Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Energiesteuer hat. Im Juli und August 2009 belieferte die Klägerin die Firma A mit insgesamt … Litern versteuerten Dieselkraftstoffs (DK). Die A bezog den DK an Tankstellen der Klägerin mittels Kraftstoff-Kreditkarten. Die Abrechnung erfolgte monatlich rückwirkend, wobei die Beträge bei Fälligkeit per Banklastschrift eingezogen wurden. In Ziffer 18.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin war geregelt, dass sich die Klägerin ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vorbehält, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen. Weiterhin hatte die Klägerin mit der A ein Zahlungsziel von einer Woche nach Fälligkeit vereinbart. Im Einzelnen lieferte die Klägerin an die A im Monat Juli 2009 … Liter DK und im Monat August 2009 … Liter DK, die sie der A mit Rechnung vom
- Juli 2009 (Rechnungsnummer …) und vom
- August 2009 (Rechnungsnummer …) in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Rechnung für Juli 2009 erfolgte eine Rücklastschrift mangels Deckung am
- August 2009, woraufhin die Klägerin den ausstehenden Betrag am
- August 2009 telefonisch anmahnte. Am
- August 2009 erfolgte wie mit dem Kunden vereinbart eine erneute Vorlage der Abbuchung bei der Bank, woraufhin am
- August 2009 eine erneute Rücklastschrift erfolgte. Am
- September 2009 sperrte die Klägerin die Tankkarte und mahnte die A schriftlich unter Fristsetzung bis zum
- September 2009, worauf die A nicht reagierte (vgl. Schreiben der Klägerin vom
- September 2009). Hinsichtlich der Rechnung für August 2009 erfolgte eine Rücklastschrift mangels Deckung am
- September
- Unter dem
- September 2009 mahnte die Klägerin die noch offenen Forderungen für Juli und August 2009 an und setzte der A eine Zahlungsfrist bis zum
- September
- Zugleich wies sie darauf hin, dass sie Inkasso-Maßnahmen einleiten und die B informieren würde, wenn sie bis zu dem genannten Termin keine Zahlung oder Mitteilung erhalten sollte. Am
- September 2009 ordnete das Amtsgericht C die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des D an und wies darauf hin, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Schuldnervermögen am Tag zuvor eingestellt worden seien. Mit Beschluss vom
- November 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am
- Dezember 2009 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom
- September 2009 wies die Klägerin die A nochmals auf sämtliche offenen Posten hin. Die Klägerin beantragte am
- Oktober 2009 beim Amtsgericht E den Erlass eines Mahnbescheids, der am
- Oktober 2009 erlassen und der A am
- Oktober 2009 zugestellt wurde. Aufgrund dieses Mahnbescheids erließ das Amtsgericht E am
- November 2009 einen Vollstreckungsbescheid. Aufgrund dessen beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) mit Schreiben vom
- Februar 2010 die Rückerstattung der in der gelieferten DK-Menge enthaltenen Energiesteuer i. H. v. … €. Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom
- Juli 2010 ab, weil die Klägerin zu einem erheblich früheren Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, eine gerichtliche Verfolgung in Form eines Mahnbescheids zur Sicherung ihrer Forderungsansprüche einzuleiten. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
- August 2010 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom
- Februar 2011 zurückwies. Dagegen erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Sie habe die ausstehende Forderung rechtzeitig gemahnt. Insbesondere habe sie die Tankkarte gesperrt und die noch ausstehenden Beträge unter Zahlungsaufforderung und Fristsetzung angemahnt, sobald für sie erkennbar gewesen sei, dass es auf Seiten des Kunden möglicherweise ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gegeben habe. Weiterhin habe sie ungeachtet des Insolvenzverfahrens ein Mahnverfahren eingeleitet. Dass sie einmal wöchentlich ihre Mahnanträge versende und dadurch eine Verzögerung von einigen Tagen entstanden sei, sei durch die für ein großes Unternehmen nicht zu vermeidenden organisatorischen Abläufe bedingt. Die Anforderungen an die kaufmännischen Sorgfaltspflichten dürften auch nicht überspannt werden. Die Klägerin beantragt, das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom
- Juli 2010 und der Einspruchsentscheidung vom
- Februar 2011 zu verpflichten, ihr Energiesteuer i. H. v. … € zu erstatten. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. Obwohl am
- August 2009 die erste Rückbuchung erfolgt sei, habe die A noch 78 Betankungen durchführen können. Die Zahlungsschwierigkeiten seien nicht erst zum
- September 2009, als die Klägerin die Tankkarte gesperrt habe, erkennbar gewesen. Die gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung der Forderungen hätten zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgen müssen. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen. Gründe II. Die Klage ist nicht begründet. Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom
- Juli 2010 eine Entlastung der Klägerin von der Energiesteuer i. H. v. … € abgelehnt, weil diese keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 60 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) hat. Nach dieser Vorschrift wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000,00 € übersteigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und wenn Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
- Januar 2011 VII R 11/10 , BFH/NV 2011, 1022 ). Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs bedeutet, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z. B. Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren, und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Auf die konkreten Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen einer Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es nicht an. Zudem entbindet selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht, den Anspruch – z. B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids – rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt. Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom
