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FG München, Urteil vom 26. Juli 2012 - Az. 14 K 526/12

Tenor

  1. Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde. Aus einem Haftungsbescheid vom
  3. September 2007 im Zusammenhang mit Steuerschulden der Firma S GmbH ist der Kläger mit Steuerschulden in Höhe von 324.480,89 € rückständig. Der Rechtsweg gegen den Haftungsbescheid ist ausgeschöpft. Mit Urteil vom
  4. Februar 2010 hat das Finanzgericht München die gegen den Haftungsbescheid eingelegte Klage abgewiesen (Az. 14 K 3114/08 ). Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom
  5. November 2010 zurückgewiesen (Az. XI B 29/10). Im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Erlass der Haftungsschulden schlug der Kläger mit Schreiben vom
  6. April 2010 vor, eine Zahlung von 50.000 € zu leisten, wenn das FA im Gegenzug auf den Rest der Forderungen verzichten würde. Außerdem sichere er dem FA die Zahlung der Restsumme zu, falls er in einem laufenden Schadensersatzprozess obsiegen würde. Insgesamt beliefen sich seine Schulden ohne die Forderung des FA auf 797.933,44 €. Mit einigen seiner Schuldner stehe er in Vergleichshandlungen. So habe die S-Bank auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet, seine Ehefrau habe einem Vergleich zugestimmt. Die D Bank werde sich zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten mit einer abgetretenen Lebensversicherung zufrieden geben. Die Bank sei durch eine Grundschuld auf seinem Grundstück in D abgesichert. Firmenbeteiligungen seien seit Jahren nicht mehr vorhanden. Sein Immobilienbesitz bestehe aus dem Hälfteanteil an dem Grundstück in E und in D, beide Grundstücke seien jedoch über Wert belastet. Seinen Lebensbedarf bestreite er im Wesentlichen aus Darlehen der Bank und der Familie. Laufende Einnahmen beziehe er aus gelegentlichen Beratungstätigkeiten. Da der Kläger unter anderem keine aktuellen Kontoauszüge sowie keine Angaben zu den Mitteln, aus denen er die Miete für das derzeit bewohnte Haus in H bezahlte, vorlegte, wies das FA den Antrag auf Erlass der Haftungsschuld zurück. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom
  7. Oktober 2010). Zur Beitreibung der Haftungsschulden wurden von der Vollstreckungsstelle ab dem
  8. März 2009 verschiedene Pfändungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, insbesondere wurden Konten, Ansprüche aus Lebensversicherungen und Forderungen gepfändet und Sachpfändungen durchgeführt. Außerdem beantragte das FA die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück in E. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger der Firma XYZ GmbH eine erstrangige Grundschuld über 230.000 € auf diesem Grundstück eingeräumt hatte. Als Nachweis der Verbindlichkeiten gegenüber der XYZ reichte der Kläger einen Vertrag ein, der zwischen ihm, der Firma OP, der späteren S und einer Firma OK am
  9. Januar 2007 geschlossen worden sei. Danach erwarb der Kläger für 300.000 € Software von der OK. Die Kaufpreisschuld wurde im Jahr 2009 durch die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 230.000 € auf dem Grundstück in E gesichert. Auf Rückfrage des FA teilte das für die Firma OP zuständige Finanzamt mit, dass die OP in ihrer Bilanz zum
  10. Dezember 2007 keine Forderung gegen den Kläger ausgewiesen hat. Eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern ergab, dass die Firma OK seit
  11. Juni 1997 aus dem Register des US-Bundesstaates gelöscht worden ist. Nachdem die Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2009 erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger mit Verfügung vom
  12. Oktober 2009 zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auf und lud ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Aufforderung wegen der anhängigen Klage gegen den Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft sei. Mit Schreiben vom
  13. Januar 2010 wurde eine nach Angaben des Klägers unvollständige Vermögensaufstellung eingereicht. Zugleich teilte er mit, dass sich in seinem Ehescheidungsverfahren ein Vergleich abzeichne. Davon sei ein Betrag von 25.000 € durch den Verkauf des Hauses in E zu erwarten, ein Betrag von 45.000 € würde in Ratenzahlungen beglichen werden. Für seine Wohnung in H zahle er eine monatliche Miete von 300 €. Das Anwesen in E habe bisher wegen der vom FA beabsichtigten Zwangsversteigerung nicht verkauft werden können. Seine Schulden bei der Bank seien durch die Auszahlung einer Lebensversicherung getilgt worden, mit der Sparkasse stehe er in Vergleichsverhandlungen. Die OP sei weder gelöscht noch nicht existent. Vielmehr ruhe der Geschäftsbetrieb zeitweise. Er arbeite seit 1989 mit der OP zusammen und sei im August 1991 zu ihrem zweiten Geschäftsführer ernannt worden. Mit der Entscheidung vom
  14. Januar 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das FA begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen zum geplanten Verkauf des Hauses in E, zu den laufenden Einkünften sowie zum Auslandsvermögen nicht vorgelegt habe. Mit der hiergegen eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er habe bereits mit Schreiben vom
  15. Januar 2010 detailliert Stellung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen genommen. Im Jahr 2009 habe er durchschnittlich 2.500 € Monatseinkommen erzielt. Bei seinem Auslandsvermögen handle es sich um eine Forderung gegen seinen Bruder, mit dem er im Jahr 2005 versucht habe, einen Handel mit Fahrzeugen aufzubauen. Die Vereinbarung dieser Schuld aus dem Jahr 2005 liege lediglich in arabischer Sprache vor. In den letzten zwölf Monaten habe er aus einer Beratertätigkeit für die Firmen X und S einen Betrag von 12.250 €, aus Vermietung 9.000 € und aus der Rückführung eines Darlehens an seinen Bruder 10.500 erhalten. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst von 2.645,83 €. Er sei mittlerweile 70 Jahre alt und habe keinen Rentenanspruch erworben. Die noch ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 seien in Bearbeitung. Er sei an einer gütlichen Einigung interessiert und könne nicht verstehen, warum sich das Finanzamt einem außergerichtlichen Vergleich verschließe, die verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei unverhältnismäßig. Für den Verkauf der Immobilie in E habe er eine Maklerin beauftragt. Aus dem zu erwartenden Erlös seien jedoch Forderungen der S, der Ehefrau, der S Bank und des FA zu begleichen. Die OP habe ihre Verkaufsaktivitäten lediglich zeitweise eingestellt. Am
