§Â 308 ZPO an die konkrete Betragsangabe gebunden war, aber gerade nicht entsprochen, sondern das Urteil blieb insoweit hinter dem von der Klägerin angeÂstrebten Ziel zurück und beschwerte sie so subjektiv, auch wenn das Landgericht wegen der überschießenden Betragsvorstellung der Klägerin die Klage nicht formal zurückgewiesen hatte.
§Â 852 BGB erst mit der Kenntnis vom Eintritt eines solchen völlig außerhalb normaler Prognostizierbarkeit liegenden SchaÂdens zu laufen, so daß eine Verjährung nicht unmittelbar drohte. Jedoch war zu bedenken, daß die rechtskräftige Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche zukünfÂtigen immateriellen Schäden die Klägerin zum einen davor bewahrte, mit der VerÂsicherung des Unfallgegners gegebenenfalls einen langwierigen und im Ausgang nicht sicheren Streit um den Umfang der Rechtskraft des Urteils wegen der VorherÂsehbarkeit eines solcher Spätfolgen führen zu müssen. Zum anderen war nicht ausÂzuschließen, daß wegen einer falschen subjektiven Einschätzung der VoraussehbarÂkeit eines solchen von der Rechtskraft nicht erfaßten Schadens oder anderer Unwägbarkeiten dieser nicht rechtzeitig geltend gemacht würde und dann binnen 3 Jahren verjähren konnte. bb. Insoweit war insbesondere auch der von der Berufungsbegründung angesproÂchene Aspekt einer Beschränkung des in erster Instanz geltend gemachten GesamtÂschmerzensgeldes auf die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen, verläßlich proÂgnostizierbaren und zu bewertenden Verletzungsfolgen im Wege der offenen Teilklage zu erwägen, um dann mit einem Feststellungsantrag insbesondere auch zu erwartende künftige, aber noch nicht genau abzuschätzende Beeinträchtigungen einer späteren, sichereren Bemessung vorbehalten zu können. Zwar steht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzÂheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (BGH in NJW 2001, 3414 ; NJW 1995, 781 ; VersR 1961, 164 [165]), in die die künftige Entwicklung des Schadensbilds bei der Bemessung des Schmerzensgelds mit einbezogen werden muss, einer beliebiÂgen zeitlichen oder auf bestimmte Verletzungsfolgen bezogenen Aufspaltung des Schmerzensgeldes entgegen. Dies gilt aber nur bei einer verläßlichen Prognose der zukünftigen Entwicklung. Läßt sich diese jedoch nicht sicher überschauen, dann erlaubt die Rechtsprechung wegen der Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Schmerzensgeldurteils, daß sich der Verletzte nicht mit einer notwendig nur pauschalen Schätzung und Abgeltung der Zukunftsrisiken begnügt, sondern diese ausklammert und durch einen Feststellungsantrag einer späteren Geltendmachung vorbehält (vgl. v. Gerlach in VersR 2000, 525 [530 unter lit. b bb]; BGH in NJW 2001, 3414 [3415]; OLG Hamm in NJW-RR 2000, 1623 = VersR 2001, 1386 ; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1996, 927 ; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 349 ; OLG Hamm in OLGR 1991, 5 ff.; OLGR 2000, 230 [232]; NJW-RR 2000, 1623 ff. = VersR 2001. 1386 ff.; OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 213 [214]). In einer solchen Lage befand sich aber die Klägerin. Einerseits war in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N eine schlechte Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Schadensfolgen gestellt und insbesondere auf die drohende Gefahr einer VerÂschlimmerung des Leidens durch eine fortschreitende Arthrose hingewiesen worden. Zu der Notwendigkeit weiterer, späterer Operationen hat das Gutachten dagegen, da in dem Beweisbeschluß keine entsprechenden Fragen formuliert waren, keine StelÂlung genommen. Insoweit bestand aber eine unsichere Prognoselage, der gerade durch die Beschränkung auf ein Teilschmerzensgeld begegnet werden durfte. cc. Allerdings war in die Überlegungen auch einzubeziehen, ob das vom LandÂgericht gerade in Hinblick auf die schlechte Prognose in dem Gutachten des SachÂverständigen zuerkannte Schmerzensgeld von 60.000,00 DM das Prognoserisiko ausreichend abdeckte, und durch die Beschränkung des Leistungsantrages auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sicher zu beurteilenden VerletÂzungsfolgen und die Ausklammerung zukünftiger Entwicklungen im Wege des immateriellen Vorbehaltes durch einen entsprechenden Feststellungsantrag nicht eine Anschlußberufung des Y provoziert werden würde, welche Folgen dies letztÂlich haben könnte und ob dies den Interessen der Klägerin gerecht wurde. Ferner war zu bedenken, daß eine solche Ausklammerung angesichts des bereits zuerÂkannten Betrages als nicht mehr erforderlich erachtet werden konnte. Die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Vorprozeß angesprochenen Schmerzensgeldbeträge (ADAC-Tabelle, 14. Aufl. Nr. 909; 899; 887) zwischen 75 ‑ 60.000,00 DM mit immateriellen Vorbehalt sind für schwerere Verletzungen gewährt worden als sie die Klägerin erlitten