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LAG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2012 - Az. 12 Sa 1165/12

1.§ 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K gewährt nur der Ehefrau eine Betriebsrente für Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Betriebsrentners mit diesem in familienrechtlich wirksamer Ehe leb

§ 30Abs.

1, 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn T. i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte ist verpflichtet die der Klägerin auf dieser Grundlage zustehende Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 766,94 Euro brutto für die Zeit von April 2011 bis Februar 2012 zu zahlen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. 1.Richtig ist zunächst, dass der Klägerin der Anspruch nicht unmittelbar aufgrund von § 30 Abs. 1, 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn T. zusteht. Gemäß § 30 Abs. 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K hat die hinterbliebene Ehegattin einen Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene. Die genannten tariflichen Vorschriften knüpfen den Witwenrentenanspruch damit grundsätzlich an den Bestand einer familienrechtlich wirksamen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten (vgl. insoweit BSG 30.03.1994 - 4 RA 18/93 , NJW 1995, 3270 Rn. 16 zu § 41 Abs. 1 AVG). Die Klägerin war im Zeitpunkt des Todes von Herrn T. nicht dessen Ehegattin, sondern rechtsgültig geschieden. Einen unmittelbaren Anspruch aus § 30 Abs. 1, 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K macht die Klägerin auch nicht geltend. 2.

§ 30Abs.

1, 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn T. i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hierfür hat die Beklagte einzustehen. a)Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, hat der Arbeitnehmer bzw. wie hier die Hinterbliebene gegen den Arbeitgeber einen aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis folgenden Anspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet. Ist der Zusage zufolge die Versorgung über einen externen Versorgungsträger durchzuführen, folgt aus der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen oder zumindest gleichwertige Leistungen gegebenenfalls selbst zu erbringen hat, wenn der Versorgungsträger die betriebsrentenrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers bzw. wie hier der Hinterbliebenen nicht erfüllt. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (BAG 07.03.1995 a.a.O. Rn. 48 f.; BAG 22.11.2009 a.a.O. Rn. 20; BAG 07.09.2004 - 3 AZR 550/03 , DB 2005, 507 Rn. 42; BAG 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 , PM). Es kann im Einzelnen offen bleiben, unter welchen Voraussetzung die Arbeitgeberin bei Wahl eines externen Durchführungswegs in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG

  1. Aufl. 2010, § 1 Rn. 270). Die unmittelbare Inanspruchnahme ist jedenfalls dann möglich, wenn sich der Anspruch nicht unmittelbar aus dem Leistungsplan der Versorgungskasse ergibt, sondern z.B. erst aus der Verletzung des Gleichheitssatzes (Blomeyer/Rolfs/Otto a.a.O. § 1 Rn. 270; s.a. BAG 07.09.2004 a.a.O. Rn. 43). Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Klägerin verlangte Hinterbliebenenrente ergibt sich unstreitig nicht unmittelbar aus der RZV-S. Mit der Einführung des ATV-K hat auch die RVK die Geschiedenenwitwenrente abgeschafft. Dies folgt daraus, dass die RVK-S der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung der Versorgungstarifverträge, unverzüglich anzupassen ist (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) vom
  2. November 1984, GV. NW. 1984 S. 694, ber. S. 748, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2010 GV. NRW. S. 255). Unabhängig davon hat die Klägerin von der RVK die Zahlung der hier streitigen Geschiedenenwitwenrente verlangt. Diese hat die die Zahlung ihr gegenüber aber auch gegenüber Herrn T. abgelehnt. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die ablehnenden Mitteilungen der RVK an Herrn T. keine Verwaltungsakte waren. Daraus, dass er dagegen nicht vorging, können mithin keine rechtlichen Schlüsse zu Lasten der Klägerin gezogen werden. b)

§ 30Abs.

