Obsah (5)
Art. 229§ 217§ 195§ 199§ 203Verjährung: Zum Anspruch auf Ersatz von Avalprovisionen als Verzögerungsschaden bei Nichtrückgabe einer Bürgschaft nach MaBV 1. Zur Wirksamkeit der Regelung der Bürgschaftsdauer, wonach die Bürgschaft
Art. 229§ 6 EGBGB Rn.
2, § 199 Rn. 3). Erst recht gilt dies für die Ansprüche auf Erstattung des Verzugsschadens. Das von der Streithelferin der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 07.03.1973 ( VII ZR 204/71 ), wonach für die Verjährung des Verzugsschadensersatzanspruchs dieselbe Frist gelten soll wie für den Hauptanspruch, kann nach Auffassung des Senats nach dem anzuwendenden neuen Recht keinen Bestand mehr haben. Nach neuem Recht unterliegen Nebenansprüche grundsätzlich einer eigenen Verjährung (
§ 217Rn.
1). Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen auf Ersatz von Verzugsschäden richtet sich nach § 195 BGB (
§ 195Rn.
5). Letztlich kann die Frage aber auch dahin gestellt bleiben. Der Hauptanspruch, der Rückgewähranspruch aus der Bürgschaft, verjährt mangels Sonderregelung ebenfalls gemäß § 195 BGB. bb) Verjährungsbeginn war gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres 2005.
(1)Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Entstehungszeitpunkt des Anspruchs. Maßgeblich ist die erstmalige Entstehung des Anspruchs im Jahre 2005. (a) Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch, für den der verjährungsrechtliche Grundsatz der Schadenseinheit gilt. Von der Geltung dieses Grundsatzes geht der Senat in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. Nachweise bei
§ 199Rn.
14). Soweit die Streithelferin den Grundsatz der Schadenseinheit ablehnt und sich auf eine von Peters/Jacoby (in: Staudinger, Neubearb. 2009, § 199 Rn. 44) vertretene Mindermeinung bezieht, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, zumal, wie auch Peters/Jacoby einräumen, der Grundsatz der Schadenseinheit dem Willen des Gesetzgebers bei der Neufassung des BGB entspricht (a. a. O. Rn. 50 i. V. mit Rn. 5). (b) Bei Anwendung des Grundsatzes der Schadenseinheit entsteht der Schadensersatzanspruch grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (
§ 199Rn.
14). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für den Schadensersatzanspruch aus Verzug (vgl. die Nachweise in dem Urteil des BGH v. 28.10.1968, VII ZR 35/66 , zit. nach juris, Ziff. III. 2., m. w. N.). Soweit der BGH in seinem Urteil vom 28.10.1968 ( a. a. O. ) die Frage offen gelassen hat, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr hat er die genannte Auffassung als - wenn auch bestrittene - Rechtsprechung des BGH wiedergegeben (a. a. O). Das von der Streithelferin in diesem Zusammenhang zitierte und oben bereits angesprochene Urteil des BGH (vom 07.03.1973, VII ZR 204/71 ) verhält sich zu der hier in Rede stehenden Problematik nicht. Dort heißt es lediglich, es sei für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Verzugsschaden entstanden sei. Der Grundsatz der Schadenseinheit betrifft aber gerade die Frage der Entstehung des Schadens als Anspruchsvoraussetzung.
(2)Mit der behaupteten verzögerten bzw. pflichtwidrigen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde war die Verpflichtung der Klägerin zur Fortzahlung der Avalprovisionen verbunden. Der erste Teilbetrag, auf den es nach dem oben wiedergegebenen Grundsatz der Schadenseinheit ankommt, konnte bereits 2005 geltend gemacht werden, so dass insgesamt der Schadensersatzanspruch als zu diesem Zeitpunkt entstanden anzusehen ist. Diese Auffassung wird auch durch die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt. In einem Fall, in dem die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dazu führte, dass der Anspruchsteller sich vertraglichen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sah (ratierter Immobilienfondserwerb aufgrund arglistiger Täuschung), hat der BGH angenommen, dass es sich bei den schadensbedingt zu erbringenden einzelnen vertraglichen Leistungen nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, die einer separaten Verjährung unterliegen. Vielmehr liege ein einheitlicher Schadensersatzanspruch vor, bei dem die zu erbringenden Zahlungen nicht erst den Schaden begründeten, sondern den bereits in voller Höhe bestehenden Schadensersatzanspruch nur inhaltlich von einem Freistellungs- in einen Rückzahlungsanspruch umwandelten (BGH NJW 2010, 596 , 600 unter Rn. 46). Aufgrund der unterbliebenen Rückgabe der Bürgschaft wäre bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Verzug dem Grunde nach gegeben, wenn auch der Schaden nicht in der Begründung, sondern in der Fortdauer der Verpflichtung zur Entrichtung der Avalprovisionen liegt. Der Umstand, dass der Anspruch der gesamten Höhe nach noch unbekannt wäre, änderte hieran nichts. Die Fortdauer der Avalprovisionspflicht als Schaden sowie alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen waren der Klägerin auch bekannt, wie sich aus dem Aufforderungsschreiben vom 16.09.2005 ergibt. cc) Die Verjährungsfrist von drei Jahren lief bis zum Ende des Jahres 2008. Die Beantragung der Mahnbescheide Ende 2009 konnte insofern keine verjährungshemmende Wirkung mehr zeitigen. Der Auffassung der Streithelferin, die Verhandlungen seien gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen, weil der Beklagte zu 1. im Vorprozess hilfsweise beantragt habe, die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunden zu verurteilen, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen ist, muss für den Gläubiger jedenfalls erkennbar werden, dass der Schuldner sich auf Erörterungen über den Anspruch einlässt (
§ 203Rn.
