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FG München, Beschluss vom 9. Mai 2012 - Az. 14 V 901/12

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgte. Aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 6.341,92 € hat das Finanzamt (FA) den Antragsteller mit Verfügung vom
  3. Oktober 2011 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Den dagegen am
  4. Oktober 2011 eingelegten Einspruch begründete der Antragsteller mit Schreiben vom
  5. Oktober 2011 im Wesentlichen damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben seien, da er stets bemüht und bereit gewesen sei, seine steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Er habe nunmehr Steuererklärungen abgegeben, die ergangenen Schätzungsbescheide könnten geändert werden. Im Übrigen sei eine vollständige Rückführung der Steuerschulden zu erwarten. Mit Schreiben vom
  6. November 2011 teilte das FA dem Antragsteller mit, dass nach Rücksprache mit der Veranlagungsstelle des FA trotz mehrfacher Aufforderungen die Gewinnermittlungen für 2009 und 2010 sowie die Gewerbesteuererklärung 2009 noch nicht eingereicht worden seien. Darüber hinaus fehlten die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und dritte Quartal
  7. Nach Abgabe der fehlenden Unterlagen und Steuererklärungen sowie nach Vorlage eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses könne das FA gegebenenfalls darüber entscheiden, ob von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand genommen werden könne. Mit Entscheidung vom
  8. Januar 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er alle ausstehenden Steuererklärungen abgegeben und die sich ergebenden Steuerverbindlichkeiten umgehend beglichen habe. Anhand eines ärztlichen Attests habe er nachgewiesen, dass er wegen einer schweren Erkrankung im Jahr 2010 nicht in der Lage gewesen sei, seinen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Verfügung vom
  9. Oktober 2011 (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) auszusetzen. Das FA beantragt den Antrag abzuweisen. Es trägt vor, dass im Streitfall kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Gemäß § 284 Abs. 6 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sei der Antragsteller erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom
  10. Januar 2012 sei der Antrag unzulässig. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist unzulässig. Gem. § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen. Dies gilt auch für Verfügungen, in denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 284 AO zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags ist unter anderem, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Ist die Vollziehung bereits von der Finanzbehörde ausgesetzt oder ergibt sich eine der Vollziehung entgegenstehende aufschiebende Wirkung aus einer gesetzlichen Bestimmung, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist dann als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 284 Abs. 6 Satz 2 AO ist ein Vollstreckungsschuldner, der gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlegt und diesen begründet, erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Unter den genannten Voraussetzungen hat die Einlegung eines Einspruchs aufschiebende Wirkung. Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
  11. November 1997 VII B 188/97 , BStBl II 1998, 227 und vom
  12. September 1991 VII B 139/91 , BFH/NV 1992, 321 ). Die aufschiebende Wirkung gilt allerdings dann nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind (§ 284 Abs. 6 Satz 3 AO). Im Streitfall hat der Antragsteller gegen die Verfügung vom
  13. Oktober 2011 mit Schreiben vom
  14. Oktober 2011 Einspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom
  15. Oktober 2011 begründet. Damit ist spätestens mit Eingang dieses Schreibens beim FA die im Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung eingetreten und hinsichtlich des gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Zwar hat das FA zwischenzeitlich über den Einspruch entschieden (Einspruchsentscheidung vom
  16. Januar 2012). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ist dennoch nicht eingetreten, da der Antragsteller gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben hat (vgl. 14 K 440/12 ). Anhaltspunkte dafür, dass die vorgetragenen Gründe bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen wurden und damit die Voraussetzungen des § 284 Abs. 6 Satz 3 AO erfüllt wären, die eine aufschiebende Wirkung ausschließen, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 135 Abs.1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596305.html Kommentare

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