hat. Allerdings betrugen die stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin für die Behandlung der VerletzunÂgen, weitere Operationen und Reha‑MaßÂnahmen bei immerhin 177 Tagen und daÂmit bei rd. 6 Monaten. Die Zeiten der 100 %‑igen Arbeitsunfähigkeit lagen bei 443 Tagen = rd. 1 Jahr 2 ½ Monate. Ferner bestand 50 %‑ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von 118 Tagen. Schließlich ist durch die unfallbedingten Verletzungen der KläÂgerin eine Berufsunfähigkeit in ihrem Beruf als Röntgenassistentin eingetreten. Eine Umschulung als Industriekauffrau führte nicht zu einer Arbeitsaufnahme in einem körperlich weniger belastenden Beruf. Vielmehr hat die Klägerin unter Inkaufnahme von Beschwerden ihre alte Tätigkeit doch wieder aufgenommen und nach ihren Angaben bei ihrer Anhörung noch etwa 7 Jahre ausgeübt, bis ein im Januar 2000 erlittener Knöchelbruch im linken Sprunggelenk eine weitere Einschränkung ihrer Belastbarkeit herbeiführte. Ob unter Berücksichtigung all dieser Umstände der zuerkannte Festbetrag von 60.000,00 DM auch für ein die Zukunftsschäden ausklammerndes TeilschmerzensÂgeld noch im Bereich des Angemessenen lag, war zwar nicht völlig von vornherein auszuschließen (vgl. insoweit ADAC-Tabelle, 20. Aufl., Nr. 2294; 2600, 2198; 2267; 2290), aber doch so zweifelhaft, daß ernsthaft mit einer Anschlußberufung des Y und deren Erfolg gerechnet werden mußte. Insoweit stellte sich dann die weitere Frage, ob die Klägerin dadurch nachhaltige Nachteile erleiden konnte, die nicht durch in der Zukunft zu erwartende Vorteile aufgewogen werden konnten (vgl. dazu näher III 2). b. Die Prüfung all dieser Fragen und ihre Erörterung mit der Klägerin war nicht etwa deshalb entbehrlich und darum nicht pflichtwidrig, weil eine Berufung insoweit unzulässig gewesen wäre. Zwar konnte mangels formaler Beschwer der Klägerin die Veränderung des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht das alleinige und ausÂschließliche Ziel der Berufung sein (vgl. BGH in NJW 1999, 1339 ). Dies hinderte die Klägerin grundsätzlich aber nicht, im Rahmen ihrer zulässigen Berufung wegen des Verdienstausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens gemä
§Â§Â 523 a.F., 263 ff. ZPO ihre Klage zum Schmerzensgeld zu erweitern oder zu ändern (BGH in NJW 2002, 212 [213]; NJW 2001, 2259 [2260]; BGH in NJW 2001, 226 ; BGH in NJW 1999, 3126 [3127]; BGH in NJW-RR 1998, 1006 ; BGH in NJW-RR 1996, 765 ; BGH in NJW 1996, 527 ff.). Insoweit stellte sich daher nur die Frage, ob der Übergang von einem unbezifferten Gesamtschmerzensgeld auf eine den zuerkannten Betrag umfassende offene Teilklage verbunden mit einem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden eine ohne weiteres mögliche Klageerweiterung iSd. § 264 Ziff. 2 ZPO oder eine von der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit abhängige Klageänderung iSd. § 263 ZPO darstellte. Allerdings ist ‑ wie vom Beklagten in seiner Berufungserwiderung vertreten ‑ vom letzteren auszugehen, weil durch die teilweise Umstellung der Klage auf die FestÂstellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden nur dann keine neue, bisher nicht rechtshängige Schmerzensgeldforderung geltend gemacht wird, wenn sich diese Umstellung lediglich auf die nach der bisherigen Sachdarstellung mögÂlichen künftigen immateriellen Schäden bezieht und so der Schmerzensgeldantrag nicht erhöht, sondern nur die Rechtsschutzform für den selben Antrag gewechselt wird (vgl. BGH in ZIP 1976, 199 [203]; vgl. auch BGH in NJW 2001, 2259 zum ÜberÂgang von der unterhaltsrechtlichen Leistungsklage zur Abänderungsklage). Im vorÂliegenden Fall begehrt die Klägerin aber uneingeschränkt die Feststellung der Ersatzpflicht auch für noch nicht voraussehbare künftige immaterielle Schäden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Streitgegenstand des unbezifferten Antrages auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind (vgl. OLG Oldenburg in NJW-RR 2000, 903 ; OLG Hamm in OLGR 1996, 91; BGH in NJW 2001, 3414 [3415]; NJW 1988, 2300 [2301]; BGHZ 67, 372 [373]). Insoweit betrifft der bezifferte Leistungsantrag einen anderen Abgeltungsbereich des SchmerzensÂgeldes als der Feststellungsantrag. Während das bezifferte Schmerzensgeld alle Verletzungsfolgen abgilt, die bereits eingetreten sind oder doch infolge ihres objektiv und konkret vorhersehbaren Eintritts bereits jetzt bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, erfaßt der Feststellungsantrag solche Spätfolgen, die aus objektiver Sicht nicht so nahe liegen, daß sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schon jetzt verläßlich berücksichtigt werden könnten (vgl. insoweit OLG Hamm in VersR 2001, 1386 f.) und die völlig unvorhersehbaren Spätfolgen. Dennoch war aber die Annahme begründet, daß bei verweigerter Einwilligung des Gegners das Berufungsgericht die Klageänderung als sachdienlich ansehen würde. Trotz dieser unterschiedlichen Reichweite der Anträge wäre zur Begründung des Feststellungsantrages kein völliger Austausch des Lebenssachverhaltes erforderlich gewesen, sondern über den Feststellungsantrag konnte auf der Grundlage der bisheÂrigen Feststellungen zum Haftungsgrund und der von der Klägerin erlittenen VerletÂzungen entschieden und dadurch ein neuer, weiterer Rechtsstreit vermieden werden. c. Schließlich konnte von einer Prüfung einer Klageerweiterung oder KlageändeÂrung zum Schmerzensgeld auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil weiterÂgehende Ansprüche der Klägerin zweifelsfrei gemä
