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FG München, Beschluss vom 18. Juli 2012 - Az. 14 V 1350/12

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie gezahlt worden ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der Antragsteller betreibt eine selbständige Beratungs- und Vermittlungstätigkeit. Nachdem er für das Jahr 2004 keine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom
  3. Mai 2006 auf 1.600 € fest. Am
  4. August 2008 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Aufgrund einer Kontrollmitteilung vom
  5. März 2009 über eine am
  6. Dezember 2004 erfolgte Zahlung der Firma X GmbH (GmbH) im Zusammenhang mit einer am
  7. Mai 2002 geschlossenen „Nichtankaufsverpflichtung und Entschädigungsvereinbarung“ wurde beim Antragsteller in der Zeit vom
  8. Dezember 2009 bis zum
  9. Januar 2010 eine Außenprüfung durchgeführt (Bericht vom
  10. Januar 2010). Dabei wurde festgestellt, dass in der Vereinbarung vom
  11. Mai 2002 festgehalten worden war, dass die GmbH und der Antragsteller beabsichtigen, ein Objekt in B mit 57 Wohneinheiten und 25 Garagen zu erwerben, das zu einem Kaufpreis von 4,7 Mio. € angeboten worden war. Der Antragsteller gab an, das Objekt privat als Kapitalanlage kaufen zu wollen, um es in die private Vermögensverwaltung aufzunehmen. Da die GmbH das Objekt jedoch dringend zum Einzelverkauf nach Aufteilung in Wohnungseigentum benötigte, andererseits der Verkehrswert des Objekts mindestens 1 Mio. € über dem Kaufpreis liege und dem Antragsteller insoweit ein entgangener Gewinn entstünde, einigten sich die Parteien dahingehend, dass der Antragsteller auf den Ankauf des Objekts gegen die Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 400.000 € verzichtet. Im Rahmen der Außenprüfung erklärte der Antragsteller, dass er das Objekt keinesfalls selbst habe erwerben wollen, weil ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Vielmehr habe er beabsichtigt, das Grundstück an einen Dritten gegen eine Provision von 100.000 € zu vermitteln. Da die GmbH jedoch davon ausgegangen sei, dass er ein Kaufinteressent sei, habe er das Angebot auf Zahlung von 400.000 € angenommen. Das FA unterwarf die Zahlung der GmbH vom
  12. Dezember 2012 der Umsatzsteuer und setzte die Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom
  13. Januar 2010 auf 56.639,84 € fest. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, dass die Entschädigungszahlung für den Verzicht auf künftige Mieterträge gezahlt worden sei, da er die Wohnanlage als Vermögensanlage erwerben habe wollen. Das Entgelt sei daher nach § 4 Nr. 12 UStG des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) steuerfrei. Als Geldgeber des Objekts sei Herr S vorgesehen gewesen, der ihn seit längerer Zeit beauftragt habe, eine entsprechende Immobilie zu suchen. Für den Erfolgsfall sei ihm ein Honorar von 100.000 € zugesagt worden. Als Immobilienmakler sei er jedoch niemals tätig gewesen. Bei einer Besichtigung des Objekts habe er dann den Vertreter der GmbH getroffen, der das Objekt ebenfalls habe erwerben wollen. Um ein Hochtreiben des Kaufpreises zu vermeiden, habe der Antragsteller das Angebot der GmbH erhalten. Herr S, ein langjähriger Bekannter, sei inzwischen verstorben, schriftliche Vertragsvereinbarungen seien nicht getroffen worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, mit Entscheidung vom
  14. August 2011 wies ihn das FA als unbegründet zurück. Der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am
  15. Februar 2012 abgelehnt. Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Zahlung vom
  16. Dezember 2004 um den Ausgleich für die Aufgabe einer Rechtsposition handle, die einen eigenen Vermögenswert besitze. Da sie ihren Ursprung in der privaten Vermögensverwaltung habe, unterliege sie jedoch nicht der Umsatzsteuer. Im Übrigen stelle die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides eine unbillige Härte dar. Der Antragsteller beantragt, den Umsatzsteuerbescheid vom
  17. Januar 2010 von der Vollziehung auszusetzen. Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