- Januar 2011 VII R 11/10 , a. a. O.; BFH-Beschluss vom
- November 2007 VII R 1/05 , BFH/NV 2008, 621 ; BFH-Urteil vom
- August 2006 VII R 15/06 , BFH/NV 2007, 109 ; BFH-Beschluss vom
- März 2007 VII B 189/06 , BFH/NV 2007, 1353 ). Die gerichtliche Verfolgung muss zügig erfolgen, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (BFH-Beschluss vom
- November 2007 VII R 1/05 , a. a. O.). Ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, ist hinzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Frist. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden. Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (BFH-Beschluss vom
- Dezember 2010 VII B 144/10 , BFH/NV 2011, 853 ; BFH-Urteil vom
- Juli 2008 VII R 31/07 , BFH/NV 2008, 1886 ; BFH-Urteil vom
- August 2006 VII R 15/06 , a. a. O.). Weiterhin hat der BFH darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Lieferant seinem Abnehmer ein Zahlungsziel von mehreren Wochen einräumt, und er erst nach Ablauf dieser Frist das außergerichtliche Mahnverfahren betreibt, er dennoch sicherzustellen hat, dass eine gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig, d. h. etwa zwei Monate nach der Belieferung, erfolgen kann (BFH-Beschluss vom
- März 2007 VII B 189/06 , BFH/NV 2007, 1353 ). Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts ihre Ansprüche gegen die A nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Denn unabhängig davon, ob sich die von der Rechtsprechung entwickelte Zwei-Monats-Frist unmittelbar an die jeweilige Lieferung anschließt oder ob man zugunsten der Klägerin unter Zugrundelegung von Abs. 31 der Dienstvorschrift der Zollverwaltung zur Steuerentlastung bei Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG davon ausgeht, dass die Frist mit dem Datum der Sammelrechnung zu laufen begonnen hat, ist im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens Mitte September 2009 eine Situation eingetreten, die eine unverzügliche gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfordert hätte. Zu diesem Zeitpunkt sind für die offenen Rechnungen insgesamt drei Rücklastschriften erfolgt gewesen, wobei der zweite Abbuchungsauftrag am
- August 2009 trotz ausdrücklicher telefonischer Vereinbarung mit der A nicht eingelöst werden konnte. Daher ist spätestens nach der dritten Rücklastschrift offenkundig gewesen, dass die A in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Auch wenn die Klägerin daraufhin am
- September 2009 die Tankkarte gesperrt und die A mit Schreiben vom selben Tag und vom
- September 2009 unter Fristsetzung angemahnt und mit dem zweiten Schreiben für den Fall der Nichtzahlung auch Inkasso-Maßnahmen angedroht hat, hat sie nach Ablauf dieser Zahlungsfristen ihre offenen Forderungen nicht konsequent und zeitnah weiterverfolgt. Denn nach dem Ablauf der zweiten Nachfrist am
- September 2009 sind noch rund drei Wochen verstrichen, bis die Klägerin einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat. Diese Verzögerung hat die Klägerin zu vertreten, weil sie u. a. darauf zurückzuführen ist, dass die Regionalniederlassung die Unterlagen zeitverzögert an die Rechtsabteilung der Klägerin in F weitergeleitet hat. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin das Mahnverfahren jedoch unverzüglich nach Ablauf der zweiten Nachfrist anstrengen müssen, weil zu diesem Zeitpunkt mit einer Zahlung der A ohne gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht mehr zu rechnen gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihren Kunden aufgrund der Erstellung von Sammelrechnungen und einem weiteren Zahlungsziel von einer Woche insgesamt einen Zahlungsaufschub von bis zu fünf Wochen nach Lieferung gewährt hat. Auch wenn dies in der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers liegt und durch die oben dargestellte Rechtsprechung nicht von vorneherein einen Anspruch nach § 60 EnergieStG ausschließt, wird dadurch das Risiko eines Forderungsausfalls erhöht, weil Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bei dieser Form der Abrechnung erst später bemerkt werden. In der Zeit zwischen Mitte September 2009 und dem Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheids hat die Klägerin auch keine Sicherungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen ergriffen, die ein weiteres Zuwarten hätten rechtfertigen können. Die Zusendung einer Aufstellung sämtlicher offenen Posten mit Schreiben vom
- September 2009 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, weil sie nach Ablauf von zwei Nachfristen einschließlich der Androhung von Inkasso-Maßnahmen allenfalls noch Informationszwecken dienen kann, aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet ist, den Kunden zur Zahlung anzuhalten. Die Klägerin kann sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, dass die Forderung aufgrund des beantragten und später eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers der A möglicherweise ohnehin uneinbringbar geblieben wäre, weil sich aufgrund dieser Rechtsprechung eine ex-post-Betrachtung verbietet. Zudem ist im Streitfall zumindest noch eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen denkbar gewesen, weil sich die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung nur auf das bewegliche Schuldnervermögen erstreckt hat und Grundpfandrechte daher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin verwertet werden durften (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom
- November 2007 VII R 1/05 , a. a. O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Permalink: http://openjur.de/u/596296.html Kommentare
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