newohne. Hierauf kommt es nicht an. 2. Einzelfall,
dem das Gericht die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG als gegeben ansah, weil es davon ausging, dass ein tätliches Verhalten eines Schülers gegen einen Lehrer im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Durchsetzung der schulischen Ordnung sich gegen die Dienstaus-übung des Lehrers
seiner Rolle als Träger von Hoheitsgewalt richtete und der Lehrer dabei ein Sonderopfer erbracht hatte. Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2010
der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom
seinen Rechten; er hat Anspruch auf Bewilligung von Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG ab Beginn des Ruhestandes, also ab dem 1. Mai 2009. Ein Beamter, der
folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb
den Ruhestand getreten ist, erhält gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt. Unter den Voraussetzungen des § 37 BeamtVG wird dieses
den dort geregelten Fallgruppen als erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. U.a. wird erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG gewährt, wenn der Beamte
Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den
Abs. 1 genannten Folgen erleidet.
Bezug auf die Folgen setzt § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass der Beamte
folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und
den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts
den Ruhestand
folge des Dienstunfalles
seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat am 30. Januar 2008 einen Dienstunfall
Gestalt der gegen ihn gerichteten Tätlichkeit des Schülers N erlitten, wodurch bei ihm unmittelbar eine Thoraxprellung verursacht worden ist. Der Dienstunfall ist mit dieser Schädigungsfolge durch Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. Mai 2008 anerkannt worden. Im Anschluss an den Dienstunfall ist bei dem Kläger eine psychische Erkrankung aufgetreten, die der psychiatrische Zusatz-Gutachter H2
seinem Psychiatrischen Gutachten vom
den Ruhestand von mindestens 50 % vor. H2 ist
seinem Psychiatrischen Gutachten vom
Ausübung seines Dienstes vorliegt. Der Einzelrichter hält auch diese Voraussetzungen für gegeben. Schon nach dem Wortsinn folgt aus der Verwendung des Begriffs "Angriff", dass eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung gegeben sein muss. Dies schließt Dienstunfälle, die auf fahrlässigem Verhalten Dritter beruhen, aus dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG aus. Die Handlung muss sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richten und ihn objektiv
die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit oder eventuellen Irrtümern - zumindest billigend
Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Eine an der Systematik der Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge sowie an Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG orientierte Auslegung bestätigt dieses Verständnis und verdeutlicht zudem, dass zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung auch gehört, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Systematisch wird
sofern aus dem Gedanken der "Niveaugleichheit" mit den anderen Fallgruppen des § 37 BeamtVG ("bewusstes Eingehen einer Lebensgefahr durch die Dienstausübung"
VG, "Vergeltungsangriff"
VG, "Einsatzunfall"
VG) abgeleitet, dass die Verletzungshandlung vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und
einem
neren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er
einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Versorgung hinnehmen müsste. Zu allem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
Ausübung des Dienstes vor. Ein Angriff im Sinne der Vorschrift lässt sich zunächst nicht wegen Geringfügigkeit oder wegen einer Einstufung des Verhaltens des Schülers als Bagatelle verneinen, wie es das LBV zu sehen scheint. Auch wenn im Strafurteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - L1 gegen den Schüler von einem "Schubsen" die Rede ist, so geht dieses Verhalten über ein unbedeutendes (und folgenloses) Schubsen hinaus. Dies zeigt schon der Umstand, dass das Amtsgericht den Schüler wegen Körperverletzung verurteilt hat, weil es selbst eine Rippenprellung zugrunde legt. Dies wird durch die
