einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.
Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
A und dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitgesellschafter B im Jahr 1993 gegründete GbR. Sie betrieb in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) ein Reiseunternehmen, das sich insbesondere auf die Organisation
Kreuzfahrten spezialisiert hatte und hierfür Schiffe charterte. Die Anreise zum jeweiligen Abfahrtshafen organisierten die Reiseteilnehmer entweder selbst oder nutzten den
der Klägerin angebotenen Bustransfer. Teilweise wurde ein Reisekomplettpreis vereinbart, in dem der Transfer enthalten war. Für den Transfer zum Abfahrtshafen arbeitete die Klägerin mit verschiedenen Busunternehmern zusammen. Die Kreuzfahrten führten fast ausschließlich durch Drittlandsgebiet (internationale Gewässer). In ihren Umsatzsteuererklärungen für 1997 bis 1999, die sie teilweise später noch korrigierte, erklärte die Klägerin folgende Umsätze und Vorsteuern (jeweils DM): Steuerfreie Steuerpflichtige Umsatzsteuer Vorsteuer Umsätze Umsätze 1997 ... ... ... ... 1998 ... ... ... ... 1999 ... ... ... ... Dabei unterwarf sie ihre Leistungen der Umsatzsteuer, soweit der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet erbracht worden war, und machte entsprechende Vorsteuerabzugsbeträge geltend. Im Anschluss an eine Außenprüfung folgte dem das damals zuständige Finanzamt O (FA O). Bei den
der Klägerin durchgeführten Kreuzfahrten handele es sich um Reiseleistungen i.S. des § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG), bei denen nur der Bustransfer zum Hafen als inländischer Teil der Beförderungsleistungen steuerpflichtig sei. Das FA O erließ am 30. Januar 2003 entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein und vertrat erstmals die Auffassung, sie habe ihre Reiseleistungen zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen, soweit der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet erbracht worden sei. Die Bustransfers zum jeweiligen Hafen seien angesichts der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis
Haupt- und Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich anders einzuordnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
der Klägerin aufgewendeten Beträge hätten den jeweils entrichteten Zahlungen der Reiseteilnehmer entsprochen, so dass sich eine Marge
0 DM und in der Folge keine Umsatzsteuer ergebe. Gleichzeitig sei der Vorsteuerabzug für diese Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen. Die abziehbaren Vorsteuern seien daher für 1997 auf ... DM, für 1998 um ... DM und für 1999 um ... DM zu kürzen. Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Die
der Klägerin angebotenen Schiffsreisen einschließlich des Bustransfers seien Reiseleistungen i.S.
G. Die im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Bustransferleistungen seien wegen des in § 25 Abs. 2 UStG normierten Aufteilungsgebots steuerpflichtig. Insoweit sei gemäß § 25 Abs. 4 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 283 veröffentlicht. Zur Begründung der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das Aufteilungsgebot gelte für die
ihr erbrachten Reiseleistungen nicht, weil die Reiseleistungen insgesamt als eine einheitliche --im Drittlandsgebiet bewirkte und deshalb nicht steuerbare-- Leistung anzusehen seien. Eine einheitliche Leistung liege insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellten. Wenn nach der Rechtsprechung selbst die Verpflegung
Hotelgästen bezogen auf die Unterbringung eine Nebenleistung sei (vgl. BFH-Urteil vom
der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten Beförderungsstrecke wegen Geringfügigkeit absehen, wenn sich eine Personenbeförderung bei Kreuzfahrten mit Schiffen im Seeverkehr auf das Drittlands- und das Gemeinschaftsgebiet erstrecke. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 1999 vom
der Klägerin angebotenen Kreuzfahrtschiffsreisen und Bustransfers als eine einheitliche Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG anzusehen sind. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des FG ist diese Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG nur insoweit steuerfrei, als die Kreuzfahrtschiffsreisen fast ausschließlich im Drittland ausgeführt wurden; die im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Bustransfers sind hingegen steuerpflichtig. Das FG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin bezogen auf die Bustransferleistungen nach § 25 Abs. 4 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 1. § 25 UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung
Reiseleistungen eines Unternehmers.
G vor, dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
G vorliegt. aa) Ebenso wenig wie § 25 UStG die "Reiseleistungen" defi-niert, sieht Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG eine Bestimmung des dort verwendeten Begriffs der "Umsätze
Reisebüros und Reiseveranstaltern" vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Letztere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich regelmäßig aus der Erbringung mehrerer Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen zusammensetzen, die teils im Ausland, teils in dem Land erbracht werden, in dem das Reisebüro seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat (vgl. EuGH-Urteil in ABlEU 2011, Nr. C 55, 15, DStR 2010, 2576 , UR 2011, 393 , Rz 18, m.w.N.). Nicht unter die Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG fällt beispielsweise der Verkauf
Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung (vgl. EuGH-Urteil in ABlEU 2011, Nr. C 55, 15, DStR 2010, 2576 , UR 2011, 393 ). bb) Danach stellen sich die
der Klägerin erbrachten Bustransferleistungen neben den Kreuzfahrtschiffsreisen als "klassische Beförderungsleistungen" und damit in den Anwendungsbereich
G fallende Reiseleistungen dar (vgl. z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 975, unter 8.6.1 c; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 25 UStG Rz 18; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25 Rz 38; Abschn. 272 Abs. 1 Satz 6 UStR), die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung gelten (vgl. zum Leistungspaket eines Hoteliers aus Aufenthalt und Transfer der Gäste auch EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, 6229, UR 1999, 38 ). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
diesen außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so wird die Dienstleistung des Reisebüros einer nach Artikel 15 Nummer 14 befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt. Werden diese Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Gemeinschaft entfällt." bb) Für den Fall einer einheitlichen sonstigen Leistung i.S.
G gilt damit ein ausdrückliches Aufteilungsgebot, wonach eine Steuerfreiheit der sonstigen Leistung (Reiseleistung) nur in Betracht kommt, wenn und soweit die entsprechenden Reisevorleistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet bewirkt wurden (vgl. BFH-Urteil vom
2 FGO sind --was auch unstreitig ist-- nur die Kreuzfahrtschiffsreisen, nicht hingegen die Bustransferleistungen im Drittland bewirkt worden. Dementsprechend ist der auf den Bustransfer entfallende Anteil der Reiseleistung der Klägerin steuerpflichtig (vgl. dazu z.B. auch Lippross, a.a.O., S. 987, unter 8.6.2.6.2).
G auch die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung
zusammengesetzten Leistungen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom
G vor, sind die Grundsätze der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung
zusammengesetzten Leistungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregelung nicht anwendbar (so zutreffend z.B. Wagner, a.a.O., § 25 Rz 21). Die
der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung (BFH-Urteil in BFHE 224, 166 , BStBl II 2010, 433 ) befasst sich mit Reiseleistungen an andere Unternehmer, die im Gegensatz zum hier vorliegenden Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fallen (s. unter II.3.a der Gründe). Dasselbe gilt für das
der Klägerin genannte BFH-Urteil in BFHE 181, 208 , BStBl II 1997, 160 , unter III.2.a aa.
Busunternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Die Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG). Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für die Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 4 UStG beruht darauf, dass die Aufwendungen des Unternehmers für Reisevorleistungen aufgrund der Margenberechnung bereits die Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG "mindern" (vgl. Wagner, a.a.O., § 25 Rz 237; Hundt-Eßwein, a.a.O., § 25 UStG Rz 82; Leonard, a.a.O., § 25 Rz 48). 4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht geboten. Zweifel an der Auslegung des für die Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/595902.html ( https://oj.is/595902 ) Verweise Volltext Zitate 14 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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