§Â 852 BGB verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar gewesen wären. Daß das Unfallereignis vom 19. August 1988 im Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten am 19. Mai 1994 und der Einlegung der Berufung am 07. Juni 1994 bereits 5 ½ Jahre zurücklag, schadete nicht. Die Klägerin hatte schon rd. 3 ½ Wochen nach dem Unfall vom 19. August 1988 mit Schreiben des Rechtsanwaltes E4 vom 13. September 1988 bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dem Y a. G. (Y) ihre Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens angemeldet. In Hinblick auf eine "derzeit" noch nicht endgültig abzugebende Diagnose wurde unter ausdrückÂlichem Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Schadens und Schmerzensgeldes eine "vorläufige" Bezifferung von Ersatzansprüchen vorgenommen. Im weiteren VerÂlauf erfolgte dann eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Anwälten der Klägerin und dem Y. Dieser hat dann erst mit Schreiben vom 06. Juli 1992 eine endgültige Regulierungsentscheidung getroffen. Damit war aber in dem Zeitraum zwischen der Anmeldung der Ersatzansprüche am 19. August 1988 und der schriftÂlichen Entscheidung des Y am 06. Juli 1992 die Verjährung des SchadensersatzÂanspruches gemä
§Â 3 Nr. 3 + 4 PflVG gehemmt (vgl. BGHZ 67,372 [373]). Da bis zu diesem Zeitpunkt von der 3‑jährigen Frist des § 852 BGB erst rd. 4 Wochen verÂstrichen waren, trat die Verjährung frühestens Anfang Juni 1995 ein. Im Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 1994 und auch noch des Eingangs der Berufungsbegründung am 21. Oktober 1994 konnte die VerjährungsÂeinrede daher dem geänderten Klageantrag nicht entgegengesetzt werden. Der Beklagte konnte auch nicht ohne weiteres aufgrund des Zeitablaufes von einer Verjährung des Anspruchs ausgehen. Die im Vorprozeß zu den Akten gereichten Urkunden legten nahe, daß schon recht früh die Ersatzansprüche der Klägerin angemeldet worden waren und sich die Regulierungsverhandlungen über einen längeren Zeitraum hingezogen hatten. Schon der vom Y angeforderte ärztÂliche Kurzbericht des Krankenhauses M vom 30. SepÂtember 1988, der den Eingangsstempel des Rechtsanwaltes E3 vom 15. November 1988 trägt, legt solche Regulierungsverhandlungen nahe. Bei etwaigen Zweifeln hätte sich der Beklagte um die Klärung dieses Hemmungszeitraumes bemühen müssen, die anhand der Korrespondenz unschwer zu erreichen war. 3. Insgesamt ergab sich so für den Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes ein erheblicher Prüfungs- und Aufklärungsbedarf, der dann in eine entsprechende Belehrung und Beratung der Klägerin umzumünzen war, damit diese in Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen konnte (siehe insoweit Sieg in "Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 771; Zugehör in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 980; BGH in NJW 1993, 1325 [1326]; NJW 1992, 1159 ; NJW -RR 1993, 24), ob und in welchem Umfang mit der Berufung auch wegen des Schmerzensgeldes weitergehende Ansprüche ‑ höherer bezifferter Schmerzensgeldbetrag und/oder zusätzlicher Feststellungsantrag ‑ durchÂgesetzt werden sollten. Weder hat der Beklagte alle diese Fragen mit der Klägerin eingehend erörtert, noch hat sich diese dann aufgrund einer solchen Erörterung mit dem zuerkannten Schmerzengsgeld "einverstanden" erklärt. Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Anwalt die nach der Sach‑ und RechtsÂlage gebotene Beratung vorgenommen oder die erforderliche Belehrung erteilt hat, dann hat zwar nicht der Anwalt die Erfüllung dieser Pflicht zu beweisen. Die Beweis- und damit auch die Darlegungslast liegt vielmehr beim Mandanten, weil die PflichtÂverletzung des Anwaltes die Tatbestandsvoraussetzung eines SchadensersatzÂanspruches nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dem Mandanten der schwierige Nachweis einer negativen Tatsache ‑ Fehlen der geschuldeten Belehrung oder Beratung ‑ auferlegt wird. Diesem Umstand trägt die höchstrichterliche Rechtsprechung aber durch eine gestufte Darlegungslast Rechnung: Der Anwalt darf sich nicht darauf beschränken, pauschal eine unterlassene Belehrung zu bestreiten. Er hat nach geÂfestigter Rechtsprechung vielmehr zunächst Zeit, UmÂstände, Art und Inhalt der erteilten Belehrung und den Verlauf des Beratungsgesprächs, insbesondere auch die Reaktionen des Mandanten auf die erteilten Ratschläge konkret darzulegen. Erst dann hat der Mandant eine solche konkrete Behauptung der Erfüllung der BelehÂrungsÂpflicht auszuräumen (vgl. Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1004 ff.; BGH in NJW-RR 1999, 641 [642]; 1994, 3295 [3299 unter 2.]; NJW 1993, 1139 (1140 unter c); NJW 1987, 1322 ff.). Kommt der Anwalt seiner DarleÂgungslast nicht nach, gilt die Darstellung des Mandanten gemä
