19 , st. Rspr.). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand des geprüften Arztes in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, diesen nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur wie Praxisbesonderheiten und/oder sog. kompensierende Einsparungen erklären lässt, so ist die Folgerung der Unwirtschaftlichkeit gerechtfertigt (BSG 16.07.2008,
19 ; BSG 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -). Dabei obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen dem Arzt, um den aus dem offensichtlichen Missverhältnis erwachsenen Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit zu entkräften (BSG 16.07.2008,
19 ; BSG 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -). Bei den erforderlichen Bewertungen als fachlichmedizinisch und wirtschaftlich vertretbar oder nicht mehr vertretbar haben die Prüfgremien einen Beurteilungsspielraum, so dass deren Einschätzungen von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft und ggf. beanstandet werden können (vgl. hierzu BSG 02.11.2005,
11 ; BSG 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -). Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die Verwaltung die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Damit beschränkt sich die Óberprüfung von Beschlüssen des Beklagten letztlich auf deren Vertretbarkeit (vgl. nur BSG 15.11.1995, SozR 3-2500 § 106 Nr. 31 ). In Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Beschluss nicht aufrecht zu erhalten. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 18.06.2008 ist in den folgenden Punkten festzustellen:
, § 106 SGB V Nr. 8). Dabei dürfen die Voraussetzungen der Rechtsprechung, dass eine repräsentative Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung nur angewandt werden darf, wenn und soweit besonderer Umstände die Regelprüfmethode der statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten keine beweistauglichen Ergebnisse liefert, hier bejaht werden. In weiterer Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 27.06.2007, B 6 KA 44/06 R in
, § 106 SGB V Nr. 17) entschieden, dass die Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung gewählt werden kann, um die Wirtschaftlichkeit des Verordnungsumfangs in einzelnen Behandlungsfällen zu überprüfen. So kann bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung das Ergebnis der Unwirtschaftlichkeit, zu dem das Prüfgremium auf Grund der von ihm durchgeführten eingeschränkten Einzelfallprüfung gelangt ist, nicht zu beanstanden sein, wenn diese bei der Unwirtschaftlichkeit der Verordnung darin begründet liegt, dass der Verordnungsumfang unter keinen Umständen näher medizinisch zu rechtfertigen war. Dabei hatte das Prüfgremium den zulässigen und vorstellbaren Maximalverbrauch zu errechnen, diesen wegen der jeweiligen Packungsgrößen aufzurunden und damit das tatsächliche Verordnungsverhalten des Arztes gegenüber zu stellen. Dies führte nach Abzugsbeträgen für den Apothekenrabatt und die Patientenzuzahlungen zu dem konkreten ermittelten Regressbetrag. Eine derartige Anwendung der Prüfmethodik der eingeschränkten Einzelfallprüfung lässt sich dem Beschluss auf den Seiten 34 bis 61 nicht entnehmen. Vielmehr wird global die rechtliche Zulässigkeit der Verordnung von Immunglobulinen überprüft und diese als nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst als unzulässig gewertet. Darüber hinaus sei die Verordnung von Immunglobulinen nach den getroffenen Feststellungen außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung und auch nicht als zulässiger Off-Label-Use anzusehen. Damit wird aber schon im Ansatz die Prüfmethodik der eingeschränkten Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung (Zur eingeschränkten Einzelfallprüfung beim sogenannten Arzneiregress, insbesondere in Fällen des Off-Label-Uses vgl. Engelhard, a.a.O., § 106 SGB V Rn. 139 m.w.N.) verlassen, sondern es wird generell dargestellt, dass der Kläger Immunglobuline nicht hätte verordnen