Tenor
- Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungbescheids für Mai 2011 vom
- Dezember 2011 wird in Höhe von 5.677,65 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/
- Tatbestand I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma T versagt hat, weil es sich bei den zugrundeliegenden Umsätzen um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gehandelt hat. Die Antragstellerin wurde am
- April 2010 durch Eintragung ins Handelsregister gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist O, als Geschäftsführer wurde T bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist der Handel mit Motorrädern und Zubehör. Für das Jahr 2010 errechnete die Antragstellerin eine negative Umsatzsteuer von 14.349,46 €. T betreibt außerdem im Rahmen einer Einzelfirma seit 1998 ebenfalls einen Handel mit Motorrädern und Zubehör in G. Im Jahr 2008 errichtete er zusätzlich eine Halle in A. In dieser Niederlassung vertrieb er ebenfalls Motorräder und Zubehör. Im Jahr 2010 wurde der Betrieb wieder ausschließlich auf die Räumlichkeiten in G beschränkt. Mit Mietvertrag vom
- April 2010 wurden die Räumlichkeiten im A von T an die Antragstellerin vermietet. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Antragstellerin kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Einzelfirma betreffend Motorradzubehör nicht abzugsfähig seien. Bei den verkauften Gegenständen handle es sich überwiegend um Motorradzubehör. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Verkäufe eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellten (vgl. Bericht vom
- November 2011). Mit Bescheid vom
- Dezember 2011 wurde die Umsatzsteuer für 2010 auf 12.632,25 € und mit Bescheid vom
- Dezember 2011 die Umsatzsteuer für Mai 2011 auf 19.347,63 € festgesetzt und dabei die gesamte Vorsteuerdifferenz für die Monate Januar bis Mai 2011 erfasst. Über den dagegen gerichteten Einspruch wurde noch nicht entschieden. Am
- Februar 2012 wurde der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das FA zu Unrecht von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehe. Im Zeitraum 2010 bis einschließlich Mai 2011 habe die Einzelfirma Waren im Wert von netto 141.620 €
(2010)bzw. 29.882,37 €
(2011)an die Antragstellerin verkauft, dies entspreche einem Anteil am Gesamtumsatz der Einzelfirma von 9,8 %
(2010)bzw. 7,5 %
(2011). Die Antragstellerin habe die Waren von der Einzelfirma bezogen, da es sich dabei um Lagerbestände gehandelt habe und die Waren über einen externen Dritten nicht in der erforderlichen Zeit für Kunden der Antragstellerin besorgt werden hätten können. Die Abwicklung sei zu fremdüblichen Preisen und mit ordnungsgemäßen Rechnungen erfolgt. Eine Geschäftsveräußerung liege nicht vor, da die Einzelfirma ihren Handel weiterhin in G betreibe. Zu berücksichtigen sei, dass lediglich Teile des Warenbestands der Einzelfirma an die GmbH veräußert worden seien, der Großteil sei jedoch an andere Kunden verkauft worden. Darüber hinaus wiesen die Antragstellerin und die Einzelfirma eine völlig unterschiedliche Marktausrichtung auf. Das FA verkenne, dass keine der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Einzelfirma auf die Antragstellerin übergegangen sei. Insbesondere in Bezug auf das Betriebsgrundstück sei festzuhalten, dass die Einzelfirma ihre Halle an die Antragstellerin vermietet und nicht übertragen habe. Auch der Kundenstamm sowie verschiedene Patentrechte der Einzelfirma seien dort verblieben. Die Antragstellerin sei gegründet worden, da T in den Jahren 2009 bis 2011 seine bis dahin wichtigsten Kunden verloren habe. Er stand damit vor einem Auslastungsproblem, da er unter diesen Umständen keine zwei Niederlassungen mehr betreiben wollte. Kurzerhand sei die Antragstellerin deshalb von seinem Bruder O gegründet und die Räumlichkeiten in G angemietet worden. Die Umsätze der Antragstellerin seien stetig gestiegen, während sich die Umsätze von T rückläufig entwickelt hätten. Erst im Wirtschaftsjahr 2012 sei wieder mit einer Steigerung zu rechnen. Zu berücksichtigen sei, dass T über einen eigenen Internetauftritt unter der Adresse „xyz.de“ verfüge. Die Bezeichnung „ABC-Center“ stelle im Übrigen lediglich eine Branchenbezeichnung dar. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2011 vom
- Dezember 2011 in Höhe von 5.677,65 € und den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom
