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FG München, Urteil vom 9. Juli 2012 - Az. 14 K 440/12

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgte. Aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 6.361,92 € hat das Finanzamt (FA) den Kläger mit Verfügung vom
  3. Oktober 2011 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Den dagegen am
  4. Oktober 2011 eingelegten Einspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom
  5. Oktober 2011 im Wesentlichen damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben seien, da er stets bemüht und bereit gewesen sei, seine steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Er habe nunmehr Steuererklärungen abgegeben, die ergangenen Schätzungsbescheide könnten geändert werden. Im Übrigen sei eine vollständige Rückführung der Steuerschulden zu erwarten. Mit Schreiben vom
  6. November 2011 teilte das FA dem Kläger mit, dass nach Rücksprache mit der Veranlagungsstelle des FA trotz mehrfacher Aufforderungen die Gewinnermittlungen für 2009 und 2010 sowie die Gewerbesteuererklärung 2009 noch nicht eingereicht worden seien. Darüber hinaus fehlten die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und dritte Quartal
  7. Nach Abgabe der fehlenden Unterlagen und Steuererklärungen sowie nach Vorlage eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses könne das FA gegebenenfalls darüber entscheiden, ob von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand genommen werden könne. Mit Entscheidung vom
  8. Januar 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er alle ausstehenden Steuererklärungen abgegeben und die sich ergebenden Steuerverbindlichkeiten umgehend beglichen habe. Anhand eines ärztlichen Attests habe er nachgewiesen, dass er wegen einer schweren Erkrankung im Jahr 2010 nicht in der Lage gewesen sei, seinen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen. Er sei an einer schnellen und ehrlichen Bereinigung und Klärung seiner steuerlichen Angelegenheiten interessiert. Die Voraussetzungen für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung lägen somit nicht vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung und die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses vom
  9. Oktober 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom
  10. Januar 2012 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass über die gegen die Festsetzung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 sowie gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2009 und 2010 eingelegten Einsprüche noch nicht entschieden worden sei. Die der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Abgabenrückstände seien fällig und vollstreckbar gewesen. Die Ladung valutiere noch in Höhe von 6.361,92 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Gründe II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung des Klägers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde in den dort bezeichneten Fällen auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Die Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Maßnahmen der Vollstreckung und stellen Ermessensentscheidungen dar (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
  11. September 1991 VII R 34/90 , BStBl 1992, 57), die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom
  12. Juni 2004 IV R 9/02 BFH/NV 2004, 505 ). Die Ermessensgrenzen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. So kann der Steuergläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt, da Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte ist, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH-Urteil vom
  13. Juli 2005 VII R 57/04 , BStBl II 2005, 814 ). Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom
  14. Juni 2006 VII B 273/05 , BFH/NV 2006, 1787 ). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis regelmäßig berufliche Nachteile verbunden sein können. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen (BFH-Beschluss vom
  15. August 2006 VII B 238/05 , BFH/NV 2006, 2227 ). Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom
  16. Juni 2006 VII B 273/05 , BFH/NV 2006, 1787 ). Im Streitfall erweisen sich die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als rechts- und ermessensfehlerfrei. So lagen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung vor, insbesondere waren die zu vollstreckenden Verwaltungsakte vollziehbar (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO), die von der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuern waren von den Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfasst. Auch der Tatbestand des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO war erfüllt. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers ist erfolglos geblieben, da die vom FA unternommenen Voll-streckungsversuche nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Steuergläubigers geführt haben. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als rechts- und ermessensfehlerfrei. Sofern der Kläger Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide vorbringt, kann er mit diesen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO). Andere Gründe, die ein Absehen von der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hätten begründen können, wurden nicht vorgetragen und waren auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596298.html Kommentare

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