Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die teilweise Rückzahlung der Vergütung vollstationärer Behandlung wegen ihrer Auffassung nach unzutreffender Codierung einer Nasenseptumdeviations-Operation. Der bei der Klägerin Versicherte, am 00.00.1982 geborene U1 U2, wurde im Krankenhaus der Beklagten stationär vom 10.06.2010 bis 13.06.2010 behandelt. Der einweisende HNO-Arzt Q stellte die Diagnose Deviation des Nasenseptums. Im Krankenhaus der Beklagten wurde am 10.06.2010 eine operative plastische Septumkorrektur nach Cottle und eine Conchotomie durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 12.06.2010 wurde als Diagnose angegeben: "Angeborene Deviation des Nasenseptums (Q 67.4). Hypertrophie der Nasenmuschel (J 34.3)". Die Beklagte berechnete der Klägerin mit Rechnung vom 24.06.2010 2.279,05 EUR und legte dieser Berechnung die DRG: I 28 B ("mäßig komplexe Eingriffe am Bindegewebe") zugrunde. Die Klägerin hat diese Rechnung beglichen. Der von der Klägerin eingeschaltete MDK vertrat jedoch in seinem Gutachten vom 18.08.2010 die Auffassung, dass als Hauptdiagnose nicht: Q 67.4, sondern J 34.2 (Nasenseptumdeviation, Verbiegung oder Subluxation des Nasenseptums, erworben") zutreffend gewesen wäre. Die Beklagte hätte daher bei der Berechnung nicht die DRG: I 28 B, sondern die DRG: D 38.Z ("mäßig komplexe Eingriffe an der Nase") zugrunde legen müssen. Die Rechnung sei daher um 727,38 EUR zu kürzen. Die Beklagte weigerte sich, diesen Betrag zu erstatten, da weder anamnestisch noch intraoperativ ein Trauma oder ein entsprechender Folgezustand vorgelegen hätte. Es hätte sich daher hier um eine angeborene Septumdeviation gehandelt, die korrekt mit Q 67.4 zu codieren gewesen wäre. Die Klägerin hat daraufhin am 07.01.2011 Klage auf Zahlung des Differenzbetrages i.H.v. 727,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 27.09.2010 erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, nur bei ca. 2 bis 3 Prozent der Neugeborenen läge eine wesentliche Deviation der äußeren knorpeligen Nase und des Septums vor, die sich in der überwiegenden Zahl der Fälle spontan zurückbilden würde. Daher sei eine Nasenseptumsdeviation in der Regel erworben. Somit gehörten zu den erworbenen Deviationen auch solche, die während des Wachstums entstanden wären. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 727,38 EUR nebst 2 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 27.09.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ein Gutachten des E vom 15.01.2010, das in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig eingeholt wurde: Dort heiße es: "Im Falle der Septumdeviation ist jede Deviation als angeboren zu bezeichnen, die ohne äußere Einflüsse entstanden ist. Der Phänotyp, also die sichtbare Ausprägung kann zeitlebens entstehen, muss also nicht schon bei Geburt sichtbar sein ..." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus sind öffentlich rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages i.H.v. 727,38 EUR. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs ist der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch. Anstelle des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches nach § 812 BGB tritt hier der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch. Er ist aus allgemeinen Grundsätzen des Vewaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herzuleiten (BSG E 102, 10). Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (BSG E 16, 151, 156). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen zwar, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (vgl. BSG E 102, 10). Die Beklagte hat hier jedoch zu Recht die stationäre Behandlung des Versicherten U1 U2 vom 10.06.2010 bis 13,.06.2010 mit 2.972,05 EUR abgerechnet und dabei die DRG I 28 B zugrunde gelegt. Die Klägerin ist somit nicht ungerechtfertigt bereichert. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruches der Beklagten gegen die Klägerin ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. dem zwar gekündigten aber von den Beteiligten weiterhin angewandten Krankenhausvertrag NRW. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unabhängig von einer schriftlichen Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist. Im vorliegenden Fall besteht ein Streit darüber, dass die stationäre Behandlung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.