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FG München, Urteil vom 23. Juli 2012 - Az. 14 K 2389/10

Obsah (4)Art. 2§ 162§ 15§ 155

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Umsätze im Zusammenhang mit der Einstellung von eigenen Reitpferden

vollzogen werden. Auch die Anschaffung von Matratzen habe der Auskleidung von Stallungen und Fahrzeugen und nicht der Wohnungseinrichtung von Menschen gedient. In den Jahren 2005 und 2006 seien keine Umsätze erzielt worden. Eine Schätzung sei daher nicht veranlasst.

dem Tod der Ehefrau des Klägers am 6. August 2001 sei der Reiterhof an deren Mutter zurückgegangen. In der Folge seien von den Banken sämtliche in Anspruch genommenen Darlehen fällig gestellt worden, mit der Folge, dass das gesamte Familienvermögen des Klägers zwangsweise verwertet werden habe müssen. In dieser Situation sei es ihm neben seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen, allen Anforderungen insbesondere in steuerlicher Hinsicht

zukommen. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass das Mandat beendet sei. Er verfüge über keine inländische Adresse seines Mandanten. Mit Schreiben
  2. Juli 2012 teilte er dem Finanzgericht mit, dass es seinem Mandanten noch nicht gelungen sei, für den Termin am
  3. Juli 2012 einen neuen Vertreter zu benennen. Er beantrage daher im Auftrag des Klägers, den Termin um etwa 2 Monate zu verlegen und halte sich als Korrespondenzadresse einstweilen noch zur Verfügung. Mit Telefax vom
  4. Juli 2012 teilte die Einzelrichterin dem Prozessbevollmächtigten mit, dass seinem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen werden könne, da keine erheblichen Gründe i. S. v. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgetragen worden seien. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2003 jeweils vom
  5. Oktober 2007, für 2005 vom
  6. März 2008 und für 2006 vom
  7. August 2008 und die Einspruchsentscheidungen vom
  8. Juni 2010 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidungen. Ergänzend teilt es mit, dass dem Kläger laut Mietvertrag vom
  9. April 1998 über die Vermietung des Grundstücks Straße Nr. 10 und der darauf stehenden Gebäude und Anlagen als Vermieter ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden sei. Auf dem benachbarten Grundstück Straße Nr. 8 befinde sich nur das damalige Wohnhaus der Klägers und seiner Familie. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass die vier privaten Reitpferde der Familie im eigenen Garten gehalten worden seien, wenn die Möglichkeit bestanden habe, die Pferde unentgeltlich im benachbarten Gestüt Fichtenhof unterzubringen. Hinsichtlich des versagten Vorsteuerabzugs fehle jeder Zusammenhang zu dem Unternehmen des Klägers, das ausschließlich in der Vermietung der Reithalle und seiner ärztlichen Tätigkeit bestanden habe. So sei der Lkw, der zu einem Pferdetransporter mit Wohnbereich umgebaut worden sei,

Ansicht des FA für private Zwecke verwendet worden, insbesondere zu Fahrten zu Springturnieren des Sohnes des Klägers, der aktiv im Springsport aktiv sei. Ein Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Vermietung des Gestüts sei nicht ersichtlich. Der Lkw sei nicht an das Gestüt vermietet worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechnung über den Ankauf der Matratzen, dass diese für den Wohnbereich des Fahrzeugs bestimmt seien. Da keine Einnahmen aus Getränkeverkäufen erzielt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Getränkeeinkäufe für den eigenen privaten Bedarf erfolgt seien. Im Übrigen sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, für Personal und Gäste des Reiterhofes Getränke bereit zu stellen. Ein Vorsteuerabzug aus der „Abschlagsrechnung“ vom

  1. Februar 2001 sei nicht möglich, da der Vorsteuerabzug aus der Gesamtrechnung der Firma H vom
  2. Oktober 1999 über Arbeiten an der Reithalle im Jahr 1999 vorzunehmen sei. Aus einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers gehe hervor, dass der Kläger erklärt habe, sein Wohnhaus an der Straße Nr. 8 in den Streitjahren umfangreich renoviert zu haben. Da aus den Rechnungen über Bau- und Erdarbeiten, Heizöl und den Einbau einer Gasheizung nicht hervorgehe, für welches Anwesen die Arbeiten vorgenommen worden seien, sei nur ein Vorsteuerabzug von 50 % gewährt worden, da die unternehmerische Veranlassung der Aufwendungen nicht

gewiesen worden seien. Soweit der Vorsteuerabzug von 721,68 DM aus der Gebührenrechnung eines Notars geltend gemacht werde, könne dieser wegen der fehlenden Rechnung nicht gewährt werden. Ebenso wenig könnten die Vorsteuern aus der Rechnung vom