  18. Mai 2010 V B 80/09 , BFH/NV 2010, 2079 , m.w.N.). Zutreffend hat das FA das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie gezahlt worden ist, der Umsatzsteuer unterworfen. Insoweit handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
  19. Januar 1997 V R 133/93 , BStBl II 1997, 335 und vom
  20. Oktober 2000 V R 10/00 , BFH/NV 2001, 400 ), es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert bestehen (BFH-Urteil vom
  21. Mai 2004 V R 14 K 770/01 , BStBl II 2004, 854 ). Dabei muss die Leistung zu einem Verbrauch führen, sie muss einer identifizierbaren Person Vorteile verschaffen, aufgrund deren sie als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom
  22. Dezember 1997, Rs. C-384/95 , Slg 1997 I 7387, UVR 1998, 51). Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen stellen daher kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH-Urteile vom
  23. Dezember 1998 V R 58/97 , BFH/NV 1999, 987 und vom
  24. Januar 2003 V R 36/01 , BFH/NV 2003, 667 ). Der gegen Entgelt erklärte Verzicht auf eine auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehende Rechtsposition ist dagegen als umsatzsteuerbar anzusehen (BFH-Urteil vom
  25. Juli 2005 V R 34/03 , BStBl II 2007, 66 ). Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob eine bloße Entschädigungs- oder Schadenersatzleistung vorliegt oder ob von einem im gegenseitigen Austauschverhältnis stehenden Entgelt oder Anspruchsverzicht zu sprechen ist, hängt dabei nicht von der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung ab. Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, beurteilt sich vielmehr anhand objektiver Umstände nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben (vgl. BFH-Urteil vom
  26. Juli 2005 V R 34/03 , BStBl II 2007, 66 ). Bei summarischer Prüfung liegt im Streitfall ein Leistungsaustausch zwischen dem Antragsteller und der GmbH vor. Für den Verzicht, weiter auf das Objekt in B zu bieten, erhielt der Antragsteller eine Zahlung von 400.000 €. Insoweit handelte es sich nicht um eine Zahlung mit Schadensersatzcharakter, da die GmbH nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer vertraglichen Absprache mit dem Antragsteller verpflichtet war, diesem eine Entschädigung zu leisten. Vielmehr erfolgte die Zahlung als Gegenleistung dafür, dass der Antragsteller weitere Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer des Objekts unterlässt und von einem Ankauf Abstand nimmt. Es liegt somit ein gegenseitiges Austauschverhältnis vor. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die Immobilie wegen seiner finanziellen Lage nicht hätte kaufen können, da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne dass auf das Vorhandensein wirksamer zugrunde liegender Verträge oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde, (vgl. Oelmaier, Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz. 13). Er kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Zahlung im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung erfolgt ist. Insbesondere widerspricht er damit seinem Vortrag, dass er im Auftrag des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S tätig gewesen sei, der schon seit längerer Zeit auf der Suche nach einem geeigneten Anlageobjekt gewesen sei, und dieser ihm eine Provision von 100.000 € versprochen habe. Steuerbefreiungstatbestände sind nicht erfüllt, insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf die Vorschrift des § 4 Nr. 12 UStG berufen. Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass der getätigte Umsatz im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung der Immobilie durch den Antragsteller erfolgt ist. Das FA hat daher den Schätzungsbescheid zu Recht aufgrund neuer Tatsachen geändert und die Steuer mit Bescheid vom
  27. Januar 2010 neu festgesetzt. Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine "unbillige Härte" gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des BFH vom
  28. Februar 1990 II B 98/89 , BStBl II 1990, 510 und vom
  29. März 1998 VII B 36/97 , BFH/NV 1998, 1325 ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da – wie oben ausgeführt – keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/596307.html Kommentare

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