2). Dafür genügt die bloße Antragstellung im Prozess ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht, weil der Schuldner hierdurch nur einer möglicherweise abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der materiellen Rechtslage Rechnung tragen will. b) Zur Verjährung Ende 2008 gelangt man auch unter Anwendung des § 217 BGB. Nach dieser Vorschrift verjähren mit dem Hauptanspruch die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Vorschrift ist auf den Anspruch auf Ersatz von Verzugsansprüchen entsprechend anzuwenden (
§ 217Rn.
1 m. w. N.). Die Verjährung von Rückgewähransprüchen bezüglich Sicherheiten, die sich wie bereits ausgeführt nach § 195 BGB richtet, beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung. Der Anspruch auf Rückgewähr ist bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin spätestens zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens im Herbst 2005 gegeben bei entsprechender Kenntnis auf Seiten der Klägerin, so dass spätestens mit Jahresende 2005 die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen begann. Die Verjährung des Rückgewähranspruchs war damit Ende 2008 gegeben. Die Erfüllung des Hauptanspruchs ändert hieran nichts, weil die Rückgabe der Bürgschaft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich im Jahre 2010 im Anschluss an die Beendigung des Vorprozesses, erfolgte.
- c)Die Verjährungsverzichtserklärung der Streithelferin der Klägerin steht aus den bereits oben unter 1.
- c)genannten Gründen der Verjährung des Anspruchs nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erklärung im Zusammenhang mit der Verjährung abweichend beurteilt werden sollte. Zudem sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagten bezüglich der Verjährung der Schadensersatzansprüche ein Erklärungsbewusstsein hatten. Die Klägerin ist auch nicht schutzbedürftig. Es wäre ihre Sache gewesen, rechtzeitig entsprechende Verjährungsvereinbarungen zu treffen oder anderenfalls eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. III. Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kann nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagten im Ergebnis eine unberechtigte Klage erhoben haben. Im Übrigen wäre auch ein solcher Anspruch verjährt. 1. Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche kann eine Verletzung von aus § 242 BGB hergeleiteten Nebenpflichten in ihrer Ausprägung als Leistungstreuepflicht darstellen (Palandt-Grüneberg § 280 Rn. 27). Es muss allerdings differenziert werden zwischen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs. Keine Pflichtverletzung liegt grundsätzlich in der hier in Rede stehenden gerichtlichen Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs (Palandt-Grüneberg a. a. O.; ferner BGH NJW 1979, 1351 , 1352; NJW-RR 05, 315 , 316). Begründet wird diese Privilegierung der Geltendmachung von Ansprüchen bei Inanspruchnahme eines für die Geltendmachung bestimmten, gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege damit, dass ein solches Verfahren nur dann uneingeschränkt funktionsfähig sei, wenn dem Rechtsuchenden ein ungehinderter Zugang zu ihm möglich ist und der freie Zugang nicht durch eine im Falle des Rechtsirrtums drohende Schadensersatzsanktion weitgehend beseitigt werde (BGH NJW 1979, 1351 , 1352; NJW-RR 2005, 315 , 316). Etwas anderes gilt dann, wenn der Gegner in dem jeweiligen Rechtspflegeverfahren nicht förmlich beteiligt ist und daher seine Rechte nicht geltend machen kann oder wenn dem Veranlasser des Verfahrens leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner Rechtsposition vorliegen und er sich diesen verschließt (BGH NJW 1979, 1351 , 1353; NJW-RR 2005, 315 , 316). Die Klägerin war als Beklagte an dem Prozess beteiligt. Auch der zweite Ausnahmetatbestand, der ein vorsatznahes Verhalten voraussetzt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 315 , 316), liegt erkennbar nicht vor. Die Beurteilung der Richtigkeit der Rechtsposition der Beklagten hing von einer umfangreichen juristischen Prüfung ab, deren Ergebnis nicht eindeutig war, wie die divergierenden Gerichtsentscheidungen belegen. 2. Die Verjährung des Anspruchs ergibt sich aus §§ 195 , 199 BGB. Auf die Ausführungen unter II. 2.
- a)und c), die auch für den Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gelten, wird Bezug genommen. IV. Der Anspruch auf Erstattung der Avalprovisionen kann außerdem nicht aus der kaufvertraglichen Kostenregelung in Ziff.
