dem die Kläger
eigenen Angaben am
dem Tod von Kommandant Qayum hätten die Taliban endgültig die Macht über den Distrikt erlangt. Seitdem sei die Bedrohung durch die Taliban massiv geworden. Konkret habe ihm Gefahr von einem Mann namens Roz Muhammad gedroht. Dieser habe früher eine hohe Stellung innerhalb der von Paschtunen unterstützten Gruppe Hezbe Islami innegehabt und habe sich dann den Taliban angeschlossen. Er, der Kläger, habe hingegen zur Gruppe Sazmane Nassr gehört, die sich überwiegend aus Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zusammengesetzt habe. Beide Gruppierungen seien politisch stark verfeindet gewesen. Roz Muhammad habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihn erwische. Vor etwa acht Monaten habe er, der Kläger, sich zusammen mit seinem Bruder in seinem Textilladen aufgehalten. Sein Bruder sei dort von bewaffneten Taliban-Kämpfern an den Händen gefesselt und anschließend verschleppt worden. Er habe sich im hinteren Teil des Ladens aufgehalten; ihm sei deshalb die Flucht durch den Hinterausgang gelungen. Ungefähr zwei Stunden später habe er einen Anruf von den
barn erhalten, die ihn vor einer Rückkehr gewarnt hätten, weil er gesucht werde. Er habe dann zu Hause angerufen. Er habe seiner Familie gesagt, dass sie sich
ts mit ihm treffen sollte, um dann gemeinsam zu flüchten. Er sei dann noch in derselben
t mit Unterstützung eines Fluchthelfers mit seiner gesamten Familie
Pakistan geflohen. Weil er nicht genug Geld für die weitere Flucht der gesamten Familie gehabt habe, habe er seine beiden Ehefrauen und acht seiner Kinder in Pakistan zurückgelassen. Mit seiner Tochter Marzia und dem Kläger zu
G (Ziffer 3). Zugleich forderte es die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung
Afghanistan an (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheide gemäß Art. 16 a GG aus, weil die Kläger auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist seien. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Kläger zu
Afghanistan konkret damit rechnen, aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und seiner anderslautenden politischen Einstellung von den Taliban verschleppt und getötet zu werden. Er müsse befürchten, das gleiche Verfolgungsschicksal wie seine beiden Brüder zu erleiden.
dem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
GO einzustellen. Die im Óbrigen weiterverfolgte Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben
der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem
G in Bezug auf Afghanistan, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; ebenfalls ist die angefochtene Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 19. Oktober 2010 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
VfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
G ausgesetzt ist.
G darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Óberzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
G vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom
Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene
fluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349 , vom 26. Oktober 1989 - 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38
dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341
G) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 , Saadi -, NVwZ 2008, 1330 , und somit der Sache
den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
frage des Gerichts und seines Prozessbevollmächtigten konnte der Kläger zu
dem er ca. 2 Stunden
dem Óberfall einen Anruf der
barn erhalten habe, seine Familie zu Hause angerufen habe und einen Treffpunkt zur gemeinsamen Flucht in der
t verabredet habe, schilderte er in der mündlichen Verhandlung, dass er
dem Óberfall
Hause zu seiner Familie gegangen sei und erst dort den Warnanruf der
barn erhalten habe; er sei auch mit der Familie gemeinsam von zu Hause
Pakistan losgefahren. Auf den entsprechenden Vorhalt konnte der Kläger zu
Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen. Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote
G in Bezug auf Afghanistan. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote
G, da sich aus dem Vorbringen des nicht vorverfolgt ausgereisten Klägers zu 1. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz
der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen
den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i. S. v. Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die
dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers oder aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 ; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 ; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder jedenfalls als innerstaatlicher Konflikt im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind, dahinstehen, weil die Kläger in ihrer Heimat - das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts unterstellt - als Angehörige der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Die Kläger stammen
ihren Angaben aus der Stadt bzw. dem Distrikt Qarabagh der südwestlich von Kabul liegenden Provinz Ghazni. Dort haben sie ihren Angaben zufolge bis zur Ausreise im Oktober 2009 gelebt. Angesichts der aktuellen Auskunftslage verdichtet sich die für eine Vielzahl von Zivilpersonen aus dem Konflikt entstehende allgemeine Gefahr in der Provinz Ghazni bzw. für den in der Provinz Ghazni liegenden Herkunftsdistrikt Qarabagh nicht so, dass sie für die Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen würde. Vgl. VGH München, Urteil vom
den obigen Feststellungen gefahrerhöhende Umstände aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz
G. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot
G sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp
G nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist
der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 . Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. So BVerwG, Urteil vom
Afghanistan trotz der schlechten Versorgungslage, vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
den im Termin vorgelegten Lichtbildern handelte es sich um einen gehobenes Ladengeschäft. Es ist nicht ersichtlich, dass er diese Tätigkeit - wenn auch zunächst im kleineren Umfang - nicht wieder aufnehmen könnte, zumal nicht ersichtlich ist, dass er nicht mehr über nennenswerte Ersparnisse oder das familiäre Haus und das Ladenlokal verfügt. Er könnte ebenfalls wieder auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, da keine Umstände ersichtlich sind, dass seine übrige Familie weiterhin in Pakistan verbleibt. Abgesehen davon wäre es ihm jedenfalls aufgrund seines Alters und seiner früheren beruflichen Tätigkeit möglich, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in seiner Heimatprovinz Ghazni aber auch in Kabul wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich und seine Familie allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Die bis dahin zu bewältigenden Schwierigkeiten stellen
dem Gesagten keine Extremgefahr dar, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG durchbrechen könnte. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist ebenfalls unbegründet. Sie entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG , da die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt werden noch einen Aufenthaltstitel besitzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Permalink: https://openjur.de/u/596053.html ( https://oj.is/596053 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.