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OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - Az. 34 Wx 461/12

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom

  1. November 2012 aufgehoben. Gründe I. Mit notariellem Vertrag vom 11.10.2012 hat die Beteiligte zu 1 vom Beteiligten zu 2 Grundbesitz erworben. In dem Erwerbstitel ist sie bezeichnet als "O." Spólka Akcyjna Zweigniederlassung Deutschland mit dem Sitz in O. (Polen) (inländische Anschrift der Zweigniederlassung: ... = Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsangabe). Gleichzeitig bescheinigt der Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des für den Ort der Zweigniederlassung zuständigen Amtsgerichts, dass die Zweigniederlassung der vorgenannten Firma eingetragen sei, die Hauptniederlassung ausweislich dieses Handelsregistereintrags im Landesgerichtsregister des Bezirksgerichts in O. (Polen). Unter dem 15.10.2012 hat der Notar gemäß § 15 GBO u. a. die Eintragung der ebenfalls bewilligten Eigentumsvormerkung beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 14.11.2012 hat das Grundbuchamt Frist zur Behebung des folgenden Hindernisses gesetzt: Sitz der Käuferin sei laut Handelsregisterauszug N. (Deutschland) und nicht O. (Polen). Die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung mit dem Sitz der ausländischen Hauptniederlassung sei nicht möglich, da dadurch eine zweifelsfreie Identifizierung des Käufers nicht möglich sei. Erforderlich sei daher eine entsprechende Berichtigung hinsichtlich des einzutragenden Sitzes und entsprechender Eintragungsantrag. Hiergegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt mit folgender Begründung: Das Gesetz unterscheide zwischen Hauptniederlassung bzw. Sitz einerseits und (Ort der) Zweigniederlassung andererseits. Eine Handelsgesellschaft habe grundsätzlich nur einen Sitz, könne aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen im In- oder Ausland haben. Die Beteiligte zu 1 sei eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts mit einzigem und ausschließlichem Sitz in O. (Polen). Einen Sitz dieser Gesellschaft in N. (Deutschland) gebe es nicht. Dort befinde sich lediglich die Zweigniederlassung. Bei der "O." Spólka Akcyjna Zweigniederlassung Deutschland handle es sich somit nicht um eine andere Gesellschaft mit einem selbständigen Sitz, sondern um die Zweigniederlassung der polnischen Hauptniederlassung. Die Beifügung des Zusatzes "Zweigniederlassung Deutschland" sei nach § 13 d Abs. 2 HGB zulässig und daher auch im Handelsregister einzutragen. Damit sei die Bezeichnung des Käufers in der Kaufvertragsurkunde korrekt und zur exakten Identifizierung des handelnden Rechtsträgers auch erforderlich. Davon zu unterscheiden sei die Frage, mit welcher Bezeichnung der Käufer im Grundbuch einzutragen sei. Eine noch präzisere und vollständigere Bezeichnung des Berechtigten als vorliegend sei jedoch nicht denkbar. Es sei ausdrücklich der Firmenzusatz "Zweigniederlassung Deutschland" verwendet worden. Wie das Grundbuchamt den Antrag in eine Grundbucheintragung umsetze, sei in § 15 GBV geregelt. Die Formulierung des Eintrags sei Angelegenheit des Grundbuchamts. Es dürfte korrekt sein, beim Erwerb auf den Namen einer Zweigniederlassung neben dem Ort der Zweigniederlassung stets auch den Sitz einzutragen, was die Rechtssicherheit erhöhe. Es gebe keinerlei sachliche Gründe, die gegen eine möglichst umfassende Bezeichnung sprächen. Wenn aber das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Sitz nicht einzutragen sei, so sei die Zwischenverfügung dennoch unberechtigt. Im Eintragungsantrag sei der Berechtigte korrekt zu bezeichnen, was geschehen sei. Die Umsetzung in die Grundbucheintragung könne nicht per Zwischenverfügung auf den Antragsteller abgewälzt werden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 mit § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 11 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
