Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig sind Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts (FA). Der Kläger ist mit seiner Firma C Management für Gesundheitsunternehmen und Sozialwirtschaft unternehmerisch tätig. Seine Steuererklärungen wurden in den vergangenen Jahren wiederholt verspätet und teilweise erst nach erfolgter Schätzung des FA abgegeben. Anfang des Jahres 2009 ist der Kläger mit der Zahlung von Steuern in Rückstand geraten. Nachdem das FA am
- Juli 2010 wegen Abgabenrückständen von 22.179,63 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank angebracht hatte, vereinbarte der Kläger am
- November 2010 mit dem FA einen Vollstreckungsaufschub unter der Maßgabe, dass jeweils zum
- des Monats Ratenzahlungen geleistet und die laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungspflichten erfüllt und die laufend fällig werdenden Abgaben pünktlich entrichtet würden. Der Vollstreckungsaufschub enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass weiterhin Säumniszuschläge anfallen. Nachdem der Kläger wiederholt keine Ratenzahlung leistete und laufende Steuern nicht bei Fälligkeit entrichtete, forderte ihn das FA mit Vollstreckungsankündigung vom
- Juni 2011 auf, die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 11.119,85 € bis zum
- Juli 2011 zu entrichten. Am
- Juli 2011 lehnte das FA den Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz ab und forderte ihn zugleich auf, die ausstehenden Lohnsteuern für November 2010 und April 2011 umgehend zu entrichten und hinsichtlich der übrigen Steuerrückstände bis zum
- Juli 2011 anhand entsprechender Unterlagen einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, da andernfalls ab
- Juli 2011 Vollstreckungslage bestünde. Der Kläger kündigte daraufhin die Zahlung der nach seinen Unterlagen noch in Höhe von rund 7.500 € geschuldeten Hauptsteuern in zwei Teilbeträgen zum
- August 2011 und zum
- September 2011 an und beantragte außerdem den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge. Mit Verwaltungsakt vom
- August 2011 stimmte das FA im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs der Zahlung der Hauptsteuer und der Verspätungszuschläge in zwei Teilbeträgen zu den vorgeschlagenen Terminen zu und erklärte, dass der hälftige Erlass der Säumniszuschläge nach vollständiger Tilgung beantragt werden könne. Am
- August 2011 und am
- September 2011 gingen die vereinbarten Raten ein, wobei ein Teilbetrag von 1.194,17 € nicht auf die dem Vollstreckungsaufschub unterliegenden Schuldbeträge, sondern auf die am
- August 2011 fällig gewordene Umsatzsteuer 2009 nebst Zinsen verbucht worden ist. Mit Schreiben vom
- September 2011 teilte das FA dem Kläger den Valutastand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
- Juli 2010 mit. Mit Vollstreckungsankündigung vom
- Oktober 2011 forderte das FA den Kläger auf, bis zum
- Oktober 2011 rückständige Steuern und Nebenleistungen in Gesamthöhe von 3.907,67 € zu begleichen. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass sämtliche Steuerrückstände beglichen und auch die laufenden Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom
- Oktober 2011 teilte das FA dem Kläger daraufhin unter anderem mit, dass er laut beigefügter Rückstandsaufstellung Steuern und Nebenleistungen in Gesamthöhe von 3.910,17 € schulde, wovon bis zum
- November 2011 ein Teilbetrag von 1.194,17 € zu bezahlen sei. Mit Schreiben vom
- Oktober 2011 beantragte der Kläger den hälftigen Erlass der im Schreiben vom
- September 2011 aufgelisteten Säumniszuschläge, mit Schreiben vom
- Oktober 2011 lehnte das FA den Antrag ab. Am
- November 2011 zahlte der Kläger einen Betrag von 1.575,38 €. Mit als Leistungsgebot bezeichneter Zahlungsaufforderung vom
- November 2011 forderte das FA den Kläger auf, bis zum
- Dezember 2011 Säumniszuschläge von insgesamt 2.361,11 € zu begleichen. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er sämtliche Steuerrückstände bezahlt hätte. Er könne nicht nachvollziehen, warum in dem Schreiben vom
