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Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - Az. 21 ZB 12.1970

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.297,48 € festgesetzt. Gründe I. Die ... geborene Klägerin ist als Architektin Mitglied bei der Beklagten. Ihren am

  1. Juni 2010 gestellten Antrag auf dauerndes Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  2. Juni 2011 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Darlegung der Zulassungsgründe genügt nicht den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon, dass die Klägerin in der Antragsschrift vom
  3. Oktober 2012 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet, fehlt es an einer Darlegung von Zulassungsgründen im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn „Darlegen“ erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  4. Aufl. 2011, § 124 a RNr. 49; Happ in Eyermann, VwGO,
  5. Aufl. 2010, § 124 a RNrn. 59 und 63). Mit der in der Antragsschrift im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wird dem Gebot der Darlegung nicht einmal ansatzweise genügt. Schon deshalb ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Selbst wenn man unter Zurückstellung formaler Bedenken die Antragsschrift dahingehend auslegt, dass die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen wollte, führte das nicht zur Zulassung der Berufung. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 sind nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend, ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit derzeit nicht vorliegen und die Klage deshalb abzuweisen ist. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer eigenen weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom
  6. Dezember 2012 meint, es liege ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen im Zusammenwirken der verschiedenen Erkrankungen und der daraus resultierenden Einschränkungen der Klägerin geführt hat, würde der Antrag auf Zulassung der Berufung auch insoweit erfolglos bleiben. Denn es wäre Sache der in der mündlichen Verhandlung mit einem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt anwesenden Klägerin gewesen, entsprechende Anträge zu stellen, um das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Sachaufklärung zu veranlassen. Nachdem die Klägerin somit nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die gewünschte Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht zu erreichen, kann sie im Zulassungsverfahren mit dieser Rüge nicht mehr durchdringen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  7. Aufl. 2011, § 138 RdNr. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 52 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/595676.html Kommentare

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