  1. November 2003 der Rechtsanwälte ABC im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz des Klägers sowie aus der Rechnung der X Rechtsberatung vom
  2. Dezember 2003 im Zusammenhang mit einer Bußgeldzahlung berücksichtigt werden. Auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuerfestsetzung 2002 im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Schwimmhalle im privaten Wohnhaus könne nicht gewährt werden. Die Vorsteuer aus der Reparatur des Lkws und TÜV-Rechnungen der Jahre 2002 und 2003 sei nicht abziehbar, da der Lkw als Pferdetransporter mit Wohnbereich für private Zwecke genutzt werde. Der Vorsteuerabzug aus Pkw-Reparaturrechnungen aus 2002 sei wegen der privaten Mitbenutzung zu 50 % anerkannt worden. Da die unternehmerische Veranlassung der „Pacht Maschinenring“ aus der Rechnung vom
  3. Dezember 2003 nicht erkennbar sei, sei der Vorsteuerabzug deshalb versagt worden. Im Übrigen habe das FA die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 zutreffend im Schätzungswege festgesetzt, da bislang keine Steuererklärungen eingereicht worden seien. Da das Grundstück Zellerstraße 10 erst am
  4. Oktober 2006 verkauft worden sei, gehe das FA davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Mietzahlungen zugeflossen seien. Zu Gunsten des Klägers habe man nicht berücksichtigt, dass in § 6 des Pachtvertrages vom
  5. April 1998 die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung ab dem
  6. Oktober 2003 vereinbart worden sei, und habe vielmehr die ursprünglich vereinbarte Miete angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Die Klage ist unbegründet. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 sowie 2005 bis 2006 bestehen keine Bedenken.
  7. Zutreffend hat das FA die Einstellung der Reitpferde des Klägers als sogenannten tauschähnlichen Umsatz bewertet und der Umsatzsteuer unterworfen und die erklärten steuerpflichtigen Umsätze insoweit im Wege der Schätzung erhöht. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige entgegen seiner Pflicht über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Die Schätzung wird damit noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben hat. Sind die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung für das Finanzamt oder für das Gericht unverständlich oder unplausibel, ergibt sich daraus ein Kontrollbedürfnis. Verweigert der Steuerpflichtige sodann die Auskunft oder erteilt er sie nur mangelhaft, ist das Finanzamt bzw. das Gericht zur Schätzung befugt. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war das Finanzamt zur Schätzung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze ermächtigt, da der Prüfer anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt hat, dass der Kläger nicht alle Einnahmen erfasst hat. Gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

Art. 2Nr.

1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom

  1. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977, Nr. L 145, S. 1 = Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen der Mehrwertsteuer die Lieferungen von Gegenständen sowie die Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Im Streitfall hat der Kläger das Gestüt vermietet und sich dafür neben der Mietzahlungen unter § 16 des Vertrages auch ein Mitbenutzungsrecht hinsichtlich der Einstellung von bis zu sechs eigenen Reitpferden vorbehalten. Insoweit liegen tauschähnliche Umsätze vor (§ 3 Abs.12 Satz 2 UStG). Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass er seine Reitpferde nicht auf dem Pferdehof, sondern auf seinem benachbarten Privathaus gehalten hat. Da es sich dabei unstreitig um ein Wohnhaus mit Garten ohne Stallungen gehandelt hat, ist sein Vortrag nicht glaubhaft und widerspricht jeder Lebenserfahrung. Bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese Regelung ist richtlinienkonform an Hand des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen, wonach Bemessungsgrundlage "alles (ist) was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger ... erhält oder erhalten soll" (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2.6.1994, Rs. C-33/93 - Empire Stores, EuGHE 1994, I-2329 , UR 1995, 64, Rn. 12). Die tatsächlich erhaltene Gegenleistung muss bei den von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erfassten Umsätzen in Geld ausdrückbar sein (ständige EuGH-Rechtsprechung; z.B. EuGH, Urteile vom 23.11.1988, Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, EuGHE 1988, 6365 , UR 1990, 307, und vom 2.6.1994 - Empire Stores, a.a.O.; BFH-Urteil vom 1.8.2002, V R 21/01 , BStBl II 2003, 438 ). Der Wert des anderen Umsatzes wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH Empire Stores, a.a.O., Rn. 19, und vom 3.7.2001, Rs. C-380/99 - Bertelsmann, EuGHE 2001, I-5163 , UR 2001, 346 , Rn. 23). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom
  2. Mai 2006 2 K 108/04 , EFG 2006, 1865 ). Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. Einzubeziehen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen. Der Wert der Gegenleistung ist dabei

objektiven Maßstäben zu bestimmen. Soweit das FA als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Schätzung