- September 2011 die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2009 noch mit 772,50 € festgesetzt worden seien, in den Schreiben vom
- Oktober 2011 und
- November 2011 dagegen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2009 in Höhe von 1.723 € beziffert worden seien, obwohl die zugrunde liegende Steuerschuld bereits vor dem Schreiben vom
- September 2011 getilgt worden sei. Daraufhin erläuterte das FA mit Schreiben vom
- Dezember 2011 nochmals, dass mit dem Schreiben vom
- September 2011 lediglich der Valutastand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
- Juli 2010 und nicht die gesamte Steuerschuld mitgeteilt worden sei. Mit Entscheidung vom
- Januar 2012 wies das FA den Einspruch hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2009 mit der Fälligkeit
- Juli 2011 und
- August 2011 als unbegründet zurück. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unzulässig verworfen. Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er die vom FA vorgenommenen Auflistungen seiner Schuldbeträge nicht nachvollziehen könne. Aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines sich verschlechternden gesundheitlichen Zustands hätten sich wirtschaftliche Probleme ergeben. Die daraufhin mit dem FA getroffenen Vereinbarungen seien von der Finanzkasse ignoriert und seine Zahlungen in einer für ihn nicht nachvollziehbaren Weise verbucht worden. Angesichts der Undurchschaubarkeit der Buchungen habe er Zweifel hinsichtlich der weiteren Forderungen des FA. Als Steuerzahler könne ihm die Zahlung dieser Beträge nicht zugemutet werden. Im Übrigen habe er zusammen mit der Einspruchsentscheidung vom
- Januar 2012 eine Rechtsbehelfsbelehrung übermittelt bekommen, wonach gegen die Entscheidung des FA Klage beim Finanzgericht erhoben werden könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Ankündigung der Vollstreckung vom
- Oktober 2011 sowie der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) vom
- November 2011 und der Einspruchsentscheidung vom
- Januar 2012 sowie eine Bereinigung seines Steuerkontos und die Korrektur des geforderten Restbetrages. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass die Klage, soweit sie sich gegen das Leistungsgebot für die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2009 in Form der Ankündigung der Vollstreckung vom
- Oktober 2011 richtet, unbegründet sei. Soweit der Kläger die Aufhebung oder Änderung der Ankündigung der Vollstreckung vom
- Oktober 2011 bzw. die Zahlungsaufforderung vom
- November 2011 begehre, sei die Klage unzulässig, da es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt handle. Die Klage sei außerdem unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung des FA zum Erlass eines Abrechnungsbescheids zu den Säumniszuschlägen erreichen wolle, da insoweit kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsaktes komme auch weder eine Sprungverpflichtungsklage noch eine Untätigkeitssprungklage in Betracht. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Die Klage hat keinen Erfolg.
- Soweit sich der Kläger gegen die Ankündigung der Vollstreckung vom
- Oktober 2011 und gegen die Zahlungsaufforderung vom
- November 2011 wendet, ist seine Klage unzulässig. Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO auch die Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes im Wege der Verpflichtungsklage oder zu einer anderen Leistung begehrt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung sowie bei einer Zahlungsaufforderung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
- August 2010 VII B 48/10 , BFH/NV 2010, 2235 ), sie stellen keine mit einem Rechtsbehelf angreifbare Verwaltungsakte dar (BFH-Beschluss vom
- August 2000 VII B 46/00 , BFH/NV 2001, 149 ). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ist daher unzulässig.