- Dezember 2011 in Höhe von 26.907,80 € auszusetzen. Das FA beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trägt es unter anderem vor, dass es für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht darauf ankomme, in welchem Umfang die Antragstellerin den Warenbestand des bisherigen Einzelunternehmens übernommen habe. Die Antragstellerin habe das Unternehmen des Veräußerers am Standort in G durch langfristige Anmietung des Betriebsgrundstücks und den Ankauf eines erheblichen Teils des im Einzelunternehmen vorhandenen Warenbestandes sowie des Geschäftsfahrzeugs nahtlos ohne erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand weiter betrieben. Für die Beurteilung sei unerheblich, dass es sich bei dem übernommenen Warenbestand überwiegend um Zubehörteile handle. Angesichts der Höhe des Kaufpreises sei jedoch davon auszugehen, dass nahezu der gesamte Bestand an Zubehörteilen, die bei Anmietung des Ladenlokals vorhanden waren, auf den Mieter übertragen worden seien. Im Übrigen werde man bei Eingabe der Geschäftsbezeichnung des Einzelunternehmens „ABC-center.de“ unmittelbar auf die Homepage der Antragstellerin weitergeleitet. Auch die an die Antragstellerin gestellten Rechnungen des Einzelunternehmens wiesen als Unternehmenssitz die Adresse in G auf. Erst nach Beanstandung durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung seien berichtigte Rechnungen vorgelegt worden, die einen anderen Briefkopf aufwiesen. Die vollständige Aufgabe des Einzelunternehmens sei für die Frage des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht notwendig. Der Übergang sei fließend erfolgt und könne nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt gelegt werden. Im ursprünglichen Mietvertrag sei vereinbart worden, dass der Vermieter T eine Fläche von circa 500 qm weiterhin für eigene gewerbliche Zwecke nutzt. Es werde daher angezweifelt, dass der Einzelunternehmer seinen Geschäftssitz wieder nach G verlegt habe. Der Verkauf von Motorrädern und Zubehör sei nach Gründung der Antragstellerin und Anmietung des Geschäftsgrundstücks nahtlos von dem Einzelunternehmen auf die Antragstellerin übergegangen. Selbst die Organisation und Rechnungsstellung des Verkaufs sei identisch geblieben, so sei bei Vergleich der strittigen Rechnungen hinsichtlich des Verkaufs von Waren an die Antragstellerin und den anschließenden Ausgangsrechnungen der Antragstellerin keine Umstellung des Rechnungsstellungssystems erfolgt. Hinsichtlich der Ansprechpartner und der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen hätten sich keine Änderungen ergeben. Bisherige Mitarbeiter des Einzelunternehmens seien nunmehr bei der Antragstellerin angestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist teilweise begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
- Mai 2010 V B 80/09 , BFH/NV 2010, 2079 , m.w.N.). Derartige Zweifel bestehen vorliegend nur, soweit sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 im Bescheid vom
- Dezember 2011 wendet. Insoweit ist der Antrag bereits deshalb begründet, weil das FA die gesamte Vorsteuerdifferenz für die Monate Januar bis Mai 2011 in dem Vorauszahlungsbescheid für Mai 2011 erfasst hat. Für diese offensichtlich im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gewählte Vorgehensweise fehlt es an einer Rechtsgrundlage; denn in einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid dürfen lediglich diejenigen Umsätze und Vorsteuern einbezogen werden, die in dem entsprechenden Voranmeldungszeitraum verwirklicht worden sind (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 18.01.1999 5 V 8341/98 A (U) n.v., und Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom
- Januar 2009 2 V 2252/08 , EFG 2009, 802 ). Die den versagten Vorsteuern zugrundeliegenden Rechnungen wurden während des Zeitraums Januar bis Mai ausgestellt (vgl. Rechnungen vom
- Januar 2011,
- Februar 2011,
- April 2011), so dass ihre Erfassung im Voranmeldungszeitraum Mai 2011 nicht in Betracht kommt. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Mai 2011 vom
- Dezember 2011 wird daher in Höhe von 5.677,65 € ausgesetzt. Keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO bestehen dagegen an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom
- Dezember
