Tenor Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2011 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die Beklagte vermittelt Reiseleistungen über das Internet. Bei der Buchung von Flügen legt sie - nachdem der Kunde einen bestimmten Flug ausgewählt hat - unaufgefordert ein Versicherungspaket in den Warenkorb, das der Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt des Buchungsvorgangs wieder entfernen kann. Die betreffende Rubrik enthält die voreingestellte Angabe ELVIA Reiserücktritts-Vollschutz (für alle Reisenden im Preis inbegriffen). Will der Kunde den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen, muss er die voreingestellte Auswahl ändern und die Option Ich verzichte auf weiteren Versicherungsschutz (-16,00 € für alle Reisenden) auswählen ("Optout"). Der Kläger, ein Verbraucherverband, sieht darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 293, S. 3). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch und hat unter anderem beantragt, der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www. .de nach Auswahl einer gewünschten Flugverbindung eine zusätzliche Versicherungsleistung (hier: ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz) in den virtuellen "Warenkorb" einzustellen, ohne dass der Verbraucher zuvor eine Erklärung über die Auswahl solch einer Versicherungsleistung abgegeben hat und dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit zu eröffnen, die voreingestellte Auswahl einer Versicherungsleistung zu ändern, wie geschehen in dem Buchungssystem, von dem [ein] Ausdruck einer Bildschirmkopie als Anlage beigefügt ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. II. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (dazu 1) und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu 2). 1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist im Rahmen der Prüfung des § 552a ZPO der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. 3 BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 , GRUR 2005, 448 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nunmehr entschieden, dass Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung, die bei der Buchung von Flugleistungen vom Reisevermittler angeboten und nicht vom Luftfahrtunternehmen selbst, sondern von einem unabhängigen Dritten erbracht wird, fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung 1008/2008 sind (Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11 , NJW 2012, 2867 Rn. 17 ff. - ebookers.com). Danach ist die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten gegen §§ 5 , 5a UWG verstößt, nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.