dürfen und somit wird letztendlich ein Regress wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln begründet. Diese Vorgehensweise hätte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gewählt werden können und dies hätte bei der Methodikauswahl klargelegt und dargestellt werden müssen, wobei auch Kombinationen von verschiedenen Prüfmethoden durchaus denkbar gewesen wären. Jedoch hat sich das Prüfgremium im ersten Teil seines Beschlusses ganz eindeutig zu der Prüfmethodik der eingeschränkten Einzelfallprüfung entschieden und war dann an diese Entscheidung bei der weiteren Anwendung der Prüfmethodik auch gebunden. Dieses ist gründlich missachtet worden. Daher kann die Kammer die Ausführungen des Beschlusses auf den Seiten 34 bis 37 nicht als rechtlich zutreffend anerkennen. Weiterhin muss aber auch die Anwendung und die Prüfung der Verordnung von Immunglobulinen bei erwachsenen HIV-Patienten im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines Off-Label-Uses weitaus differenzierter gesehen werden als im Beschluss dargestellt. Hier kann es nicht bei den Einzelfällen mit zusätzlicher Lebensbedrohung ausreichen, dass die Wirksamkeit von Immunglobulinen bei Aids nicht durch adäquate Studien belegt ist. Damit werden die Inhalte des Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 (BVerfG, Beschl.v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98 – NZS 2006, 84 – 88) verfehlt. Der angefochtene Beschluss beachtet insbesondere bei den Ausführungen auf Seite 40 ff. nicht die Weiterentwicklung des zulassungsüberschreitenden Einsatzes, denn die Rechtsprechung ist nicht beim Stande von 2002 stehen geblieben. Weiterhin ist zu bemerken, dass das Prüfgremium selbst im Jahre 2005 ausweislich der Óberprüfung der Bescheide aus dem Jahr 2005 noch die Auffassung vertreten hatte, dass die Verordnung von Immunglobulinen bei HIV-infizierten Patienten mit sekundären Antikörpermangelzuständen nicht zu beanstanden sei, da die Immunglobuline innerhalb der durch die Zulassung festgelegten Anwendungsgebiete verordnet worden seien (vgl. Seite 43 des Beschlusses). Ob und inwieweit dabei rechtliche Fehler unterlaufen sind, kann bei der hier dargestellten Kritik an der Umsetzung der Prüfmethodik letztendlich dahingestellt bleiben. Falsch ist die Darstellung auf Seite 44 des Beschlusses, dass auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 (sog. Nikolaus-Beschluss) an dem Grundsatz festzuhalten sei, dass im Arzneimittelbereich die arzneimittelrechtliche Zulassung die Mindestvoraussetzung für eine Kostentragung durch die GKV ist. So sehr dieser Grundsatz auch weiterhin zu überzeugen vermag, so sehr sind doch die Ausnahmen und die Ausnahmetatbestände um die es insbesondere hier in diesem Falle des Klägers geht zu beachten. Daher ist auch die Schlussfolgerung auf Seite 45 unten des Beschlusses rechtlich nicht zutreffend, denn die vom Bundesverfassungsgericht gefundenen Ergebnisse sollen nach Auffassung des Prüfgremiums nicht auf den Arzneimittelbereich übertragen werden. Es bliebe daher im Arzneimittelbereich am Grundsatz des Vorrangs der Zulassung für eine Leistungspflicht der GKV. Hiermit liegt das Prüfgremium falsch wegen der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, aber insbesondere auch wegen der Ausführungen des Bundessozialgerichts in den dem Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nachfolgenden Entscheidungen zur Umsetzung des Nikolaus-Beschlusses (vgl. Padé, Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Lebensgefahr und tödlich verlaufenden Krankheiten – Umsetzung des "Nikolaus"-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – NZS 2007, 352 – 358). Insoweit kann die Kammer die gegebenen Begründungen der Arzneimittelverordnungen zur Regressierung der Immunglobuline nicht anerkennen. Daher kann das Ergebnis (vgl. Seite 46 des Beschlusses), dass auch auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 die durch den Kläger veranlasste Verordnung von