§Â 138 Abs. 3 BGB als zugestanden. Der Anwalt muß allerdings den Ablauf des Gesprächs nicht in allen Einzelheiten darstellen. Damit wäre er häufig in Anbetracht der seither vergangenen Zeit überfordert. Der rechtliche Berater kann einen entsprechenden, längere Zeit zurückliegenden Vorgang in der Regel nur dann umfassend darstellen, wenn er ihn in unmittelbarem zeitlichen Anschluß schriftlich festgehalten hat. Das würde seine Arbeit jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben unzumutbar erschweren und widerspräche häufig auch dem aus der Beauftragung entstandenen Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Daher genügt es, wenn der Berater im Prozeß die wesentlichen Punkte des Gesprächs in einer Weise darstellt, die erkennen läßt, daß er den ihm obliegenden Aufklärungs- und HinweisÂpflichten gerecht geworden ist (vgl. BGH in NJW 1996, 2571 ff.). Dies kann der pauschalen Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei mit dem zuerkannten Schmerzensgeld einverstanden gewesen, nicht entnommen werden, so daß ihre gegenteilige DarÂstellung als zugestanden gilt. III. Die unterbliebene Beratung und Belehrung hat auch zu einem Schaden der Klägerin geführt.
§Â 287 ZPO festzustellende Kausalität ausreicht. Die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, daß derjeÂnige, der einen anderen wegen seiner beÂsonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH in NJW 2000, 2814 [2815]; NJW-RR 1999, 641 [642]; NJW 1998, 749 [750]; NJW 1994, 3295 [3298]; NJW 1993, 3259 ; NJW 1992, 1159 [1160, 1161]; siehe auch Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1053 ff.), greift allerdings grundsätzlich nur dann ein, sofern bei sachgerechter AufÂklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objekÂtive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden MenÂschen eindeutig eine beÂstimmte Reaktion naheÂgeÂlegen hätte (vgl. BGH in NJW 1994, 3295 [3298]; NJW 1993, 3259 ). Dies beschränkt sich nicht nur auf den Fall, daß der Anwalt eine eindeutige Empfehlung in einer Richtung schulÂdete. Auch wenn er mit entsprechenden Warnungen noch andere, risikoreichere Alternativen aufzeigen durfte, stellt dies für einen vernünftigen Menschen noch keine gleichÂgewichtige Wahlmöglichkeit dar, die die Vermutung entkräften könnte (vgl. BGH in VIZ 1998, 281 ff.). Im vorliegenden Fall spricht etliches dafür, daß der KlägeÂrin der Übergang zu einer offenen Teilklage verbunden mit einem FeststellungsÂantrag für zukünftige immaterielle Schäden nahezulegen war. Selbst wenn dann wegen der Ausklammerung der Zukunftsschäden eine Herabsetzung des ZahlbetraÂges in Betracht kommen konnte, so wäre der Zahlbetrag doch später bei Eintritt des konkreten Schadens um so höher gewesen. Das Risiko, durch die gegenwärtige Hinnahme eines höheren Betrages in Zukunft eine zu geringe Entschädigung zu erhalten, war angesichts der Verletzungen und der Prognosen weitaus größer als die Chance, daß keine weitere Verschlechterung eintrat und damit ein eigentlich zu hoher SchmerzensÂgeldbetrag zuerkannt worden war. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin aufgrund besonderer finanzieller Verhältnisse erkennbar daran interessiert gewesen wäre, sofort einen möglichst hohen Zahlbetrag zu erhalten, und dieses Interesse konkret absehbare zukünftige Nachteile überwog. Die Klägerin hat vielmehr bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft erklärt, sie habe schon damals ernsthaft befürchtet, die Angelegenheit mit ihren Knien werde nicht in OrdÂnung gehen, weshalb sie eine Sicherung für die Zukunft bevorzugt hätte. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Klägerin infolge der bestehenden RechtsschutzversicheÂrung (vgl. dazu nachfolgend zu c.) keine Kostennachteile zu befürchten und insgeÂsamt kaum etwas zu verlieren, aber viel zu gewinnen hatte. Wäre all dies bei pflichtÂgemäßen Verhalten des Beklagten zur Sprache gekommen und erörtert worden, so hätte der Beklagte der Klägerin das nunmehr in Frage stehende Verhalten als die vernünftigste Handlungsalternative empfehlen dürfen. Selbst wenn diese Empfehlung nicht so eindeutig hätte ausfallen müssen, daß sie Grundlage für die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens sein konnte, so führen die Gesamtumstände doch gemä