1, 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn T. i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Überzeugung der Kammer haben die Tarifvertragsparteien dadurch, dass sie durch den ATV-K die Geschiedenenwitwenrente, wie sie noch in § 65 e VersTV-G enthalten war, vollständig abgeschafft haben, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. aa) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Tarifnorm verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 281/10 , juris Rn. 21 m.w.N.; s.a. BGH 14.11.2007 - IV ZR 74/06 , BGHZ 174, 127 Rn. 59). bb)Dies ist vorliegend der Fall. Auch bei typisierender Betrachtung und unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bestand kein sachlicher Grund, die Geschiedenenwitwenrente vollständig abzuschaffen, hingegen die Witwenrente als Betriebsrente an Hinterbliebene nach wie vor vorzusehen, wie es mit § 30 Abs. 1, 4 ATV-K i.V.m. § 10 Abs. 1 ATV-K geschehen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Geschiedenenwitwenrente und die Witwenrente nicht vollständig vergleichbar sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Tarifvertragsparteien selbst die betroffenen Hinterbliebenen, d.h. die Witwen und die schuldlos bzw. überwiegend schuldlos vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehefrauen bis zum In-Kraft-Treten des ATV-K im Wesentlichen gleich behandelt haben. Für die schuldlos bzw. überwiegend schuldlos vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehefrauen sah § 65 e VersTV-G vor, dass sie Anspruch auf Versorgung für Witwen haben, wenn sie eine Witwenrente gemäß § 243 , 268 SGB VI erhalten. Sie wurden mithin durch die Tarifvertragsparteien selbst im Leistungsrecht über die Übergangsbestimmung des § 65 e VersTV-G den Witwen, die Anspruch auf Versorgungsrente gemäß § 26 VersTV-G hatten, im Wesentlichen gleichgestellt. Auch diese Versorgungsrente für Witwen setzte im Grundsatz voraus, dass eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurde (§ 26 Abs. 2 lit a VersTV-G). Richtig ist allerdings, dass bei der Höhe der Versorgungsrente zwischen den Witwen und den geschiedenen Ehefrauen ein Unterschied gemacht wurde. In den Fällen des § 65 e VersTV-G war die Gesamtversorgung nämlich auf den Betrag, den der verstorbene Versicherte zur Zeit seines Todes monatlich an Unterhalt zu leisten hatte oder leistete, begrenzt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 VersTV-G). Dies ändert aber nichts daran, dass beide Gruppen dem Grunde nach gleich behandelt wurden, d.h. ihnen eine Versorgungsrente für Witwen zugesagt war, die sich lediglich aus dem Wesen der Gesamtversorgung deshalb unterschied, weil die Gesamtversorgung aufgrund des engeren Bezugs der Geschiedenenwitwenrente zur Unterhaltsleistung des Mannes auf diese begrenzt war. Wird eine zunächst im Wesentlichen gleichbehandelte Gruppe nachträglich aufgespalten, bedarf es zudem zur Rechtfertigung der Gruppenbildung besonderer, aus dem Zweck der Versorgungsleistungen bestimmbarer Gründe (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 448/09 , juris Rn. 24 zum Gleichbehandlungsgrundsatz). Sachgründe für die vollständige Abschaffung der Geschiedenenwitwenrente sind zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien vorliegend nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, dass - wie die Beklagte ausführt - die Umstellung des bisherigen Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes auf das neue im ATV-K verankerte Punktmodell höchstrichterlich gebilligt worden ist (vgl. zum Satzungsrecht der VBL BGH 14.11.2007 a.a.O. Rn. 25 f.; s.a. BAG 19.08.2008 - 3 AZR 383/06 , NZA 2009, 1275 für eine kirchliche Zusatzversorgungskasse). Dies bedeutet aber nicht, dass nicht einzelnen Regelungen gleichwohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit unwirksam sein können (vgl. insoweit für das Satzungsrecht der VBL BGH 14.11.2007 a.a.O. Rn. 128; BGH 29.09.2010 - IV ZR 99/99 , EzTöD 710 § 34 Abs. 1 ATV Nr. 1). Der pauschale Hinweis auf die Finanzierbarkeit des Systems rechtfertigt jedenfalls nicht eine Ungleichbehandlung in Form der vollständigen Abschaffung einer bisher gewährten Hinterbliebenenversorgung für eine Gruppe, die einer anderen im Grunde bzw. im Wesentlichen vergleichbaren Gruppe von Hinterbliebenen nach wie vor gewährt wird. Insoweit lässt sich auch die Abschaffung