Immunglobulin bei erwachsenen HIV-Patienten zu Lasten der GKV nicht zu rechtfertigen ist, im Rahmen der Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung nicht überzeugen. Wenn sich das Prüfgremium in den folgenden Ausführungen mit der gerade schon angesprochenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Krankenversicherungsbereich auseinander setzt und dort hinsichtlich der Entscheidung vom 04.04.2006 ( B 1 KR 7/05 R) konzidieren musste, dass die Rechtsprechung zum Off-Label-Use gegenüber der Entscheidung vom 19.03.2002 dahingehend geändert worden ist, dass nunmehr die Nutzen-Risiko-Analyse zu Gunsten des Klägers ausfallen müsste, kann das Prüfgremium auch dem nicht folgen. Allerdings wird auf Seite 47 unten eingeräumt, dass die vom Bundesverfassungsgericht zum Anspruch von Versicherten auf ärztliche Behandlung mit nicht allgemein anerkannten Methoden mit Beschluss vom 06.12.2005 entwickelten Grundsätze nach dem Urteil des BSG vom 04.04.2006 sinngemäß auch im Bereich der Arzneimittelversorgung gelten. Trotz dieser Feststellung wurden die Ausführungen auf den Seiten davor nicht korrigiert oder nicht in ihrer klaren ergebnisbezogenen Aussage korrigiert, sondern weiter aufrecht erhalten. Somit weist der Beschluss mehrere Widersprüche auf, die auch durch die weiteren Ausführungen im Beschluss auf Seite 48 ff. nicht aufgelöst werden. Vielmehr wird wieder auf generelle Kriterien abgestellt wie auf dasjenige, das für die Behandlung der Infektionskrankheiten als Folgeerkrankung der HIV-Erkrankung nach Ansicht des Prüfgremiums an der Feststellung der Voraussetzungen der mangelnden Behandlungsalternative fehlt. Dabei hat die Diskussion in den vergangenen Jahren klar gezeigt, dass auch dann, wenn die Verordnung von Immunglobulinen bei den vorliegenden Behandlungsfällen auf die Behandlung der sekundären Immunmangelsyndrome abzielte, nicht mit aller Klarheit ausgeführt werden konnte, dass für die Behandlung dieser Begleitstörungen bei der insgesamt gegebenen Komplexität des Behandlungsfalles schuldmedizinische Behandlungsalternativen zur Verfügung gestanden haben. Somit wird nur generell festgestellt, dass das Prüfgremium zu der Óberzeugung gelangt ist, dass sich auch auf der Grundlage des Urteils des BSG vom 04.04.2006 im vorliegenden Verfahren eine Zulässigkeit der Verordnung von Immunglobulin bei erwachsenen HIV-Patienten nicht begründen lasse. 4. Für die Einzelfallbegründungen auf Seite 50 bis Seite 61 des Beschlusses muss bei allem Verständnis für die Schwierigkeit und Komplexität der Wirtschaftlichkeitsprüfung in diesem Bereich mit Nachdruck unterstrichen werden, dass zunächst bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung von der Diagnosestellung des behandelnden Arztes auszugehen ist und demgemäß zu bewerten ist, ob die Verordnung der Arzneimittel auf diese genannten Erkrankungen und Diagnosen abzielten und ggfls. auch zu einer Besserung geführt haben. Die Ansätze dieser Einzelfallprüfung wurden jedoch wiederum mit der generellen Problematik des Einsatzes von Immunglobulinen vermischt, wobei auch konkret der Gegenbeweis nicht angetreten worden ist, ob die benannten üblichen Therapien in Abhängigkeit vom Schweregrad mit der Gabe von ggfls. Antibiotika, Antidiarrhoika, Elektrolytausgleich etc. zu gleichen Ergebnissen geführt hätten. Die allgemeine Aussage, dass die von dem Kläger gewählte Arzneimitteltherapie mit Immunglobulinen nicht dem allgemein anerkannten Stand entsprochen hätte, kann bei der Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung nicht ausreichen, sondern wäre allenfalls bei der Prüfmethode zur Feststellung von Unwirtschaftlichkeiten wegen der Verwendung von unzulässigen Arzneimitteln zur Anwendung gelangt. Auch dabei hätte nach den verschiedenen Stufen die Zulassungsebene genau ausgelotet werden müssen und ggfls. eine genaue Óberprüfung im Bereich des Off-Label-Uses stattfinden müssen (Zum Prüfungsumfang im Einzelfall vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 6 KA 6/09 R –