- Das FA hat den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Firma T zu Recht versagt. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts berechtigt nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom
- Dezember 1989 Rs. C- 342/87 , Genius Holding, EuGHE I 1989, 4227, UR 1991, 83), so dass der Vorsteuerabzug bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre gültigen Fassung (UStG) voraussetzt, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
- Januar 2011 V R 38/09 , BStBl II 2012, 68 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Verkauf des Motorradzubehörs eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG darstellt und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
- Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) -nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen (vgl. BFH-Urteil vom
- Januar 2012 XI R 27/08 , BFH/NV 2012, 677). Nach Rechtsprechung des EuGH muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG festgestellt werden kann, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen (EuGH-Urteil vom
- November 2011 C-444/10, UR 2011, 937). Weiter ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen. Der EuGH führt weiter aus, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht voraussetzt, dass das Geschäftslokal an den Erwerber nur vermietet und nicht verkauft wurde. Gleichwohl müssen jedoch die Dauer des gewährten Mietvertrags und die für seine Beendigung vereinbarten Bedingungen bei der Gesamtbeurteilung des Vorgangs einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie berücksichtigt werden, falls sie ein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit sein können. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel vor. Durch die streitgegenständlichen Lieferungen der Fahrzeuge und des Motorradzubehörs hat Tim Verhältnis zur Antragstellerin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgenommen. Dieser Umsatz ermöglichte es der Antragstellerin, die bislang von T geführte Niederlassung in A fortzuführen, da insbesondere auch die Geschäftsräume von T an die Antragstellerin vermietet und bisherige Mitarbeiter der Einzelfirma übernommen worden sind. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass sich ihre Unternehmensausrichtung von den Interessen der Einzelfirma unterscheide und völlig andere Kunden anspreche. Denn nach außen hin ist der Verkauf von Motorrädern und Zubehör nahtlos von dem Einzelunternehmen auf die Antragstellerin übergegangen. So ist die Organisation und Rechnungsstellung des Verkaufs identisch geblieben, da auch keine Umstellung des Rechnungsstellungssystems erfolgt ist. In diesem Zusammenhang spielt es daher keine Rolle, dass T noch über eine eigenständige Homepage verfügt. Gewichtig ist auch, dass im Internet bei Eingabe der Geschäftsbezeichnung des Einzelunternehmens die Weiterleitung auf die Homepage der Antragstellerin erfolgt und sich daher für den vorhandenen Kundenstamm hinsichtlich der Ansprechpartner nichts geändert hat. Nach den oben dargestellten Grundsätzen setzt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch nicht voraus, dass T sein bisheriges Unternehmen vollständig aufgegeben hat. Es kommt nicht darauf an, ob er noch eine Niederlassung in G betreibt oder diese Räumlichkeiten umgebaut werden. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Antragstellerin aufgrund der streitgegenständlichen Lieferungen und des abgeschlossenen Mietvertrages möglich gewesen ist, die bisherige Niederlassung von T in A fortzuführen. Auch das Verhältnis der gegenüber der Antragstellerin erbrachten Umsätze im Vergleich zu den übrigen Umsätzen der Einzelfirma ist für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entscheidend. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insbesondere darauf abzustellen, dass die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen. Da die Antragstellerin am
- April 2010 gegründet worden ist und ihr mit Vertrag vom selben Tag die Räumlichkeiten der Einzelfirma vermietet worden sind, steht es nach Auffassung des Gerichts fest, dass unter diesen Umständen eine Fortführung der bisherigen Niederlassung durch die Antragstellerin ermöglicht worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH die Absicht hatte, die Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs.1 Satz 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596304.html Kommentare
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