des Sterbegeldes nicht heranziehen (dazu BGH 14.09.2005 - IV ZR 198/04 , MDR 2006, 445 ). In diesem Fall stand ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wie er hier vorliegt, nicht in Rede. Soweit der von der Beklagten angezogene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2010 (- IV ZR 90/09 , VersR 2010, 1168 Rn. 14 ff.) einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch den Ausschluss der Hinterbliebenen von dem Recht auf Beitragserstattung verneint, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Letztlich führt die Beklagte tragend aus, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ATV-K hätten darauf reagieren können, dass sie die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen an die aktuell geltende Rechtslage angepasst hätten. Richtig ist insoweit, dass - wie die Deckelung der Gesamtversorgung bei der Geschiedenenwitwenrente zeigt - daran anknüpfte, dass die hinterbliebenen, schuldlos bzw. überwiegend schuldlos vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehefrauen typischerweise einen Versorgungsbedarf hatten. Der Versorgungsausgleich wurde als Rechtsinstitut erstmals durch das 1. EheRG (vom 14. 6. 1976, BGBl. I S. 1421) zum 1. 7. 1977 eingeführt. Sein Ziel war es, dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Sicherung zu verschaffen (MüKo-BGB/Dörr, 5. Aufl. 2010 § 1587 Rn. 1). Genau an diesen Stichtag knüpft die Übergangsregelung in § 65 e VersTV-G an. Richtig ist, dass diese Rechtslage, d.h. die Einführung des Versorgungsausgleichs im Zeitpunkt der Einführung des ATV-K zum 01.01.2001 bereits länger als 23 Jahre galt. Grundsätzlich können die Tarifvertragsparteien die Versorgungsansprüche auch an einen neuen bzw. geänderten Versorgungsbedarf anpassen und hierzu Differenzierungen vornehmen. Indes ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Rechtslage hatte sich bei Einführung des ATV-K bezogen auf die schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedenen Ehefrauen nicht geändert. Die Übergangsregelung in § 65e VersTV-G, die diesem Personenkreis ebenfalls einen Anspruch auf Versorgungsrente für Witwenrente gewährte, existierte bereits seit dem 01.01.1992. Eine Änderung in der Rechtslage, die es für diesen Personenkreis im Jahre 2001 rechtfertigte, die Geschiedenenwitwenrente vollständig abzuschaffen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr waren die rechtlichen Bedingungen bezogen auf die schuldlos bzw. überwiegend schuldlos geschiedenen Ehefrauen, unter denen § 65 e VersTV-G galt, die gleichen wie bei Einführung des ATV-K. Sollte es sich bei den insoweit begünstigten Personen angesichts des langen Zeitablaufs nur noch um eine kleine verbliebene Gruppe handeln, rechtfertigte auch dies nicht die Ungleichbehandlung. Im Gegenteil führte dies dazu, dass eine daraus resultierende Belastung insgesamt zu vernachlässigen wäre, mit der Folge, dass erst recht kein Differenzierungsgrund bestand. Weil es nicht auf den Einzelfall ankommt, sondern auf eine generalisierende Betrachtungsweise, spielte es zur Überzeugung der Kammer für die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung keine Rolle, in welcher genauen Höhe der Klägerin nach dem VersTV-G eine Hinterbliebeneversorgung zustand. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin aufgrund der Anrechnung der Sozialversicherungsrente möglicherweise keine Versorgungsrente, sondern nur eine Mindestversorgungsrente zustand (§ 30 Abs. 2, 5 VersTV-G), ändert dies bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nichts. Die entsprechenden Regelungen in § 30 Abs. 2, 5 VersTV-G galten auch für die Witwen und führten nicht dazu, deren Versorgung mit dem ATV-K vollständig abzuschaffen. Es kam mithin auch nicht darauf an, in welcher Höhe die durchschnittliche Versichertenrente oder Mindestversorgungsrente vor In-Kraft-Treten des ATV-K gezahlt wurde. cc)Rechtsfolge des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist, dass die Klägerin als vor dem 01.07.1977 überwiegend schuldlos geschiedene Ehefrau, die eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält bzw. erhalten würde, so behandelt wird wie bisher. Dies bedeutet die Gleichstellung mit den Witwen gemäß § 30 Abs. 1, 4 ATV-K unter Berücksichtigung der Deckelung der Betriebsrente auf den am Umstellungsstichttag 31.12.2001 gezahlten Unterhalt.