27 Rn. 37 ff.). Ebenfalls ist die Behandlung der Einzelfälle mit der besonderen Sachlage einer Kombination einer HIV-Infektion mit Schwerstinfektionen und hinzutretenden schweren psychiatrischen Störungen im Sinne eines Borderline-Syndroms nicht überzeugend. Vielmehr sind die Verordnungen des Klägers mit der Gabe von Intraglobin-F bzw. Polyglobin-Verordnung mit schwersten kutanen HSV-1-Infektionen nicht wiederlegt worden. In anderen Einzelfällen ist man zwar der Symptomatik nachgegangen, hat aber keine strenge Einzelfallprüfung mit dem Ergebnis der medizinisch nicht nachweisbaren Notwendigkeit durchgeführt und in der Begründung dargelegt. Weiterhin zeigt der auf Seite 53 bis Seite 55 unten behandelte Einzelfall des Patienten I die Schwierigkeit und Komplexität der von dem Kläger zu betreuenden Einzelfälle. Es stellt sich hier die Frage, ob Fälle dieser Art überhaupt der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der hier gewählten Methodik unterzogen werden können, zumal die Entwicklung über die Jahre hin sehr viele unterschiedliche Symptome aufgewiesen hat und unterschiedliche Entwicklungen. Somit können die gesamten Behandlungs- und Verordnungsansätze des Klägers nicht damit widerlegt werden, dass am Ende der Behandlungen, die von 1996 bis 2005 andauerten, die Universitätsklinik N – eine atypische Mykobakteriose des Kleinhirns (neben der Lungenbeteiligung) – wenn auch letztlich nicht gesichert – als Arbeitshypothese für die Behandlung zu Grunde gelegt hat und diese Therapie auch erfolgreich war. Ob insofern die Indikation für die Verordnung von Immunglobulin und ein Guillain-Barré-Syndrom anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden konnte, kann nicht unmittelbar das Ergebnis einer Unwirtschaftlichkeit der Vorgehensweise des Klägers begründen. Die Kammer weist darauf hin, dass sie sich nicht generell bei der ihr obliegenden Verpflichtung zur Objektivität den Behandlungs- und Verordnungsansätzen des Klägers anschließt, jedoch muss bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung im Schwerpunkt zunächst auf die medizinische Stimmigkeit innerhalb der Verordnungstherapie des Klägers eingegangen werden. Insbesondere können die Verordnungsansätze nicht an der Komplexität des Einzelfalles vorbeigehen, denn es handelt sich zumeist in der Basis um eine HIV-Infektion, wobei sie als weitere Diagnosen Polytoxikomanie mit Subsitutionsbehandlung von Methadon, chronisch obstruktive Bronchitis, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Herzklappenfehler sowie Zustand nach Hepatitis B und C finden. Hierbei kann nicht allein auf die Feststellung abgestellt werden, dass die Gabe von Immunglobulinen nicht zum Standardrepertoire bei der Behandlung von Fieber unklarer Genese gehört, sondern die Komplexität des Gesamtfalles muss weiter im Blick behalten werden. Die Kammer kann auch nicht der Zusammenfassung des Prüfgremiums auf Seite 60 und Seite 62 folgen, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahmen zu der Óberzeugung gelangt ist, dass die Verordnung von Immunglobulinen zu Lasten der GKV nicht zu rechtfertigen ist. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, ob die mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 03.06.2008 noch ergänzten Darstellungen zu den einzelnen Behandlungsfällen wirklich nicht zu neuen Erkenntnissen hätten führen und somit eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können. Denn bei der Gesamtbeurteilung fällt auf, dass insbesondere immer wieder darauf abgestellt wird, dass die Verordnung von Immunglobulinen in allen diesen Fällen entweder für den Beklagten nicht nachvollziehbar gewesen ist oder nicht dem allgemein anerkannten Stand entsprochen hatte. Somit kann auch die am Abschluss erfolgte Zusammenfassung mit dem Hinweis auf die Behandlungsfälle im Ergebnis und in der Frage der Begründungsnotwendigkeit nicht überzeugen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.