässig, mit einer Zwischenverfügung aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern (z.B. BayObLG FGPrax 1998, 6 ; Demharter GBO 28. Aufl. § 18 Rn. 32). Allgemein als zulässig erachtet wird jedoch eine Zwischenverfügung mit dem Ziel, den Antrag einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt zu geben (BayObLG Rpfleger 1997, 371 ; KGJ 44, 263/268; Demharter § 18 Rn. 27). So ist auch die gegenständliche Zwischenverfügung zu verstehen. Sie geht davon aus, dass die grundsätzlich zulässige auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; siehe auch BayObLG Rpfleger 1983, 61/62) für das einzutragende Wohnungsrecht nach § 1093 BGB der Umstand bildet, dass die Partnerschaft mit dem Berechtigten erloschen ist. Die Regelung zum Nachweis des Erlöschens stellt hierbei nur einen Zusatz dar, dessen Zurücknahme den Antrag beschränkt, aber nicht zu einem neuen Antrag macht (KGJ aaO.). Nicht anders ist dies für die bewilligte Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks nach § 24 i.V.m. § 23 Abs. 2 GBO zu beurteilen. 2. In der Sache ist dem Grundbuchamt beizutreten.
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