(1)Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien § 65 e VersTV-G bewusst nicht in den ATV-K übernommen haben. Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke bestehen nicht. In einem solchen Fall kommt eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrags nicht in Betracht (BAG 03.11.1999 - 3 AZR 423/97 , NZA 1999, 999 Rn. 33). Bei Abwägung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem daraus abzuleitenden Justizgewährungsanspruch sieht sich die Kammer jedoch auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 GG veranlasst, eine gerichtliche Übergangsregelung bis zur tariflichen Neuregelung zu schaffen, denn es handelt sich bei der hier streitigen Frage ersichtlich um Altfälle und Personen die regelmäßig bereits eine Versorgung beanspruchen können, d.h. Rentenempfänger. Zudem ist eine Neureglung der Tarifvertragsparteien derzeit nicht absehbar (vgl. zu diesen Aspekten BGH 14.11.2007 a.a.O. Rn. 143, 145, 146). Dies ändert aber nichts daran, dass es den Tarifvertragsparteien freisteht, die gerichtliche Übergangsregelung durch eine eigenständige Regelung zu ersetzen. Aufgrund der von der Kammer zu deren Überzeugung festgestellten nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist es angezeigt, die schuldlos bzw. überwiegend schuldlos geschiedenen Ehefrauen wie bisher ebenso wie die Witwen zu behandeln, mithin § 30 Abs. 1, 4 ATV-K anzuwenden. Ein Anknüpfen an das bisherige System und den daraus errechneten Besitzstand nach dessen Vorschriften kommt zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht. Dies würde schon der von den Tarifvertragsparteien gewünschten vollständigen Systemumstellung widersprechen. Die Übergangsregelung bis zu einer tariflichen Regelung darf aber die bisher an den Unterhalt anknüpfende Funktion aus § 26 Abs. 1 Satz 3 VersTV-G nicht negieren. Diese wird in der Übergangsregelung dergestalt fortgeschrieben, dass auch die Betriebsrente den am Umstellungsstichttag 31.12.2001 gezahlten Unterhalt nicht übersteigen darf.
(2)Auf dieser Grundlage errechnet sich folgender Anspruch der Klägerin. Herr T. war Versorgungsrentenberechtigter i.S.v. § 30 Abs. 1 ATV-K. Mit seinem Tod am 03.03.2011 findet § 30 Abs. 4 ATV-K Anwendung, wonach im Falle des Todes eine Versorgungsrentenberechtigten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass die Hinterbliebenen den in § 10 Abs. 1 ATV-K vorgesehenen prozentualen Anteil der letzten Versorgungsrente des Verstorbenen erhalten (Uttlinger/Breier/Kiefer u.a., BAT
  1. Update 1/06, Erl. zu § 30 ATV Rn. 7). Im Falle der Klägerin, die eine große Witwenrente bezieht bzw. beziehen würde, sind dies 55 % der Betriebsrente von Herrn T. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ATV-K i.V.m. § 67 Nr. 7 SGB VI). Eine Neuberechnung der Betriebsrente gemäß § 30 Abs. 3 lit a ATV-K i.V.m. § 11 Abs. 2 ATV-K kommt aufgrund der vorrangigen Regelung in § 30 Abs. 4 ATV-K nicht in Betracht. Im Übrigen setzte dies voraus, dass nach Eintritt des letzten Versicherungsfalls vor dem 1.1.2002 weitere Versicherungszeiten hinzugekommen sein müssen (Sponer/Steinherr, TVöD,
  2. Update 11/12 Erl. zu § 30 ATV Rn. 13). Dies ist nicht der Fall. 55 % von 1.643,37 Euro, d.h. der letzten Versorgungsrente von Herrn T., sind 903,85 Euro. Die von Herrn T. an die Klägerin geleisteten, monatlichen Unterhaltszahlungen am Umstellungsstichtag 31.12.2001 betrugen unstreitig 1.500,00 DM, d.h. 766,94 Euro. Eine höhere Betriebsrente stand der Klägerin mithin aufgrund der von der Kammer für angemessen erachteten gerichtlichen Übergangsregelung nicht zu. 766,94 Euro brutto für die Zeit von April 2011 bis Februar 2012 ergibt den zugesprochenen Betrag von 8.436,34 Euro brutto. dd)Die Ungleichbehandlung und die daraus abgeleitete gerichtliche Übergangsregelung ist den Parteien im Kammertermin vorgestellt worden. Sie hat offen kommuniziert, dass sie noch nicht entschieden sei, ob sie an den aus dem VersTV-G zu errechnenden Besitzstand anknüpft und hierzu eine Auflage macht, auf der Grundlage der vorgestellten gerichtlichen Übergangsregelung entscheidet oder hierzu eine Auflage macht. Einen Schriftsatznachlass hat keine der Parteien beantragt. Die Beklagte hat allerdings ausgeführt, dass sie darauf abstellen wolle, in welcher Höhe durchschnittlich eine Versichertenrente vor In-Kraft-Treten des ATV-K gezahlt wurde und dies ermitteln wolle. Weil es hierauf zur Überzeugung der Kammer nicht ankam, war insoweit nicht von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Im Übrigen ist weiterer Sachvortrag der Parteien zu dem Modell nicht erfolgt. 3.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 21.02.2012 verlangt und der Verzug gemäß § 291 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit beginnt (Palandt/Grüneberg, BGB
  3. Aufl. 2012 § 291 Rn. 6) und der diesbezügliche Zahlungsantrag am 21.02.2012 gestellt wurde, ist dies unschädlich, weil sich der Verzug im Hinblick auf die monatlich im Voraus zu zahlende Betriebsrente (§ 22 Abs. 1 ATV-K) bereits aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. C.Die Kammer hat die Revision für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtPieperSchauf Permalink: http://openjur.de/u/596317.html Kommentare
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