§Â 287 ZPO zu der Überzeugung des Senates, daß die Klägerin einer solchen Empfehlung des Beklagten ebenso gefolgt wäre, wie sie im vorliegenden Verfahren dem Rat ihres Berufungsanwaltes gefolgt ist. 3. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Deckungszusage für einen solchen Berufungsangriff erteilt hätte. Sie hat den Beklagten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung beauftragt. Wenn dieser daher Erfolgsaussichten nicht von vornherein ablehnen mußte, was nicht der Fall war (vgl. oben), sondern sogar eine recht günstige Erfolgsprognose abgeben konnte, so kann davon ausgegangen werden, daß sich die RechtsschutzÂversicherung dieser Prognose des Beklagten gebeugt und das von einer RechtsÂschutzversicherung gerade abgedeckte Risiko einer im Ergebnis offenen RechtsverÂfolgung übernommen hätte. Wenn nicht auch insoweit schon die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens greift, so spricht doch gemä
§Â 287 ZPO eine auf gesicherter Grundlage beruhende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für die GewähÂrung des Deckungsschutzes. Daß dieser trotz entsprechendem Bericht des BeklagÂten von der Rechtsschutzversicherung versagt worden wäre, behauptet der Beklagte selbst nicht. 4. Die Klägerin wäre bei einer vom Beklagten pflichtgemäß auch wegen des Schmerzensgeldanspruchs erhobenen Berufung allerdings mit ihrem Begehren, neben dem bereits zuerkannten Zahlbetrag von weiteren 30.000,00 DM zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden zu erhalten, nicht in vollem Umfang durchgedrungen. Die insoweit erforderliche Beurteilung des hypothetischen Ausgangs des Vorprozesses obliegt allein dem Senat. Er hat in eigener VerantworÂtung selbst zu befinden, wie der Vorprozeß richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte und der vollständige entÂscheidungserhebliche Sachverhalt (vgl. BGH in NJW 2002, 1417 [1418]; 2001, 673 [674]; NJW 1996, 2501 ; NJW‑RR 1990, 1241 [1244, 1245]; 1987, 3255) damals unterbreitet worden wäre. Unerheblich ist, wie seinerzeit mutmaßlich entschieden worden wäre (vgl. BGH in NJW 2000, 1572 [1573]; NJW 1994, 1211 ff.; NJW 1993, 1323 ff.; NJW 1997, 1008 ff.; Fischer in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1100 ff.). a. Die vom Beklagten bei pflichtgemäßen Verhalten mit der Berufung vorzunehÂmende Klageänderung ‑ Umstellung des unbezifferten GesamtschmerzensgeldÂanspruchs auf eine offene Teilklage hinsichtlich des zuerkannten Zahlbetrages verÂbunden mit dem Feststellungsantrag zur Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ‑ wäre zulässig und teilweise begründet gewesen. Insoweit wird auf die bereits oben im Rahmen der Pflichtverletzung dargelegte Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer solÂchen Berufung und Klageänderung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, verwiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag war auch sachlich begründet. Angesichts des im Vorprozeß vorgetragenen und festgestellten SachverÂhaltes konnten die nunmehr eingetretenen Spätschäden zwar nicht ausgeschlossen werden und waren von der infolge der Pflichtverletzung des Beklagten eingetretenen Rechtskraft des Urteils umfaßt. Dennoch waren sie noch nicht so verläßlich abzuÂschätzen, daß mehr als eine pauschale Abgeltung möglich gewesen wäre, deren Reichweite aus dem Urteil des Landgerichts nicht zu ermitteln war. Dies ist aber die typische Situation, der durch eine mit einem Feststellungsantrag verbundenen offeÂnen Teilklage begegnet werden kann. Deren Voraussetzungen sind, wie bereits darÂgelegt, erfüllt. b. Allerdings mußte sich diese Klageänderung auf den zuerkannten Zahlbetrag von (weiteren) 30.000,00 DM auswirken. Da die Umstellung des Klageantrages ‑ wie bereits ausgeführt ‑ zu einer Klageänderung geführt hätte, konnte die BemessungsÂgrundlage für das angemessene Schmerzensgeld zwar nicht wie ein unselbständiger Rechnungsposten einer Schadensersatzforderung (vgl. insoweit Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 308 Rdn. 4; BGH in NJW-RR 1990, 997 [998]) zwischen dem LeiÂstungsantrag und dem Feststellungsantrag auch ohne besonderen Antrag durch das Gericht des Vorprozesses verschoben werden, sondern der zuerkannte Zahlbetrag blieb bestehen, wenn er von dem Y nicht mit einer Anschlußberufung angegriffen worden wäre. Der Senat ist aber gemä
