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FG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - Az. 14 K 2756/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 abgelehnt hat. Der Kläger betrieb als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammen mit der B GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, bis zum
  3. August 2005 einen Einzelhandel mit Backwaren unter der Firma L GdbR (GdbR). Die GdbR ist mittlerweile aufgelöst und vollbeendet. In der am
  4. September 2006 beim FA eingegangenen Erklärung wurden Umsätze von 62.085 € und Vorsteuern von 6.526 € angegeben und eine negative Umsatzsteuer von 2.180,61 € errechnet. Nachdem Rückfragen des FA, insbesondere das Schreiben vom
  5. September 2006 auf Vorlage der Gewinnermittlung, nicht beantwortet wurden, setzte das FA in Anlehnung an die Regelung des § 23 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStG) i.V.m. § 70 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStDV) mit Bescheid vom
  6. März 2007 die abziehbaren Vorsteuern mit 5,4 % der Umsätze, also mit 3.353 €, und die Umsatzsteuer für 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 992,95 € fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom
  7. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom
  8. Oktober 2010 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Am
  9. Mai 2011 reichte der Kläger für die GdbR eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein, in der er Umsätze von 46.260 € und Vorsteuern von 3.388 € angegeben und eine negative Umsatzsteuer von 59,80 € errechnet hat. Mit Eingang beim FA am
  10. Juni 2011 wurde erneut eine berichtigte Umsatzsteuererklärung beim FA abgegeben. Dabei handelte es sich um eine Kopie der bereits am
  11. September 2006 eingereichten Erklärung, in der die in Zeile 195 des amtlichen Vordrucks angegebene Umsatzsteuer um einen Betrag von 239 € ergänzt worden ist. Das FA lehnte diese Änderungsanträge mit Verweis auf die bereits eingetretene Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung mit Verwaltungsakt vom
  12. Juni 2011 ab. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Kläger unter anderem vor, dass keine Bestandskraft eingetreten sei, weil steuerrelevante Unterlagen innerhalb von zehn Jahren vorgelegt werden könnten. Das Einspruchsverfahren hatte jedoch keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom
  13. August 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der dagegen eingelegten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Umsatzsteuer entsprechend der Erklärung vom
  14. September 2006 festzusetzen sei. Er habe nachweislich für die Geschäftsräume Miete und eine Ablöse bezahlt, sowie sich die verkaufte Ware liefern lassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
  15. Juni 2011 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 2.181 € festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die Akten in der Streitsache 1 K 3323/07 sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Gründe II. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr zu Recht abgelehnt. Insbesondere besteht keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 der Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das FA im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für den Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht kannte (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
  16. Mai 2010 X R 49/08 , BFH/NV 2010, 2225 , m.w.N). Durch die Abgabe der beiden Steuererklärungen am
  17. Mai 2011 und am
  18. Juni 2011, in denen abweichende Umsätze und Vorsteuern erklärt worden sind, liegen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Bei den Steuererklärungen handelt es sich nicht um Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen. Denn allein durch die Angaben in den Steuererklärungen kann der Kläger die Abweichungen hinsichtlich der Höhe der Umsätze und der geltend gemachten Vorsteuern nicht begründen. Andere Unterlagen, beispielsweise die bereits mit Schreiben vom
  19. September 2006 vom FA angeforderte Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Eingangsrechnungen, mit denen der Kläger den begehrten Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2, § 14 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung - UStG -) wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen kommt auch eine Änderung nach § 164 Abs 1 Satz 1 AO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Steuern, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden sind, aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Im Streitfall wurde der Vorbehalt der Nachprüfung bereits mit Bescheid vom
  20. Oktober 2010 aufgehoben, eine Änderung der Umsatzsteuer gemäß § 164 Abs. 2 AO ist daher nicht möglich. Der Kläger geht mit der Annahme fehl, dass steuerrelevante Unterlagen noch innerhalb von zehn Jahren vorgelegt und berücksichtigt werden können. Vielmehr sind Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) zehn Jahre lang vom Steuerpflichtigen aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO). Ihre Berücksichtigung ist jedoch nur im Rahmen der Änderungsvorschriften der AO möglich. Dies ist vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596291.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.