§ 162

AO von einem Wert von 15 € pro Tag und Pferd ausgegangen ist, bestehen keine Bedenken. Mangels entsprechender Aufzeichnungen oder Angaben des Klägers war das FA hier dem Grunde

zur Schätzung befugt. Auch ihrer Höhe

ist diese Schätzung nicht zu beanstanden, denn sie führt zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 und 2006 ist nicht rechtswidrig. Da der Kläger für diese Jahre keine Steuererklärungen abgegeben hat, steht die Schätzungsbefugnis des FA außer Frage. Auch die Durchführung der Schätzung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

ständiger Rechtsprechung des BFH führen selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids; anders verhält es sich nur, wenn das FA bewusst und willkürlich zum

teil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. Beschluss des BFH vom

  1. Dezember 2001 V B 148/01 , BFH/NV 2002, 682 ). Vorliegend ist eine Willkür- oder Strafschätzung durch das FA jedoch nicht erkennbar. Es ist erkennbar, dass sich das FA an den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen orientieren will und diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, ausgeschöpft hat.
  2. Das Finanzamt hat auch den hier streitigen Vorsteuerabzug zu Recht versagt.

§ 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 USt

G kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der steuerpflichtige Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Dabei trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast (BFH-Beschluss vom

  1. Dezember 2007 V R 61/05 BFHE 221, 55 , BStBl II 2008, 69 ). Dieser Darlegungs- und Feststellungslast hat der Kläger vorliegend nicht genügt. So kommt der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom
  2. Februar 2001 nicht in Betracht, da die zugrundeliegende Leistung den Umbau eines Lkws in einen Pferdetransporter mit Wohnbereich betrifft und daher nicht für das Unternehmen des Klägers bezogen worden ist. Das Unternehmen des Klägers bestand ausschließlich aus seiner ärztlichen Tätigkeit und der Vermietung der Reithalle. Auch der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom
  3. März 2002 für den Ausbaus des Wohnabteils des Pferdetransports, aus der Rechnung vom
  4. April 2002 über den Ankauf einer Matratze sowie aus den Aufwendungen für das Schwimmbad des Klägers (Schwimmbadabdeckung
  5. Februar 2002, Schwimmbadscheinwerfer
  6. April 2002) ist zu versagen, weil der Kläger diese Leistungen weder für sein Unternehmen bezogen noch für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet hat. Aus diesem Grund kann auch kein weiterer Vorsteuerabzug aus den Reparatur- und TÜV-Rechnungen für den Lkw in den Jahren 2002 und 2003 sowie aus der Rechnung vom
  7. Dezember 2003 (Maschinenring) geltend gemacht werden. Soweit der Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen über Rechtsberatung begehrt wird (Rechnungen des Notars
  8. Juli 2001 Rechnung der Rechtsanwälte vom
  9. November 2003 wegen insolvenzrechtlicher Beratung, vom
  10. Dezember 2003 wegen Bußgeld) geltend gemacht wird, ist er ebenfalls zu versagen, da diese Leistungen nicht für das Unternehmen des Klägers verwendet worden sind. Zu Recht hat das FA auch den Vorsteuerabzug aus mehreren Getränkerechnungen abgelehnt. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die zugrundeliegenden Lieferungen für sein Unternehmen bezogen hat. Im Übrigen geht auch aus dem Mietvertrag hinsichtlich des Fichtenhofs nicht hervor, dass der Kläger für die Beschaffung der Getränke sorgen muss. Keine Bedenken bestehen auch, soweit das FA den Vorsteuerabzug aus der Abschlagsrechnung vom
  11. Februar 2001 der Firma H nicht zugelassen hat, da es sich insoweit um eine Abrechnung hinsichtlich einer Teilzahlung im Zusammenhang mit der Gesamtrechnung vom
  12. Oktober 1999 gehandelt hat. Im Übrigen hat das FA zu Gunsten des Klägers einen hälftigen Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Renovierungs- und Reparaturarbeiten sowie den Ankauf des Heizöls gewährt, den der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht zugesprochen bekommen hätte, weil ein Vorsteuerabzug im Schätzungswege nur in hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Denn auch hinsichtlich dieser Rechnungen ist der Kläger seiner oben beschriebenen Feststellungslast nicht

gekommen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht aufzuheben.

§ 155Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m.

§ 227 Zivilprozessordnung kann ein Verhandlungstermin aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminsänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 72/06 , BFH/NV 2008, 812 ). Diese Gründe sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Kläger

der Ladung vom

  1. Juni 2012 ausreichend Zeit, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Im Übrigen wurde die Ladung aufgrund der Ladungsverfügung vom
  2. Juni 2012 gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß an den ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt. Eine

Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilte Mandatsniederlegung macht die Ladung nicht gegenstandslos (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2003 X B 20/03 , BFH/NV 2003, 1085 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596300.html Kommentare

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