den Akten befindlichen ärztlichen Atteste bestätigt: Der Hausarzt des Klägers, T, diagnostizierte eine Thoraxprellung und schrieb den Kläger zunächst bis 4. Februar 2008 (also für fünf Tage nach dem Vorfall) dienstunfähig. Weil der Arzt den Verdacht hegte, es könne auch eine Fraktur (z. B. einer Rippe) vorliegen, überwies er den Kläger
ein Krankenhaus, wo nach Röntgen-Untersuchung dieser Verdacht ausgeschlossen werden konnte. Der Kläger hat angegeben, er habe vier Wochen Beschwerden gehabt. Zudem hat der Kläger durchgängig das Verhalten des Schülers so geschildert, dass dieser ihm mit der Faust gegen die Brust und mit der anderen Hand gegen die Schulter schlug. Dies ließ ihn rückwärts taumeln und nach hinten auf den Boden stürzen, wo er mit Atemproblemen liegen blieb. Dieser Ablauf hat weder den Charakter einer Bagatelle, noch ist er geringfügig, wie sich sowohl dem tätlichen Verhalten des Schülers als solchem, als auch den eingetretenen unmittelbaren körperlichphysikalischen Folgen entnehmen lässt. Auch der Umstand, dass der Schüler N nach der Tätlichkeit gegen den Kläger am Unterricht
der H-Schule nicht mehr teilnehmen durfte und durch Beschluss der Schul-Teilkonferenz vom 7. Februar 2008 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ohne vorherige Androhung von der Schule entlassen wurde zeigt, dass es sich aus Sicht der Schule keinesfalls um eine folgenlose Bagatelle handelte. Der Einzelrichter hat auch keine Zweifel daran, dass der Schüler vorsätzlich - also mit Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung beim Kläger - und auch rechtswidrig handelte. Dies lässt sich wiederum schon dem Umstand der strafrechtlichen Verurteilung des Schülers wegen (notwendig vorsätzlicher, vgl. § 223 des Strafgesetzbuches - StGB) Körperverletzung entnehmen, was auch die Rechtswidrigkeit voraussetzt. Das Jugend(-straf-)gericht hat damit, ohne dies näher auszuführen, Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Schülers nicht gesehen. Die Art, wie der Schüler den Kläger angegangen ist, schließt ein fahrlässiges Verhalten aus: Starker Faustschlag auf die Brust und gleichzeitiger Schlag mit der anderen Hand auf die Schulter. Eine für Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe genügende Notwehrlage oder Notstandssituation dürfte schon nicht gegeben gewesen sein. Jedenfalls handelte es sich nicht um die erforderliche und angemessene Verteidigung (z. B. gegen ein Festhalten am Rucksack), sondern jedenfalls um einen Exzess, bei dem die Handlung außer Verhältnis zum möglichen Angriff steht.
solcher Situation liegt keine Rechtfertigung vor. Der danach vorliegende rechtswidrige Angriff des Schülers N auf den Kläger richtete sich auch mit Wissen und Wollen des Schülers gegen die Dienstausübung des Klägers und wollte damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen. Der Kläger hatte sich
seiner Rolle als Lehrer
Ausübung von hoheitlicher Gewalt
eine Auseinandersetzung mit dem Schüler N begeben, bei der es um die Einhaltung der schulischen Regeln und um die Aufrechterhaltung der schulischen Ordnung sowie den Respekt gegenüber den Lehrern ging. Unabhängig davon, wie genau der Geschehensablauf der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Schüler
der Vertretungsstunde im Englisch-Kurs des Schülers N am 30. August 2008 im Einzelnen war, hatte sich der Kläger entschlossen, wegen der von ihm gesehenen Regelverstöße und autoritätsverletzenden Verhaltensweisen eine disziplinare Ahndung des Verhaltens des Schülers durch den Schulleiter (
welcher Gestalt auch immer) zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hatte er sich mit dem Schüler nach dem Ende der Stunde zum Büro des Schulleiters begeben, der jedoch nicht angetroffen wurde. Als der Schüler dann eigenmächtig entschied, dass er nun gehen werde, wollte der Kläger