§Â 287 ZPO davon überzeugt, daß eine solÂche Anschlußberufung eingelegt worden wäre. Da hier das hypothetische Verhalten eines Dritten in Frage steht, dessen rechtÂliche Beratung nicht bekannt ist, kann dieses Verhalten allerdings nicht nach dem Grundsätzen des beratungsgemäßen Verhaltens beurteilt werden. Dennoch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß ein solcher Dritter in der Regel überfordert ist, aus seiner heutigen Sicht der Dinge die Frage nach seiner damaligen Reaktion auf ein hypothetisches Ereignis verläßlich zu beantworten, und deshalb maßgeblich zu berücksichtigen ist, welche Entscheidung damals aus objektiver Sicht vernünftig gewesen wäre (vgl. BGH in NJW 2000, 2814 [2815]). Auch unter BerückÂsichtigung der gerichtsbekannt eher zurückhaltenden Regulierungspraxis des Y ist aber mit einer auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß dieser die anspruchserweiternde Klageänderung nicht hingenomÂmen, sondern die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages wegen der teilweise in den Feststellungsantrag verschobenen BemessungsgrundlaÂgen im Wege der Anschlußberufung in Frage gestellt hätte, weil dies erfolgsverspreÂchend war. Das Landgericht hat zwar ohne konkrete Fixierung des Gewichtes, aber doch mit ausdrücklichem Hinweis auf das Bestehen der von dem Sachverständigen Prof. N in seinem Gutachten abgegebenen schlechten Prognose zur weiteren Entwicklung des unfallbedingten gesundheitlichen Zustandes der Klägerin ein für die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verläßlich zu beurteilenden Gesundheitsschäden zu hohes Schmerzensgeld zu gesprochen, daß letztlich nur durch die pauschale Abgeltung auch der noch zu erwartenden zukünftigen VerÂschlechterungen gerechtfertigt war. Wenn diese pauschale Abgeltung der ZukunftsÂrisiken nunmehr aus dem bezifferten Schmerzensgeld herausgenommen und in den Feststellungsantrag verlagert wurde, dann war eine deutliche Herabsetzung des Betrages gerechtfertigt, was sich der Haftpflichtversicherung ohne weiteres aufdränÂgen mußte, und von ihr in das Einlegen einer Anschlußberufung umgemünzt worden wäre. Diese Anschlußberufung wäre auch in Höhe eines Betrages von 10.000,00 DM begründet gewesen. Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen und die daraus entstandenen, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verläßlich zu beurteilenden Beeinträchtigungen hätten nach Ansicht des Senates ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM gerechtfertigt, während die schlechte Prognose, die weitere Operationen zwar schon wahrscheinlich, aber noch nicht unbedingt voraussichtlich machte, mit einem Pauschalzuschlag von 20 % = 10.000,00 DM zu bemessen gewesen wäre (vgl. zu einer solchen Schätzung OLG Köln in OLGR 1992, 244 f.; v. Gerlach in VersR 2000, 525 [530]). IV. Der auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhende Schaden ist nur teilÂweise in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe angefallen. 1. Hinsichtlich des Umfanges des Feststellungsantrages verweist die Klägerin zu Recht darauf, daß sie bei pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten die uneingeÂschränkte Feststellung der Ersatzpflicht des Y für sämtliche über die offene TeilÂklage hinausgehenden zukünftigen immateriellen Schäden erlangt hätte. Insoweit kann sie im Wege der Naturalrestitution aber die Feststellung einer entsprechenden uneingeschränkten Ersatzpflicht des Beklagten beanspruchen. Dem steht nicht entÂgegen, daß weiterhin ein primärer Ersatzanspruch der Klägerin gegen den Y wegen solcher Spätfolgen besteht, die unvorhersehbar sind und daher nicht StreitÂgegenstand der Klage des Vorprozesses waren und durch dessen rechtskräftige Entscheidung nicht erfaßt werden. Dieser eingeschränkte materiellrechtliche ErsatzÂanspruch ist der uneingeschränkten prozessualen Feststellung der Ersatzpflicht nicht gleichwertig. Die uneingeschränkte prozessuale Feststellung der Ersatzpflicht ersparte der Klägerin einen Streit über den Umfang der Rechtskraft des VorprozesÂses wegen der Frage, ob die nunmehr geltend gemachten Spätfolgen noch vorherÂsehbar waren oder außerhalb normaler Prognostizierbarkeit lagen. Ferner bot die prozessuale Feststellung der Ersatzpflicht mit der 30‑jährigen Verjährungsfrist des § 218 BGB auch größeren Schutz vor einer möglichen Verjährung, der der materielle Anspruch mit einer Frist von 3 Jahren nach Kenntnis unterlag. Der Verlust einer solÂchen Rechtsstellung, zu der der Beklagte der Klägerin aufgrund des ihm erteilten Mandates zu verhelfen hatte, stellt aber einen ersatzfähigen Schaden dar (BGH in NJW 1997, 2946 [2947]; NJW 1996, 48 [51]). Dieser Schaden entfällt auch nicht dadurch, daß die Klägerin, treten unvorhersehÂbare Spätfolgen ein, insoweit noch einen Ersatzanspruch gegen den Y besitzt. Ersatzansprüche gegen Dritte sind schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1094; BGH in NJW 1997, 2946 [2948]). Insoweit könnte der Beklagte lediglich gemä