(12)a) S. 1 des Vertragsangebotes (Anl. K1, S. 14, sowie Anl. K15, S. 13) hergeleitet werden, wonach der Käufer die mit der Urkunde und ihrem Vollzug verbundenen Kosten zu tragen hat. Es ist bereits fraglich, ob die Avalprovisionen unter diesen Kostenbegriff zu fassen sind. Möglicherweise sind damit nur die unmittelbar mit dem Kaufvertrag und dessen Vollzug zusammenhängenden Kosten gemeint. Die Avalprovisionen finden keinerlei Erwähnung in der Vertragsklausel. Unklarheiten gehen bei dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 5 AGBG (= § 305c Abs. 2 BGB n. F.) zu Lasten des Verwenders. Der Senat geht - wie das OLG Frankfurt im Vorprozess - davon aus, dass es sich bei dem Vertragswerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Im vorangegangenen Rechtsstreit war unstreitig, dass der beurkundende Notar C der Hausnotar der Klägerin war, der eine Vielzahl von Urkunden im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Objekt erstellt hat. Das Handeln des Hausnotars wird dem Verwender zugerechnet. Die von diesem für eine mehrfache Verwendung formulierten Vertragsbedingungen sind AGB seines Auftraggebers (Palandt-Grüneberg § 305 Rn. 12 m. w. N.). Wie sich aus der Fassung der Urkunde vom 13.12.2000 (Anl. K 2 im Anlagenband I „Kläger“ der Beiakte) ergibt, wurden mit sämtlichen Erwerbern identische Kaufverträge abgeschlossen. Ferner wird eine formularmäßige Abwälzung der Bürgschaftskosten auf den Erwerber grundsätzlich im Hinblick auf § 9 ABGB = § 307 BGB n. F. nicht für zulässig erachtet (Basty Rn. 678 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Bremen NJW-RR 1994, 476 ; Pause, Bauträgervertrag und Baumodelle,
- Aufl. 2011, Rn. 358). Damit werde gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Kosten einer Sicherheit die Vertragspartei zu tragen habe, die zur Stellung der Sicherheit verpflichtet sei (LG Bremen a. a. O.). V. Des Weiteren kommt eine Auslegung der Sicherungsabrede dahingehend, dass die Avalprovisionen von den Beklagten als Sicherungsnehmern zu erstatten sind, nicht in Betracht. Dem steht der Vorrang dispositiven Rechts entgegen. Das gesetzliche Leistungsstörungsrecht regelt die Fälle der Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Anspruchs. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass das gesetzliche Leistungsstörungsrecht keine interessengerechte Lösung zur Verfügung stellt. Richtig ist, dass die Avalprovisionen eine erhebliche Belastung für den Sicherungsgeber darstellen können. Die Höhe der Avalprovisionen ist jedoch grundsätzlich dem Risikobereich des Sicherungsgebers zuzuordnen, der sie zudem in seine vertragliche Vergütung einkalkulieren kann (vgl. Pause a. a. O.). Zudem ist das als hoch zu bewertende Interesse des Sicherungsnehmers an einer angemessenen Sicherheitsleistung für seine möglichen Ansprüche entgegenzuhalten. Ferner ist der hypothetische Parteiwille, auf dessen Grundlage die Regelungslücke zu schließen wäre, nicht zu ermitteln. Es kann nicht festgestellt werden, auf welche Weise die Parteien den vorstehend skizzierten Interessenkonflikt gelöst hätten, wenn sie ihn bei Vertragsschluss bedacht hätten. VI. § 648 Abs. 3 3 S. 2 BGB kann auf die vorliegende Fallgestaltung nicht analog angewandt werden. § 648a Abs. 3 S. 2 BGB sieht die Kostentragung durch den Besteller vor, wenn die dem Unternehmer gestellte Sicherheit wegen Einwendungen, die er erhebt, aufrecht erhalten bleiben muss. Die Norm ist eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift. § 648a Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass im Wege des Ausgleichs der wechselseitigen Interessen der beteiligten Parteien (vgl. BT-Drucks. 12/1836 S. 10 r. sp.) abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Unternehmer als Sicherungsnehmer die Kosten der Sicherheit tragen muss. S. 2 stellt demgegenüber eine Rückausnahme dar, wonach das Risiko bezüglich der Erhebung von Einwendungen auf den Besteller abgewälzt wird (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB/A u. B,
- Aufl. 2010, Anhang 1, Bearb.: Joussen, Rn. 192). C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 , 296 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Insbesondere bei der Frage, ob die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs vorliegen, ist der Senat der Rechtsprechung des BGH gefolgt, so wie sie sich nach seinem Verständnis im Falle der Stellung einer Bürgschaft nach der MaBV darstellt. Im Übrigen wird die Klageabweisung auch auf den Gesichtspunkt der Verjährung gestützt. Die Rechtssache hat demnach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: https://openjur.de/u/596337.html ( https://oj.is/596337 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.