← Deutschland

FG München, Beschluss vom 25. Mai 2012 - Az. 14 V 1222/12

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Der Antragsteller ist seit längerem mit Steuerzahlungen im Rückstand. Am
  3. April 2012 beliefen sich die Rückstände auf insgesamt 16.943,87 €. Vollstreckungsversuche des Finanzamts (FA) in den Wohn- und Geschäftsräumen des Antragstellers blieben ohne Erfolg. So erstellte ein Vollziehungsbeamter am
  4. August 2011 ein Pfandabstandsprotokoll. Der Antragsteller erklärte unter anderem, dass er monatlich einen Nettoverdienst von 1.000 € aus der Tätigkeit als Geschäftsführer beziehe und keine Forderungen oder Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Beteiligungen an Gesellschaften besitze. Mit Verfügung vom
  5. Oktober 2011 forderte das FA den Antragsteller zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt auf. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom
  6. Januar 2012 wurde er als unbegründet zurückgewiesen. Der am
  7. März 2012 beim Finanzgericht München gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss vom
  8. Mai 2012 abgelehnt. Mit seinem am
  9. März 2012 beim Finanzgericht gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller erneut gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des FA. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollstreckung aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 13.Januar 2012 in Höhe von 4.680 €, die Vollstreckung aus dem Bescheid (Zahlungsaufforderung) vom
  10. März 2012 in Höhe von 25.807,26 € und die Vollstreckung aus der Einspruchsentscheidung vom
  11. Januar 2012 in Höhe von 6.361,92 € auszusetzen sowie die Vollstreckung aus den genannten Bescheiden in Höhe von 36.796,98 € für unzulässig zu erklären. Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Es weist im Wesentlichen darauf hin, der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch, insbesondere das Vorliegen einer Unbilligkeit bzw. Existenzgefährdung, vorgetragen hat. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Aussetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen (sog. Regelungsanordnung i. S. d. § 114 Abs.1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung –FGO-) begehrt, ist erforderlich, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs.3 FGO i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung – ZPO-). Wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 20.08.1991 VII S 40/91 , BFH/NV 1992, 317 und vom 4.November 1986 VII B 108/86 , BFH/NV 1987, 555 , 556 m.w.N.). Voraussetzung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO ist, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, dass die Steuerbescheide, auf denen die vollstreckbaren Forderungen beruhen, angefochten sind und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Verwaltung ist grundsätzlich berechtigt, auch aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zu vollstrecken, soweit ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 251 Abs.1 AO). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO), so dass Einwendungen, soweit sie die Rechtmäßigkeit der den Steuerrückständen zugrundeliegenden Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide betreffen, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.1993 VII B 262/92 , BFH/NV 1994, 719 ). Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.März 1989 VII B 221/88 , BFH/NV 1989, 794 , und vom
  12. April 1989 VII B 35/85 , BFH/NV 1989, 714, m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsteller solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Die beantragte Anordnung ist somit nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596306.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.