§Â 255 BGB die Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen den Y Zug‑um‑Zug gegen Ausgleich des Schadens verlangen. Insoweit ist es auch unerheblich, daß der Beklagte in der letzten mündlichen VerÂhandlung einen Schaden der Klägerin wegen der im September 1999 erfolgten Operation mit der Begründung bestritten hat, die Notwendigkeit einer solchen OperaÂtion sei im Vorprozeß nicht voraussehbar gewesen, und ein dadurch begründetes Schmerzensgeld könne weiterhin noch vom Y beansprucht werden. Auf einen solchen Prozeß gegen den Y, der im Schreiben vom 02. Mai 2000 eine RegulieÂrung des wegen der Operation geltend gemachten weiteren Schmerzensgeld unter Hinweis auf die Vorhersehbarkeit dieser Spätfolge und der damit eingreifenden Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß abgelehnt hat, muß sich die Klägerin ‑ wie weiter oben dargelegt ‑ gerade nicht verweisen lassen. Sie kann vielmehr den Beklagten in Regreß nehmen und es diesem überlassen, vermeintliche Ansprüche gegen den Y nach einer von ihm zu beanspruchenden Abtretung selbst durchzuÂsetzen. Darüber hinaus wäre der Frage der Vorhersehbarkeit dieser Spätfolge auch aus prozessualen Gründen nicht nachzugehen. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung ist die Vorhersehbarkeit dieser Folge vom Beklagten nicht nur unbestritten geblieben, sondern war im Gegenteil von ihm selbst in der Klageerwiderung auf Seite 6, im Schriftsatz vom 14. März 2001 auf Seite 2 und schließlich in der BerufungserwideÂrung auf Seite 6 ausdrücklich behauptet worden. Selbst wenn darin kein Geständnis der Voraussehbarkeit zu erblicken wäre, war diese bis zur letzten mündlichen VerÂhandlung unstreitig. Wenn das nunmehrige Bestreiten erheblich wäre, wäre es gemä
§Â 527 ZPO als verspätet anzusehen, weil es zu einer Verzögerung des im übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreites infolge einer dann erforderlichen Beweisaufnahme führen würde. Eine Beschränkung des Feststellungsanspruchs ist nur insoweit eingetreten, als die Klägerin nunmehr wegen der konkreten Spätfolge der Operation im September 1999 von dem infolge der Pflichtverletzung des Beklagten unterbliebenen immateÂriellen Vorbehalt Gebrauch und ein konkretes Schmerzensgeld für diese Spätfolge geltend gemacht hat. In diesem Umfang hat sich der Vorbehalt verbraucht.
§Â 119 SGB X übergegangener Anspruch gemä
§Â§Â 842 , 843 BGB, 11  StVG, 3  PflVG auf direkte Auszahlung von Rentversicherungsbeiträgen in Höhe von 6.883,27 DM zustand, der gegenüber dem Y geltend zu machen war. Zwar gehören zu dem Erwerbs- und Fortkommensschaden, den der Schädiger bzw. desÂsen Haftpflichtversicherer dem Verletzten nach §§ 842 , 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG zu ersetzen hat, auch die Nachteile, die der Verletzte als Sozialversicherter dadurch erleidet, daß für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen BeschäfÂtigung infolge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine VerÂsicherungsbeiträge mehr abgeführt werden. Für den hier gemäß der Berechnung der BfA vom 03. Dezember 1991 und den vorgelegten Bescheinigungen der M2 Krankenkasse vom 01. OkÂtober 2001 maßgeblichen Zeitraum vom 30. August 1989 bis 30. April 1991 galt noch nicht die erst zum 01. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift des § 62 SGB VI, daß ein Regreß des Versicherungsträgers gegen einen Drittschädiger oder dessen Hapftpflichtversicherung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Versicherten durch begünstigende Regelungen des RentversicherungsÂrechtes kein Rentenschaden durch den Ausfall von Beiträgen entstanden ist. Aus diesem Grunde ist der Klägerin bei sog. unfallfester Position ihres Rentenanspruchs für diese Zeit kein ersatzfähiger und insoweit gemä
§Â 119 SGB X auf die BfA überÂgegangener Schaden entstanden, der einen direkten Anspruch auf die BeitragszahÂlung begründen könnte, sondern die Rechte der Klägerin sind insoweit ausÂreichend durch die vom Y anerkannte Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden, dh. auch für etwaige Rentenausfälle durch unzureichende Beitragsleistungen gewahrt (vgl. insoweit BGH in NJW 1992, 509 ). Nach dem Schreiben der BfA vom 19. Mai 1992 hatte die Klägerin aber gerade eine solche unfallfeste Position schon erlangt, zumindest konnte dies nicht ausgeschlossen werden, so daß kein Nachweis des Eintritts eines Schadens gegenüber dem Y geführt werden konnte. Deshalb und gerade in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die BfA nach unwidersprochen gebliebener und durch das Schreiben der BfA vom 19. Mai 1992 an die Klägerin eher bestätigter Darstellung des Y im Vorverfahren den insoweit rechtsgrundlos eingezogenen Beitragsausfall wieder zurückerÂstattet. Daß diese in dem Schreiben vom 05. März 1993 von ihr ausdrücklich wiederholte Würdigung der BfA etwa falsch gewesen war, und die Klägerin noch keine unfallfeste Position hat, wird von ihr weder behauptet, noch etwa konkret und im Einzelnen dargelegt. Da die Klägerin zudem den von ihrem regulären Arbeitsentgelt zu tragenden ArbeitnehmerÂanÂteil zur Rentenversicherung auch niemals in bar ausgezahlt erhalten hätte, ist ihr durch die