Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Abzug von Vorsteuern zu Recht versagt hat. Die Klägerin wurde zum
- Januar 2010 von W als alleinigen Gesellschafter gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle, die Berechnung laufender Lohn/Gehaltsabrechnungen, das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen, allgemeine Unternehmensberatung sowie die Beratung und Coaching von Existenzgründern. W betreibt außerdem ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand „Entwicklung von Softwaremodulen“. Mit Vereinbarung vom
- Mai 2010 erwarb die Klägerin von W das Alleinvertretungsrecht an dem Hauptmodul „Kanzleistart“ für 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie an dem Hauptmodul „Stammdatenverwaltung“ zu einem Preis von 25.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Es wurde jeweils eine Ratenvereinbarung von monatlich 500 € ab dem
- Juli 2010 vereinbart. In den am
- Juli 2010 beim FA eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2010 machte die Klägerin die Vorsteuern aus der Abrechnung von W geltend. Im Rahmen einer ab
- Juli 2010 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung für Mai und Juni 2010 stellte das FA fest, dass die Klägerin weder über einen Internetauftritt noch über einen Compiler verfügte. Der Geschäftsführer der Klägerin W gab an, dass die GmbH ein neues Buchführungsprogramm auf Basis der Programmiersprache Cobol entwickle, das im September 2010 auf den Markt eingeführt werden solle. Die Entwicklung des Programms würde im Rahmen seines Einzelunternehmens durchgeführt, auch er verfüge jedoch nicht über einen Compiler, der jedoch für die Programmentwicklung unbedingt erforderlich sei. Er könne daher auch die Bitte der Umsatzsteuerprüferinnen, eine Demoversion des Programms vorzuführen, nicht erfüllen. Die Leistungen der Klägerin seien bislang durch Mundwerbung sowie über Flugblätter, die per Zufall in Z und bei Bekannten verteilt worden seien, angeboten worden. Eine CD mit den veräußerten Sourcen sowie ein Musterexemplar der Flugblätter konnten nicht vorgelegt werden. Das FA kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Module nicht vorlägen, da ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, dass im Vertrag über den Erwerb der Cobolsourcen eindeutig hervorgehe, dass der Auftrag nur zur Erstellung der Sourcen, nicht jedoch zur Erstellung des Exemoduls erteilt worden sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, er wurde mit Entscheidung vom
- Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, den Vorsteuerabzug aus der Abrechnung vom
- Mai 2010 zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für Mai und Juni 2010 jeweils vom
- November 2010 und die Einspruchsentscheidung vom
- Januar 2012 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat der Klägerin den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom
- Mai 2010 im Ergebnis zu Recht versagt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der steuerpflichtige Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Dabei trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast (BFH-Beschluss vom
- Dezember 2007 V R 61/05 BFHE 221, 55 , BStBl II 2008, 69 ). Dieser Darlegungs- und Feststellungslast hat die Klägerin vorliegend nicht genügt, da sie nicht nachgewiesen hat, dass die der Abrechnung vom
- Mai 2010 zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Da sie weder über das erforderliche Computerprogramm (Compiler), das zum Betrieb der Software erforderlich ist, sowie über eine Demoversion des Buchführungsprogramms verfügte, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Module „Kanzleistart“ und „Stammdatenverwaltung“ tatsächlich existieren. Ein Alleinvertretungsrecht an diesen Modulen kann daher auch nicht übertragen werden. Da eine Leistungserbringung nicht stattgefunden hat, kommt der beantragte Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Permalink: http://openjur.de/u/596295.html Kommentare
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