  2. Die deutsche Zweigniederlassung (auch) einer ausländischen juristischen Person kann als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, unbeschadet der fehlenden Rechtsfähigkeit (vgl. RGZ 62, 7/10). Das Reichsgericht hatte sogar den Schluss gezogen, dass die Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Zweigniederlassung lauten muss, wenn der Erwerbstitel zulässigerweise auf diesen ausgestellt ist. Jedenfalls aber ist die Wahl zwischen mehreren zulässigen (richtigen) Namen bei eindeutigem Eintragungsantrag nicht dem Grundbuchamt freigestellt. Vielmehr ist mangels anderweitigen Antrags entweder der Berechtigte mit der beantragten Namensfassung einzutragen oder - gegebenenfalls nach erfolgloser Zwischenverfügung - der Antrag zurückzuweisen (vgl. BayObLGZ 1972, 373/ 377; Meikel/Böttcher GBO
  3. Aufl. § 15 GBV Rn. 26; Schöner/Stöber Grundbuchrecht
  4. Aufl. Rn. 243). Ob die Eintragung unter der Firma der Hauptniederlassung mit zusätzlicher Angabe der Firma der Zweigniederlassung zulässig ist, ist wegen des dann doppelt ausgewiesenen Namens und den damit einhergehenden Identifizierungsproblemen umstritten (vgl. Schöner/Stöber aaO. bei Fn. 82). Das Grundbuchamt ist aber grundsätzlich nicht an Fassungsvorschläge der zu vollziehenden Urkunde gebunden und kann nach eigenem pflichtgebundenen Ermessen bestimmen, was in den Eintragungsvermerk in welcher Form aufzunehmen ist. Lediglich die Namensbezeichnung des Berechtigten lässt für eine Ermessensausübung des Grundbuchbeamten keinen Raum, weil sie subjektives Recht des Namensträgers ist (vgl. BayObLGZ 1973, 373/378).
  5. Widersprüchlich ist vorliegend zwar auf den ersten Blick die Angabe des Sitzes, nämlich die Stadt O. in Polen bei der Zweigniederlassung neben dem Ort (nicht Sitz) der Zweigniederlassung, was die Rechtspflegerin zu Rückfragen veranlasst hat. Grundbucherklärungen, wie sie nunmehr dem Beschwerdegericht vorliegen, sind der Auslegung zugänglich. Das Grundbuchamt - auch der Beschwerderichter (§ 74 GBO) - ist zur Auslegung verpflichtet, wobei § 133 BGB entsprechend gilt. Es ist hiernach auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (st. Rechtspr.; BGHZ 113, 374 /378; vgl. Demharter GBO
  6. Aufl. § 13 Rn. 15 und § 19 Rn. 28). Ausgangspunkt der Auslegung ist, dass ausdrücklich die Zweigniederlassung mit ihrer inländischen Anschrift aufgeführt ist. Aus der notariellen Bescheinigung ergibt sich zusätzlich, dass sich die Hauptniederlassung ausweislich des Handelsregistereintrags in O. (Polen) befindet und dass der Zusatz "mit dem Sitz in O." nicht zur Firma der Zweigniederlassung gehört. Dies ergibt sich für jedermann offenkundig daraus, dass die Zweigniederlassung Deutschland nicht ihren Sitz in Polen haben kann, im Übrigen auch aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug für die Zweigniederlassung. Es handelt sich beim mitangeführten Sitz der polnischen Hauptniederlassung also ersichtlich um eine - wie auch vom Notar in der Beschwerdebegründung klargestellt - zusätzliche Angabe. Solche Angaben sind für das Grundbuchamt nicht verbindlich. An Vorschläge für die Fassung der Eintragung ist das Grundbuchamt nicht gebunden. Es hat das mit dem Eintragungsantrag Gewollte umzusetzen und von sich aus in dem Eintragungsvermerk klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. BayOb- LGZ 1972, 373/376 f.; KG Rpfleger 1993, 16 ; Demharter § 44 Rn. 13, § 13 Rn. 4). Die Bezeichnung der Zweigniederlassung im Erwerbstitel ist eindeutig. Die von der Hauptniederlassung abweichende Firmierung ("Zweigniederlassung Deutschland") mit dem Ort der Zweigniederlassung ist somit im Grundbuch eintragungsfähig (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV). Ob der Hinweis auf den Hauptsitz in O. (Polen) mit aufzunehmen ist, obliegt dem Ermessen des Grundbuchamts. Dabei wird auch die Notwendigkeit, das Grundbuch übersichtlich zu halten, eine Rolle spielen. Da die Zweigniederlassung der ausländischen Handelsgesellschaft entsprechend § 13 d Abs. 1 HGB beim Gericht, in dessen Bezirk sie sich befindet, im Handelsregister eingetragen ist, kann dort jederzeit der Sitz der Hauptniederlassung festgestellt werden.
  7. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gebühren fallen im erfolgreichen Beschwerdeverfahren nicht an (siehe § 131 Abs. 3 KostO). Eine Kostenerstattung kommt mangels gegensätzlicher Anträge unterschiedlicher Beteiligter im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Permalink: http://openjur.de/u/595320.html Kommentare

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