Rückzahlung an den Y jedenfalls insoweit kein jetzt erstattungsfähiger Schaden entÂstanden, als der Y von diesem geleistete Schadensersatzbeträge zurückerhielt. Demgegenüber ist die Behauptung der Klägerin nicht nachzuvollziehen, daß der Y den von der BfA gemäß der Berechnung von 03. Dezember 1991 angeforderten und von dieser dann zurücküberwiesenen Betrag von 14.408,55 DM nicht voll, sonÂdern nur zur Hälfte gezahlt haben soll, während die andere Hälfte durch Zahlungen der M2 Krankenkasse erbracht worden sei, die entsprechende Beiträge zu Rentenversicherung von dem Krankengeld einbehalten habe. Es mag ja sein, daß die M2 Krankenkasse von dem Krankengeld als Lohnersatzleistung auch BeiÂträge zur Rentenversicherung einbehalten und abgeführt hat (vgl. die Mitteilungen Bl. 52, 53 BA, 227 d. A.). Insoweit handelt es sich aber um zusätzliche Zahlungen, die mit dem von dem Y angeforderten, aus dem vollen regulären Bruttoverdienst der Klägerin berechneten Betrag von 14.408,55 DM nichts zu tun haben. Darüber hinaus belegen die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der M2 Krankenkasse über den "Beitragsanteil des Versicherten" (Bl. 227 - 231) auch nur eine Höhe des Anteils von 2.938,19 DM. Ein Betrag von 6.883,27 DM ist so schon zahlenmäßig nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht verständlich, warum die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Krankengeld dem Y zugerechnet werden sollten. Falls keine Rechtsgrundlage für eine solche Abführung bestand, war das Erstattungsverfahren im Rahmen dieser Leistungsbeziehungen rückabzuwickeln. Darauf ergeben sich auch aus dem von der Klägerin selbst im Vorverfahren vorgeÂlegten Schreiben der BfA vom 05. März 1993 und seinen Anlagen (Bl. 194 ‑ 197 BA) Hinweise. Auch die von der Klägerin angeführte Vorschrift des für den fraglichen Zeitraum noch geltenden § 1385 b Abs.3 RVO gibt für einen Anspruch der Klägerin gegen den Y nichts her. Dieser regelt nur den Fall einer "doppelten" Beitragszahlung für Ausfallzeiten, einerseits durch den nach § 119 SGB X übergegangenen, nach dem vollen Bruttoentgelt des Versicherungsnehmers berechneten Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner oder dessen Versicherung und andererseits durch eine von § 1385 b Abs. 1 RVO für Ausfallzeiten angeordnete Beitragspflicht auf der Grundlage der während der Ausfallzeit an den Versicherungsnehmer erbrachten LohnersatzleiÂstungen. Eine solche Doppelzahlung soll durch den Vorrang der Ansprüche gegen den Unfallgegner vermieden werden (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann, 2. Aufl., RVO § 1385 b Anm. IV), aufgrund dessen (zusätzlich) abgeführte RentenversicheÂrungsbeiträge der Krankenversicherungsträger diesen durch den RentenversicheÂrungsträger zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall ist aber jedenfalls in dem fragÂlichen Zeitraum der unfallfesten Position ‑ mangels Rentenschadens der Klägerin ‑ keine Doppelzahlung erfolgt. Insoweit findet keine Erstattung zwischen Renten‑ und Krankenversicherungsträger statt, mit der die Klägerin nichts zu tun hat und deshalb auch nichts vom Schädiger verlangen könnte. Allenfalls könnte sie bei einem ErstatÂtungsverfahren zwischen Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsträger dann von letzterem die Auszahlung des vollen nicht um RentenversicherungsbeiÂträge gekürzten Lohnersatzanspruchs verlangen. Es fehlt so schon eine ErstattungsÂpflicht gemä
§Â 1385 b Abs.3 RVO. Darüber hinaus wäre die von dem KranÂken‑/ÜberÂgangsgeld abgeführten Rentenversicherungsbeiträge auch allein in dem Verhältnis Klägerin Û Krankenversicherung Û Rentversicherung, nicht aber im VerÂhältnis Klägerin Û Y abzuwickeln gewesen. Schließlich hat die Klägerin durch diese von der Krankenkasse abgeführten RenÂtenversicherungsbeiträge auch keine aktuellen Vermögenseinbußen erlitten. Der Y hat, ohne daß die Klägerin dem entgegengetreten wäre, im Schreiben vom 30. September 1998 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Verdienstausfall der Klägerin nach der Nettomethode berechnet worden ist. In diesem Fall hat die KlägeÂrin aber die Differenz zwischen dem um den Rentenversicherungsbeitrag gekürzten Krankengeld und ihrem regulären Nettoarbeitsentgelt in vollem Umfang ausgezahlt bekommen. Wäre das Krankengeld nicht um den Rentenbeitrag gekürzt worden, hätte sich der Verdienstausfall der Klägerin um den abgeführten Betrag verringert und dies zu einer entsprechend niederigeren Ersatzleistung des Y beim VerÂdienstausfallschaden geführt.
§Â 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage weitgehend vertretener und anerkannter Auffassungen in RechtÂspreÂchung und Literatur getroffen hat. Der Rechtsstreit besitzt so weder grundsätzÂliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/595420.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.