  16. März 1989 sei eine Vereinbarung über den Erwerb von Software zwischen der OP als Lizenzgeber und dem Kläger getroffen worden, die später an die S übergegangen sei. Die Software sollte am
  17. März 2004 an die OP zurückgehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung und die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses vom
  18. Oktober 2009 und die Einspruchsentscheidung vom
  19. Januar 2012 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass der Kläger mit dem Schreiben vom
  20. Januar 2010 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dargestellt habe. Dies zeige auch die widersprüchliche Darstellung bezüglich der Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder. Auch die zum wiederholten Male vorgelegte Vereinbarung mit der OP und der S könne nicht als Nachweis dafür dienen, dass die OP entgegen der Auskunft des Bundsamtes für Finanzen tatsächlich existiere. Ein entsprechender Handelsregisterauszug sei bislang nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Gründe II. Die Klage ist unbegründet. Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung des Klägers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat der Vollstreckungsschuldner der Voll-streckungsbehörde in den dort bezeichneten Fällen auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Die Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Maßnahmen der Vollstreckung und stellen Ermessensentscheidungen dar (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
  21. September 1991 VII R 34/90 , BStBl 1992, 57), die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom
  22. Juni 2004 IV R 9/02 BFH/NV 2004, 505 ). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen auf Ermessensfehler sind die tatsächlichen Verhältnisse, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier der Einspruchsentscheidung des FA vom
  23. Januar 2012 – bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BFH-Beschlüsse vom
  24. März 1990 VII S 3/90 , BFH/NV 1991, 171 ; vom
  25. September 1994 III S 5/94 , BFH/NV 1995, 370 m.w.N.). Die Ermessensgrenzen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. So kann der Steuergläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt, da Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte ist, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH-Urteil vom
  26. Juli 2005 VII R 57/04 , BStBl II 2005, 814 ). Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom
  27. Juni 2006 VII B 273/05 , BFH/NV 2006, 1787 ). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis regelmäßig berufliche Nachteile verbunden sein können. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen (BFH-Beschluss vom
  28. August 2006 VII B 238/05 , BFH/NV 2006, 2227 ). Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom
  29. Juni 2006 VII B 273/05 , BFH/NV 2006, 1787 ). Im Streitfall erweisen sich die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als rechts- und ermessensfehlerfrei. So lagen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung vor, insbesondere waren die zu vollstreckenden Verwaltungsakte vollziehbar (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch der Tatbestand des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO war erfüllt. Die Vollstreckung in das Vermögen des Klägers ist erfolglos geblieben, da die vom FA unternommenen Vollstreckungsversuche nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Steuergläubigers geführt haben. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als rechts- und ermessensfehlerfrei. Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann, ist es nicht zu beanstanden, dass das FA die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses angeordnet hat, weil ihm die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht ausreichend bekannt waren. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, d.h. dem maßgeblichen Zeitraum für die finanzgerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA, hat der Kläger seine aktuellen Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dargestellt. Insbesondere hat er nicht hinreichend mitgeteilt, welche Einnahmen für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Er hat weder angegeben, für welche Auftraggeber er tätig geworden ist, noch hat er die ihn unterstützenden Familienangehörigen benannt. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf Gelegenheitsarbeiten genügt nicht, um der Offenlegungspflicht gegenüber dem FA zu genügen. Zutreffend hat das FA darauf hingewiesen, dass auch bei unentgeltlichen Zuwendungen von Freunden oder Verwandten diese namentlich zu benennen sind. Darüber hinaus hat der Kläger hinsichtlich der Immobilie in E, deren Eigentümer er zur Hälfte ist, widersprüchliche Angaben gemacht, da das Haus nach seiner Darstellung zunächst vermietet, dann aber verkauft werden sollte. Der Kläger hat es unterlassen, dem FA seine Absicht, das Anwesen zu vermieten oder zu verkaufen, durch entsprechende Inserate darzulegen. Auch zu seinem Auslandsvermögen hat er keine ausreichenden Aussagen getroffen. So hat er die Nachfragen des FA zu der Existenz der OP nicht zufriedenstellend beantwortet. Als zweiter Geschäftsführer müsste der Kläger entsprechende Nachweise dafür erbringen können, dass diese Firma weiterhin tätig ist. Hinzu kommt, dass der Kläger auch seine Geschäftsbeziehungen zur Firma S nur unzulänglich dargestellt hat. Zu Recht beanstandet das FA in diesem Zusammenhang, dass die Forderung der Firma gegen den Kläger, die durch die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 230.000 € auf dem Grundstück in E gesichert ist, nicht in der Bilanz der S ausgewiesen ist. Auch im Hinblick auf diese widersprüchlichen Angaben des Klägers hat das FA ohne Ermessensfehler die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses angeordnet und den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Im Übrigen hat das FA erkannt, dass es eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie die in der Einspruchsentscheidung vorgenommene Beurteilung zeigt. Es hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und dieses ausreichend gewürdigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596299.html Kommentare

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