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OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - Az. 34 Wx 523/11

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. September 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Besc

GBO

  1. Aufl. § 1 Rn. 28). Dieser Zeitpunkt lag nach dem 31.8.
  2. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Der Antrag des Beteiligten zu 1 hat daher nur die Bedeutung einer Anregung (vgl.

§ 53Rn.

15). Deren Ablehnung ist mit der Beschwerde anfechtbar (

§ 53Rn.

32, § 71 Rn. 68). Die Beschwerdeberechtigung folgt aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1 als Grundstückseigentümer durch den verlautbarten Grundbuchinhalt belastet ist (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 213). a) Eine Eintragung ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ihrem Inhalt nach unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (vgl. z. B.

§ 53Rn.

42 m.w.N.). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Als Grundsatz gilt, dass andere Beweismittel nicht verwertet werden dürfen ( BayObLGZ 1987, 390 /393; Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 , Rpfleger 2008, 480 ). Dabei sind nicht alle Eintragungen, die (so) nicht hätten erfolgen dürfen, inhaltlich unzulässig (RGZ 118, 162/164; vgl.

§ 53Rn.

44). Unzulässig ist zum einen die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen oder nicht erlaubten oder nicht feststellbaren Rechts. Dies trifft auf das als Erbbaurecht eingetragene Recht (vgl. § 11 ErbbauRG) ersichtlich nicht zu. Inhaltlich unzulässig ist aber auch eine Eintragung, die ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart, also etwa die Eintragung eines Rechts ohne Kennzeichnung seines wesentlichen Inhalts im Eintragungsvermerk. Die Eintragung eines Erbbaurechts ohne die nähere Bestimmung des Bauwerks wird als inhaltlich unzulässig angesehen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1983, 165 ;

§ 53Rn.

45). Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen die dingliche Einigung und der Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke bezeichnen (vgl. BGHZ 47, 190 ). Das Bauwerk, das der Berechtigte "haben" darf (siehe § 1 Abs. 1 ErbbauRG), erfordert eine nähere Bezeichnung. Eine zu engherzige Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist an dieser Stelle jedoch nicht angezeigt. Keineswegs kann daher immer eine genaue Vereinbarung über die Einzelheiten der geplanten Grundstücksbebauung verlangt werden, wie etwa die Festlegung der Größe, der Lage oder auch einer bestimmten Dachform. Vielmehr sind die Anforderungen, die an die "Spezialisierung" zu stellen sind, von den Umständen des Falles abhängig zu machen ( BGHZ 47, 190 /193). Wird etwa ein Erbbaurecht für einen zu errichtenden Gewerbebetrieb eingeräumt, so mag dies eine genauere Beschreibung zum Umfang (ob etwa nur eine Lagerhalle oder ein Einkaufszentrum gemeint sind) erfordern. Bei Einräumung eines Erbbaurechts für ein Wohnhaus kann es dagegen ausreichen, das Bauwerk der Art nach als "Wohnhaus" zu bestimmen. Zur Bestimmung heranzuziehen ist dabei nicht nur der Eintrag, sondern auch die zulässigerweise in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 874 BGB), die ihrerseits wieder auf den Bestellungsvertrag Bezug nimmt. Herangezogen werden können außerdem auch offenkundige örtliche Verhältnisse, die die Bebauungsmöglichkeiten einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch auf Tatsachen zurückgegriffen werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Grundbuch selbst ergeben oder aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zu entnehmen sind. Die Umstände müssen nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sein. Dies kann etwa in Hinblick auf eine gegenständlich beschränkte Bebauungsmöglichkeit des Erbbaurechtsgrundstücks der Fall sein (vgl. BGHZ 47, 190 /194). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Beurteilung der Unzulässigkeit einer Eintragung nicht ändern kann. Eine unzulässige Eintragung kann nicht durch nachträgliche Umstände zulässig werden. Genauso wenig kann eine einmal zulässige Eintragung später als unzulässig anzusehen sein. Es ist daher auf die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung des Erbbaurechts abzustellen. b) Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 47, 190 ) zugrunde liegenden Fall ist in der vorliegenden Bewilligung nicht von einem Gebäude die Rede, sondern allgemein von einem Bauwerk, also dem vom Gesetz verwendeten Begriff. Grundbucherklärungen sind aber grundsätzlich auslegungsfähig (z.B. BGH Rpfleger 1969, 128;

§ 19Rn.

28). Das Grundbuchamt ist zur Auslegung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, also zu klären, was sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen zur Auslegung insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr., siehe BGHZ 47, 190 /196; 113, 374 /378). Der Erbbauvertrag vom 22.9.1951 spricht zwar nur von einem "Bauwerk". Zugleich erhält der Erbbauberechtigte aber das Recht, den für dieses Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks als Hofraum, Lagerplatz und Garten zu benutzen (vgl. § 1 Abs. 2 ErbbauRG). Der Senat erachtet die Formulierung als hinreichend klar, um daraus zu schließen, dass es sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Zeitpunkt der Eintragung bei dem "Bauwerk" um ein (kleineres) Gebäude zu Wohnzwecken handeln soll. Insbesondere wenn man die verhältnismäßig geringe Größe des Grundstücks (0,0444 ha) mit heranzieht, auf dem zusätzlich die vorgenannten anderweitigen Nutzungen stattfinden dürfen, ist dies die nächstliegende Bedeutung. Gerade auch die Nutzung als Hofraum lässt nur die Deutung zu, dass ein Gebäude errichtet werden soll. Die Nutzung als Garten - neben der als Hofraum und Lagerplatz - deutet ebenfalls auf die Bebauung mit einem Gebäude zu Wohnzwecken hin. Bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts im Jahre 1951 war zudem für jedermann offenkundig (vgl BGHZ 47,190 ), dass die Parzelle auf dem Gebiet einer - damals zum Teil noch zu errichtenden - Siedlung liegt, so dass schon deshalb und unter Berücksichtigung der oben genannten Merkmale ersichtlich nur eine Wohnbebauung in Frage kam. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten, die wiederum durch die vorgelegten Lagepläne und die Begründung des Bebauungsplans Nr. 89C gestützt werden. Da eine ungefähre Bezeichnung genügt (vgl Palandt/Bassenge BGB 71. Aufl. § 1 ErbbauRG Rn. 8), spielt es keine Rolle, ob auch die Bebauung mit einem Zweifamilienhaus gestattet sein sollte und ob etwa auch die Dachform geregelt war. Insbesondere ist es für den Inhalt des Rechts unerheblich, wie das Grundstück tatsächlich bebaut wurde. Vielmehr steht hier die Berechtigung zum "Haben" eines Wohngebäudes fest. 3. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob das Erbbaurecht ersessen werden konnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Ersitzung eines mit dem Besitz am Grundstück verbundenen Rechts (§ 900 Abs. 2 Satz 1 BGB) voraussetzt, dass das Recht seinem Inhalt nach bestehen kann (vgl. Palandt/Bassenge § 900 Rn. 2; Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2008 § 900 Rn. 29 mit Rn.10, § 892 Rn. 16 und Rn. 18). Notwendig ist also eine zulässige Eintragung. Nur sie wirkt rechtsscheinbegründend (MüKo/Kohler BGB 5. Aufl. § 900 Rn. 3). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerde folgt der Senat der unbeanstandet gebliebenen sachgerechten Bewertung durch das Grundbuchamt. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, für die die tatsächlichen Umstände maßgeblich sind. Permalink: http://openjur.de/u/595321.html Kommentare

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