← Deutschland

Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - Az. 21 ZB 12.2586

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 72,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist als Arzt Mitglied bei der Beklagten, die ihn mit Bescheid vom

  1. Juli 2011 für das Jahr 2011 zu einem Beitrag in Höhe von 72,00 Euro heranzog. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Zwar bezeichnet der Kläger den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), jedoch genügt die Darlegung dieses Zulassungsantrags nicht den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn „Darlegen“ erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl. 2011, § 124 a RNr. 49; Happ in Eyermann, VwGO,
  3. Aufl. 2010, § 124 a RNrn. 59 und 63). Diesem Gebot genügen weder eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens noch eine Bezugnahme hierauf, weil Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten können (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 – 11 ZB 11.1491 – <juris> Rn. 2). Mit der hier im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten – wenig substantiierten – Kritik an dem angefochtenen Gerichtsbescheid wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit dem Verweis auf das Vorbringen im Klageverfahren. Schon deshalb ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Denn die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig ist. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer eigenen weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zumal auch nach Auffassung des Senats die Beitragserhebung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 52 Abs. 3 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO, § 84 Abs. 3 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/595678.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.