Fortsetzung der Auseinandersetzung mit dem Schüler und zur Durchsetzung einer möglichen umgehenden Maßregelung durch den Schulleiter verhindern, dass der N sich entfernte. Weil er damit weiterhin den Ordnungsanspruch der Schule gegenüber dem Schüler durchsetzen wollte, erfolgte die Reaktion des Schülers N. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Schüler wusste, dass er den Vertretungslehrer, mit dem er gerade die disziplinare Auseinandersetzung hatte, angriff. Dieser Angriff führte dazu, dass der Kläger den Schüler nicht mehr am Gehen hindern konnte, weil er nach Atem ringend auf dem Boden lag. Der Angriff des Schülers auf den Kläger diente nach der Einschätzung des Einzelrichters auch dazu, den Kläger bei der Durchsetzung seines Ordnungsanspruchs - und mithin gerade
der hoheitlichen Funktion als Lehrer - anzugreifen. Diese Wertung steht im Einklang mit dem Beschluss der Schul-Teilkonferenz der H-Schule vom 7. Februar 2008, mit dem der Schüler N als Sanktion für die Tätlichkeit gegenüber dem Kläger mit sofortiger Wirkung von der Schule verwiesen wurde. Die Schulkonferenz führt nämlich zur Begründung aus, sie sehe
der Tat des Schülers ein schweres Fehlverhalten, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule (neben dem Recht der Lehrer auf körperliche Unversehrtheit) erheblich gefährdet und verletzt worden sei. Das Ergebnis - die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts - entspricht mithin dem Zweck der Vorschrift, sicherzustellen, dass die Beamten nicht aus Furcht vor rechtswidrigen Angriffen und deren möglichen Folgen (eventuelle Dienstunfähigkeit, vorzeitige Zurruhesetzung, daraus folgender geringer Versorgungsanspruch mit unzureichender Alimentation des Beamten und seiner Familie) von der von ihnen für richtig gehaltenen Dienstausübung absehen. Würde der Kläger hier nicht unfallfürsorgerechtlich geschützt, so könnte dies die Gesamtheit der Lehrer veranlassen, sich den mühsamen, unangenehmen und tendenziell gefährlichen Auseinandersetzungen mit Schülern nicht mehr zu stellen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger
pädagogischer, zwischenmenschlicher oder schulrechtlicher Hinsicht alles richtig gemacht hat. Darauf kommt es nicht an, weil der Lehrer bzw. der Beamte im Allgemeinen darauf vertrauen können soll, dass er gegenüber rechtswidrigen Angriffen unter dem Schutz der Unfallfürsorge und
sbesondere des § 37 BeamtVG steht, unabhängig davon, ob jemand im Nachhinein der Auffassung ist, dass man
der jeweiligen Situation besser/richtiger anders hätte handeln sollen. Dabei ist es nicht notwendig, eine allgemeine Gefährlichkeit des Lehrerberufs festzustellen, wie das LBV vermeint. Eine die Aufrechterhaltung der Ordnung betreffende Auseinandersetzung,
die sich ein Lehrer an einer Hauptschule mit einem (zum Zeitpunkt des Dienstunfalls) 14-jährigen männlichen Schüler begibt, ist eine potentiell gefährliche Situation, wie der Fall zeigt. Dies reicht aus. Der Kläger hat für die Allgemeinheit ein Sonderopfer erbracht,
dem er dieser Gefahr nicht aus dem Weg gegangen ist, auch wenn dies unproblematisch möglich gewesen wäre. Um seine Autorität zu wahren und den Ordnungsanspruch der Lehrer und der Schulleitung der H-Schule
H1 durchzusetzen, hat er das Verhalten des Schülers N nicht toleriert. Für dieses Sonderopfer und seine daraus letztlich folgende Dienstunfähigkeit sowie die vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund einer chronischen schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung ist es gerechtfertigt, dass er
den Genuss eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 der VwGO notwendig, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zumutbar war, das mit einem umfangreichen Sachverhalt und schwierigen Rechtsfragen verbundene Verfahren selbst zu führen. Permalink: http://openjur.de/u/596323.html Kommentare
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