- Soweit der Kläger die Bereinigung seines Steuerkontos und die Korrektur des geforderten Restbetrages beantragt, ist sein Begehren auf Erlass eines Abrechnungsbescheids auszulegen. Gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die sich bei der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben (Abrechnungsbescheid). Die Klage, das FA zum Erlass eines Abrechnungsbescheids zu den Säumniszuschlägen zu verpflichten, ist jedoch unzulässig, da kein Vorverfahren beim FA i.S.d. §§ 347 ff AO durchgeführt worden ist. Über eine Verpflichtungsklage gegen einen Verwaltungsakt darf grundsätzlich nur entschieden werden, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruchsverfahren) ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Ausnahmsweise ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu befinden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO, vgl. auch BFH-Urteil vom
- Juli 2009 VIII R 22/08 , juris.web). Stimmt die Behörde nicht zu, dann ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln (§ 45 Abs. 3 FGO). Im Streitfall hat der Kläger jedoch noch nicht einmal einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids im Zusammenhang mit dem Anfall und des Wegfalls der Säumniszuschläge beim FA gestellt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sprungklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens nicht vor. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er auf die Möglichkeit der Klageerhebung auf der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom
- Januar 2012 hingewiesen worden sei. Denn diese Rechtsbehelfsbelehrung bezog sich inhaltlich ausschließlich auf die finanzgerichtliche Überprüfung derjenigen Maßnahmen des FA, die auch Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, d.h. die Ankündigung der Vollstreckung vom
- Oktober 2011 sowie die Zahlungsaufforderung vom
- November
- Erst wenn der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gestellt hat, der vom FA negativ abgelehnt und im Rahmen eines erneuten Einspruchsverfahrens als unbegründet zurückgewiesen worden ist, kommt insoweit eine finanzgerichtliche Überprüfung in Betracht.
- Soweit sich die Klage gegen das Leistungsgebot für die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2009 in Form der Ankündigung der Vollstreckung vom
- Oktober 2011 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Hierzu bestimmt § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, dass die Vollstreckung, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden (= Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom
- Oktober 2002 VII R 56/00 , BStBl II 2003, 109 ). Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden (§ 254 Abs. 1 Satz 2 AO). Wegen der Säumniszuschläge bedarf es nur dann eines gesonderten Leistungsgebotes, wenn diese nicht zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Im Rechtsbehelfsverfahren kann jedoch nur die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots und der Vollstreckungsmaßnahmen überprüft werden, nicht hingegen die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. Diese sind nach § 256 AO ausgeschlossen, da diese Vorschrift bestimmt, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind (vgl. auch BFH-Urteil vom
- April 1990 VII R 55/89 , BFH/NV 1991, 350 ). Im Streitfall bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots. Da die angeforderten Säumniszuschläge ohne die Steuer, für die sie entstanden sind, vollstreckt werden sollten, hat sie das FA am
- Oktober 2011 zur Zahlung angefordert. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Höhe der angeforderten Säumniszuschläge vorträgt, wird auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO). Das FA hat darin ausführlich die Höhe und Fälligkeit der jeweiligen Säumniszuschläge dargestellt. Insbesondere hat es ausgeführt, dass die aus dem Schätzungsbescheid für Umsatzsteuer 2009 vom
- Juni 2011 in Höhe von 342,18 € mit Ablauf des
- Juli 2011 und die aus dem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom
- Juli 2011 resultierende Nachforderung in Höhe von 1.177,17 € mit Ablauf des
- August 2011 fällig gewesen ist. Beide sind jedoch erst durch die Zahlung des Klägers vom
- September 2011 beglichen worden. Auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal 2011 in Höhe von 1.609,19 €, die mit Eingang der Voranmeldung am
- Juli 2011 fällig geworden ist (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung – UStG – i.V.m. §§ 168 S. 1, 220 Abs. 2 S. 2 AO), ist am
- Juli nur mit einer Teilzahlung von 950,92 € und erst am
- November 2011 in Höhe des Restbetrages von 658,27 € beglichen worden. Da der Kläger die fälligen Steuerforderungen des FA verspätet bezahlt hat, kam es somit zu Recht zum Anfall von Säumniszuschlägen. Gemäß § 240 Abs. 1 AO ist - wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird - für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Hinsichtlich der Berechnung im Streitfall wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Permalink: http://openjur.de/u/596293.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English